Urteil
7 U 176/21
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0628.7U176.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.08.2021, Az. 4 O 424/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der beiden genannten Urteile für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.08.2021, Az. 4 O 424/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der beiden genannten Urteile für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen einen stillen Gesellschafter Rückzahlungsansprüche nach Anfechtung geltend. Der Kläger wurde infolge des am 04.08.2016 bei Gericht eingegangenen Insolvenzeröffnungsantrags mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts (Insolvenzgericht) ... vom 02.01.2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin oder Schuldnerin) bestellt. Mehrheitsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin war die (mittlerweile ebenfalls insolvente) ... (nachfolgend: ... KG), deren Geschäftsmodell eines „Pfandhauses“ darin bestehen sollte, Kredite zu vergeben, die mit hochwertigen Pfandgegenständen besichert werden sollten. Die ... KG war Teil einer Unternehmensgruppe, deren Vorgehen von den Parteien übereinstimmend als sog. Schneeballsystem eingestuft wird. Maßgeblichen Organisator und Kopf dieses Systems und der ... war der mehrfach vorbestrafte ... Anlagekapital wurde dabei innerhalb der Unternehmensgruppe entgegen aufsichtsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Vorgaben verschoben und in Teilen verwendet, um tatsächlich nicht erzielte Gewinne auszuweisen. Gemäß §§ 3.4 und 5.1 bis 5.4 des in dieser Form bis zur Satzungsneufassung vom 27.02.2015 geltenden Gesellschaftsvertrags der Insolvenzschuldnerin (im Folgenden: GV) sollte - anders als im Regelfall bei einer GmbH & Co. KG - nicht die Komplementärin als Geschäftsführerin die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin führen, sondern deren geschäftsführende Kommanditisten (GV, Anlage K2, Bl. 67 ff Akte LG). Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren im hier relevanten Zeitraum anfänglich die ... (im Folgenden: ... GmbH) als Komplementärin sowie als Kommanditisten die ... KG (zu 90%) und Herr ... (zu 10%). Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war demnach von 2011 bis Mai 2014 (so der Beklagte) bzw. Juni 2014 (so der Kläger) der Kommanditist .... Nachdem dieser aus der Gesellschaft ausgeschieden war, wurde anschließend zunächst die ... KG deren Geschäftsführerin, wobei die ... KG wiederum durch die ... vertreten wurde, deren Geschäftsführer damals ... war. Im Anschluss wurde die Insolvenzschuldnerin durch ihre Komplementärin, die ... GmbH als Geschäftsführer vertreten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Geschäftsführerwechsel zum 29.10.2014 (so der Beklagte) oder erst im Februar 2015 (so der Kläger) erfolgt ist. Die ... GmbH wurde ihrerseits bis zum 03.06.2015 durch Herrn ... und ab dann von Herrn ... als deren Geschäftsführer vertreten. Nach der am 08.06.2015 im Handelsregister veröffentlichten Übernahme der Schuldnerngesellschaftsanteile des ausgeschiedenen Minderheitskommanditisten ... durch Frau ... wurde diese dem Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin nach auf der Grundlage von dessen Neufassung vom 27.02.2015 neben der ... GmbH weitere Geschäftsführerin der Schuldnerin (§§ 3.4, 5.1 GV, Anlagen K22, Sonderband Anlagen). Im Handelsregister war über den gesamten Zeitraum alleine die Komplementärin der Schuldnerin, die ... GmbH, als Geschäftsführerin eingetragen (HR-Auszug vom 09.05.2016, Anlage K23, Sonderband Anlagen). Bei Frau ... handelte es sich um die Mutter des ..., die auch Geschäftsführerin weiterer zentraler Gesellschaften der ... war, selbst operativ aber nicht in Erscheinung trat. Bereits seit 2011 besaß ... eine von seiner Mutter erteilte notarielle Generalvollmacht. Die Schuldnerin bot Kapitalanlegern eine vertragliche Konstruktion als Vermögensanlage an. Die beteiligten Kapitalgeber, darunter auch der Beklagte, sollten dabei als stille Gesellschafter für 36 Monate am Ergebnis der Insolvenzschuldnerin teilhaben. Zu diesem Zweck bot die Schuldnerin insgesamt vier Anlageprodukte mit im Wesentlichen gleicher vertraglicher und inhaltlicher Ausgestaltung an, nämlich „...“, „...“, „...“ und „...“. Ab 2013 wurde zudem „…“ den Anlegern angeboten. Die Einlagegelder der Anleger gab die Insolvenzschuldnerin in Form von Darlehen an die … KG weiter, die diese zum Betreiben des Schneeballsystems nutzte; eine weitergehende Geschäftstätigkeit entfaltete die Insolvenzschuldnerin im Wesentlichen nicht. Der Beklagte beteiligte sich an der Insolvenzschuldnerin zunächst im Rahmen des Angebots „…“ mit Beitrittserklärung vom 28.02.2011 als stiller Gesellschafter mit einer Einlage i.H.v. 15.000,00 € zzgl. Agio (Anlagernummer: ...); die Laufzeit dieser Beteiligung endete am 31.03.2014. Mit weiterer Beitrittserklärung vom 15.10.2012 beteiligte sich der Beklagte mit einer weiteren Einlange i.H.v. 50.000,00 € im Rahmen des Angebots „...“ wiederum als stiller Gesellschafter an der Insolvenzschuldnerin (Anlegernummer: ...); die Laufzeit dieser Beteiligung endete am 30.11.2015. Auf seine erste Beteiligung (Anlagenummer: ...) erhielt der Beklagte in den Jahren 2013 und 2014 drei (vom Kläger so bezeichnete) „Scheingewinnzahlungen“ und eine Einlagenrückzahlung, von denen der Kläger einen Betrag i.H.v. 2.576,92 € geltend macht. Auf seine zweite Beteiligung (Anlagenummer: ...) erhielt der Beklagte in den Jahren 2013 - 2015 fünf (vom Kläger so bezeichnete) „Scheingewinnzahlungen“ i.H.v. 8.331,74 €, die der Kläger in voller Höhe geltend macht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 35-38 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin für 2013 und 2014 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht, enthielten aber keinen Hinweis auf eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Kläger ließ diese - seiner Ansicht nach nichtigen - Jahresabschlüsse der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu erstellen, ließ erstmals Jahresabschlüsse für 2015 und 2016 erstellen und alle vier Abschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen K5 - K8 (Prüfberichte betreffend die Jahresabschlüsse 2013 - 2016) Bezug genommen. Ende des Jahres 2015 war die ... nicht mehr in der Lage, die ihr von der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Zum Stichtag 15.03.2016 hatte die ... Anlegergelder i.H.v. ca. 54 Mio. € als Darlehen für ihren Geschäftsbetrieb von der Insolvenzschuldnerin erhalten. Die Insolvenzschuldnerin beauftragte im März 2016 die BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Bewertung der vorhandenen Pfandsicherheiten. Diese Prüfung ergab, dass die vorhandenen Pfänder höchstens zu einem Betrag von ca. 7,9 Mio. € und nicht zum dem vorherigen Schätzwert von ca. 124 Mio. € realisiert werden könnten. Mit Schreiben vom 02.05.2016 wandte sich der damalige Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft, ..., an alle stillen Gesellschafter und teilte ihnen das Ergebnis der Prüfung mit. In der Folge wurden Mitte Juni 2016 in sämtlichen Objekten der Insolvenzschuldnerin bzw. der ... Durchsuchungen der Ermittlungsbehörden durchgeführt. Der Kläger hat vorgebracht, die im Streit stehenden Auszahlungen seien unentgeltlich i.S.v. § 134 InsO erfolgt. Deshalb stehe ihm ein Anfechtungsanspruch in Höhe von insgesamt 10.908,66 € (2.576,92 € + 8.331,74 €) zu. Der Beteiligungsvertrag, dem die vom Beklagten geleisteten Einlagen zu Grunde lägen, begründe einen Anspruch der Anleger auf Zahlung nur im Fall tatsächlich vorhandener Gewinne der Insolvenzschuldnerin. Die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2013 bis 2016 seien nichtig und hätten neu erstellt werden müssen. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu erstellten Jahresabschlüsse hätten gezeigt, dass die Insolvenzschuldnerin keine Gewinne erzielt, sondern durchgehend Verluste erlitten habe. Faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sei im gesamten Zeitraum von der Gründung der Schuldnerin bis zu deren Insolvenz Herr ... gewesen, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit getätigter Leistungen auf diesen ebenso abzustellen sei wie auf die formalen Organe der Gesellschaft. Insofern sei unabhängig von der jeweiligen Person des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vorliegend maßgeblich, dass ... Kenntnis davon gehabt habe, dass es kein ordnungsgemäßes Pfandleihgeschäft gegeben habe, sondern vielmehr Geldbeträge unter Umgehung der Mittelverwendungskontrolle zweckwidrig verwendet worden seien. Der bei der ... als Geschäftsführer bestellte ... sei von ... tatsächlich nur als Strohmann eingesetzt worden, sodass dieser in der gesamten ... habe „durchregieren“ können. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.908,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Gegen den Beklagten ist am 22.01.2012 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen (Blatt 168 der Akte), welches dem Beklagten am 23.01.2021 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte am 04.02.2021 Einspruch eingelegt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.01.2021 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.01.2021, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgebracht, die Auszahlungen an ihn seien aufgrund einer gewinnunabhängigen Zinsvereinbarung erfolgt. Es seien auch Zinsbescheinigungen ausgestellt worden. Aus dem Vertrag ergebe sich, dass diese Zinszahlungen geschuldet worden seien. Die Regelungen im Beteiligungsvertrag seien überraschende Klauseln (§ 305c BGB), eine Auslegung gehe im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Bei Auslegung des Beteiligungsvertrags seien auch die Angaben im Fondsprospekt zu beachten. Es sei demnach ein Zinsanspruch vereinbart worden, ein Gewinnanspruch - wie ihn der Kläger behaupte und zur Grundlage seines Anfechtungsanspruchs mache - habe daher nie bestanden. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag in § 7.3 und § 11 seien als überraschende Klauseln nicht wirksam. Die angefochtenen Zahlungen seien nicht in Kenntnis der Nichtschuld erfolgt. Eine solche Kenntnis der handelnden Organe der Insolvenzschuldnerin sei nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dargetan. Die tatsächlichen Geschäftsführer hätten keine Kenntnis vom Vorliegen des - unstreitig bei der ... betriebenen - Schneeballsystems gehabt. Etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche seien jedenfalls zum 31.12.2019 - und damit vor Einleitung des Rechtsstreits - verjährt. Mit Blick auf das Schreiben des Geschäftsführers ... vom 02.05.2016 habe betreffend die Existenz des Schnellballsystems spätestens Anfang Mai 2016 grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Seiten der Insolvenzschuldnerin vorgelegen. Mit Urteil vom 11.08.2021, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten sei das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ein Anspruch aus §§ 134, 143 InsO stehe dem Kläger nicht zu. Die streitgegenständlichen Zahlungen an den Beklagten seien nicht unentgeltlich erfolgt. Eine Unentgeltlichkeit von Ausschüttungen an einen stillen Gesellschafter könne gegeben sein, wenn nach den vereinbarten Bestimmungen über die Ergebnisbeteiligung mangels ausreichenden Jahresüberschusses kein Anspruch des stillen Gesellschafters bestanden habe. Weiter müsse auf Seiten desjenigen, der die Ausschüttung vornehme, Kenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs gegeben sein. Für die Frage, ob Kenntnis gegeben sei, komme es auf die Kenntnis des bilanzrechtlich fehlerhaft ausgewiesenen Gewinns an. Das bewusste Betreiben eines betrügerischen Systems bedeute nicht zugleich eine Kenntnis, dass auch der Jahresüberschuss falsch und daher tatsächlich nichts geschuldet ist. Ob die Insolvenzschuldnerin tatsächlich an einem Schneeballsystem beteiligt gewesen sei, könne daher dahinstehen. Die Kenntnis betreffend die Fehlerhaftigkeit des Jahresüberschusses sei nicht feststellbar. Der Kläger habe selbst dargelegt, dass die Jahresabschlüsse 2013-2016 nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags aufgestellt, von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden seien. Entgegen der Ansicht des Klägers seien diese Jahresabschlüsse auch nicht ohne Weiteres nichtig. Unentgeltlichkeit liege überdies nicht vor, weil im Gesellschaftsvertrag die Zahlungen an den Beklagten vorgesehen gewesen seien. Auch ohne erwirtschaftete Gewinne seien über die Regelung der §§ 231 f. HGB hinaus Zahlungen an stille Gesellschafter zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsehe. Die Schuldnerin habe mit ihren Zahlungen ihre Pflichten nach § 6 des Gesellschaftsvertrags erfüllt. Die an den Beklagten gezahlten Vorabvergütungen stellten eine Gegenleistung für die Einlage der stillen Gesellschafter dar. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Der Kläger bringt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, das Landgericht habe den prozessrechtlichen Beibringungs- bzw. Verhandlungsgrundsatz verletzt und dabei die Vorschriften des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO fehlerhaft angewandt. So lege das Landgericht offenbar zugrunde, dass die alten Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin für 2013 bis 2016 nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin aufgestellt, von einem Abschlussprüfer geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden seien. Das habe jedoch keine Partei behauptet und entspreche auch nicht den Tatsachen. Vielmehr seien unstreitig erst die auf Veranlassung des Klägers neu erstellten Jahresabschlüsse für 2013 bis 2016 von einem Wirtschaftsprüfer geprüft worden. Weiterhin habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass die Insolvenzschuldnerin Teil des von der ... betriebenen Schneeballsystems gewesen sei und die Jahresabschlüsse für 2013 und 2014 nicht nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin erstellt worden seien, weil diese tatsächlich die ... bzw. Herr ... auf- und festgestellt habe. Dabei habe das Landgericht auch verkannt, dass bei der Aufstellung des ursprünglichen