Urteil
7 U 135/15
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2017:0301.7U135.15.00
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Leitsätze
1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist seit Inkrafttreten von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 24. Juli 2010 außerhalb der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.d.F. vom 24. Juli 2010 eine besondere optische Hervorhebung der „im Vertrag“ – mithin also im Vertragstext – unterzubringenden Widerrufsinformation nicht mehr erforderlich, und zwar weder „in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle“ noch in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“.(Rn.93)
2. Die Widerrufsinformation
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen, die an einen am 12. Juli 2011 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag zu stellen sind, da sich der verständige Verbraucher diese Pflichtangaben durch den Verweis auf die genannte Vorschrift erschießen kann. Die in dieser Widerrufsinformation enthaltene Verweisung ist klar und verständlich und wird auch nicht durch die beispielhafte Aufzählung einzelner dieser Pflichtangaben beeinträchtigt.(Rn.96)
3. Die in einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“
genügte nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004, denn sie ist nicht umfassend und zudem verwirrend, da sich aus ihr lediglich entnehmen lässt, dass die Frist entweder mit Erhalt der Belehrung oder aber später beginnen soll, ohne dass dem Verbraucher deutlich gemacht würde, von welchen weiteren Voraussetzungen der eventuelle spätere Fristbeginn abhängen soll.(Rn.109)
4. Weiterhin genügt diese Widerrufsbelehrung bei einem gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht deutlich macht, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde.(Rn.110)
5. Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und dem Widerruf liegende Zeitraum von 9 1/2 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung. Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das „Zeitmoment“ der Verwirkung zu tragen, nicht jedoch das „Umstandsmoment“.(Rn.120)
6. Der Umstand, dass der Unternehmer durch eine unterlassene oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung den späten Widerruf des Verbrauchers selbst herbeigeführt hat, steht der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgen wird, entgegen, so dass es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Das gilt auch beim Widerruf bereits abgewickelter Verträge.(Rn.124)
10. Die Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält regelmäßig keine Schaffung eines neuen, selbständigen Schuldgrundes für die Vorfälligkeitsentschädigung, sondern lediglich eine Modifizierung des Schuldgrundes Darlehensvertrag in Form einer Vorverlagerung des Erfüllungszeitpunktes gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.(Rn.132)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09.2015, 4 O 88/15, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09. 2015, 4 O 88/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
(1) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 30.06.2005, Konto-Nr. ..., über 100.000,- €, durch den Widerruf des Klägers vom 18.11.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
(3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.602,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 28/100, die Beklagte 72/100 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist seit Inkrafttreten von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 24. Juli 2010 außerhalb der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i.d.F. vom 24. Juli 2010 eine besondere optische Hervorhebung der „im Vertrag“ – mithin also im Vertragstext – unterzubringenden Widerrufsinformation nicht mehr erforderlich, und zwar weder „in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle“ noch in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“.(Rn.93) 2. Die Widerrufsinformation „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen, die an einen am 12. Juli 2011 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag zu stellen sind, da sich der verständige Verbraucher diese Pflichtangaben durch den Verweis auf die genannte Vorschrift erschießen kann. Die in dieser Widerrufsinformation enthaltene Verweisung ist klar und verständlich und wird auch nicht durch die beispielhafte Aufzählung einzelner dieser Pflichtangaben beeinträchtigt.(Rn.96) 3. Die in einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ genügte nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004, denn sie ist nicht umfassend und zudem verwirrend, da sich aus ihr lediglich entnehmen lässt, dass die Frist entweder mit Erhalt der Belehrung oder aber später beginnen soll, ohne dass dem Verbraucher deutlich gemacht würde, von welchen weiteren Voraussetzungen der eventuelle spätere Fristbeginn abhängen soll.(Rn.109) 4. Weiterhin genügt diese Widerrufsbelehrung bei einem gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht deutlich macht, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB i.d.F. vom 2. Dezember 2004 nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde.(Rn.110) 5. Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und dem Widerruf liegende Zeitraum von 9 1/2 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung. Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das „Zeitmoment“ der Verwirkung zu tragen, nicht jedoch das „Umstandsmoment“.(Rn.120) 6. Der Umstand, dass der Unternehmer durch eine unterlassene oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung den späten Widerruf des Verbrauchers selbst herbeigeführt hat, steht der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgen wird, entgegen, so dass es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Das gilt auch beim Widerruf bereits abgewickelter Verträge.(Rn.124) 10. Die Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält regelmäßig keine Schaffung eines neuen, selbständigen Schuldgrundes für die Vorfälligkeitsentschädigung, sondern lediglich eine Modifizierung des Schuldgrundes Darlehensvertrag in Form einer Vorverlagerung des Erfüllungszeitpunktes gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.(Rn.132) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09.2015, 4 O 88/15, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09. 2015, 4 O 88/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 30.06.2005, Konto-Nr. ..., über 100.000,- €, durch den Widerruf des Klägers vom 18.11.