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Beschluss

7 U 28/20

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2021:1129.7U28.20.00
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Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung greift die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nur ein, wenn auf Seiten des Herstellers Arglist gegeben ist.(Rn.44) 2. Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den diesen vorgelagerten Vorschriften der VO (EG) 715/2007 dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren und sind daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.45) 3. Die Implementierung eines Thermofensters in einem Fahrzeug, das nicht zwischen Prüfbetrieb und normalem Betrieb unterscheidet, genügt ohne Weiteres nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20).(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2020, Aktenzeichen 8 O 197/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung greift die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nur ein, wenn auf Seiten des Herstellers Arglist gegeben ist.(Rn.44) 2. Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den diesen vorgelagerten Vorschriften der VO (EG) 715/2007 dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren und sind daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.45) 3. Die Implementierung eines Thermofensters in einem Fahrzeug, das nicht zwischen Prüfbetrieb und normalem Betrieb unterscheidet, genügt ohne Weiteres nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20).(Rn.50) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2020, Aktenzeichen 8 O 197/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges. Die Beklagte ist Herstellerin von Kraftfahrzeugen, in welchen sie die von ihr entwickelten Motoren einsetzt. Sie hat diese Fahrzeuge in der Vergangenheit mit verschiedenen Aussagen beworben. Der Kläger erwarb am 16.10.2009 – die Rechnung wurde am 16.12.2009 bezahlt – von der Beklagten einen Mercedes-Benz Typ C 200 CDI mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 zu einem Kaufpreis von 31.442,18 € brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Bei der Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 0 km auf, am Vortag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht 88.021 km. In dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs OM 651 verbaut. Jedenfalls einen weiteren Bescheid des Kraftfahrbundesamtes (im Folgenden: KBA), in dem für bestimmte Motorentypen des OM 651 bzw. Fahrzeugmodelle ein verpflichtender Rückruf angeordnet wurde, hat die Beklagte angefochten. Die Beklagte bietet für diese Fahrzeuge kostenfrei ein vom KBA genehmigtes Software-Update an, das einen Freigabebescheid des KBA erhalten hat und dessen Aufspielung die Beklagte dem Kläger im Verlauf des vorliegenden Verfahrens angeboten hat. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 29.07.2019 sowie erneut mit der Replik vom 16.01.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Eine vorherige Frist zur Nacherfüllung – die nach Auffassung des Klägers entbehrlich ist – wurde nicht gesetzt. Der Kläger hat vorgebracht: Ihm stünden Ansprüche aus § 346 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB, aus §§ 826, 31 BGB, aus § 831 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein sogenanntes unzulässiges „Thermofenster“ eingebaut. Insofern habe die Beklagte auch mit unwahren Schadstoffwerten das Fahrzeug beworben. Hiervon habe der Vorstand der Beklagten Kenntnis gehabt. Hätte der Kläger von der Manipulation Kenntnis gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Diese Manipulation werde zu einer Betriebsuntersagung zu Lasten des Klägers gemäß § 5 FZV führen. Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (31.442,18 €). Hiervon sei Ersatz für die durch den Kläger gezogenen Nutzungen abzuziehen. Im Gegenzug habe er an die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemesse sich unter Zugrundelegung der vom Kläger zurückgelegten Laufleistung im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Die Gesamtlaufleistung von Fahrzeugen der Beklagten sei auf 300.000 km zu schätzen, was auch für den vom Kläger erworbenen Pkw gelte. Außerdem stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 849 BGB zu. Die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr sei mit 1,8 anzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Forderungsberechnung wird auf Bl. 21 f. eAkte I sowie – hinsichtlich der im ersten Rechtszug aktualisierten Berechnung – auf Bl. 109 eAkte I Bezug genommen. Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst begehrt, die Beklagte (1) zur Zahlung von 22.622,65 € sowie Zinsen in Höhe von 12.211,63 €, nebst weiterer Zinsen aus 31.442,18 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.09.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zu verurteilen, (2) den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen und (3) die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie zur Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.609,70 € zu verurteilen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.232,87 € sowie Zinsen in Höhe von 12.632,00 €, nebst weiterer Zinsen aus 31.442,18 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz C 200 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. wird im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 13.08.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.609,70 € gegenüber der … freizustellen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht: Der Kläger spekuliere pauschal und unsubstantiiert über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine Motorsteuerung oder seien sonstige Einrichtungen verwendet, die – manipulativ – so programmiert worden wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen“ ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als auf dem Prüfstand. Die EG-Typengenehmigung sei uneingeschränkt wirksam. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug entspreche auch den geltenden „europarechtlichen Abgas- bzw. Schadstoffrichtlinien“. Es sei unter der Euro-5-Norm genehmigt worden und entspreche auch dieser. Etwaige kaufvertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 268 ff. eAkte I) Bezug genommen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt: Der Nacherfüllungsanspruch des Klägers verjähre nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Da die Beklagte sich auf Verjährung berufen habe, stünden entsprechende Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht mehr in Rede. Auch unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung ergäben sich für den Kläger nicht die geltend gemachten Ansprüche. Zwar verjährten die Ansprüche abweichend in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen habe (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Verhalten der Beklagten sei aber betreffend die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht feststellbar. Die Beklagte sei der Auffassung gewesen und offenbar nach wie vor der Auffassung, dass die von ihr entwickelte und u.a. in das von dem Kläger erworbene Fahrzeug eingebaute Software, die eine Reduzierung oder Abschaltung der Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen bewirke, dem Motorenschutz diene und deshalb nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/1007 zulässig sei, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Auch wenn die Rechtsansicht der Beklagten letztlich irrig sein sollte, könne von einem Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Unrichtigkeit ihrer Angaben beim Verkauf nicht ausgegangen werden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass ein entsprechender Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp gehabt habe. Der Kläger berufe sich einzig darauf, es sei undenkbar, dass der Vorstand der Beklagten über den Einbau der behaupteten Manipulation nicht unterrichtet worden sei, weil die Entscheidungen hinsichtlich des Motors evident wichtig seien. Vielmehr sei die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verpflichtet, vorzutragen, wer von ihren Organen wann welche Kenntnisse hatte. Eine solche sekundäre Darlegungslast setze aber eine primäre Behauptung des Gegners voraus. Im Vortrag des Klägers fehle aber jegliche konkrete Darstellung, welche Kenntnisse und welches Verhalten welchem Organ oder Repräsentanten genau vorgeworfen werde. Doch selbst bei Vorliegen einer hinreichend konkreten Behauptung könne dies im konkreten Fall keine sekundäre Darlegungslast auslösen. Die Beklagte müsse hierfür faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies sei praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar. Aus diesen Gründen bestehe auch kein Anspruch aus Deliktsrecht, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers: Der Kläger bringt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Zwar funktioniere die im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragene Abschalteinrichtung nicht genauso wie jene im VW-Motor EA 189. Aber die geltend gemachten Ansprüche setzten keine Verwendung einer „Prüfstandserkennung“ voraus. Auch der vorliegende Sachverhalt könne unter die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert werden. Das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei zwar unter gleichen Bedingungen