Jahresabschlusses 2013 - zwischen den Parteien unstreitig - gegen handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften verstoßen worden sei, was sowohl Herrn ... als auch Herrn ... bekannt gewesen sei, weshalb der Jahresabschluss gem. § 134 BGB nichtig sei. Ausgehend von dem danach unstreitigen Sachverhalt habe das Landgericht nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Schuldnerin habe keine Kenntnis über die unentgeltlichen Leistungen gehabt. Herr … habe als Vertreter des Pfandleihhauses, Hauptgesellschafter und zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben Geschäftsführer bei der Schuldnerin den alten (nichtigen) Jahresabschluss 2013 aufgestellt. Herr .. und Herr … hätten die zweckwidrigen Kredite vereinbart und die Abflüsse veranlasst. Sie hätten um die nicht erfolgten Rückflüsse trotz teilweise sehr kurzer Fälligkeiten gewusst. Deshalb sei das Landgericht fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, bei den an den Beklagten ausgereichten Zahlungen handele es sich nicht um nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistungen. Das Landgericht habe weiterhin nicht berücksichtigt, dass die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2013 bis 2016 keine Gewinne, sondern ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe und für die Anfechtung von Scheingewinn- bzw. Scheinguthabenzahlungen auf die objektive (wahre) Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft abzustellen sei. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz sei mittlerweile vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Der Kläger habe als Anlagen K 5 bis K 8 von ihm festgestellte und testierte Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Geschäftsjahre 2013 bis 2016 vorgelegt, welche die tatsächliche (wahre) Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin wiedergäben und deren Inhalt vom Beklagten unbestritten geblieben sei. Damit komme es auf die Nichtigkeit der alten Jahresabschlüsse ungeachtet der Tatsache, dass die Ausführungen des Landgerichts hierzu ebenfalls unzutreffend seien, nicht an. Zwar habe das Landgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass der Beklagte nur einen vertraglichen Anspruch auf eine Ergebnisbeteiligung gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich der Präambel des Vertrages aber nicht entnehmen, es sei - entgegen der ausdrücklich vereinbarten Ergebnis-/Verlustbeteiligung - vereinbart worden, dass Zahlungen an den stillen Gesellschafter gleichwohl gewinnunabhängig als Gegenleistung für die Einlage erbracht würden. Diese Würdigung sei mit den Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht mehr vereinbar und lasse eine umfassende Auseinandersetzung mit den Regelungen des Vertrags über die stille Gesellschaft (insb. Ziff. 5, 6, 7 und 11) vermissen. Vielmehr habe es sich angesichts der im ersten Rechtszug dargestellten (tatsächlich) negativen Entwicklung des Kapitalkontos des Beklagten bei den im Streit stehenden Zahlungen um solche auf Scheingewinnbeteiligungen bzw. ein Scheinkontoguthaben gehandelt. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht schließlich angenommen, die Insolvenzschuldnerin habe keine Kenntnis von der Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Leistungen gehabt, da der Kläger diese Kenntnis (im Sinne einer Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld) nicht nachgewiesen habe. Eine Leistung müsse nicht zwingend durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Zudem könne nicht nur auf die formale Geschäftsführung, sondern müsse auch auf Wissensvertreter, vorliegend also insbesondere auf Herrn ..., abgestellt werden. Und schließlich sei kein direkter Vorsatz erforderlich, sondern auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre abzustellen. Im Übrigen sei aufgrund der Gesamtumstände zwingend anzunehmen, dass auch Herr ... Kenntnis von dem Schneeballsystem gehabt habe. Insoweit sei eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB vorzunehmen, wobei die Schuldnerin zusätzlich eine Wissensorganisationspflicht treffe. Nach diesem Maßstab habe die Schuldnerin Kenntnis von der Unentgeltlichkeit gehabt, denn ihr sei das Wissen ihrer (jeweiligen) Geschäftsführer wie auch dasjenige von Herrn ... als Wissensvertreter, faktischem Geschäftsführer und Hauptverantwortlichen des betriebenen Schneeballsystems sowie jenes der Hauptgesellschafterin ... fortgesetzt zuzurechnen. Die Kenntnis der Schuldnerin ergebe sich demnach aus der Erstellung des alten Jahresabschlusses 2013 durch Herrn ... sowie der Kenntnis des Herrn ... von den „Zwischendarlehen“ und dem betriebenen Schneeballsystem. Die Entscheidung des Landgerichts stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Insbesondere hätte das Landgericht darauf hinzuweisen gehabt, dass es von einer Anwendbarkeit des § 256 Abs. 5 AktG ausgehe, woraufhin der Kläger wie auf Bl. 40 ff. der Berufungsbegründung weiter vorgetragen hätte. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11.08.2021 (Az. 4 O 424/20) wird abgeändert. 2. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21.01.2021 wird aufrechterhalten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bringt vor, das landgerichtliche Urteil weise keine Rechtsfehler auf. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Vertreter der Insolvenzschuldnerin positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen auf der Ebene der ... hatten. Alleine auf diese Kenntnis der Vertreter der Insolvenzschuldnerin (... und ...) sei abzustellen. Soweit der Kläger demgegenüber eine „sonstige Wissenszurechnung“ bejahe, sei dies unbehelflich. Tatsächlich sei Herr ... zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer oder „faktischer Geschäftsführer“ der Schuldnerin gewesen. Für eine sonstige „Wissenszurechnung“ sei kein Raum, maßgeblich seien allein die tatsächlich handelnden Personen. Ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Anlage K4 (dort z.B. S. 9) seien Herrn ... zwar gewisse Unregelmäßigkeiten auf der Ebene der ... KG bekannt gewesen. Herr ... habe aber ersichtlich nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass es sich bei den Auszahlungen der Jahre 2013 und 2014 um Scheingewinne handelte. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der durch ihn abgeschlossenen Darlehensverträge. Herr ... habe damals eine wirtschaftliche Lösung für alle Beteiligten für möglich und sein eigenes Handeln für vertretbar gehalten. Weitere Beweismittel, die einen Vorsatz des ... erkennen ließen, habe der Kläger nicht vorgelegt. Von einer Kenntnis des … im Sinne von Dolus Directus I. oder II. Grades sei danach nicht auszugehen. Allenfalls komme grobe Fahrlässigkeit in Betracht, da er sich den tatsächlichen Vorgängen mehr oder minder bewusst verschlossen habe. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungen, die durch die Insolvenzschuldnerin nach dem Weggang des Zeugen ..., also ab dem 19.05.2014 erbracht worden seien, sei allein auf den Zeugen ... abzustellen. Denn diese Zahlungen seien durch den Zeugen ... veranlasst worden. Von einem vorsätzlichen Handeln des Zeugen ... gingen aber weder der Kläger noch das Landgericht aus. Auch habe der Kläger keine Beweismittel vorgelegt, die eine Kenntnis des Zeugen ... im Sinne von Dolus Directus I. oder II. Grades belegen könnten. Die hier streitigen Leistungen seien nicht durch Herrn … erbracht worden, sondern durch die Vertreter der Insolvenzschuldnerin (... und ...). Herr ... habe - dem eigenen Vortrag des Klägers folgend - nicht einmal über eine Kontovollmacht verfügt. Aus Sicht der Geschäftsführer sei es nicht auf den Jahresabschluss der Schuldnerin, sondern auf den der ... KG angekommen, da diese aufgrund der mehrstöckigen Unternehmensstruktur die alleinige Einnahmequelle der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Die Jahresabschlüsse der ... KG für 2013 und 2014 seien im Bundesanzeiger veröffentlicht und durch namhafte Wirtschaftsprüfergesellschaften testiert worden (Anlage B7). Dies habe das Erstgericht evtl. verwechselt, wenn es auf testierte und veröffentlichte Jahresabschlüsse „der Insolvenzschuldnerin“ verweise. Die Anlage B7 sei jedenfalls ein weiteres Indiz dafür, dass die tatsächlich handelnden Vertreter der Insolvenzschuldnerin seinerzeit darauf vertrauen durften, dass die Jahresabschlüsse der ... KG nicht fehlerhaft waren, und eben keine Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen auf Ebene der ... KG besessen hätten. Selbst eine Bejahung der Kenntnis ändere am Ergebnis jedoch nichts. Die gesamte Außendarstellung der Insolvenzschuldnerin habe erkennen lassen, dass hier ein gewinnunabhängiger Zinsanspruch bestanden habe (vgl. etwa Prospekt S. 8). Davon sei auch der Beklagte ausgegangen. Im Anschluss an den Abschluss der Beteiligungsvereinbarungen hätten die stillen Gesellschafter - so auch der Beklagte - in den Jahren 2011, 2012 und 2013 regelmäßig „Zinsbescheinigungen“ von der Insolvenzschuldnerin erhalten, in denen das Wort „Gewinn“ nicht auftauche (Anlage BB6). Diese habe Herr ... unterzeichnet, der damit zweifelsfrei davon ausgegangen sei, einen Zinsanspruch zu erfüllen. Dementsprechend hätten bei Abschluss der gegenständlichen stillen Gesellschaftsbeteiligung zwei korrespondierende Willenserklärungen zum Abschluss eines Vertrags mit einer gewinnunabhängigen Zinsabrede vorgelegen. Auf den gegenläufigen Vertragswortlaut komme es nicht an („falsa demonstratio non nocet“). Schließlich habe der Kläger keinen Nachweis für die Abführung der Kapitalertragssteuer an das Betriebsfinanzamt vorbringen können. Die Klage bleibe damit in Höhe von 2.877,16 € unschlüssig. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das zunächst ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nicht zu. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. § 818 BGB zu. Anwendbar sind dabei die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung in der vor dem 05.04.2017 gültigen Altfassung, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners am 02.01.2017 eröffnet worden ist (Art. 103j Abs. 1 EGInsO). a) Die angefochtenen Zahlungen aus den Jahren 2013 bis 2015 stellen jeweils Rechtshandlungen i.S.v. § 129 Abs. 1, § 134 InsO dar, die auch allesamt innerhalb der einschlägigen Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.08.2016 stattfanden. Diese Zahlungen haben zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ausreichend im Rahmen von § 134 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Borries/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn. 12; Gottwald/Haas/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § 49 Rn. 6). Eine solche Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird (BGH NZI 2008, 167 Rn. 27; NZI 2018, 22 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (BGH NZI 2014, 863 Rn. 12; NZI 2016, 262 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Hier haben die angefochtenen Auszahlungen an den Beklagten dazu geführt, dass dem Vermögen der Schuldnerin Vermögenswerte entzogen und auf den Beklagten übertragen wurden. Dadurch wurden die Befriedigungsmöglichkeiten sonstiger Gläubiger verschlechtert. b) Allerdings ist die Unentgeltlichkeit der hier in Rede stehenden Leistungen der Insolvenzschuldnerin nicht feststellbar, sodass diese nicht der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO unterliegen. aa) Im hier vorliegenden Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung des Schuldners unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH WM 2015, 623 Rn. 49; WM 2022, 630 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Zahlungen an einen stillen Gesellschafter, die auf die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters gem. §§ 231, 232 HGB erfolgen, sind entgeltlich, soweit ein auf den stillen Gesellschafter entfallender Gewinnanteil tatsächlich erzielt worden ist oder der Gesellschaft für überzahlte Gewinne bereicherungsrechtliche oder vertragliche Rückzahlungsansprüche gegen den stillen Gesellschafter zustehen. Hingegen sind Zahlungen auf Scheingewinne unentgeltlich, wenn der Schuldner wusste, dass kein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns bestand. Denn leistet der Schuldner, weil er sich irrtümlich hierzu verpflichtet hält, steht ihm hinsichtlich der Leistung ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Der Empfänger ist von vornherein diesem Bereicherungsanspruch ausgesetzt, sodass es bei einer solchen Leistung an einem endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners fehlt. Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Anders liegt es jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger sich auf den Einwand der Kenntnis von der Nichtschuld (§ 814 BGB) berufen kann; denn in diesem Fall besteht wegen § 814 BGB bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) kein die Unentgeltlichkeit ausschließender Rückforderungsanspruch des Schuldners (zum Ganzen: BGH NZI 2021, 30 Rn. 10; NZI 2021, 973 Rn. 12). Erforderlich dafür ist, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis davon hat, auch nach der Rechtslage die Leistung nicht zu schulden. Für diese Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH NZI 2021, 30 Rn. 30; NZI 2021, 973 Rn. 22). Ein Schuldner hat dabei im hier in Rede stehenden Zusammenhang Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, wenn er weiß, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, er also weiß, dass er lediglich Scheingewinne oder Scheindividenden aus den Einzahlungen von ihm getäuschter Geldgeber auszahlt (vgl. BGH NZI 2021, 30 Rn. 31; NZI 2021, 973 Rn. 36). Wird die Leistung, deren Rückabwicklung im Streit steht, durch einen Vertreter erbracht, so kommt es für die Kenntnis des Nichtbestehens eines Rechtsgrunds auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters an (§ 166 Abs. 1 BGB; BGH NZI 2021, 30 Rn. 30). Hat der Vertreter auf Weisung gehandelt, kommt es auf das Wissen des Vertretenen an (§ 166 Abs. 2 BGB; BGH NJW 1999, 1024, 1025). Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld kann dabei nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden. Denn § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet. An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es aber z.B., wenn der die Leistung bewirkende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden (vgl. BAG NZA 2011, 219 Rn. 16; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1312; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2006 - 5 U 28/06 -, Rn. 44, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2012 - 20 W 57/11 -, Rn. 5, juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2013, 1295; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 7356 Rn. 48 f.; a.A. im Sinne einer Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen auch im Rahmen von § 814 BGB: MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 814 Rn. 21). Denn in diesem Fall fällt dem die Leistung für den Schuldner bewirkenden Vertreter - und damit auch dem Schuldner - gerade kein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last. Auch wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielte, sind über die Regelung der §§ 231, 232 HGB hinaus Zahlungen an die stillen Gesellschafter zulässig und erfolgen mit Rechtsgrund, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Solche Ausschüttungen können - abweichend von der gesetzlichen Regel - in der Weise vereinbart werden, dass dem stillen Gesellschafter eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrags ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird (BGH NZI 2018, 804 Rn. 13 f. m.w.N.). bb) Ausgehend hiervon kann hier nicht von einer Leistung auf eine Nichtschuld i.S.v. § 814 BGB ausgegangen werden, sodass es an der Unentgeltlichkeit i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO fehlt. (1) Dabei führt zunächst die Tatsache, dass dem Geschäftsmodell der ... unstreitig ein betrügerisches Schneeball-System zugrunde lag, nicht schon für sich genommen zum Fehlen des Rechtsgrundes i.S.v. § 812 BGB bzw. zur Unentgeltlichkeit der Zahlung. Da es nicht der gemeinsame Zweck von Insolvenzschuldnerin und Beklagten war, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben, war der zwischen ihnen geschlossene Vertrag über die Beteiligung des Beklagten als stiller Gesellschafter nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH NZI 2021, 30 Rn. 15). Auch eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, nachdem vorliegend allenfalls die Insolvenzschuldnerin, nicht aber der Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16). (2) Die Entgeltlichkeit folgt aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daraus, dass in dem Anlagenvertrag über die stille Beteiligung eine gewinnunabhängige Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten in Form einer ergebnisunabhängigen Anlagenverzinsung vereinbart worden wäre. Denn die Verträge über die Beteiligung als stiller Gesellschafter sahen, dem Leitbild der stillen Gesellschaft entsprechend, lediglich eine gewinnabhängige Ergebnisbeteiligung vor, nicht aber einen Anspruch des Anlegers auf gewinnunabhängige Zahlungen (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe ZInsO 2023, 212 = BeckRS 2022, 36772 Rn. 43 ff.). Aus dem zur Akte gereichten Prospekt betreffend das Anlageprodukt „...“ und dem darin abgedruckten Vertragsauszug (Anlage K2, vgl. Seite 74 ff. der erstinstanzlichen Akte), der nach dem Vortrag der Parteien bezüglich der insoweit relevanten Passagen mit den zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevereinbarungen übereinstimmt, ergibt sich, dass ausschließlich eine „Ergebnisbeteiligung“ des stillen Gesellschafters vorgesehen ist (§ 6 des Vertrages). Diese Passage des Vertrags sieht darüber hinaus differenzierte Regelungen für den Eintritt eines Jahresüberschusses (§ 6.2) einerseits und eines Jahresfehlbetrags (§ 6.3) andererseits vor. Darüber hinaus ist geregelt, dass Verlustanteile dem Kapitalkonto i.S.v. § 3.2 belastet, Gewinnanteile hingegen dem Kapitalkonto bis zum Wiedererreichen der Nominaleinlage gutgeschrieben werden und erst ein darüberhinausgehender Gewinnanteil dem Verrechnungskonto i.S.v. § 3.3 gutgeschrieben wird. Anhaltspunkte dafür, dass dem stillen Gesellschafter - und damit auch dem Beklagten - gewinnunabhängige Zinszahlungen zustehen sollten, sind dem Vertrag dagegen nicht zu entnehmen. Wie sich der Regelung in § 11.1 des Vertrags zudem entnehmen lässt, bestand auch kein garantierter Anspruch auf Rückzahlung der Einlage. Vielmehr erwähnt diese Vertragspassage ausdrücklich die Möglichkeit, dass bei Beendigung der stillen Gesellschaft ein Negativsaldo des Kapitalkontos verbleibt; ausgeschlossen ist lediglich eine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des übrigen Prospektinhalts. Zwar wird an verschiedenen Stellen des Prospekts ein Zinssatz von 7,15% p.a. erwähnt. Dieser wird aber z.B. auf S. 8 des Prospekts ausdrücklich als Gewinnbeteiligung bzw. Ergebnisbeteiligung bezeichnet. Ähnlich verhält es sich mit der Passage aus S. 22 des Prospekts, in der ebenfalls von einer Gewinnbeteiligung bzw. Ergebnisbeteiligung die Rede ist und zudem klargestellt wird, der Stille Gesellschafter nehme „[a]n einem Jahresfehlbetrag … anteilig teil“. Auf S. 25 des Prospekts wiederum wird unter der Überschrift „Geplante Auszahlungen“ lediglich eine „maximal mögliche Gewinnbeteiligung von 7,15% p.a.“ erwähnt; von anderen Auszahlungen ist nicht die Rede. Hinweise auf eine „Gewinnbeteiligung“ finden sich zudem auf S. 53 und 58 des Prospekts sowie unter Ziffer 9.4 des Prospekts (S. 59 f. Akte LG), wo der Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft näher erläutert wird. (3) Ein Wertersatzanspruch des Klägers besteht indes im Ergebnis deshalb nicht, weil nicht feststellbar ist, dass die Insolvenzschuldnerin die streitgegenständlichen Zahlungen in der Kenntnis vornahm, dass diese tatsächlich nicht geschuldet waren. Den diesbezüglichen Nachweis der insoweit erforderlichen positiven Kenntnis der Schuldnerin hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH NZI 2006, 399 Rn. 15; NZI 2017, 393 Rn. 8) nicht erbringen können. (a) Insofern kann dahingestellt bleiben, ob trotz der prinzipiellen Gewinnabhängigkeit der Ansprüche der stillen Gesellschafter im Hinblick auf die konkrete Gestaltung des Gesellschaftsvertrags eine Leistungspflicht der Schuldnerin vorliegend durch die entsprechende Ausweisung des Jahresabschlusses auch unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage bestanden hat. Im Streitfall besteht nämlich die Besonderheit, dass die Ergebnisbeteiligung ausweislich § 6.1 des Vertrags über die Errichtung der stillen Gesellschaft von dem Ergebnis entsprechend dem Jahresabschluss gem. § 5.2 des Vertrags abhing, der nach § 5.2 Satz 3 des Vertrags für die stillen Gesellschafter sogar bindend war. Insoweit unterscheiden sich die im Streitfall relevanten vertraglichen Vereinbarungen von denjenigen, die Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen betreffend die Anfechtbarkeit von Gewinnauszahlungen nach § 134 InsO waren (vgl. etwa BGH NZI 2021, 30 Rn. 23). (b) Dass die Insolvenzschuldnerin die mithin erforderliche positive Kenntnis von der Nichtschuld der