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. (2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen. (3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.602,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 28/100, die Beklagte 72/100 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf seiner auf Abschluss zweier Darlehensverträge mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen die Feststellung, dass die Darlehensverträge unwirksam sind und aus diesen keine Zahlungsverpflichtungen des Klägers mehr bestehen. Weiterhin begehrt er bei beiden Verträgen die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen sowie bei einem Vertrag die Zahlung von Nutzungsentschädigung. Mit Darlehensvertrag vom 30.06.2005, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9 d.A. (Anlage K1) Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte dem Kläger ein grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von 100.000,- €. Das Darlehen wies einen effektiven Jahreszinssatz von 4,18 % und bei einem Zinssatz von 4,1 % eine Zinsbindung bis zum 30.6.2015 auf. Die Rückzahlung erfolgte in monatlichen Raten zu je 510,- €. Dem Darlehensvertrag war von der Beklagten eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. heißt: „Widerrufsbelehrung zu Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (…)“ Unterhalb des eigentlichen, eingerahmten Textes der Belehrung fand sich zu den Fußnoten Folgendes: „ : Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom … : Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß dem Kläger zur Verfügung gestellt. Dieser bediente jedenfalls bis November 2013 die vereinbarten monatlichen Raten. Nach seiner unstreitigen Aufstellung Bl. 28 ff. (Anlage K8) leistete er „bis November 2014“ auf diese Weise insgesamt 56.730,- €. Mit weiterem Darlehensvertrag vom 12.07.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 (= Bl. 12 d.A.) Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres, ebenfalls grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von 37.000,- €. Dieses wies bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,77 % einen bis zum 30.06.2021 festgeschriebenen Jahreszinssatz von 5,5 % auf. Im Text des Darlehensvertrages war unter Ziffer „14 Widerrufsinformation“ eine Information über Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen enthalten, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird. In dieser hieß es u.a.: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Auch dieses Darlehen wurde an den Kläger vereinbarungsgemäß ausbezahlt und von diesem jedenfalls bis November 2013 vereinbarungsgemäß bedient. Hierauf zahlte er insgesamt Raten in Höhe von 9.200,- €. Zum 30.11.2013 führte der Kläger die beiden Darlehen wegen Veräußerung seines Hausanwesens vorzeitig zurück, wobei er Ablösungsbeträge von 78.015,29 € (Darlehen über 100.000,- €) und von 34.478,27 € (Darlehen über 37.000,- €) an die Beklagte zahlte (Bl. 22/26 d.A.) Hierfür berechnete die Beklagte für das Darlehen aus dem Jahr 2005 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1.446,76 € und für das Darlehen aus dem Jahr 2011 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 6.690,89 €. Beide Beträge belastete sie dem Konto des Klägers, der dies zunächst hinnahm. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.11.2014 (Bl. 14 d.A.) widerrief der Kläger seine auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte auf, eine Rückabwicklung der Verträge vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat vorgebracht, er habe Anspruch auf die begehrte Feststellung, da die erklärten Widerrufe wirksam seien. Mangels ausreichender Belehrung habe die Widerrufsfrist bei beiden Verträgen nicht zu laufen begonnen. Die Widerrufsbelehrung zum Vertrag aus dem Jahr 2005 habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Das folge schon daraus, dass sie für den Fristbeginn die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt“ verwende. Weitere Fehler fänden sich bei der Darstellung der Rechtsfolgen und des finanzierten Geschäfts. Die Belehrung habe auch nicht der Musterbelehrung entsprochen, sodass die Beklagte sich auf deren Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen könne. Das ergebe sich bereits aus den Fußnoten, die eine inhaltliche Bearbeitung darstellen würden. Die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sei zudem auch verwirrend. Zudem sei der Klammerzusatz aus der Musterbelehrung betreffend den Widerrufsadressaten stehen geblieben. Bei dem Vertrag aus dem Jahr 2011 sei die Widerrufsbelehrung schon deshalb unzureichend, weil sie nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Sie sei in den Fließtext des Darlehensvertrages integriert und in keiner Weise hervorgehoben oder sonst in deutlicher Weise herausgestellt. Damit bestehe die Gefahr des Überlesens, womit auch diese Belehrung schon wegen ihrer äußeren Gestaltung unzureichend gewesen sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Für die Verwirkung fehle es jedenfalls am notwendigen Umstandsmoment. Die Verträge seien noch nicht abgewickelt gewesen, allein die vereinbarungsgemäße Bedienung der Raten begründe kein hinreichendes Vertrauen. Das bloße Zeitmoment reiche für die Verwirkung nicht aus. Ob die Belehrungsfehler für den ausgebliebenen Widerruf kausal gewesen seien, sei irrelevant. Ein sonstiger Rechtsmissbrauch liege nicht vor, da es auf die Motivation für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankomme. Aufgrund der Wirksamkeit beider Widerrufe habe die Beklagte die erhaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu zahlen. Weiterhin habe er Anspruch auf Nutzungsersatz für die geleisteten Zahlungen bis zum Widerruf, der sich auf 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufe. Dies ergebe gemäß der Aufstellung Anlage K8 (= Bl. 28 ff. d.A.) für das Darlehen aus dem Jahr 2005 einen Gesamtanspruch von 15.152,17 €. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen berücksichtige sie nicht, dass der Beklagten zwar Wertersatzansprüche zustünden, aber nicht gerechnet mit dem Vertragszins, sondern lediglich mit dem marktüblichen Zins. Dieser habe, was unter Sachverständigenbeweis gestellt werde, über die Laufzeit der Verträge hinweg durchschnittlich aber nur bei 2,5 – 3 % p.a. gelegen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nummer ... über 100.000,- € durch den Widerruf des Klägers vom 18.11.2014 unwirksam ist und dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsverpflichtungen des Klägers mehr bestehen, 2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nummer ... über 37.000,- € durch den Widerruf des Klägers vom 18.11.2014 unwirksam ist und dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsverpflichtungen des Klägers mehr bestehen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.690,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2014 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.446,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2014 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn gezogene Nutzungen von 15.152,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, die Klage sei unbegründet, da die Widerrufe verfristet gewesen seien. Bezüglich des Darlehensvertrags vom 30.06.2005 könne sich die Beklagte jedenfalls auf die Schutzwirkung des Musters gemäß § 14 BGB-InfoV a.F. berufen. Die verwendete Belehrung habe diesem Muster entsprochen. Es lägen allenfalls geringfügige Änderungen vor. Bei beiden Fußnoten handele es sich um Änderungen, die außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes stünden und deshalb schon nicht geeignet seien, die Belehrung als solche in Frage zu stellen. Für den verständigen Verbraucher seien sie als Bearbeiterhinweise erkennbar. Der Klammerzusatz betreffend den Widerrufsadressaten sei unerheblich. Eine schädliche inhaltliche Bearbeitung liege bei keinem der vom Kläger angeführten Punkte vor. Auch das Belassen des ursprünglichen Textes der Musterbelehrung und die stattdessen vorgenommene Ergänzung um den für Grundstücksgeschäfte vorgesehenen Satz sei nicht zu beanstanden. Die Belehrung bei dem Vertrag vom 12.07.2011 entspreche – insoweit unstreitig – wörtlich der Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB. Gemäß den geänderten Vorgaben des Gesetzgebers habe diese Belehrung in den Vertragstext aufgenommen werden müssen. Einer gesonderten Hervorhebung habe es nicht bedurft, zudem seien die Hinweise, darunter die Widerrufsinformationen, eingerahmt und damit hervorgehoben. Zudem übe der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich aus. Der Kläger habe die Darlehen jahrelang bedient und nutze das etwaige Widerrufsrecht zur Verfolgung von Zwecken, die mit dessen Schutzzweck in keinem Zusammenhang stünden, da sein Ziel allein das nachträgliche Erreichen einer vorfälligkeitsfreien Ablösung der Darlehen sei. Die Widerrufsbelehrung habe den Kläger über das jedenfalls nur befristet bestehende Widerrufsrecht nicht im Unklaren gelassen, die behaupteten Fehler seien allenfalls marginal, sie könnten sich auf den unterlassenen Widerruf nicht ausgewirkt haben. Zumindest sei das Widerrufsrecht verwirkt, nachdem der Kläger über Jahre von diesem keinen Gebrauch gemacht und zudem die Darlehen vorzeitig abgelöst habe. Auch hier sei die Geringfügigkeit der behaupteten Mängel und der fehlende Kausalzusammenhang zum ausgebliebenen Widerruf zu berücksichtigen. Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung habe der Kläger daher nicht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz. Die Beklagte rechne hilfsweise gegen die Zinsrückzahlungsansprüche des Klägers mit ihren Ansprüchen auf Wertersatz für die Darlehensüberlassung auf. Diese seien jedenfalls nicht niedriger als die Ansprüche des Klägers auf Zinsrückzahlungen, sodass diese erloschen seien. Die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Wertersatzansprüche ergebe sich aus der Anlage B 17 (im Einzelnen wird auf die Aufstellung im Schriftsatz Bl. 135 d.A. Bezug genommen). Gegen die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen rechne die Beklagte mit ihren Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta auf. Aufgrund der Rückwirkung dieser Aufrechnung seien die Ansprüche somit zu dem Zeitpunkt erloschen, zu dem sie sich zur Aufrechnung geeignet erstmals gegenüber gestanden hätten. Bei einem wirksamen Widerruf sei dies, da dieser seinerseits die Darlehensverträge rückwirkend umwandele, somit von Anfang an der Fall gewesen, sodass die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Darlehensauszahlungen erloschen seien. Wegen dieses Erlöschens bestehe folglich auch der Nutzungsersatzanspruch des Klägers nicht. Jedenfalls bestehe ein Nutzungsersatzanspruch lediglich in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Mit Urteil vom 28.09.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 30.06.2005 keine Ansprüche mehr zustehen, sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.446,76 € nebst Zinsen seit dem 30.11.2014 sowie gezogene Nutzungen von 15.152,17 € nebst Zinsen seit dem 18.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei – in der vorzunehmenden Auslegung dahin, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustünden - betreffend den Vertrag aus dem Jahr 2005 zulässig und begründet, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist habe für den Vertrag vom 30.06.2005 mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Den gesetzlichen Anforderungen entspreche die Belehrung schon wegen der Verwendung der Formulierung „frühestens“ ohne weitere Erläuterung nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der damals geltenden Musterbelehrung berufen. Sie habe durch die Aufnahme des Klammerzusatzes und der beiden Fußnoten eine inhaltliche Bearbeitung vorgenommen. Als Bearbeitervermerk seien diese nicht zu erkennen gewesen. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht verwirkt. Allein der Zeitablauf von 9 ½ Jahren begründe zwar das Zeitmoment, aber nicht das Umstandsmoment. Dieses folge auch nicht aus der nur ein knappes Jahr vor dem Widerruf erfolgten einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Folglich könne der Kläger bei diesem Darlehen die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 1.446,76 € sowie die Zahlung von gezogenen Nutzungen in Höhe von 15.152,17 € verlangen. Der Berechnung des Klägers sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, der Höhe nach bestehe der Anspruch mit vermutet 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Den bestehenden gegenläufigen Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung des Darlehens habe die Beklagte nicht in prozessual beachtlicher Weise gegen den Nutzungsersatzanspruch aufgerechnet. Bezüglich des Vertrages aus dem Jahr 2011 sei der Widerruf hingegen unwirksam, da er verfristet sei. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei insoweit nicht zu beanstanden, sie sei insbesondere eindeutig und genüge in ihrer Darstellung den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot. Insoweit unterliege die Klage daher der Abweisung. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils selbständigen Berufungen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und bringt ergänzend vor, auch bei dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 sei die Widerrufsbelehrung schon deshalb unzureichend, weil sie durch ihre Unterbringung im allgemeinen Fließtext und ohne hinreichende Hervorhebung nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche. Dies sei vom Oberlandesgericht München so auch entschieden worden. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Zudem sei auch der Beginn der Frist nicht hinreichend genau beschrieben. Denn die notwendigen Pflichtangaben seien im Klammerzusatz nur beispielhaft und nicht annähernd vollständig wiedergegeben und auch sonst nirgends vollständig dargestellt. Somit sei der tatsächliche Fristbeginn für den Verbraucher nicht zu ermitteln. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Landau, 4 O 88/15, vom 28.09.2015, festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nummer ... über 37.000,- € durch den Widerruf des Klägers vom 18.11. 2014 unwirksam ist und dass aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsverpflichtungen des Klägers mehr bestehen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.690,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und ist ergänzend der Ansicht, die erteilte Belehrung entspreche den gestellten Anforderungen an eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form. Die Unterbringung im Vertragstext selbst sei durch das Gesetz vorgegeben. Die Angaben zum Fristbeginn seien nicht zu beanstanden. Sie entsprächen wörtlich der Musterbelehrung. Die nur beispielhafte Nennung der Pflichtangaben sei nicht zu beanstanden, da sich eine vollständige Nennung dieser mindestens 20 Pflichtangaben im Widerrufsinformationstext weder sinnvoll bewerkstelligen lasse noch vom Gesetz verlangt sei. Mit ihrer selbständigen Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Sie wiederholt hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist ergänzend der Ansicht, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Bei einem - wie hier - bereits abgewickelten Vertrag bestehe kein Feststellungsinteresse, da die wechselseitigen Ansprüche vollständig bezifferbar seien und die Leistungsklage daher vorrangig sei. Die Widerrufsbelehrung habe auch bei dem Vertrag vom 30.06.2005 aus den dargestellten Gründen der Musterbelehrung entsprochen, die vom Landgericht angeführten