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Urteil

7 U 165/13

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0209.7U165.13.00
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Leitsätze
Gibt das Kreditinstitut pflichtwidrig eine Löschungsbewilligung an einen Miterben heraus, haftet es der Erbengemeinschaft gegenüber auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens.(Rn.55)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil sowie aus dem angefochtenen Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Kläger insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt das Kreditinstitut pflichtwidrig eine Löschungsbewilligung an einen Miterben heraus, haftet es der Erbengemeinschaft gegenüber auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens.(Rn.55) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil sowie aus dem angefochtenen Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Kläger insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am … verstorbenen …, geborene …. Die Erblasserin wurde aufgrund eines Testaments von ihren Kindern, nämlich dem Kläger, … sowie ihrer Enkelin … zu je ¼ beerbt. Die Erbengemeinschaft blieb bislang ungeteilt. In den Nachlass fiel auch das Grundstück …, eingetragen im Grundbuch von …. Das Grundstück war in Abteilung III zugunsten der Beklagten mit insgesamt sechs Grundschulden in Höhe von insgesamt 57.000,00 DM (= 29.143,64 €) belastet. Die Darlehen, die durch diese Grundschulden besichert werden sollten, waren vollständig zurückgeführt. Auf Antrag der Miterbin … ordnete das Amtsgericht … die Teilungsversteigerung des Grundstücks an. Der Versteigerungstermin wurde auf den 07.11.2011 festgesetzt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 06.10.2011 an sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft wies die Beklagte unter Bezugnahme auf den Versteigerungstermin darauf hin, dass noch zu ihren Gunsten die Grundschulden über insgesamt 57.000,00 DM eingetragen seien, und empfahl der Erbengemeinschaft, diese noch vor dem Zwangsversteigerungstermin zur Löschung zu bringen. Im Versteigerungstermin vom 07.11.2011 blieb … mit einem Gebot von 195.000,00 € Meistbietender, wobei nach den Versteigerungsbedingungen die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden nebst Zinsen als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben sollten, und erhielt auch den Zuschlag. Die Miterbinnen … unterzeichneten unter dem 12.11.2011 eine auf das Schreiben der Beklagten an … vom 06.10.2011 aufgebrachte handschriftliche Erklärung mit dem Inhalt: „Wir sind mit der Löschung der Grundschulden einverstanden“. Diese Erklärung leitete die Miterbin … unter der Absenderkennung „… …“ noch am gleichen Tage per Telefax an die Beklagte weiter. Daraufhin übersandte die Beklagte der Miterbin … eine auf den 09.11.2011 datierte Löschungsbewilligung betreffend die sechs Grundschulden. Mit einem Schreiben vom 17.11.2011 an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie ebenfalls an den Ersteher … teilte die Beklagte mit, dass die Löschungsbewilligung bezüglich der Grundschulden der Erbengemeinschaft vorliege und man dem Ersteher mitgeteilt habe, dass dieser sich wegen der Löschung der Grundschulden mit der Erbengemeinschaft in Verbindung setzen solle. Die Miterbin … händigte dem Ersteher die Löschungsbewilligung der Beklagten aus. Dieser beantragte daraufhin durch notariell beglaubigten Antrag vom 24.11.2011 beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden. Das Grundbuchamt stellte die Erledigung des Antrags zunächst wegen fehlender Voreintragung des Erstehers … zurück. Nachdem das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers als Eigentümer ersucht hatte, wurde die Löschung der Grundschulden dann am 20.02.2012 gemeinsam mit der Eintragung des Erstehers als Eigentümer im Grundbuch vorgenommen. Mit einem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2012 forderte der Kläger von der Beklagten die Abtretung der Grundschulden an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte teilte ihm hierauf mit einem Schreiben vom 17.02.2012 mit, dass sie der Erbengemeinschaft bereits eine Löschungsbewilligung zur Verfügung gestellt habe. Auf weitere Nachfrage der Klägervertreter vom 22.02.2012 teilte die Beklagte im Antwortschreiben vom 24.02.2012 dann mit, dass die Löschungsbewilligung am 09.11.2011 an … übersandt worden sei. Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2012 forderte der Kläger sodann Schadensersatz von der Beklagten. Diese wies die Schadensersatzforderung des Klägers zurück. Der Kläger nimmt nunmehr für die Erbengemeinschaft die Beklagte auf Schadensersatz wegen der erfolgten Löschung der Grundschulden in Anspruch. Erstinstanzlich hat er hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe sich durch die Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin …, die dann letztlich zur Löschung der Grundschulden geführt habe, der Erbengemeinschaft gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Zu einer Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin … allein sei die Beklagte nämlich nicht berechtigt gewesen. Die Herausgabe an die Miterbin … habe keine Erfüllungswirkung gegenüber der Erbengemeinschaft gehabt. Die Miterbin … sei auch nicht befugt gewesen, die Löschungsbewilligung in Empfang zu nehmen und an den Ersteher weiterzugeben. Eine diesbezügliche Beschlussfassung der Erbengemeinschaft sei nicht erfolgt. Der Kläger habe von dem eigenmächtigen Vorgehen der Miterbin … keine Kenntnis gehabt. Das Vorgehen der Miterbin stelle auch keine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses dar. Die Erbengemeinschaft müsse sich diese Vorgehensweise nicht zurechnen lassen, so dass die Beklagte gegenüber der Erbengemeinschaft zum vollen Schadensersatz verpflichtet sei. Es sei Sache der Beklagten mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Miterbin … und die beiden anderen Miterbinnen geltend zu machen. Gleiches gelte für etwaige Ansprüche gegen den Ersteher …. Vorsorglich biete er – der Kläger – an, solche Ansprüche Zug um Zug gegen Leistung von Schadenersatz abzutreten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am … in … verstorbenen …, geborene …, bestehend aus dem Kläger, …, 29.143,64 € nebst 7 % Zinsen aus 8.436,32 €, 8 % Zinsen aus 5.368,56 € und 10 % Zinsen aus 15.338,76 €, jeweils seit dem 17.10.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.376,83 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Kläger könne schon deswegen keinen Schadensersatz verlangen, weil er mit der Löschung der fraglichen Grundschulden, der Übersendung der Löschungsbewilligung an die Miterbin … und auch mit der Weitergabe der Löschungsbewilligung an den Ersteher einverstanden gewesen sei. Gleiches gelte auch für die übrigen Miterbinnen. Auch wenn man ein Einverständnis des Klägers verneine, entsprächen die Übersendung der Löschungsbewilligung und die Löschung der Grundschulden doch der Entscheidung der Mehrheit der Erbengemeinschaft und auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Dies müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen. Dass die Miterbin … dem Ersteher die Lösungsbewilligung ohne finanziellen Ausgleich überlassen habe, gehe nicht zu Lasten der Beklagten, sondern zu Lasten der Erbengemeinschaft. Der Erbengemeinschaft sei durch die Löschung der Grundschulden auch kein Schaden entstanden. Die Grundschulden sei nicht mehr valutiert gewesen. Zudem habe die Erbengemeinschaft einen Ausgleichsanspruch gegen den Ersteher erworben. Die Beklagte könne allenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Erbengemeinschaft ihr diesen Ausgleichsanspruch abtrete. Da die Miterbinnen hierzu aber nicht bereit seien, sei eine Abtretung Zug um Zug gegen Schadensersatzleistungen nicht möglich, so dass auch ein Schadensersatzanspruch entfalle. Jedenfalls müsse sich die Erbengemeinschaft entgegenhalten lassen, dass drei Miterbinnen die Löschung der Grundschulden herbeigeführt hätten, bzw. damit einverstanden gewesen seien. Der Kläger könne daher allenfalls Schadensersatz in Höhe seines Anteils an der Erbengemeinschaft verlangen, also nur ¼ des Grundschuldbetrages. Es gehe nicht an, dass der Kläger Schadensersatz auch für seine drei Miterbinnen verlange, obwohl diese der Beklagten gegenüber in gleicher Höhe zum Schadensersatz verpflichtet seien. Jedenfalls müsse sich der Kläger nach § 254 BGB nicht an die Beklagte, sondern an seine Miterbinnen halten. Den Kläger treffe auch ein eigenes Mitverschulden, da er auf die Mitteilung der Beklagten in dem Schreiben vom 17.11.2011 nicht reagiert habe. Der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen … und … zur Frage der Einwilligung und Kenntnis des Klägers von der Erteilung und Weitergabe der Löschungsbewilligung. Des Weiteren hat der Erstrichter die Grundakten des Amtsgerichts Ludwigshafen, …, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit dem angefochtenen Urteil vom 05.03.2013, auf das im Übrigen zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung und wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat der Erstrichter die Beklagte dann im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, an die Erbengemeinschaft 29.143,40 € nebst gestaffelter Zinsen seit dem 07.11.2011 zu zahlen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.376,83 € nebst Zinsen seit dem 31.07.2012 zu erstatten. Im Übrigen hat er die Klage wegen eines geringen Teils der Zinsen (nämlich soweit diese bereits ab dem 17.10.2011 begehrt wurden) abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach § 2039 BGB berechtigt