auf dem Prüfstand identisch mit dem Verhalten im realen Fahrbetrieb. Gleiches gelte aber auch für die allgemein als unzulässig gewertete Funktion im erwähnten VW-Motor. Unter exakt den gleichen Bedingungen wie auf dem Prüfstand, also bei Übereinstimmung sämtlicher Parameter, komme auch dort die Abgasreinigung auf der Straße voll zum Einsatz. Die Bedingungen auf dem Prüfstand, wie zum Beispiel die Umgebungstemperatur, entsprächen aber nur selten denen im Straßenverkehr. Entscheidend sei daher, dass die Abgasreinigung im Fahrzeug unter normalen Bedingungen nur sehr eingeschränkt funktioniere, nämlich nur punktuell und kurze Zeit im Jahr. Zu bemängeln sei nicht nur die außentemperaturabhängige Reduzierung der Emissionskontrolle, sondern auch die Verwendung einer Software, die erkenne, wenn das Fahrzeug auf die Messung im Prüfstand vorbereitet werde, und daraufhin die AGR-Rate steuere („Prüfstandserkennung über Konditionierung“). Die Beklagte habe offensichtlich gegenüber den Prüfbehörden ihre Anzeigepflicht verletzt, was verpflichtende Angaben zu wesentlichen Aspekten der Emissionskontrolle anbelange. Auch nach dem Vortrag der Beklagten fehle es an Angaben zu Funktionsweisen des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen und zu den Auswirkungen auf das Emissionsverhalten (vgl. Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008). Angesichts des klaren Wortlauts der Norm wäre es lebensfern, lediglich von einem fahrlässigen Normverstoß auszugehen. Der … würden regelmäßig eine vermeintlich weite Auslegbarkeit und Unschärfe der zentralen Normen zugutegehalten. Hierbei handele es sich jedoch um abstrakte Überlegungen. Stattdessen sei allenfalls konkreter Vortrag zu tatsächlichen Überlegungen der Beklagten geeignet, um die Beklagte an dieser Stelle zu entlasten. Hierzu fehle es schlichtweg an substanziiertem Vortrag der Beklagten. Dabei stelle es für die … wenig Aufwand dar, einen entsprechenden internen Vermerk, eine Prüfung der eigenen Rechtsabteilung, die Stellungnahme einer Kanzlei o.ä. vorzulegen. Das scheitere allein daran, dass eine solche Prüfung nicht existiere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege die Beweislast für solche entlastenden Umstände bei der Beklagten, die sich auf eben diese Umstände berufe. Hier müsse also die … beweisen, dass sie tatsächlich im guten Glauben an die Zulässigkeit der verwendeten Komponenten gehandelt habe. Jedenfalls sei eine Aufklärung der objektiven Ausgestaltung der Motorsteuerung notwendig, bevor Rückschlüsse auf subjektive Aspekte und innere Tatsachen im Bereich des Herstellers gezogen werden könnten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.01.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 8 O 197/19, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.232,87 € sowie Zinsen in Höhe von 12.632,00 €, nebst weiterer Zinsen aus 31.442,18 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz C 200 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 13.08.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.609,70 € gegenüber der … freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Hilfsweise beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bringt vor: Die Berufung sei unzulässig. Die Berufungsbegründung setze sich mit den tragenden Erwägungen des Landgerichts nicht vollständig auseinander. So fehle etwa im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines sog. „Thermofensters“ bereits substantiierter Vortrag dazu, was genau im streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung kommen solle. Das jedenfalls in der Berufungsinstanz gebotene individualisierte Eingehen auf den relevanten Einzelfall unterbleibe. Darüber hinaus wiederhole der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus der ersten Instanz unter Verwendung teils wortgleicher, teils gegenüber der ersten Instanz aktualisierter Textbausteine, anstatt sich mit den von ihm behaupteten Fehlern des Landgerichts auseinanderzusetzen. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Der Kläger erhebe erstmals in der Berufungsbegründung den unzutreffenden Vorwurf, die Beklagte habe das KBA über die Abgasrückführung („AGR“) getäuscht (Berufungsbegründung S. 4 und S. 29 ff.). Dieser Vortrag sei verspätet und mithin im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die u.a. temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei bereits Gegenstand der ersten Instanz gewesen und sämtlicher Vortrag dazu habe bereits dort erfolgen können und müssen. Gleiches gelte für den Vortrag, die Beklagte habe „offensichtlich gegenüber den Behörden ihre Anzeigepflicht verletzt“ (S. 4 der Berufungsbegründung). Dieser Vortrag sei auch unzutreffend. Das Urteil des Landgerichts sei fehlerfrei und ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Insbesondere sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels substantiierten Vortrags des Klägers nicht veranlasst gewesen. Das seitens der Beklagten unterbreitete Angebot der freiwilligen Service-Maßnahme lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass in den davon erfassten Fahrzeugen eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ vorhanden sei. Das KBA sei nicht der Auffassung, dass im Fahrzeug des Klägers zu beanstandende Software enthalten sei. Der Vortrag des Klägers zu angeblich unzulässigen Funktionen des SCR-Systems und zu dem AdBlue-Verbrauch sei bereits deshalb unsubstantiiert, weil das streitgegenständliche Fahrzeug weder über ein SCR-System noch über einen AdBlue-Tank verfüge (siehe schon Klageerwiderung, S. 3). Es zeige, dass sich der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hätten und es in Kauf nähmen, dazu unzutreffend vorzutragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.09.2021 den Kläger auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen; wegen der Einzelheiten dieses Hinweises wird auf Bl. 512 ff. eAkte II Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger mit seiner Gegenerklärung vom 06.10.2021 Stellung genommen; wegen deren Einzelheiten wird auf Bl. 523 ff. eAkte II Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2020, Aktenzeichen 8 O 197/19, mit welcher der Kläger auch im zweiten Rechtszug von der Beklagten Rückabwicklung sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit dem im Jahr 2009 erfolgten Erwerb eines Pkw Mercedes-Benz Typ C 200 CDI mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 begehrt, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 06.10.2021 – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; bloß formularmäßige Sätze oder Redewendungen reichen nicht aus, umgekehrt ist Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2019, 180, 181 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZB 41/20 –, juris). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Zwar trifft es zu, dass die Berufungsbegründung ersichtlich aus Textbausteinen besteht, die von den Klägervertretern in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren identisch verwendet werden. Das ist aber unschädlich, solange sich diese Textbausteine – wie hier – zumindest auf den in Rede stehenden Motortyp beziehen sowie die daraus abgeleiteten Ansprüche betreffen. Damit hat der Kläger hinreichend vorgebracht, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) für unrichtig hält. 2. Die Berufung ist aber offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich geschuldeter Nutzungsentschädigung weder aus § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff. BGB noch aus § 826 BGB zu. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche hat der Kläger im ersten Rechtszug keinen ausreichenden Vortrag gehalten; mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren ist er ausgeschlossen. Aus § 823 Abs. 2 BGB kann ein solcher Anspruch schon aus Rechtsgründen nicht hergeleitet werden. a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten selbst abgeschlossenen Kaufvertrages über das Fahrzeug aus § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff. BGB (gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. geschuldeten Nutzungsersatzes nach Herausgabe des Fahrzeuges) zu. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs hat der Kläger im ersten Rechtszug keinen ausreichenden Vortrag gehalten; mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren ist er ausgeschlossen. aa) Ein Sachmangel des verkauften Fahrzeuges i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB wäre bei Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung grundsätzlich gegeben (vgl. BGH NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.; Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20 –, Rn. 24 ff., juris). Deren Vorliegen kann an dieser Stelle – zugunsten des Klägers – unterstellt werden. bb) Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nach § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Nacherfüllungsanspruch des Klägers längst verjährt ist; dass die Beklagte den behaupteten Mangel der unzulässigen Abschaltvorrichtung arglistig verschwiegen hat und deshalb die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingreift (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), hat der Kläger im Tatsächlichen schon nicht hinreichend dargetan. (1) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels der verkauften Sache verjähren