Änderungen stellten keine inhaltliche Bearbeitung dar und seien auch ansonsten nicht geeignet, zu Fehlvorstellungen über Bestehen und Inhalt des Widerrufsrechts zu führen. Die Fußnoten fänden sich außerhalb des Belehrungstextes. Dem Begehren des Klägers stehe aus den in 1. Instanz bereits dargelegten Gründen, mit denen sich das Landgericht weitgehend nicht befasst habe, sowohl der Einwand des Rechtsmissbrauches als auch der Verwirkungseinwand entgegen. Das Umstandsmoment werde jedenfalls durch die einvernehmliche Vertragsauflösung begründet. Der geltend gemachte Nutzungsersatz bestehe allenfalls in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Zudem könne hier kein Nutzungsersatzanspruch entstanden sein. Da die finanzierende Bank den Darlehensbetrag – anders als bei verbundenen Geschäften – zurückerhalte, gebe es keine Positionen, für die Nutzungsersatz anfallen könne. Bei der Hilfsaufrechnung habe das Landgericht übersehen, dass diese sich nicht gegen die Nutzungsersatzansprüche des Klägers richte, sondern gegen die zugrundeliegenden Rückzahlungsansprüche des Klägers auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Durch deren rückwirkendes Entfallen könnten, wie in 1. Instanz dargestellt, keine Nutzungsersatzansprüche des Klägers mehr entstanden sein. Die Beklagte habe die eigenen Wertersatzansprüche, mit denen sie lediglich gegen die Zinsrückzahlungsansprüche des Klägers aufgerechnet habe, auch hinreichend genau dargestellt. Die Höhe werde mit dem vereinbarten Vertragszinssatz vermutet, im Übrigen habe dieser dem marktüblichen Zins entsprochen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09.2015 (4 O 88/15) im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt insoweit das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und seinem erstinstanzlichen Vorbringen und ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Belehrung mit der „frühestens“-Formulierung sowie den verwendeten Fußnoten weder den gesetzlichen Anforderungen noch der damaligen Musterbelehrung entsprochen habe. Zudem lägen die bereits gerügten weiteren Fehler vor. Der Widerruf sei weder rechtsmissbräuchlich, noch sei er verwirkt. Eine Motivationskontrolle finde nicht statt. Den Nutzungsersatz habe er zutreffend mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Hilfsweise ergebe sich für die bis November 2014 gezahlten Raten ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz in Höhe von 7.679,30 €. Die weiteren Ausführungen über das Nichtentstehen von Nutzungsersatzansprüchen seien unzutreffend, die Hilfsaufrechnung nicht hinreichend substantiiert. Zudem könne die Beklagte ihre Wertersatzansprüche nicht auf der Basis des Vertragszinses berechnen, da der Marktzins, wie in 1. Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, niedriger gewesen sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige (eigenständige) Berufung der Beklagten erzielt einen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet. A. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Soweit es den Darlehensvertrag vom 12.07.2011 betrifft, hat das Landgericht den Feststellungsantrag und den Antrag auf Rückzahlung der hier geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu Recht abgewiesen, da der am 18.11.2014 erklärte Widerruf verfristet und damit unwirksam war. 1. Auf diesen Darlehensvertrag finden §§ 491 Abs. 1, 492 Abs. 2, 495 Abs. 1 und 2, 355 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 (§§ 495 Abs. 1, 355 BGB) bzw. vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 (§§ 492, 495 BGB; im Folgenden jeweils: „a.F.“) Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). 2. Bei diesem Vertrag war der vom Kläger am 18.11.2014 erklärte Widerruf, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unwirksam, da die Widerrufsfrist gemäß §§ 495 Abs. 2, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zum Zeitpunkt dieses Widerrufes längst abgelaufen war. Die Widerrufsinformation entsprach, wie das Landgericht ebenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, den gesetzlichen Anforderungen und hat daher die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Folglich ist weder die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis – in diesem Sinne ist der gestellte Feststellungsantrag auszulegen – festzustellen, noch hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 6.690,89 €, da die Beklagte diese aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung somit zu Recht erhalten hat. 2.1. Die gesetzlichen Anforderungen an die zu erteilende Widerrufsinformation ergeben sich aus §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 1 und 2, 355, 360 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB (i.d.F. vom 30.07.2010 bis 03.08.2011). Demnach mussten bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag war anzugeben (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB). Enthielt der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster gemäß Anlage 6 entsprach, genügte diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2 (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB). 2.2. Die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation genügte diesen Anforderungen. Die Widerrufsinformation entsprach wörtlich – was zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist – dem damals gültigen Belehrungsmuster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. (vgl. den Mustertext Bl. 291 = Anlage BB2). Allerdings war die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB an eine Übernahme des Musters in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ geknüpft, die hier nicht eingehalten war. Der Text selbst ist nicht nennenswert hervorgehoben, die Einrahmung umfasst nicht nur die Widerrufsinformation, sondern auch weitere Hinweise, und stellt daher keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form dar. Zudem hat die Beklagte die Klammerzusätze aus den Fußnoten der Musterbelehrung (betreffend Widerrufsadressat und beim Tageszins im Fall ausbleibender Rückzahlung) zusätzlich zu den entsprechenden konkreten Angaben in den Text übernommen, anstatt nur die durch die Fußnoten allgemein vorgebebenen Angaben konkret einzusetzen. Dies stellt nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Musterbelehrungen nach § 14 BGB-InfoV a.F. eine inhaltliche Bearbeitung dar. Letztlich kann das aber dahinstehen, da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen der genannten Vorschriften genügt und es daher auf die Frage, ob sie an der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation teilnimmt, nicht entscheidend ankommt. (1) Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die hier verwendete Widerrufsinformation dem Deutlichkeitsgebot in der von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. verlangten Form. Die gesetzlichen Anforderungen an die Deutlichkeit der Musterinformation verlangten ab Inkrafttreten von Art. 247 § 6 EGBGB a.F. keine besondere Hervorhebung der Widerrufsinformation mehr. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. abhebt, übersieht er, dass diese Vorschrift allein die Voraussetzungen festlegt, unter denen sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation berufen kann. Hierfür ist die Übernahme des Textes in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form notwendig. Zu der Frage, welche gesetzlichen Formerfordernisse außerhalb der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation gelten, lässt sich dieser Regelung daher nichts entnehmen (BGH, Urt. v. 