sei, die Schadensersatzforderung der Erbengemeinschaft in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machen, ohne dass es auf den Willen oder die Zustimmung der Miterbinnen ankomme. Die Beklagte sei der Erbengemeinschaft nach §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Grundschulden seien zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Bei der Bestellung von Sicherungsgrundschulden ergebe sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein vertraglicher Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden, der durch den Wegfall des Sicherungszweckes aufschiebend bedingt sei. Dieser Rückgewähranspruch richte sich nach der Wahl des Sicherungsgebers auf Abtretung der Grundschuld, deren Aufhebung oder den Verzicht auf die Grundschuld. Dieser Rückgewähranspruch sei auf die Erbengemeinschaft übergegangen und habe ihr zum Zeitpunkt der Löschung der Grundschulden zugestanden. Der zuvor erfolgte Zuschlag in der Teilungsversteigerung habe hieran nichts geändert, sondern lediglich den Rückgewähranspruch in einen Anspruch auf eine Fremdgrundschuld umgewandelt. Durch die am 20.02.2012 erfolgte Löschung der Grundschulden sei der Beklagten die Erfüllung des Rückgewähranspruchs unmöglich geworden, so dass sie grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sei. Demgegenüber könne die Beklagte nicht geltend machen, dass der Erbengemeinschaft durch die Löschung der Grundschulden kein Schaden entstanden sei. Die Grundschulden seien bei der Teilungsversteigerung und bei der Festsetzung des geringsten Gebotes berücksichtigt worden und hätten damit fortbestanden. Ohne die Löschung der Grundschulden hätte die Erbengemeinschaft nach erfolgter Übertragung durch die Beklagte die Möglichkeit gehabt, aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das ersteigerte Grundstück zu betreiben. Diese Möglichkeit sei durch die Löschung der Grundschulden weggefallen. Dies könne auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Erbengemeinschaft kein entsprechender Gegenwert zugeflossen. Die Zeuginnen … hätten bekundet, dass die Löschungsbewilligung dem Ersteher ohne Ablösezahlung überlassen worden sei, weil sie angenommen hätten, dass die Erbengemeinschaft nach der Versteigerung des Grundstücks aus den Grundschulden keine Rechte mehr herleiten könne. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ein Schaden der Erbengemeinschaft nicht entstanden sei, weil infolge der Löschung der Grundschulden ein Bereicherungsanspruch gegen den Ersteher entstanden sei. Ein solcher Anspruch könne hier nicht bejaht werden, da es an einer Genehmigung der Leistung an den Ersteher durch die Erbengemeinschaft fehle. Insbesondere komme hier auch eine konkludente Genehmigung durch Klageerhebung nicht in Betracht, da der Kläger nicht den Ersteher in Anspruch nehme, sondern vielmehr die Beklagte. Die Beklagte könne sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass die drei Miterbinnen des Klägers sich durch ihre Erklärung vom 12.11.2011 mit der Löschung der Grundschulden einverstanden erklärt hätten und auch mit der Übersendung der Löschungsbewilligung an die Miterbin … einverstanden gewesen seien. Denn eine insoweit erforderliche Entscheidung der Erbengemeinschaft, die Grundschulden zur Löschung zu bringen und die Miterbin … hiermit zu beauftragen, liege jedenfalls nicht wirksam vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger nicht mit der Entscheidung der Miterbinnen einverstanden gewesen sei und von diesen auch nicht informiert war. Die Übersendung der Löschungsbewilligung an die Miterbin … habe daher nicht zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs der Erbengemeinschaft führen können, da eine Nachlassforderung nur durch die Leistung an die ungeteilte Erbengemeinschaft insgesamt, nicht aber durch Leistung an einzelne Miterben erfüllt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2012. Danach könne zwar ein Mehrheitsbeschluss der Miterben dem überstimmten bzw. dem übergangenen Miterben gegenüber wirksam sein. Dies setze jedoch voraus, dass die Einziehung einer Nachlassforderung sich als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstelle. Hiervon könne vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Die von den Miterbinnen des Klägers „beschlossene“ und auch realisierte bzw. ermöglichte vorbehaltlose Löschung der Grundschulden stelle einen Verzicht auf die Möglichkeit dar, aus den Grundschulden den Betrag von 29.143,64 € zzgl. Zinsen ab Zuschlagserteilung zugunsten der Erbengemeinschaft zu realisieren. Ein entschädigungsloser Verzicht auf eine Nachlassforderung sei aber keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Zwar hätte es durchaus noch einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen, wenn die Miterbinnen die Löschungsbewilligung nur gegen