hinsichtlich des hier im Streit stehenden Pkw kenntnisunabhängig innerhalb von zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache an den Käufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Sofern sich der Verkäufer auf diese Verjährung beruft, ist der – als Gestaltungsrecht selbst nicht der Verjährung unterliegende – Rücktritt nach § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Anders liegt es nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat; dann gilt die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Arglist in diesem Sinne setzt aber den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die Beklagte als Verkäuferin den Sachmangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses kannte oder mit der Möglichkeit seines Vorhandenseins rechnete und ihn nicht offenbarte, obwohl sie wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis dieses Mangels nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 1995, 1549, 1550; NJW 2018, 389, 390). Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend; grobe Fahrlässigkeit oder auch Leichtfertigkeit genügen hingegen nicht (BGHZ 60, 319, 322; 117, 363, 368). (2) Der Kläger hat das Fahrzeug 2009 erworben und in diesem Zusammenhang auch erhalten, sodass seine etwaigen Mängelansprüche – deren Bestehen zugunsten des Klägers unterstellt – im Jahre 2011 und damit lange vor Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens im Jahre 2019 verjährten. Auf diese Verjährung hat sich die Beklagte auch berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Damit ist der erklärte Rücktritt nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB greift nicht ein, da die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Kläger nicht in berücksichtigungsfähiger Weise dargelegt wurden. Der hierzu gehaltene Vortrag des Klägers ist teilweise bereits unsubstantiiert; im Übrigen kann er als im Berufungsverfahren neuer streitiger Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Die für das Eingreifen der Regelverjährung erforderliche Arglist kann sich hier nur aus denselben Tatsachen ergeben, auf die der Kläger auch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung – also den geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB – stützt. Da sich die tatsächlichen Grundlagen in der hier gegebenen Konstellation decken, verweist der Senat insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen unter Gliederungspunkt c) dieses Beschlusses. b) Auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den diesen vorgelagerten Vorschriften der VO (EG) 715/2007 lässt sich die Klage schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschriften im hier in Rede stehenden Zusammenhang keinen drittschützenden Charakter haben. Sie dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren (BGH WM 2020, 1078, 1087 f.). c) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. geschuldeter Nutzungsentschädigung gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges aus §§ 826, 31 BGB besteht ebenfalls nicht. Hierzu hat der Kläger im ersten Rechtszug keinen ausreichenden Vortrag gehalten; mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren ist er ausgeschlossen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH NJW 2020, 2798 Rn. 29 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2021 – 16a U 718/20 –, Rn. 66, juris). bb) Der Sachvortrag des Klägers – soweit er im Berufungsverfahren berücksichtigungsfähig ist – trägt den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung aber nicht. (1) Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind bei dem auch hier – insoweit unstreitig – verwendeten Thermofenster einschließlich der diesbezüglichen Abgasrückführung (AGR), auf die der Kläger auch im Berufungsverfahren weiter abstellt, nicht gegeben. Denn dieses Thermofenster unterscheidet nicht nach der Frage, ob sich das Fahrzeug im Prüfbetrieb oder im normalen Betrieb befindet, sondern wird ausschließlich nach den gegebenen Außentemperaturbereichen aktiviert bzw. deaktiviert; etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht, sondern hält diese Unterscheidung ausweislich der Berufungsbegründung vielmehr für unerheblich. Dass der Europäische Gerichtshof auch eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 ansieht, genügt zur Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht. Denn das ändert zum einen nichts daran, dass zum Motorschutz erforderliche Abschaltvorrichtungen als zulässige Ausnahmen in der VO (EG) 715/2007 ausdrücklich vorgesehen sind und das bloße Überdehnen eines solchen Ausnahmetatbestandes zwar somit vorgabenwidrig sein mag, allein aber noch nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag. Zum anderen fehlt einer solchen Abschaltvorrichtung, die sich grundsätzlich im Prüfbetrieb genauso aktiviert oder deaktiviert wie im normalen Straßenbetrieb, der Charakter einer auf Täuschung der für die Erteilung der Typengenehmigung zuständigen Behörde zielenden Abschaltvorrichtung (zum Ganzen: BGH WM 2021, 354 Rn. 13 ff.). Bei einer Vorrichtung, die – wie bei dem hier in Rede stehenden Thermofenster – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es ohne solche zusätzlichen Anhaltspunkte schon an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 30, juris). Derartige Anhaltspunkte bringt der Kläger aber nicht vor. (2) Der Vortrag des Klägers zu angeblich unzulässigen Funktionen des SCR-Systems ist unsubstantiiert und daher nicht ausreichend. Wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, hat die Beklagte bereits auf S. 3 der Klageerwiderung (= Bl. 79 eAkte I, unter Gliederungspunkt „B.“) vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Pkw kein SCR-System verbaut sei. Vortrag zum SCR-System hatte der Kläger zuvor noch gar nicht gehalten und hat dann nur auf S. 8 der Replik (= Bl. 115 eAkte I, erster Absatz) ohne Bezug zum konkreten Pkw einmal pauschal zum SCR-System vorgetragen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dieses System sei in dem im Streit stehenden Pkw verbaut, wurden nicht vorgebracht. Da der „Motortyp-Familie“ OM 651 – was aufgrund der Befassung des Senats mit vergleichbaren Verfahren gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) – ganz unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Motor- und Steuerungstypen angehören, genügt es nicht, pauschal auf diesen Motortyp bezogene Behauptungen aufzustellen. Dies stellt keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag dahingehend dar, dass der konkrete Fahrzeugtyp seinerseits betroffen ist. Der an verschiedenen Stellen der Berufungsbegründung eingestreute ergänzende Vortrag zum Thema SCR-System (dort S. 11, 20, 23, 41 und 53) ist im Berufungsverfahren neu, wird von der Beklagten weiter bestritten und ist mangels Rechtfertigung für die Verspätung des Vortrags ausgeschlossen; Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung des Vortrags nicht auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), sind nicht ersichtlich und wurden auch in der Gegenerklärung vom 06.10.2021, die sich zum SCR-System überhaupt nicht verhält, nicht vorgebracht. Dessen ungeachtet bezieht sich auch dieser Vortrag wiederum in keiner Weise auf den konkreten Pkw. Demnach fehlte es selbst dann, wenn dieser Vortrag im Berufungsverfahren berücksichtigt würde, an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für das Vorhandensein eines SCR-Systems im streitgegenständlichen Pkw. (3) Gleiches gilt damit auch für den Vortrag des Klägers zum AdBlue-Verbrauch. Hierzu hatte der Kläger im ersten Rechtszug überhaupt nicht vorgetragen. Die Ausführungen zu diesem Thema in der Berufungsbegründung, die auch in der Gegenerklärung vom 06.10.2021 nicht ergänzt wurden, sind damit im Berufungsverfahren ausgeschlossen, da die Verspätung dieses Vorbringens ersichtlich auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Darüber hinaus erfolgen auch die Ausführungen zum Thema „AdBlue“ ohne jeglichen Bezug zum konkreten Fahrzeug, was – wie bereits ausgeführt – nicht ausreicht. Da diese Ausführungen zudem im Zusammenhang mit dem Thema SCR-System erfolgen und – wie ebenfalls bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines SCR-Systems im streitgegenständlichen Pkw existieren, ist auch dieser Vortrag des Klägers unsubstantiiert. (4) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (siehe dort S. 4 und S. 17 ff.) vorbringt, er bemängele nicht nur die außentemperaturabhängige Reduzierung der Emissionskontrolle, sondern auch die Verwendung einer Software, die erkenne, wenn das Fahrzeug auf die Messung im Prüfstand vorbereitet werde, und daraufhin die AGR-Rate steuere, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem als neuer streitiger Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Programmierung, die die Konditionierung des Fahrzeuges für den Prüfstandbetrieb erkennt. Demnach hätten Untersuchungen einen deutlich erhöhten – über den Grenzwerten liegenden – Schadstoffausstoß ergeben, wenn das Fahrzeug vor dem Prüfbetrieb nicht konditioniert oder im Straßenverkehr oder unter prüfstandähnlichen Bedingungen bewegt werde, was nur den Schluss auf das Vorliegen einer Einrichtung zulasse, die erkenne, ob sich das Fahrzeug im konditionierten Betrieb befindet oder nicht. Das On-Board-Diagnose-System bemängele das nicht, obwohl es das eigentlich müsste. Im