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rdnr. 35 ff.). Außerhalb dieser Gesetzlichkeitsfiktion ist eine besondere optische Hervorhebung der seit Inkrafttreten von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. „im Vertrag“, mithin also im Vertragstext, unterzubringenden Widerrufsinformation nicht mehr erforderlich, und zwar weder „in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle“ noch in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“. Vielmehr ist allein im Vertragstext eine klare und verständliche Information über das Widerrufsrecht und dessen Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen notwendig, mit der eine irgendwie geartete optische Hervorhebung nicht verbunden ist. Das ist auch nach dem Sinn und Zweck der Widerrufsinformation nicht (mehr) erforderlich, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrages aufmerksam durchliest. Dabei kann ihm die Widerrufsinformation auch in der hier vorliegenden Form nicht entgehen. Ein nur flüchtiges Hinweglesen über den Darlehensvertrag ist schon wegen dessen Bedeutung als solcher mit den an einen verständigen Verbraucher zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar (BGH, a.a.O., Rdnr. 24 ff., 33 ff.; Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rdnr. 12). Die verwendete Belehrung genügte daher den an das Deutlichkeitsgebot zu stellenden Anforderungen. (2) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren meint, die Widerrufsinformation genüge auch inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, von deren Erhalt der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, nur beispielhaft und nicht vollständig aufgezählt seien, dringt er auch damit nicht durch. Die gesetzlichen Anforderungen verlangten lediglich die Belehrung darüber, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Darlehensnehmer auch die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6-13, 9 EGBGB a.F. erhalten hat. Demgegenüber ist es nicht erforderlich und angesichts der großen und teilweise je nach Vertragstyp und Art des Abschlusses variierenden Zahl der erforderlichen Pflichtangaben auch sinnvoll kaum möglich, diese Pflichtangaben einzeln in der Widerrufsinformation aufzuzählen. Vielmehr genügt generell der Verweis auf die genannte Vorschrift, anhand derer der verständige Verbraucher sich diese Pflichtangaben erschließen kann. Diese Verweisung ist klar und verständlich, was durch die beispielhafte Aufzählung einzelner dieser Pflichtangaben nicht beeinträchtigt wird (BGH, Urt. v. 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rdnr. 16 f., 18 f., 21 f. m.w.N.). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt die beispielhafte Aufzählung hier auch keine Beispiele, die nach der gesetzlichen Regelung bei Immobiliardarlehensverträgen nicht zu den Pflichtangaben gehört hätten (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB i.d.F. vom 30.07.2010 - 03.08.2011 i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB und Art. 247 § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 6 EGBGB, jeweils i.d.F. vom 11.06.1010 bis zum 20.03.2016). Sonstige inhaltliche Mängel macht der Kläger nicht geltend. Das zusätzliche (teilweise) Übernehmen der Fußnotenerläuterungen aus der Musterbelehrung anstatt der bloßen Angaben zur Umsetzung dieser Erläuterungen beeinträchtigt die klare und verständliche Darstellung nicht (vgl. die parallele Übernahme im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall). B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der zugesprochene Nutzungsersatz steht dem Kläger nur in Höhe von 7.602,00 € anstatt in der zugesprochenen Höhe von 15.152,71 € zu. Ebenso hat er Anspruch auf Verzinsung der zugesprochenen Vorfälligkeitsentschädigung erst ab dem 18.04.2015. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern und die weitergehende Klage abzuweisen. Im Übrigen bleibt auch die Berufung der Beklagten erfolglos. 1. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag vom 30.06.2005 durch den wirksamen Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Der vom Kläger am 18.11.2014 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung war wirksam und hat diesen Darlehensvertrag daher in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB). 1.1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist in dem Sinne auszulegen, dass er diese Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis begehrt. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen, ist zwar bei wörtlichem Verständnis zutreffend, verleitet aber zu Fehlverständnissen, weil der Beklagten durchaus Ansprüche – aus dem Rückabwicklungsverhältnis – zustehen. Zudem erschöpft diese Auslegung des Klageziel des Klägers nicht, der – wie sich aus der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit ergibt - die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt haben will. Die Auslegung des Feststellungsantrages des Klägers auf diese Feststellung und die Anpassung des Urteilstenors an diese Feststellung kann der Senat selbst vornehmen. Ein Erfolg der Berufung der Beklagten ist damit nicht verbunden. Mit dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig und scheitert die Feststellungsklage im hier vorliegenden Fall auch nicht am Vorrang der Leistungsklage. Die Feststellungklage, die den zentralen Streitpunkt, der Voraussetzung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ist, rechtskräftig klärt, lässt hier eine sinnvolle und sachgerechte Erledigung erwarten. Bei Banken gilt der Vorrang der Leistungsklage ohnehin nicht uneingeschränkt, da von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich auch an ein Feststellungsurteil halten (BGH NJW 1997, 2320, 2321). Soweit die Beklagte auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes betreffend dessen Entscheidung vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15) verweist, ändert das nichts. Anders als im dort - jedenfalls nach der Pressemitteilung - entschiedenen Fall macht der Kläger hier nicht allein die Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend, sondern zugleich im Wege der Leistungsklage auch seine bezifferten Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsersatz. Weitere Ansprüche des Klägers - gerichtet auf Herausgabe der Zins- und Tilgungsleistungen - bestehen nach eigener Darlegung der Beklagten schon wegen der von dieser erklärten Hilfsaufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Darlehensvalutarückzahlung und Wertersatz nicht mehr. Dass die Hilfsaufrechnung hier nicht den gewünschten Erfolg hatte (dazu unten), ändert nichts daran, dass ihre innerprozessuale Bedingung und damit auch ihre materiell-rechtliche Wirkung eingetreten ist. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist der Feststellungsantrag zur Meidung weiteren Streits über allenfalls noch verbliebene Restansprüche einer der Parteien das geeignete Mittel und damit zulässig. 