eine entsprechende Ablösezahlung an den Ersteher ausgehändigt hätten, dies sei aber tatsächlich nicht erfolgt. Ein Gutglaubensschutz könne der Beklagten insoweit nicht zugebilligt werden. Die Beklagte habe ihre Unmöglichkeit zu vertreten, da sie durch die Überlassung der Löschungsbewilligung an die Miterbin … dazu beigetragen habe, dass die fraglichen Grundschulden entschädigungslos gelöscht worden seien. Sie könne sich auch nicht auf ein Mitverschulden des Klägers berufen. Ein solches Mitverschulden könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger etwaige Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Miterbinnen geltend machen müsse. Denn selbst wenn man solche Ansprüche unterstelle, bestünde eine Gesamtschuld zwischen den Miterbinnen und der Beklagten mit der Konsequenz, dass es dem Kläger freistehe, allein die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte könne ihrerseits dann nach Leistung an die Erbengemeinschaft im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regress bei den Miterbinnen erheben und ggf. in deren Erbschaftsanteil vollstrecken. Auch ein eigenes Mitverschulden des Klägers könne nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Soweit sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 17.11.2011 beziehe, sei schon nicht ersichtlich, dass dieses Schreiben dem Kläger so rechtzeitig zugegangen sei, dass er die Übergabe der Löschungsbewilligung an den Ersteher noch hätte mit Erfolg verhindern können. Zudem habe nach dem Inhalt des Schreibens vom Kläger allenfalls ein Hinweis erwartet werden können, dass es nicht zutreffe, dass die Erbengemeinschaft im Besitz einer Löschungsbewilligung sei. Hierdurch hätte aber die bis spätestens am 14.11.2011 erfolgte Weitergabe an den Ersteher nicht verhindert werden können. Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger wegen der fehlenden Einwilligung seiner Miterbinnen nicht in der Lage sei, einen Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher an die Beklagte abzutreten. Denn ein solcher Bereicherungsanspruch bestehe nicht, so dass auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bestehe. Der Schadensersatzanspruch erfasse nicht nur den vollen Nominalbetrag der Grundschulden, sondern auch die jeweiligen Grundschuldzinsen. Allerdings sei insoweit der Tag des Zuschlags maßgebend, der am 07.11.2011 erfolgt sei. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei aus Schadensersatzgesichtspunkten ebenfalls gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie trägt vor: Das Landgericht habe die Beklagte und Berufungsklägerin zu Unrecht verurteilt. Gerügt werde die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Aushändigung der Löschungsbewilligung an die Miterbin … eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten darstelle. Es sei gängige Praxis im Umgang mit stehengebliebenen Grundpfandrechten, dass dem Sicherungsgeber eine Löschungsbewilligung zur Verfügung gestellt werde. Das Landgericht erkenne insoweit ja auch an, dass die Anforderung einer Löschungsbewilligung durch die Miterbin einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen könne, wenn die Weitergabe der Löschungsbewilligung an den Ersteher gegen Zahlung eines Geldbetrages erfolgen solle. Es sei jedoch fehlerhaft, die Frage, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses vorliege, mit der Frage zu verknüpfen, was dann durch die Erbengemeinschaft mit der Löschungsbewilligung getan werde. Für die Beklagte sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Miterbin die Löschungsbewilligung ohne Gegenleistung an den Ersteher aushändigen werde. Ein allgemein gültiger Rechtssatz, dass die Aushändigung einer Löschungsbewilligung an einen Miterben stets dazu führe, dass die Löschung der Grundschulden im kollusiven Zusammenwirken mit dem Ersteher erfolge, bestehe nicht. Daher könne es der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Löschungsbewilligung an die Miterbin herausgegeben habe. Des Weiteren fehle es auch an einem Schaden der Erbengemeinschaft, weil dieser aufgrund der rechtsgrundlosen Aushändigung der Löschungsbewilligung an den Ersteher ein Bereicherungsanspruch gegen diesen zustehe. Betrachte man die Herausgabe der Löschungsbewilligung an den Ersteher durch die Miterbin … als Verfügung einer Nichtberechtigten, so hänge ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB von der Genehmigung der Erbengemeinschaft ab. Der Umstand, dass der Kläger die Genehmigung der Verfügung nicht erteilen wolle, stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es sei eindeutig, dass der Erwerber etwas erlangt habe, auf das er keinen Anspruch hatte. Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs gegen den Erwerber hindere das Entstehen eines Schadens bei der Erbengemeinschaft, da dieser Bereicherungsanspruch auch durchsetzbar sei. Selbst wenn man einen Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte dem Grunde nach bejahen wollte, müsse auf Seiten der Erbengemeinschaft ein Mitverschulden anspruchsreduzierend berücksichtigt werden, da die drei Miterbinnen mit der Weitergabe der Löschungsbewilligung an den Ersteher einverstanden gewesen seien, bzw. diese durchgeführt hätten. Soweit das Gericht die Beklagte darauf verweise, ihr zustehende Regressansprüche gegen die Miterbinnen zu titulieren und ggf. in deren Erbschaftsanteile zu vollstrecken, verkenne das Landgericht, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig sei. Deswegen sei es abwegig, davon auszugehen, dass der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte der Erbengemeinschaft als solcher zustehe, während Regressansprüche gegen drei der vier Erben jedoch nur gegen die einzelnen Miterben bestehen sollen. Eine solche Auffassung würde etwa bei einem überschuldeten Nachlass zu grotesken Ergebnissen führen. Daher könne ein möglicher Schadensersatzanspruch allenfalls in Höhe der Quote des Klägers geltend gemacht werden. Im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft wäre klar, dass dieser allein dem Kläger zustünde. Da keine Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Ersteher bestehe, könne die Beklagte von dem Ersteher keinen Regress verlangen. Insoweit sei sie auf die Abtretung von Bereicherungsansprüchen durch die Erbengemeinschaft angewiesen. Das Landgericht führe im Urteil auch selbst aus, dass die Beklagte die Abtretung des Direktanspruchs gegen den Ersteher verlangen könne, ihn aber selbst durchsetzen müsste. Dennoch habe sich das Landgericht gehindert gesehen, trotz des entsprechenden Einwandes der Beklagten eine Verurteilung Zug um Zug auszusprechen, weil ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe, da es an einer wirksamen Einwilligung bzw. Genehmigung des Klägers fehle. Dies hätte zur Folge, dass die Erbengemeinschaft zwar von der Beklagten Schadenersatz verlangen könne, die Beklagte jedoch keinen Regress bei dem eigentlich Bereicherten nehmen könne, weil die Erbengemeinschaft die erforderliche Einwilligung bzw. Genehmigung nicht erteile. Ein solches Ergebnis sei nicht hinnehmbar. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 05.03.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 8 O 216/12, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenfällig zurückzuweisen. Er trägt vor: Das angefochtene Urteil sei zutreffend und leide nicht an materiellen Rechtsfehlern. Der Verlust der Grundschulden habe zu einer Reduzierung des Vermögens der Erbengemeinschaft geführt und stelle sich somit als materieller Schaden dar. Ob eine der Miterbinnen im Wege des Mitverschuldens als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten hafte, könne offen bleiben, da jedenfalls die Beklagte für den entstandenen Schaden in voller Höhe haften müsse, da sie die Unmöglichkeit zu vertreten habe. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Aushändigung der Löschungsbewilligung an die Miterbin … keine Erfüllung des Anspruchs bewirkt habe. Der Einwand des Mitverschuldens scheide aus, da die Beklagte die Löschungsbewilligung an eine Nichtberechtigte ausgehändigt habe, ohne dass eine wirksame Zustimmung der Erbengemeinschaft hierfür gegeben gewesen wäre. Bei einer richtigen Handhabung des Anspruchs auf Rückübertragung einer Grundschuld an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam könne es nicht zu irgend gearteten „grotesken Ergebnissen“ kommen. Darin zeige sich, dass die Aushändigung einer Löschungsbewilligung einer Mehrheitsentscheidung durch die Erben nicht zugänglich sei, da es nur in einem solchen Fall zu „grotesken Ergebnissen“ kommen könne. Der Einwand der Beklagten zur Zug-um-Zug-Verurteilung gehe fehl, da die Beklagte übersehe, dass ihr sehr wohl Regressansprüche gegen den Ersteher zustünden. Dieser habe eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld erlangt. Grundschuldgläubiger zum Zeitpunkt der Löschung sei die Beklagte gewesen. Insoweit sei der Ersteher durch die Löschung der der Beklagten zustehenden Grundschulden zu Unrecht zu Lasten der Beklagten bereichert worden. Der Erbengemeinschaft habe im Zeitpunkt der Löschung lediglich ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden zugestanden, welcher jedoch durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten unmöglich geworden sei. Hinsichtlich des Rückübertragungsanspruchs der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte habe die Erbengemeinschaft das ihr zustehende Wahlrecht gegenüber der Beklagten bis zum heutigen Tage nicht wirksam ausgeübt. Daher sei durch die Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin … keine Erfüllung eingetreten, so dass der Anspruch der Erbengemeinschaft