gleichen Zusammenhang erhebt die Berufung den Vorwurf, die Beklagte habe ihre Anzeigepflicht gegenüber dem KBA verletzt. (a) Sollte dieser Vortrag auf die Behauptung einer weiteren Abschaltvorrichtung abzielen, lässt er schon nicht erkennen, worin diese konkret bestehen soll, und ist damit unschlüssig; da die Konditionierung für die Messung im Prüfstandbetrieb generell vorgesehen ist, ist weder klar noch wird aus dem Vorbringen des Klägers deutlich, welcher Rückschluss aus Werten zu ziehen sein soll, die ohne eine solche Konditionierung gemessen werden. Dies scheint vielmehr ein nicht maßgeblicher Betrieb zu sein; denn dass sich die Abgaswerte im Straßenverkehr nicht mit denen auf dem Prüfstand decken, ist allgemein bekannt und sagt als solches über das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung nichts aus. Die vorgelegte Stellungnahme der Berner Fachhochschule (Anlage BK4) enthält insoweit nur die Feststellung, dass das Fahrzeug unter den Bedingungen des EG-Prüfzyklus die Grenzwerte erfüllt, nicht aber im Straßenbetrieb oder dann, wenn im Prüfstand von den EG-Vorgaben abweichende Bedingungen (etwa fehlende Konditionierung) verwendet werden. Dessen ungeachtet ist dieses Vorbringen – verstanden als Behauptung einer weiteren Abschaltvorrichtung – im Berufungsverfahren neu und damit nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, die jedoch nicht gegeben sind. Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Messungen der Abgasprüfstelle der Berner Fachhochschule, auf die er dieses Vorbringen stützt (siehe Bericht Anlage BK4), sei seinen Prozessbevollmächtigten erst am 13.01.2020 bekannt geworden (Bl. 39 eAkte II). Abgesehen davon, dass diese pauschale und nicht näher konkretisierte oder belegte Behauptung angesichts des Umstandes, dass der Bericht aus dem November 2015 stammt und vom ZDF beauftragt war (also im Zweifelsfall einer Reportage diente und entsprechend verwendet worden sein dürfte), nicht eben plausibel ist, ist sie unzureichend. Denn die mündliche Verhandlung in erster Instanz fand am 24.01.2020 statt (Bl. 262 eAkte I). Diese Erkenntnisse hätten also ohne Weiteres noch in erster Instanz vor dem Verhandlungstermin vorgebracht werden können. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats darauf verweist, er habe dieses Gutachten bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 16.01.2020 vorgetragen, trifft das in dieser Form nicht zu. Denn die dortigen auf die genannten Messungen bezogenen Ausführungen (S. 6 des genannten Schriftsatzes = Bl. 113 ff. eAkte 1. Instanz) erfolgten ausschließlich im Zusammenhang mit der behaupteten unzulässigen Abschaltvorrichtung des „Thermofensters“ und der in diesem Zusammenhang stehenden Abgasrückführung, nicht hingegen zur Darlegung einer weiteren unzulässigen Abschaltvorrichtung. (b) Sollte es sich bei diesem Vorbringen der Berufung – worauf der nunmehrige Verweis auf die erstinstanzlichen diesbezüglichen Ausführungen hindeutet – um Vorbringen handeln, das keine weitere unzulässige Abschaltvorrichtung betrifft, sondern die behauptete unzulässige Abschaltvorrichtung des Thermofensters einschließlich der diesbezüglichen AGR betrifft, verbleibt es auch angesichts dieses Vorbringens aus den bereits dargestellten Gründen dabei, dass dieses Thermofenster nicht zur Begründung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hinreicht. Denn dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass – wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist (§ 291 ZPO) – Thermofenster von diversen Motorenherstellern verwendet wurden, grundsätzlich nicht prüfstandbezogen arbeiten und daher als – hier unterstellt – bloßer Gesetzesverstoß bzw. bloßes Überdehnen eines grundsätzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestandes aus den dargestellten Gründen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu tragen. (5) Soweit der Kläger erstmals in der Gegenerklärung vom 06.10.2021 zu einer in dem Pkw mutmaßlich verbauten „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ als weiterer Abschaltvorrichtung vorträgt, ist er mit diesem Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Zu einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hatte der Kläger entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung vorher nicht vorgetragen und hatte sie auch im ersten Rechtszug nicht „umschrieben“, was ohnehin nicht ausgereicht hätte, da eine „Umschreibung“ keinen konkreten Sachvortrag ersetzt. Die Verspätung dieses Vortrags, der schon deshalb streitig ist, weil die Beklagte das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem vom Kläger erworbenen Pkw generell – und damit auch bezogen auf