1.2. Der Widerruf des Klägers war wirksam und hat den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. (1) Dem Kläger stand ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 357 Abs. 1 BGB sowie i.V.m. §§ 346 ff. BGB zu. Das zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel. (2) Die einvernehmliche vorzeitige Aufhebung (Beendigung) des Darlehensvertrages im Jahr 2013 steht der Wirksamkeit des Widerrufes nicht entgegen. Diese Beendigung hindert einen späteren Widerruf ebenso wenig wie eine vorausgegangene Beendigung des Darlehensvertrages durch Zeitablauf, vereinbarungsgemäße Erfüllung oder Kündigung (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 28). (3) Dieses Widerrufsrecht hat der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2014 wirksam ausgeübt. Der Widerruf war nicht verfristet, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB a.F. gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. mangels ausreichender Belehrung nicht zu laufen begonnen hatte. a.) Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerspruchsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.). Dem entsprach die hier vorgenommene Belehrung nicht. Die hier bei dem Darlehen vom 30.06.2005 verwendete Widerrufsbelehrung genügte schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie bezüglich des Beginns der Frist für den Widerruf ohne weitere Erläuterung formulierte „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Formulierung ist nicht umfassend und zudem verwirrend, da sich aus ihr lediglich entnehmen lässt, dass die Frist entweder mit Erhalt der Belehrung oder aber später beginnen soll, ohne dass dem Verbraucher deutlich gemacht würde, von welchen weiteren Voraussetzungen der eventuelle spätere Fristbeginn abhängen soll (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2010, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 786; NJW-RR 2012, 183, 185; je m.w.N.; zuletzt BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 18; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 23; je m.w.N.). Die Belehrung genügte weiterhin auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie auf einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) bezogen war, ohne deutlich zu machen, dass der Beginn der Widerrufsfrist in diesen Fällen neben dem Empfang der Widerrufsbelehrung weiter erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde oder Abschrift davon ist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. bestimmte im Fall von – wie hier gemäß § 492 Abs. 1 BGB a.F. – schriftlich abzuschließenden Verträgen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Auch diesen Umstand hatte die Widerrufsbelehrung damit eindeutig auszuweisen (BGH NJW 2009, 3572, 3573; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, juris-Rdnr. 36). Zudem informierte die Widerrufsbelehrung durch den Zusatz einer Fußnote mit der Erläuterung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auch nicht deutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Denn dadurch entstand der Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalles auch variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, dies festzustellen. Die Unterbringung in einer Fußnote ändert dies nicht. Fußnoten sind nach allgemeinem Verständnis Teil des Textes, in dem sie verwendet werden, und richten sich erläuternd oder ergänzend zum Haupttext an den Adressaten / Leser dieses Haupttextes. Dieser Eindruck wird hier durch den Fettdruck und die gewählte Höflichkeitsformulierung noch verstärkt (zum Ganzen BGH, Urt. v. 12.07. 2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19 f.). b.) Entgegen ihrer Auffassung kann sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB Info-V a.F. berufen (Fassung vom 08.12.2004 – 31.03.2008). Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die genannte Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299). Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15; je m.w.N.).Greift der Unternehmer dagegen über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst – inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich auf die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt jedenfalls bei Vorliegen einer inhaltlichen Bearbeitung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 22 ff.). Hier liegt eine vollständige Übernahme des Textes der Musterbelehrung nicht vor, sondern eine inhaltliche Bearbeitung. Diese ergibt sich schon daraus, dass sich hinter der Frist von zwei Wochen die – in der damals gültig gewesenen Musterbelehrung nicht vorgesehene - Fußnote 2 befindet, welche unterhalb des Textes der Widerrufsbelehrung mit der Erläuterung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ versehen ist (zur inhaltsgleichen Fußnote BGH, Urt. v. 12.07. 2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25; OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012, 4 U 194/11 = BeckRS 2013, 10370; OLG München, Urt. v. 21.10.2013, 19 U 1208/13 = BeckRS 2013, 23042 Rdnr. 41; OLG Hamm NJW-RR 2016, 494; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 206). (4) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Weder die Zeitdauer der Vertragsbedienung von hier 9 1/2 Jahren noch die Motivation der Widerrufsrechtsausübung begründen einen Rechtsmissbrauch. Der Zeitablauf ist vorrangig Gegenstand der Verwirkungsfrage, trägt aber allein den Einwand des Rechtsmissbrauches ohnehin nicht. Auf die verbleibende Motivation kommt es indes schon nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher – ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen – vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen, nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.). Gleiches gilt für das Ziel, Nutzungsersatz oder bessere Zinskonditionen zu erhalten, die Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49). (5) Das Widerrufsrecht war auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt – mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.). Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344). Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte Anwendung finden (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 35/37; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 30), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt. Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und dem Widerruf liegende Zeitraum von 9 1/2 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das „Zeitmoment“ der Verwirkung zu tragen, nicht jedoch das „Umstandsmoment“. Dieses „Umstandsmoment“, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist hier nicht gegeben. Für die Feststellung des Umstandsmomentes müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob dieses Umstandsmoment gegeben ist, ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Beim Widerruf noch laufender Darlehensverträge kommt ein gerechtfertigtes Vertrauen in der Regel nicht in Betracht, während es gerade bei zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits vollständig abgewickelten Verträgen in Betracht kommt, da hier anders als bei noch laufenden Verträgen die Möglichkeit der Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. keinen Sinn mehr macht und deshalb ein berechtigtes Vertrauen des Unternehmers vorliegen kann. Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen – von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40 ; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 37; aus der vorangegangenen obergerichtlichen Rechtsprechung Verwirkung annehmend etwa KG, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, juris-Rdnr. 6 f.; OLG Köln BKR 2012, 162, 163 f.; Urt. v. 11.12.2015, 13 U 123/14; OLG Düsseldorf BKR 2014, 287, 288 f.; OLG Frankfurt BKR 2015, 245, 246 f.; Urt. v. 11.11.2015, 19 U 40/15; Verwirkung auch nach Abwicklung ablehnend etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 14.04.2011, 6 U 55/08, juris-Rdnr. 62; OLG Celle, Urt. v. 04.12.2014, 13 U 205/13, juris-Rdnr. 53; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015, 17 U 57/14 = BeckRS 2015, 09345 Rdnr. 31 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1462; OLG Hamm NJW-RR 2016, 494/495). Hier sind die Voraussetzungen des Umstandsmomentes bei der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles nicht gegeben. Ausgangspunkt bleibt auch bei zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits abgewickelten Verträgen, dass der Unternehmer für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung schuldet. Unterlässt er diese oder nimmt er sie fehlerhaft vor, ist dies sein Risiko, die Folgen dieser unterlassenen hinreichenden Widerrufsbelehrung gehen grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Einem das Umstandsmoment der Verwirkung tragenden schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, steht deshalb zunächst einmal entgegen, dass der Unternehmer den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH r+s 2014, 340, 344 ). Das gilt, ohne allerdings ein entsprechendes berechtigtes Vertrauen aufgrund der Gesamtumstände im Einzelfall auszuschließen, im Ausgangspunkt auch beim Widerruf bereits abgewickelter Verträge. Unerheblich ist der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung nicht vollständig fehlte, sondern nur inhaltlich fehlerhaft war. Aus der Überlassung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Unternehmer kein gerechtfertigtes Vertrauen darauf ableiten, ein Widerruf werde nach Jahren nicht mehr erfolgen. Für das Umstandsmoment kommt es nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, und auch nicht darauf, ob der Verbraucher gar nicht oder „nur“ fehlerhaft belehrt wurde (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 40). Dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Belehrung und dem daraus grundsätzlich folgenden zeitlich nicht begrenzten Widerrufsrecht steht hier somit neben der als solches kein schutzwürdiges Vertrauen begründenden Erfüllung der Vertragspflichten während der Laufzeit des Vertrags lediglich die ein Jahr vor dem Widerruf erfolgte einvernehmliche vorzeitige Darlehensablösung als für ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten sprechender Umstand entgegen. Diese vorzeitige Abwicklung auf Wunsch des Darlehensnehmers ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, in Betracht (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15 Rdnr. 30). Allerdings war hier der zeitliche Abstand zwischen Abwicklung und Widerruf noch überschaubar. Zwar ist für das Zeitmoment der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf maßgeblich. Für den Umfang der berechtigten Vertrauensbildung aufgrund der vorzeitigen Ablösung ist hingegen auch der zeitliche Abstand zwischen dieser und dem Widerruf einzubeziehen. Die von der Beklagten monierte Motivation für die Ausübung des Widerrufsrechts kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht tragen, da sie der Beklagten bis zum Widerruf nicht bekannt war und damit auch kein gerechtfertigtes Vertrauen wecken konnte. Es tritt hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen weiter voraussetzt, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231). Hierzu fehlt es schon an jedem Sachvortrag der Beklagten, mit welchen Dispositionen sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufes eingerichtet haben will und warum die späte Ausübung des Widerrufsrechts ihr einen unzumutbaren Nachteil bringen würde. Zwar müssen das Einrichten sowie die unzumutbaren Nachteile in ihrer Ausprägung umso geringer sein, je deutlicher das Zeitmoment und die übrigen das Umstandsmoment prägenden Umstände ausfallen. Gänzlich fehlender Vortrag zu Umständen, in welcher Weise das Einrichten erfolgt sein soll und warum die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und ggfs. eines Nutzungsersatzes für eine Bank eine unzumutbare Härte sein soll, genügt allerdings nicht. Der bloße Abschluss des Vorganges sowie der anderweitige Einsatz der gezahlten Gelder genügen bei einer Bank nicht, da sich aus ihnen kein hinreichender unzumutbarer Nachteil ergibt. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände des Einzelfalles vermag der Senat hier (noch) nicht von einer Verwirkung auszugehen. Demnach liegt auch eine sonstige unzulässige Rechtsausübung in Form eines widersprüchlichen Verhaltens der Kläger nicht vor. Es lässt sich nach Vorgesagtem nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären. 2. Die Berufung der Beklagten bleibt folglich ebenso erfolglos, soweit das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für diesen Vertrag in Höhe von 1.446,76 € verurteilt hat. Aufgrund des wirksamen Widerrufes hatte die Beklagte im somit entstandenen Rückabwicklungsverhältnis auf diese Vorfälligkeitsentschädigung keinen Anspruch und hat sie daher zurückzuzahlen (§§ 491 Abs. 1, 495, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 BGB). Die Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält auch regelmäßig – wenn sich nicht aus den konkreten Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt, wofür hier nichts vorgetragen ist – keine Schaffung eines neuen, selbständigen Schuldgrundes für die Vorfälligkeitsentschädigung, sondern lediglich eine Modifizierung des Schuldgrundes Darlehensvertrag in Form einer Vorverlagerung des Erfüllungszeitpunktes gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Der Rückforderung der daraufhin gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung steht diese Vereinbarung im Fall eines späteren wirksamen Widerrufes daher nicht entgegen (BGH, Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 33 f.). Einen Teilerfolg erzielt die Berufung allerdings hinsichtlich der ausgeurteilten Zinsen. Ein Verzug zum 30.11.2014 ergibt sich aufgrund des Widerrufsschreibens nicht, da dies keine Rückzahlungsaufforderung betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung enthielt. Eine Verzinsung kommt daher gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit (18.04.2015, Bl. 42 d.A.) in Betracht. 3. Bezüglich des zugesprochenen Nutzungsersatzes erzielt die Berufung der Beklagten einen Teilerfolg. Dem Kläger steht der zugesprochene Nutzungsersatz zwar dem Grunde nach zu, aber nicht in Höhe der ausgeurteilten 15.152,17 €, sondern lediglich in Höhe von 7.602,- €. Die weitergehende Klage unterliegt daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Abweisung. 3.1. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die gesamten geleisteten Darlehensraten und sonstigen Tilgungsleistungen. Der Einwand der Beklagten, ein solcher Anspruch bestehe außerhalb der Rückabwicklung verbundener Geschäfte schon aus dogmatischen Gründen nicht, steht in Widerspruch zur inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet nämlich der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta, und zwar ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der jeweils noch erfolgten tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie eben Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442). Eine automatische Saldierung dieser wechselseitigen Ansprüche findet nicht statt (allenfalls kann eine der beteiligten Seiten die Ansprüche gegeneinander aufrechnen), auch die Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 348 BGB) erfolgt nur auf Erhebung der entsprechenden Einrede hin. Der Kläger kann daher den Nutzungsersatzanspruch isoliert geltend machen. 