fortbestehe. Durch die Löschung sei die Erfüllung dieses Anspruchs unmöglich geworden, was die Beklagte zu vertreten habe. Soweit die Beklagte ausführe, dass es eine übliche Praxis sei, dem Darlehensnehmer nach Tilgung des Darlehens eine Löschungsbewilligung auszuhändigen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die behauptete Praxis sei jedenfalls nicht geeignet, das Wahlrecht der Erbengemeinschaft auszuschließen. Rein vorsorglich werde für den Fall, dass das Gericht dies anders sehe, die Zulassung der Revision beantragt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Grundakten des Grundbuchs für …, AG …, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Berufung der Beklagten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat der Erstrichter Schadensersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. Insoweit ist zunächst zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte eingetragene Grundschuldgläubigerin von insgesamt sechs Grundschulden über einen Betrag von nominal insgesamt 57.000,00 DM nebst Zinsen war, die nicht mehr valutiert waren. Zwischen den Parteien ist auch nicht im Streit, dass deshalb grundsätzlich ein Rückgewähranspruch der Erblasserin gegen die Beklagte bestand, der mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist. Der Erstrichter hat zu Recht ausgeführt, dass der Beklagten die Erfüllung des Rückgewähranspruchs unmöglich geworden ist, weil die Grundschulden nunmehr gelöscht sind. Denn die Beklagte hat ihre Rückgewährverpflichtung nicht dadurch erfüllt, dass sie die von ihr vorbereitete Löschungsbewilligung für die Grundschulden an die Miterbin … übersandt hat. Der aus der Sicherungsabrede folgende Rückgewähranspruch bei einer Grundschuld, die als Sicherheit für ein Darlehen bestellt wird, richtet sich nach Wahl des Sicherungsgebers grundsätzlich entweder auf Übertragung (Abtretung) der Grundschuld, Aufhebung (Löschung) der Grundschuld oder Verzicht auf die Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rdnr. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 27 U 13/06, bei Juris Rdnr. 29; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1191 Rdnr. 26). Ist allerdings der Sicherungsgeber nicht (mehr) selbst Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch nicht (mehr) durch Verzicht auf die Grundschuld oder die Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen, weil dies ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zugute käme, nicht jedoch dem anspruchsberechtigten Sicherungsgeber (vgl. OLG Frankfurt, aaO, Rdnr. 30; BGH, Urteil vom 13.01.1993, Az.: XII ZR 212/90, bei Juris Rdnr. 49). Die Rückgewähr kann in einem solchen Falle nur durch Abtretung der Grundschuld an die Sicherungsgeber erfüllt werden, die dann als Fremdgrundschuld an dem belasteten Grundstück fortbesteht (vgl. OLG Frankfurt, aaO; BGH, aaO; BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rdnr. 14). Zum Zeitpunkt der Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte war aber die Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümerin des belasteten Grundstücks. Denn die Löschungsbewilligung datiert vom 09.11.2011 (vgl. Original der Löschungsbewilligung Bl. 226 der Beiakten) und wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch erst nach Übermittlung der auf den 12.11.2011 datierenden Einverständniserklärung der drei Miterbinnen von der Beklagten an die Miterbin … herausgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümerin des belasteten Grundstückes, da der Ersteher … bereits mit der im Versteigerungstermin vom 07.11.2011 erfolgten und dort auch verkündeten Zuschlagserteilung - außerhalb des Grundbuchs - Eigentümer des ersteigerten Grundstücks geworden war (§ 90 ZVG). Deshalb konnte die Beklagte mit der Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin … den Rückgewähranspruch der Erbengemeinschaft in keinem Falle erfüllen. Dass die Erbengemeinschaft bereits vor Erteilung des Zuschlags eine wirksame Wahl zur Konkretisierung des Rückgewähranspruchs getroffen hätte, hat der Erstrichter zutreffend verneint, da die Beweisaufnahme eine Kenntnis des Klägers und eine Zustimmung des Klägers zur Wahl der Geltendmachung einer Löschungsbewilligung nicht bestätigt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass insoweit eine Mehrheitsentscheidung der anderen Miterbinnen vorgelegen habe und dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen habe. Zwar kann sich auch die Einziehung einer der Erbengemeinschaft zustehenden Forderung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, so dass deshalb hierüber ggf. durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden und insoweit dann auch durch den Mehrheitsbeschluss ein einzelner Miterbe zur Einziehung der Forderung ermächtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2012, Az.: XII ZR 151/10, bei Juris Rdnr. 11), jedoch setzt dies in jedem Falle voraus, dass es sich bei der Einziehung der Forderung und der erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses handelt (vgl. BGH, aaO Rdnr. 13). Da die Erbengemeinschaft mit der Erteilung des Zuschlages bereits das Eigentum an dem belasteten Grundstück verloren hatte, konnte das Verlangen einer Löschungsbewilligung durch die Mehrheit der Miterben sich nicht mehr als ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses darstellen. Denn nur eine Übertragung der Grundschulden an die Erbengemeinschaft konnte sicher gewährleisten, dass die Erbengemeinschaft Ansprüche aus den bestehen bleibenden Grundschulden sicher gegen den Erwerber durchsetzen konnte. Der Beklagten ist die Erfüllung der Rückgewährverpflichtung auch schuldhaft unmöglich geworden. Denn der Beklagten war bekannt, dass der Versteigerungstermin auf den 07.11.2011 festgesetzt war. Da grundsätzlich bereits im Versteigerungstermin über den Zuschlag zu entscheiden ist (§ 85 Abs. 1 ZVG), musste die Beklagte damit rechnen, dass die Erbengemeinschaft zu dem fraglichen Zeitpunkt der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sein würde und die Beklagte damit den Rückgewähranspruch der Erbengemeinschaft nicht mehr durch die Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen konnte. Insoweit hat die Beklagte durch die vorgenommene Erteilung der Löschungsbewilligung und die Aushändigung an lediglich eine Miterbin, die nicht von allen Miterben ermächtigt war, selbst das Risiko geschaffen, das sich später in der Benutzung der Löschungsbewilligung durch den Ersteher nach der Weitergabe durch die Miterbin verwirklicht und zur Löschung der Grundschulden geführt hat. Daher hat der Erstrichter zu Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Unmöglichkeit zur Erfüllung der Rückgewähransprüche angenommen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Erbengemeinschaft ein Schaden nicht entstanden sei, weil der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher ein Bereicherungsanspruch zustehe, da dieser letztlich etwas (nämlich die Befreiung von den aus den Grundschulden resultierenden Ansprüchen) auf Kosten der Erbengemeinschaft erlangt habe, ist dies nicht zutreffend. Zum einen würde ein Bereicherungsanspruch die Entstehung eines Schadens nicht ausschließen, da ein solcher Bereicherungsanspruch jedenfalls nicht grundbuchrechtlich gesichert wäre und damit keinen gleichwertigen Ersatz für einen Anspruch aus einer Grundschuld auf Zwangsvollstreckung in ein Grundstück darstellt. Zum anderen müsste insoweit allenfalls im Wege der Vorteilsausgleichung eine Abtretung eines solchen Anspruchs erfolgen. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt, scheidet eine solche Vorteilsausgleichung im vorliegenden Fall aber aus, da ein Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher nicht besteht. Denn die Übergabe der Löschungsbewilligung durch die Miterbin … an den Ersteher kann nicht als Leistung der Erbengemeinschaft angesehen werden, da diese Maßnahme in keinem Fall einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspricht. Da der Kläger mit der Übergabe an den Ersteher nicht einverstanden war und auch keine Kenntnis davon hatte, kommt auch eine Genehmigung einer solchen „Leistung“ der Erbengemeinschaft an den Ersteher nicht in Betracht. Ein Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher im Wege der Eingriffskondiktion scheidet aus, da ein solcher Anspruch voraussetzen würde, dass der Ersteher etwas auf Kosten der Erbengemeinschaft erlangt hätte. Dies ist aber nicht der Fall, da der Erbengemeinschaft bezüglich des Rückgewähranspruchs noch keine dingliche Position zustand. Vielmehr bestand lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf Übertragung der Grundschuld. Die bloße Beeinträchtigung eines schuldrechtlichen Anspruchs reicht aber für eine Eingriffskondiktion nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Erbengemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen die einzelnen Miterbinnen zustünden, weil diese die Löschungsbewilligung an den Ersteher weitergegeben haben, bzw. damit einverstanden waren, dass die Löschungsbewilligung weitergegeben wird, vermag dieser Einwand einen Schaden der Erbengemeinschaft nicht entfallen zu lassen. Denn insoweit wäre dann eine gesamtschuldnerische Haftung der mehreren Personen, die letztlich einen einheitlichen Schaden bewirkt haben, nach § 830 Abs. 1 BGB anzunehmen, mit der Folge, dass der Kläger für die Erbengemeinschaft von der Beklagten den Ersatz des Schadens in vollem Umfang verlangen kann. Ggf. kann die Beklagte dann im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regress bei den Miterbinnen nehmen, wie der Erstrichter zutreffend ausführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie auch nicht einwenden, dass der Schadensersatzanspruch der Miterbengemeinschaft zu reduzieren sei, weil ein Mitverschulden der drei Miterbinnen berücksichtigt werden müsse. Zwar ist insoweit durchaus zutreffend, dass ein Mitverschulden der Miterbinnen in Betracht kommt, weil diese ohne Wissen und Zustimmung des Klägers sich gegenüber der Beklagten mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschulden einverstanden erklärt und die Löschungsbewilligung entgegengenommen haben und die Miterbin …dann diese Löschungsbewilligung wiederum ohne Kenntnis und Zustimmung des Klägers an den Ersteher … weitergegeben hat, ohne von ihm eine Gegenleistung zu verlangen. Jedoch erscheint ein eventuelles Mitverschulden der Miterbinnen im Verhältnis zu dem Verschulden, das die Beklagte trifft, nur gering. Denn die Rückgewähr von Sicherungsgrundschulden gehört zum „täglichen Geschäft“ der Beklagten. Von ihr muss erwartet werden, dass sie entsprechende Rechtskenntnisse hat, wie eine solche Rückgewähr von Sicherungsgrundschulden an den Sicherungsgeber zu erfolgen hat. Weiterhin kennt die Beklagte auch aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit das Verfahren der Zwangsversteigerung und ebenso auch den Umgang mit Erbengemeinschaften. Daher hätte der Beklagten bewusst sein müssen, dass sie durch die Erteilung der Löschungsbewilligung und deren Übersendung an ein Mitglied der Erbengemeinschaft den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden an die Erbengemeinschaft nicht würde erfüllen können, da der Versteigerungstermin bereits stattgefunden hatte, so dass die Beklagte damit rechnen musste, dass auch der Zuschlag für das Grundstück bereits erteilt war und somit eine Löschungsbewilligung allein noch dem neuen Eigentümer (= Ersteher) nützen konnte. Dagegen waren die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zur Beklagten jedenfalls nicht anwaltlich vertreten oder anwaltlich beraten. Die Beklagte konnte daher nicht voraussetzen, dass den Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Bedeutung der Aufnahme von Grundschulden in das geringste Gebot und die Möglichkeit der isolierten Geltendmachung einer Grundschuld, die kein Darlehen mehr besicherte, bewusst waren. Daher ist ein weit überwiegendes Verschulden der geschäftskundigen Beklagten anzunehmen, so dass eine Reduzierung des Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens der Miterbinnen ausscheidet. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es nicht hinnehmbar wäre, dass sie Schadensersatz an die Erbengemeinschaft leisten müsse, ohne dass ihr ein Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher abgetreten würde. Wie oben bereits ausgeführt, besteht ein solcher Anspruch der Erbengemeinschaft gegen den Ersteher nicht, so dass er auch nicht abgetreten werden kann. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger die „Leistung“ der Miterbin …durch die Aushändigung der Löschungsbewilligung an den Ersteher genehmigen müsste, um einen solchen Anspruch zum Entstehen zu bringen. Denn die Beklagte hätte einen Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft problemlos vermeiden können, wenn sie den Rückgewähranspruch der Erbengemeinschaft ordnungsgemäß durch die Rückübertrag der Grundschulden an die Erbengemeinschaft erfüllt hätte statt eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion ein Anspruch gegen den Ersteher nicht zustehen kann, weil keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Ersteher bestanden. Jedoch erscheint ein Bereicherungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion gegen den Ersteher durchaus denkbar. Denn eingetragene Grundschuldgläubigerin im Zeitpunkt der Löschung der Grundschuld war die Beklagte. Sie wäre jedenfalls formal in der Lage gewesen, von dem Ersteher die Zahlung des Nominalbetrages der Grundschulden zzgl. der Zinsen aus dem Grundstück zu verlangen. Durch die Löschung der Grundschulden wurde ihr diese Möglichkeit genommen, so dass es denkbar erscheint, dass der Ersteher hier etwas auf Kosten der Beklagten erlangt hat, und somit ein Bereicherungsanspruch denkbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris). Die Schadenshöhe hat der Erstrichter zutreffend dargelegt. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Weiterhin hat der Erstrichter auch zutreffend ausgeführt, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören, was die Beklagte ebenfalls nicht angreift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Weder weicht der Senat von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab, noch hängt die Entscheidung der Sache von bisher ungeklärten Rechtsfragen ab. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem Betrag der Hauptsacheverurteilung auf 29.143,64 € festgesetzt.