Auszahlungen gehabt hatte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und auch nicht nachgewiesen. (aa) Da die Insolvenzschuldnerin als Handelsgesellschaft einer juristischen Person gleichsteht, ist für § 814 BGB entsprechend § 166 BGB grundsätzlich auf die Kenntnis der Nichtschuld beim Vertretungsorgan abzustellen (§ 166 Abs. 1 BGB, vgl. BGHZ 73, 202, 204; NJW 1999, 1024, 1025). Anders liegt es dann, wenn der Vertreter bei Vornahme der Leistung auf Weisung des Vertretenen gehandelt hat; dann ist die Kenntnis des Vertretenen maßgeblich (§ 166 Abs. 2 BGB, vgl. BGH NJW 1999, 1024, 1025; NJW 2015, 1672, 1676 f.; NKBGB/Prinz von Sachsen-Gessaphe, 4. Auflage, § 814 Rdnr. 6; Hau/Poseck/Wendehorst, BeckOK/BGB, Stand 01.11.2022, § 814 Rdnr. 9). Handelndes Vertretungsorgan in diesem Sinne kann entweder der gesetzliche Vertreter der Handelsgesellschaft sein oder auch eine von dieser namens der Handelsgesellschaft rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Person. Bei Mitwirkung mehrerer Personen ist die Kenntnis des Vertreters, der die Leistung verbindlich anordnete, hilfsweise die Kenntnis dessen, der sie erbrachte bzw. ausführte, maßgeblich (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312; OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 1295/1296; OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014, 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 7356 Rdnr. 49). (bb) Wie der Beklagte bereits im ersten Rechtszug ausführlich gerügt hat, fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers dazu, wer überhaupt die angefochtenen Auszahlungen an den Beklagten jeweils vorgenommen hat. Der Kläger beruft sich allein darauf, dass Herr ... die faktische Kontrolle über die gesamte ... innegehabt habe. Das ersetzt aber im Rahmen von § 814 BGB keinen konkreten Vortrag dazu, wer die angefochtenen Leistungen erbracht hat, da es aus den genannten Gründen nur auf dessen Kenntnis ankommen kann. Daran ändert auch der Vortrag des Beklagten, es habe sich bei der Insolvenzschuldnerin um einen „Ein-Mann-Betrieb“ ohne Angestellte gehandelt, sodass nur der jeweilige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Auszahlungen veranlasst und ausgeführt haben kann, nichts. Denn das behauptet der Kläger selbst so nicht, sondern trägt im Gegenteil vor, dass die faktische Kontrolle über die Gesellschaft Herr ... innegehabt habe und alles nach dessen Weisungen geschehen sei. (cc) Gesetzlicher Vertreter einer GmbH & Co.KG ist die Komplementär-GmbH (§§ 164 S. 1, 170 HGB), die wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten wird (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Das Wissen von Kommanditisten (hier: Mehrheitsgesellschafterin ...) ist hingegen grundsätzlich nicht zuzurechnen, da diese von der organschaftlichen Vertretungsmacht gemäß § 170 HGB ausgeschlossen sind, wobei diese Regelung nach der zutreffenden herrschender Meinung als zwingend anzusehen ist (BGH NJW 1964, 1624; NJW 1969, 507, 508; OLG Frankfurt a. M. NZG 2006, 262; Hopt/Roth, 42. Aufl. 2023, HGB § 170 Rn. 1; krit.: BeckOK HGB/Häublein/Beyer HGB § 170 Rn. 13). In Betracht kommt deren Wissenszurechnung demnach nur, sofern diesen rechtsgeschäftliche Vollmacht eingeräumt ist, was trotz des zwingenden Charakters von § 170 HGB zulässig ist (BGH NJW 1955, 1394, 1395; 1962, 738; BGH WM 1972, 615). Soweit die entsprechenden Voraussetzungen für einen sog. faktischen Geschäftsführer vorliegen, ist auch das Wissen dieses faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin zuzurechnen. (dd) Nach diesem Maßstab kann hier nicht von einer Kenntnis der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, die im in Rede stehenden Zeitraum ohnehin öfter wechselten, von der Nichtschuld ausgegangen werden. Denn unstreitig betrieb zwar die ... ein Schneeballsystem. Die Insolvenzschuldnerin selbst, deren Geschäftsmodell sich auf das Anwerben von Einlagegeldern von stillen Gesellschaftern beschränkte, die dann als verzinsliche Darlehen an die ... gewährt wurden, aus deren Rückzahlung sodann die Zahlungen an die stillen Gesellschafter erfolgten, betrieb aber selbst unmittelbar kein Schneeballsystem. Denn die als Zinsen auszuzahlenden Gewinnanteile stammten nicht aus anderen Einlagebeträgen, sondern sollten aus Zinsrückflüssen aus den ausgereichten Darlehen erfolgen. Dass die jeweiligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin von dem Schneeballsystem der ... Kenntnis hatten, legt der Kläger indes nicht schlüssig dar. (aaa) Die angefochtenen Scheingewinnzahlungen 1/2013 (Buchungsdatum: 27.06.2013) und 2/2013 (08.01.2014) sowie die Scheinguthabenzahlung (01.04.2014) betreffend die Anlage Nr. ... sowie die angefochtenen Scheingewinnauszahlungen 1/2013 (28.03.2013), 2/2013 (02.10.2013) und 1/2014 (07.04.2014) betreffend die Anlage Nr. ... erfolgten in dem Zeitraum, in dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ... Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen ist. Zwar war der ... nachdem es sich bei ihm um den Minderheitskommanditisten der Insolvenzschuldnerin handelte, von der organschaftlichen Vertretungsmacht gemäß § 170 HGB - wie dargelegt - zwingend ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Schuldnerin um eine sog. Einheitsgesellschaft handelt, bei der alle Anteile an der Komplementär-GmbH von der KG gehalten werden (vgl. BeckOGK/Staake, 1.1.2022, HGB § 170 Rn. 71). Dementsprechend war der … auch nicht im Handelsregister als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ausgewiesen, sondern deren Kommanditistin, die ... GmbH. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich allerdings unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Regelungen im damaligen Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin, dass der ... jedenfalls eine umfassende rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die Schuldnerin besaß und tatsächlich auch zumindest wie deren Geschäftsführer für diese tätig geworden ist. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass in einer KG zwar eine Zuweisung organschaftlicher Vertretungsmacht an deren Kommanditisten grundsätzlich für nichtig gehalten wird, eine solche Regelung jedoch regelmäßig gemäß § 140 BGB in die Erteilung einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht umzudeuten ist (vgl. MünchKommHGB/Grunewald, 5. Aufl. 2022, § 170 Rn. 12). Die fehlende Eintragung in das Handelsregister steht dem dabei nicht entgegen, da eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht grundsätzlich auch dann nicht zum Handelsregister anzumelden ist, wenn sie zugunsten eines Kommanditisten begründet wird (BeckOK HGB/Häublein/Beyer, § 170 Rn. 23). Wird der Vortrag des Klägers somit dahin verstanden, dass - belegt ist dies nicht - die betreffenden Auszahlungen an den Beklagten durch den mit entsprechender Vertretungsbefugnis ausgestatteten ... erfolgt sein sollen, ist eine positive Kenntnis des ... von dem von der ... KG betriebenen Schneeballsystem und - daraus folgend - von der Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die ... KG nicht feststellbar und auch nicht tauglich unter Beweis gestellt. Gleiches gilt für die nur aus der Kenntnis dieser Umstände mögliche Kenntnis des ... von tatsächlich nicht erzielten Gewinnen der Insolvenzschuldnerin. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der ... bei seiner Auskunft gegenüber dem Kläger gem. § 97 Abs. 1 InsO (Anlage K4, dort S. 6 unten und S. 10 unten, Bl. 96 ff Akte LG) angegeben hat, dass er Ende Oktober bzw. Anfang November 2013 faktisch aus der Geschäftsführung ausgeschieden sei; ab diesem Zeitpunkt habe Herr ... die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin geführt. Damit bestehen schon keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass für die Zeit ab Ende Oktober 2013 überhaupt noch auf die Kenntnislage des Herrn ... bei den ab dann erfolgten Auszahlungen abgestellt werden kann. Denn nach diesen Angaben lässt sich nicht annehmen, dass die nach Oktober 2013 erfolgten Zahlungen an den Beklagten von Herrn ... veranlasst wurden. Dessen Angaben folgend könnten sie allenfalls von Herrn ... veranlasst worden sein. Entsprechender Vortrag des Klägers hierzu fehlt jedoch ebenso wie Ausführungen zu dessen Kenntnis des Schneeballsystems bzw. der tatsächlich nicht erwirtschafteten Gewinne. Unabhängig davon, ob demnach nur bezüglich der vor Ende Oktober 2013 erfolgten Zahlungen auf die Kenntnis des ... abzustellen ist oder weitergehend hinsichtlich sämtlicher bis Mai 2014 erfolgten Zahlungen an den Beklagten, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine entsprechende Kenntnis des ... zumindest in Form einer im Rahmen von § 814 BGB ausreichenden Parallelwertung in der Laiensphäre. Die vorgelegte Erklärung des ... (Anlage K4, Bl. 96 ff Akte LG) spricht sogar deutlich gegen eine solche Kenntnis. Diese sehr ausführliche Stellungnahme macht zwar deutlich, dass Herrn ... über die Jahre hinweg mehrfach Zweifel an der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells kamen. Soweit sich das auf die ... KG bezieht, ergibt sich daraus allerdings relativ zwanglos, dass der ... von dem Schneeballsystem keine Kenntnis hatte; denn hätte er Kenntnis von dem von der ... KG betriebenen Schneeballsystem gehabt, hätte zu „Zweifeln“ an der allein dadurch offensichtlich nicht gegebenen Tragfähigkeit des Geschäftsmodels keinen Anlass gegeben. Hierzu passend gab der ... weiter an, erst nach seinem Ausscheiden bei der Insolvenzschuldnerin umfassende Kenntnis von der Situation erhalten zu haben, da viele Menschen erst danach bereit gewesen seien, mit ihm zu sprechen (S. 19 der Auskunft, Bl. 107 R d.A.). Weiter hat er zwar eingestanden, dass spätestens 2013 Verstöße gegen die Deutsche Pfandleihverordnung bekannt geworden seien, andererseits habe er aber weiterhin auf den Zufluss von Gewinnen spekuliert und 2012/2013 versucht, mit einem neuen Vertrieb „Löcher ... zu stopfen“ und so Fehler aus der Vergangenheit auszugleichen (S. 9 + 10 der Auskunft, Bl. 102R f. d.A.). Die erforderliche Kenntnis vom betriebenen Schneeballsystem ergibt sich daraus nicht; weiteren Beweis hat der Kläger dazu nicht angeboten. Zwar kommt durchaus eine solche Kenntnis des ... in Betracht. Ebenso ist es allerdings möglich und nicht fernliegend, dass der ... als Hauptinitiator des Modells der ... den ... und die weiteren „offiziellen“ Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin darüber im Unklaren ließ, um die Anzahl der Mitwisser möglichst gering zu halten. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin Anfang 2016 vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer (...) eine Überprüfung der Werthaltigkeit der Pfänder durch Wirtschaftsprüfer veranlasste, was ersichtlich nicht erforderlich gewesen wäre, wenn dieser Geschäftsführer ohnehin um das betriebene Schneeballsystem gewusst hätte. Eine zeugenschaftliche Vernehmung des ... dazu hat der Kläger - gleiches gilt für die weiteren Personen, die in der Folge als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin tätig waren - nicht angeboten. Die erforderliche Kenntnis der Insolvenzschuldnerin ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der ... sei „faktischer Geschäftsführer“ der Insolvenzschuldnerin gewesen, sodass auf die bei diesem vorhandene umfassende Kenntnis abzustellen sei. Dabei ist dem Kläger noch insoweit beizupflichten, als das Wissen eines faktischen Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zugerechnet wird. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur eine Person, die - ohne formal Geschäftsführer zu sein - tatsächlich die Entscheidungen trifft, die an sich durch die Geschäftsführer zu treffen sind und die durch ihren Einfluss auf die Geschäftsführer die rechtsgeschäftlichen Handlungen der Gesellschaft bestimmt oder jedenfalls nachhaltig prägt (vgl. BGH ZIP 2005, 1414, 1415; NJW 1988, 1789; BGHZ 150, 61, 69 f.). Diese - streitigen - Voraussetzungen eines faktischen Geschäftsführers in der Person des ... legt der Kläger aber schon nicht konkret dar, sondern belässt es bei der pauschalen Behauptung, dieser habe „alles kontrolliert“ bzw. „alles gesteuert“. Wie das konkret geschehen sein soll und welche Geschäftsführeraufgaben ... bei der Insolvenzschuldnerin wahrgenommen haben soll, legt der Kläger nicht einmal ansatzweise konkret dar oder stellt es unter Beweis. Die schriftliche Stellungnahme des ... (Anlage K4) bestätigt diese Wahrnehmung von Geschäftsführeraufgaben durch den ... jedenfalls nicht. So gab Herr ... dort an, dass er entgegen der ursprünglichen Planung nicht als „Strohmann“, sondern doch als „echter“ Geschäftsführer tätig geworden sei (S. 14 unten d. Anlage K2, Bl. 105 Akte LG). Die schriftlichen Angaben des Herrn ... bieten auch keinen Anhalt dafür, er sei lediglich den Weisungen des Herrn ... gefolgt; sie deuten in ihrer Gesamtbetrachtung vielmehr eher darauf hin, dass er sich von Herrn ... täuschen ließ und aufkeimende Zweifel unterdrückte. Andere Beweismittel bietet der Kläger - vom untauglichen, weil pauschalen Antrag auf Beiziehung der Ermittlungsakte abgesehen - nicht an, obwohl der Beklagte bereits in erster Instanz die faktische Geschäftsführerstellung des Ebeling bestritten und demgegenüber behauptet hat, die Auszahlungen seien von den tatsächlichen Geschäftsführern der Schuldnerin veranlasst worden. (bbb) Auch im Hinblick auf die angefochtenen Scheingewinnauszahlungen 1/2014 betreffend die Anlage Nr. ... sowie die Scheingewinnauszahlung 2/2014 betreffend die Anlage Nr. ... vermochte der Kläger eine Kenntnis der Nichtschuld seitens der Insolvenzschuldnerin nicht darzulegen. Diese Zahlungen erfolgten am 07.07.2014 bzw. am 08.10.2014 und fallen damit in die Zeit, in der nach dem Vortrag der Parteien die ... KG als Mehrheitskommanditistin der Insolvenzschuldnerin deren Geschäftsführerin gewesen sein soll. § 170 HGB sowie die nicht erfolgte Eintragung in das Handelsregister stehen dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht entgegen, da jedenfalls eine Umdeutung in eine rechtsgeschäftliche Vollmacht geboten ist. Die … KG wurde allerdings ihrerseits durch ihre Komplementärin, die ..., vertreten, deren