3.2. Der Höhe nach hat der Kläger allerdings, da es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zu für solche Darlehen üblichen Konditionen handelte, lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe der vermutet gezogenen Nutzungen von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und nicht in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; Urt. v. 11.10.2016, XI ZR 482/15 Rdnr. 40). Eine konkrete geringere Nutzungsziehung hat die Beklagte nicht dargetan. Dies ergibt nach der vom Kläger vorgelegten Neuberechnung mit 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist und die nach dem Berechnungsweg grundsätzlich richtig ist, einen Betrag von 7.602,- € (Bl. 300 ff. d.A.). Die vom Kläger noch in die Berechnung einbezogene „Rate“ vom 28.11.2014 lag zeitlich nach dem Wirksamwerden des Widerrufes und unterfällt daher nicht mehr dem Rückabwicklungsverhältnis. Zwar leidet diese Berechnung des Klägers darunter, dass sie für den Zeitraum von der vorzeitigen Darlehensablösung (November 2013) bis zum Widerruf (November 2014) Raten einstellt, die tatsächlich nicht gezahlt worden sind. Das bleibt im Ergebnis aber deshalb unschädlich, weil der im Rahmen der vorzeitigen Darlehensablösung gezahlte Rückzahlungsbetrag von 78.015,29 € selbst eine „bis zum Widerruf erbrachte Tilgungsleistung“ im Sinne der oben genannten Rückabwicklungsgrundsätze ist und daher seinerseits der Nutzungsherausgabepflicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufes unterliegt. Für den Zeitraum ab Ablösung bis zum Widerruf ist daher Nutzungsersatz mindestens aus den vom Kläger insoweit beziffert geltend gemachten Ratenbeträgen geschuldet. 3.3. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ändert daran nichts. Die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen richten sich – was der Erstrichter verkannt hat – nicht gegen die geltend gemachten Nutzungsersatzansprüche. Die Beklagte rechnet vielmehr, was sie auch im Berufungsverfahren explizit so geltend macht, mit den eigenen Wertersatzansprüchen für die Überlassung des Darlehens allein gegen die Zinsrückzahlungsansprüche des Klägers auf und mit den Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen. Damit kann dahinstehen, in welcher genauen Höhe der Beklagten diese Wertersatzansprüche zustehen. Denn diese Form der Hilfsaufrechnung hat auf den geltend gemachten Nutzungsherausgabeanspruch des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten keine Auswirkungen und bringt diesen nicht zum Erlöschen. Ein unmittelbares Erlöschen der Nutzungsherausgabeansprüche des Klägers (§§ 387, 389 BGB) bewirkt diese Form der Aufrechnung schon deshalb nicht, weil die Aufrechnung nicht unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtet ist. Die Auffassung der Beklagten, durch diese Aufrechnung seien wegen der Rückwirkung der Aufrechnung auf den Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, auch die Nutzungsersatzansprüche des Klägers gar nicht entstanden, ist unzutreffend. Die Beklagte begründet dies mit der ihrerseits rückwirkenden Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis, aufgrund dessen die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis seit Darlehensauszahlung fällig gewesen seien und deshalb durch die Aufrechnung bezogen auf diesen Zeitpunkt erloschen seien, sodass Nutzungsersatzansprüche nicht mehr hätten entstehen können. Das trifft nicht zu. Die Aufrechnung wirkt zwar auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich die wechselseitigen Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB). Das ist allerdings nicht der Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche überhaupt entstanden sind. Vielmehr muss die Forderung, mit der der Erklärende aufrechnet, fällig, also entstanden und durchsetzbar sein, sowie die Gegenforderung, gegen die aufgerechnet wird, zumindest erfüllbar (BGH NJW-RR 2009, 407/408; NJW 2014, 2045, 2046). Frühestens auf diesen Zeitpunkt kann die Aufrechnung überhaupt zurückwirken, und zwar auch dann, wenn die Forderungen schon vorher entstanden sein sollten (BGH NJW-RR 2009, 408, 409). Fällig bzw. erfüllbar werden die Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis aber erst mit dem Wirksamwerden des Widerrufes. Erst ab diesem Zeitpunkt stehen sie sich aufrechenbar gegenüber und kann eine spätere Aufrechnung dieser Ansprüche ihr rückwirkendes Erlöschen auf diesen Zeitpunkt bewirken. Dass der Widerruf seinerseits den Darlehensvertrag für die Vergangenheit in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt, bewirkt allein ein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses rückwirkendes Entfallen der darlehensvertraglichen Leistungspflichten und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in das Rückgewährschuldverhältnis. An dem erstmaligen Fälligwerden der Rückabwicklungsansprüche mit Wirksamwerden des Widerrufes ändert das nichts; eine Rückverlegung der Fälligkeits- bzw. Erfüllbarkeitszeitpunkte dieser Ansprüche ist damit nicht verbunden. Folglich bringt die Hilfsaufrechnung der Beklagten die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nur bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufes zum wechselseitigen Erlöschen. Da der Kläger Nutzungsherausgabe aber nur für den davorliegenden Zeitraum geltend macht – und ihm auch nur insoweit ein Anspruch zusteht -, ist die Hilfsaufrechnung nicht geeignet, die Nutzungsersatzansprüche zum Erlöschen zu bringen oder zu deren Nichtentstehung zu führen. 3.4. Die ausgesprochene Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Das Teilunterliegen des Klägers betrifft bei der Berufung der Beklagten ausschließlich den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderungen (Nutzungsersatz und Zinsen) i.S.v. § 4 ZPO und wirkt sich daher bei der Kostenentscheidung nicht aus. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidenden Rechtsfragen sind durch die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geklärt. Die Frage, ob Rechtsmissbrauch oder Verwirkung vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Beschluss Der Streitwert wird für den Rechtsstreit - für die 1. Instanz unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 28.09.2015 von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG - auf 180.831,21 € festgesetzt. Für die Feststellunganträge ist die Summe der bis zum Zugang des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (zuletzt BGH, B. v. 19.12.2016, XI ZR 539/15, Rdnr. 3 m.w.N.). Dies sind hier bei beiden Darlehen nicht nur die erbrachten Zins- und Tilgungsraten, sondern auch die vor dem Widerruf erbrachten Ablösungszahlungen, bei denen es sich ebenfalls um Tilgungsleistungen handelt. Dies ergibt für das Darlehen über 100.000,- € einen Betrag von 129.015,29 € (78.015,29 € + 51.000,- € Raten bis zum Widerruf) und für das Darlehen über 37.000,- € einen Betrag von 43.678,27 € (34.478,27 € + 9.200,- €). Dem sind die beziffert geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen hinzuzurechnen.