diesen Punkt – bestreitet, beruht auch ersichtlich auf Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb der Vortrag im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Auch wenn die Klägervertreter versichern, das als Anlage BK8 vorgelegte Gutachten sei ihnen erst am 01.03.2021 vorgelegt worden und weitere Anhaltspunkte seien ihnen erst noch später bekannt geworden, so haben die Klägervertreter beispielsweise in dem beim Senat anhängigen Verfahren zu Az. 7 U 40/20 schon mit der Klageschrift vom 10.10.2019 umfassend zu einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in einem von der Beklagten hergestellten Pkw mit einem Motor des Typs OM 651 vorgetragen (§ 291 ZPO). Dass mögliche Anhaltspunkte dafür, dass auch in dem hier im Streit stehenden Pkw eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut sein soll, erst im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens bekannt geworden sein sollen und demnach früherer Vortrag nicht möglich gewesen sei, ist dadurch widerlegt. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägervertreter selbst mit der Übertragbarkeit von Erkenntnissen zu anderen Pkw mit einem Motor des Typs OM 651 auf den vorliegenden Fall argumentieren, beruht die Verspätung des nun gehaltenen Vortrags ersichtlich auf Nachlässigkeit. (6) Unabhängig davon zeigt der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers zu allen von ihm behaupteten unzulässigen Abschaltvorrichtungen einschließlich der nunmehr ergänzend behaupteten Kühlmittel-Solltemperaturregelung auch keine belastbaren Anhaltspunkte für eine sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung, mithin für die subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen Schädigung, durch i.S.v. § 31 BGB verantwortliche Personen auf Seiten der Beklagten auf. So folgen aus einer etwa unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des „Thermofensters“ – Gleiches gilt für die weiteren behaupteten unzulässigen Abschaltvorrichtungen – gegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20, BeckRS 2021, 33847 Rn. 14, beck-online). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger ebenso wenig dar wie solche Anhaltspunkte, denen sich eine Vergleichbarkeit der von ihm behaupteten diversen Abschaltvorrichtungen mit einer Prüfstandserkennungssoftware entnehmen ließen. Das gilt auch für die nunmehr angeführte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Denn diese arbeitet – was dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (§ 291 ZPO) – nicht unmittelbar prüfstandbezogen, sondern auch nach Behauptung des Klägers lediglich dahingehend, dass die behauptete Motortemperaturreduzierung sich unter Außentemperaturverhältnissen, wie sie im Allgemeinen bei der Prüfstandkonditionierung auftreten, aktivieren soll; die „Prüfstandbezogenheit“ wird daher lediglich damit begründet, dass derart lange stabile Außentemperaturverhältnisse außerhalb des Prüfstandes nicht aufträten. Das genügt allerdings zur Begründung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus den bereits dargestellten Gründen nicht. Denn zum einen arbeitet diese Vorrichtung – ihr Vorhandensein hier unterstellt – damit prinzipiell im Prüfstandbetrieb in gleicher Weise wie im Normalbetrieb. Dass längere stabile Temperaturverhältnisse im letztgenannten Fall selten auftreten, ändert daran nichts, da sie grundsätzlich auch außerhalb des Prüfstandbetriebes möglich sind. Zum anderen fehlt es vor diesem Hintergrund an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die überdies auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des KBA vom 09.03.2021 verweist (Bl. 578 f. eAkte II. Instanz), betrifft diese Auskunft zwar den Motortyp OM 651, allerdings nicht den vom Kläger erworbenen konkreten Motortyp (C 200 CDI), sondern den Modeltyp C 220 CDI. cc) Entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung vom 06.10.2021 besteht auch weder Anlass, der Beklagten zur Sachverhaltsaufklärung eine Auflage gemäß § 142 ZPO zu machen, wonach sie die sie betreffenden Rückrufbescheide des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen sowie den Typgenehmigungsantrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug vorzulegen hätte, noch Anlass zur Einholung amtlicher Auskünfte gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei dem KBA betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug. Denn dies würde auf eine Aufklärung der von ihm aufgestellten Behauptungen von Amts wegen hinauslaufen würde, was der Kläger mit seinen Anträgen auch ersichtlich avisiert, aber im Zivilprozess unstatthaft ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG nach dem Begehr des Klägers bestimmt.