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Beschluss

7 U 25/14

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2014:0717.7U25.14.0A
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Leitsätze
Die Erkrankung eines Rechtsmittelführers kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur rechtfertigen, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten hat rechtzeitig begründen lassen können (vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2007, 2 BvR 1164/07, NJW-RR 2007, 1717). Es ist ggf. vorzutragen, weshalb eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit dem Rechtsmittelführer erforderlich gewesen sein soll bzw. was mit diesem habe besprochen werden müssen, was umso mehr gilt, wenn es dem Prozessbevollmächtigten möglich war, ohne vorherige Rücksprache einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründungsschrift zu fertigen und zu übermitteln.(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erkrankung eines Rechtsmittelführers kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur rechtfertigen, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten hat rechtzeitig begründen lassen können (vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2007, 2 BvR 1164/07, NJW-RR 2007, 1717). Es ist ggf. vorzutragen, weshalb eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit dem Rechtsmittelführer erforderlich gewesen sein soll bzw. was mit diesem habe besprochen werden müssen, was umso mehr gilt, wenn es dem Prozessbevollmächtigten möglich war, ohne vorherige Rücksprache einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründungsschrift zu fertigen und zu übermitteln.(Rn.23) 1. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 100.000,00 € geltend, den die Klägerin im Jahre 2011 dem Beklagten im Zusammenhang mit einem von diesem beabsichtigten Hauskauf überwiesen hat. Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat der Zahlungsklage mit Urteil vom 24. Januar 2014 vollumfänglich stattgegeben. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dieses Urteil (Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter am 4. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014, per Telefax eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken noch am selben Tage, hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. März 2014, per Telefax eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken noch am selben Tage, hat der Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 31. März 2014 hat dieser die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 05.05.2014 verlängert. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2014, per Telefax eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken noch am selben Tage, hat der Beklagte eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 2 Wochen beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, dass der Mandant "aufgrund der Art seiner Erkrankung derzeit noch außer Stande sei, an länger währenden Besprechungen teilzunehmen, weshalb eine gemeinsame Ausarbeitung der Berufungsbegründung derzeit nicht möglich sei". Das Telefaxschreiben ist um 18.22 Uhr beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Gemäß der Verfügung des Senatsvorsitzenden wurde der Antrag des Beklagten am 06.05.2014 den Klägervertretern (per Telefax um 8:28 Uhr) übermittelt mit der Bitte um umgehende Stellungnahme, ob einer erneuten Fristverlängerung zugestimmt werde. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken um 12:56 Uhr, mitgeteilt, dass einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt werde. Eine gleichlautende Erklärung sei bereits unter dem 2. Mai 2014 gegenüber dem Vertreter des Beklagten abgegeben worden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 hat der Senatsvorsitzende den Antrag des Beklagten vom 5. Mai 2014 auf eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, da die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2014 ausdrücklich eine Einwilligung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt habe. Diese Verfügung wurde dem Beklagtenvertreter noch am selben Tage um 15.57 Uhr per Telefax übermittelt. Am 6. Mai 2014 (22.23 Uhr) ist bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken per Telefax die Berufungsbegründung vom 6. Mai 2014 eingegangen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 hat der Senatsvorsitzende den Beklagten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ohne Antrag derzeit keine Veranlassung bestünde. Dem Beklagten wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 20. Mai 2014 gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Hinweis vom 8. Mai 2014 verwiesen (Bl. 170 f d.A.). Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014, per Telefax eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am selben Tage, hat der Beklagtenvertreter einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2014, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken per Telefax am selben Tage, hat der Beklagtenvertreter seinen Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Mai 2014 und die Berufungsbegründung vom 6. Mai 2014 ergänzt. Der Beklagte trägt vor: Der Vortrag im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 2014 sei gem. § 296 ZPO zulässig, weil seine Zulassung die Erledigung nicht verzögere und die Verspätung genügend entschuldigt sei. Aufgrund einer Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, an einer Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten teilzunehmen. Er habe damit rechnen dürfen, dass die Klägerin - seine Schwester - soviel Anstand besitze, dass sie - seinem Gesundheitszustand Rechnung tragend - in eine Fristverlängerung bis zu seiner Genesung einwillige. Zumindest sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es sei ihm bis zum Ende der verlängerten Berufungsbegründungsfrist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, einen Besprechungstermin in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten bzw. bei sich zu Hause wahrzunehmen. Er habe in diesem Zeitraum - bei akuter Prostatitis und Blasenentleerungsstörungen - starke Schmerzmittel einnehmen müssen, was zur massiver Abgeschlagenheit geführt und die konzentrierte Teilnahme an einem Besprechungstermin unmöglich gemacht habe (vgl. Ärztliche Bescheinigung v. 5. Mai 2014, Bl. 181 d.A.). Er sei jedoch stets daran interessiert gewesen, sämtliche Korrespondenz mit den Gerichten aktiv mitzugestalten. Es könne nicht sein, dass er seinem Prozessbevollmächtigten bei der Führung des Verfahrens freie Hand lassen müsse, auch wenn dieser bereits in erster Instanz für ihn tätig war. Die Herrschaft über das Verfahren liege nicht mehr bei der Partei, wenn deren Prozessbevollmächtigter - mangels entsprechender Anweisungen - allein zur Vermeidung größerer Nachteile Anträge stellt und Einwendungen gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erhebt. Müsse er sich seiner Einflussmöglichkeit begeben, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 6. Mai 2014 (Bl. 164 ff. d. A.), den Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Mai 2014 (Bl. 178 ff. d. A.) sowie die ergänzende Berufungsbegründung und den ergänzenden Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Mai 2014 (Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in die am 5. Mai 2014 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen; 2. das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Sie trägt vor: Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass der berufungsbegründende Schriftsatz fristwahrend spätestens bis zum 5. Mai 2014 bei Gericht eingeht. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben. Der ärztlichen Bescheinigung vom 5. Mai 2014 lasse sich nicht entnehmen, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, eine Besprechung bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu veranlassen. Im übrigen belege die am 6. Mai 2014 gefertigte Berufungsbegründungsschrift, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten - auch ohne diesen - in der Lage gewesen wäre, bereits innerhalb der verlängerten Frist einen berufungsbegründenden Schriftsatz zu fertigen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die am 6. Mai 2014 eingereichte Berufungsbegründung nicht bereits am 5. Mai 2014, d. h. einen Tag zuvor, hätte eingereicht werden können. II. Der nunmehr auf Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 08. Mai 2014 mit Schriftsätzen vom 16. bzw. 20. Mai 2014 gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gem. §§ 234, 236 ZPO zulässig. Er ist jedoch zurückzuweisen, da der Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn bzw. seinem Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Einzelnen gilt folgendes: Versäumt es der Prozessbevollmächtigte einer Partei, die von ihm eingelegte Berufung fristgemäß zu begründen, so ist sein Verschulden grundsätzlich der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ist nur dann nicht anzunehmen, wenn dieser alles Zumutbare getan und veranlasst hat, damit die Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird. Diesen strengen Anforderungen ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht gerecht geworden. Die Klägervertreter haben dem Beklagtenvertreter bereits am 02. Mai 2014 mitgeteilt, dass einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt werde (so vorgetragen im Schriftsatz vom 06. Mai 2014 und von Beklagtenseite nicht bestritten). Dies hätte den Beklagtenvertreter veranlassen müssen, eine Berufungsbegründung noch bis zum Ablauf des 05. Mai 2014 bei Gericht einzureichen. Mit dem Sachverhalt war der Beklagtenvertreter bereits durch die Interessenvertretung des Beklagten während des erstinstanzlichen Verfahrens vertraut. Soweit der Beklagtenvertreter meint, er habe vor Abfassung der Berufungsbegründung zunächst eine ausführliche Besprechung mit dem Mandanten durchzuführen, und deshalb ohne Rücksprache nicht darauf verpflichtet werden können, das Rechtsmittel zu begründen, entlastet dies den Beklagten nicht. Zwar kann die Erkrankung des Rechtsmittelführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1717, 1718; BGH NJW-RR 1994, 957). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erkrankung ursächlich dafür geworden ist, dass der Beklagte die Berufung nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten hat rechtzeitig begründen lassen können. Dies ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist nicht vorgetragen, weshalb eine Rücksprache mit dem Beklagten erforderlich gewesen sein soll bzw. was mit dem Beklagten habe besprochen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als es dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten - auch ohne vorherige Rücksprache - bereits am 06. Mai 2014 möglich war (einen Tag nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05. Mai 2014), eine Berufungsbegründungsschrift zu fertigen und dem Pfälzischen Oberlandesgericht noch am selben Tage per Telefax zu übermitteln. Der (unsubstantiierte) Vortrag, der "Beklagte habe sich seiner Mitwirkungsmöglichkeit begeben" müssen, um die Berufung noch am 06. Mai 2014 durch seinen Prozessbevollmächtigen begründen zu lassen, genügt ebenso wenig, wie die Behauptung, dass "er stets daran interessiert gewesen sei, sämtliche Korrespondenz mit den Gerichten aktiv mitzugestalten". Der Beklagte legt nicht dar, welchen anderen Inhalt für eine zu fertigende Berufungsbegründung er seinem Prozessbevollmächtigten vorgegeben hätte, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre, sich ausführlich mit diesem zu besprechen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren nach der ZPO-Novelle in den Grenzen der § 529 ff ZPO zunächst der Fehlerkontrolle und -beseitigung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung dient. Da das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich nur die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hätte der Prozessbevollmächtigte - jedenfalls aufgrund seiner Kenntnisse aus erster Instanz - die Berufung ohne weiteres zunächst auch ohne Rücksprache mit dem Beklagten begründen können, wie er es dann auch getan hat. Dass sich neue Tatsachen ergeben haben, wird seitens des Beklagten weder in der Berufungsbegründung vom 06. Mai 2014 noch in der Ergänzung vom 20. Mai 2014 geltend gemacht. Davon abgesehen, lässt auch die mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 vorgelegte – nunmehr ergänzte - ärztliche Bescheinigung vom 05. Mai 2014 nicht ausreichend erkennen, dass dem Beklagten die Wahrnehmung eines Besprechungstermins mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Fristablauf nicht möglich war, zumal eine solche Besprechung auch beim Mandanten hätte geführt werden können. Soweit in dem ergänzten Attest darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte unter massiver Abgeschlagenheit leide und auch keine Termine im häuslichen Bereich wahrnehmen könne, ist nicht ausreichend dargetan, dass es dem Beklagten unzumutbar war, seinen Prozessbevollmächtigten zu empfangen und die Berufungsbegründung - jedenfalls in Grundzügen - zu besprechen. III. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht innerhalb der bis zum 05. Mai 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Berufungsbegründungsfrist 2 Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Nach dem Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters erfolgte die Urteilszustellung am 04. Februar 2014. Noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagtenvertreter rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat eingereicht, dem auch entsprochen wurde unter datumsmäßiger Angabe des neuen Fristablaufs zum 05. Mai 2014. Mit dieser einmonatigen Fristverlängerung hat der Senatsvorsitzende diejenige Fristverlängerung, die ohne Zustimmung des Prozessgegners gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO bewilligt werden kann, bereits voll ausgeschöpft. Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO konnte eine weitergehende, über einen Monat hinausreichende zusätzliche Fristverlängerung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe nur mit Einwilligung des Prozessgegners erfolgen. Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht nicht (vgl. BGH NJW 2004, 1742; OLG Zweibrücken, NJW 2003, 3210; Musielak/Ball, ZPO, 11. Auflage, 2014, § 520 Rn 9; BeckOK/ZPO/Wulf, Stand 15.03.2014, § 520 Rn 9). Eine dahingehende Einwilligung hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2014 ausdrücklich versagt. Ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten darauf, dass die Klägerin einer weiteren Verlängerung der Frist zustimmt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers in seiner am 06.05.2014 - und somit einen Tag nach Fristablauf - eingereichten Berufungsbegründungsschrift unter Hinweis auf § 296 ZPO ausführt, dass der Vortrag noch zulässig sei, weil seine Zulassung die Erledigung nicht verzögere und die Verspätung genügend entschuldigt sei, verkennt er die Bedeutung dieser gesetzlichen Vorschrift. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung an, während sich die Frage eines verspäteten Vorbringens erst bei einem zulässigen Rechtsmittel stellen kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO Die Streitwertfestsetzung erfolgte entsprechend der in erster Instanz geltend gemachten Hauptforderung (100.000,00 €).