Geschäftsführer ... - und nicht der ... - gewesen ist. Zu den Umständen der Zahlungen vom 07.07. und 08.10.2014 trägt der Kläger nichts Substantielles vor, insbesondere nicht, wer diese Zahlungen veranlasste. Damit lässt sich auch hier auf eine Kenntnis bzw. Wissenszurechnung zulasten der Insolvenzschuldnerin nicht schließen. So hat der Kläger zwar vorgetragen, dass es sich bei ... um einen reinen „Strohmann“ des ... gehandelt habe, der weder Geschäftsleitungstätigkeiten ausgeübt noch eigene geschäftliche Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Dokumente unterzeichnet habe, während tatsächlich ... üblicherweise nach außen in Erscheinung getreten sei. Dieser Vortrag mag nahelegen, hinsichtlich der Kenntnis für diesen Zeitraum tatsächlich auf den zweifelsohne bösgläubigen ... abzustellen. Der Beklagte ist diesem Vortrag jedoch substantiiert entgegengetreten und hat konkret bestritten, dass Herr ... die Auszahlungen veranlasst hat, und hat im Übrigen unter Bezugnahme auf die Angaben des ... vorgetragen, dass die Geschäfte der Schuldnerin in diesem Zeitraum vermutlich durch Herrn ... getätigt worden seien, der wiederum von dem Schneeballsystem keine Kenntnis gehabt habe. Weiter bestreitet der Beklagte eine Kenntnis des ... von dem Schneeballsystem, wobei der Kläger eine solche nicht einmal ausdrücklich behauptet. Beweis hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger zu seinen Behauptungen nicht angeboten, sodass er insoweit beweisfällig geblieben ist; sein Vortrag lässt aus den bereits dargelegten Gründen schon mangels Konkretisierung nicht darauf schließen, dass bzw. inwiefern ... in diesem Zeitraum konkret Einfluss auf die Führung der Gesellschaft und die Durchführung der Tagesgeschäfte der Gesellschaft genommen hat. Dass sich somit - auch - für diesen Zeitraum keine Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistungen an den Beklagten annehmen lässt, obwohl deren Geschäftsführerin die ... gewesen ist, die das Schneeballsystem betrieben hat, ist dabei letztlich Ausfluss des § 166 Abs. 1 BGB, der im Grundsatz bei Vertretungsgeschäften auf die Person des Vertreters abstellt, sofern dieser nicht im Rahmen des § 166 Abs. 2 BGB auf bestimmte Weisung gehandelt hat, welche der Kläger vorliegend indes nicht konkret dargetan hat. (ccc) Die letztgenannte Anlage betreffende Scheingewinnauszahlung 1/2015 vom 15.04.2015 wiederum fällt unstreitig in die Zeit, zu der die EOV GmbH Geschäftsführerin der Schuldnerin gewesen ist, die damals ihrerseits noch durch Herrn ... vertreten wurde. Wie bereits ausgeführt bestreitet der Beklagte, dass dieser Kenntnis von der Nichtschuld hatte. Auch insoweit fehlt es sowohl an substantiiertem Vortrag des Klägers als auch an einem tauglichen Beweisangebot für seine Darlegung; vielmehr beruft sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang wiederum allein auf die faktische Geschäftsführung seitens des Herrn .... Insoweit lässt sich auf eine Kenntnis der Insolvenzschuldnerin auch nicht daraus schließen, dass nach dem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt dieser Zahlung (auch) die Mutter des ... die Geschäftsführung der Schuldnerin formal übernommen habe, diese aber aufgrund der erteilten Generalvollmacht ihrem Sohn überlassen habe. Denn der Kläger legt nicht dar, welche Rolle die formal in diesem Zeitraum bestellten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin dann innegehabt haben sollen und welcher der Geschäftsführer für die Auszahlung der Scheingewinnauszahlung an den Beklagten überhaupt verantwortlich gewesen ist. Die Behauptung des Klägers steht zudem in Widerspruch zu den vom Kläger selbst beauftragten Prüfberichten, die eine Geschäftsführung durch die Mutter des ... erst ab Mai 2015 und damit nach der letzten Zahlung angeben (vgl. Anlage K7, S. 6 der Anlage 3, Bl. 147 Akte LG). (ee) Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für die Feststellung der positiven Kenntnis der Insolvenzschuldnerin nicht, auf die - zweifelsohne vorhanden gewesene - Kenntnis des ... als Organisator des Systems der ... zu verweisen. Denn die bloße Kenntnis eines solchen „Hintermannes“ ist der Insolvenzschuldnerin im Rahmen von § 814 BGB nicht als eigene Kenntnis zurechenbar. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, kommt eine solche Zurechnung des Wissens eines „Hintermannes“ - dass der ... als faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin agiert hätte, ist aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen nicht feststellbar - im Rahmen der nach § 814 BGB erforderlichen positiven Kenntnis nicht in Betracht. Dies ginge nicht nur über den sich aus Treu und Glauben ergebenden Regelungszweck des § 814 BGB deutlich hinaus, sondern überdehnt aus Sicht des Senats auch die Zurechnungsnorm des § 166 BGB in entsprechender Anwendung. Hier tritt noch hinzu - und das unterscheidet die hier gegebene Konstellation aus Sicht des Senats maßgeblich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen -, dass mit einer solchen Zurechnung die rechtliche Trennung zwischen der rechtlich selbständigen Insolvenzschuldnerin und der ... letztlich auf der Zurechnungsebene aufgehoben würde. Denn wie bereits dargelegt, betrieb die Insolvenzschuldnerin selbst unmittelbar kein Schneeballsystem, sondern allein die ..., an deren Geschäftsmodell die Insolvenzschuldnerin allein durch die ausgegebenen, als solche erst einmal unverdächtigen Darlehen „beteiligt“ war. In einem solchen zweistufigen Modell, bei dem sich Anleger - wie hier der Beklagte - nur an der „Vorstufe“ der Darlehensgeberin beteiligen, kommt eine generalisierte Zuwendung des Wissens von auf der „zweiten Stufe“ oder gar im Hintergrund stehenden Personen nicht in Betracht. c) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der vom Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zu keinem von der Forderungsberechnung des Klägers abweichenden Ergebnis führen würde. aa) Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (dort S. 23, Bl. 198 der Akte LG) ausgeführt, dass er i.H.v. 15.000,00 € entreichert sein „dürfte“, da er die erhaltenen Ausschüttungen in die ebenfalls insolvente Nachfolgegesellschaft „...“ investiert habe. Der Kläger hat die Entreicherung des Beklagten infolge der Reinvestition ausgeschütteten Kapitals in das später angebotene Produkt „...“ aber bereits in seiner Forderungsberechnung berücksichtigt und hat deshalb die Auszahlung des Scheinguthabens vom 01.04.2014 betreffend die Anlage Nr. ... nur in Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote von 10% in Ansatz gebracht (vgl. Bl. 36 R und Bl. 198 Akte LG). Substantiierte Anhaltspunkte für eine weitergehende Entreicherung hat der Beklagte, den für den Wegfall der Bereicherung die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1146 Rn. 17), nicht vorgebracht. bb) Auch der Einwand des Beklagten betreffend die mutmaßlich nicht abgeführte Kapitalertragsteuer greift nicht durch. Zwar ist eine endgültige steuerliche Mehrbelastung auf Grund des Erwerbs des Anfechtungsgegenstands bei der Prüfung der Entreicherung zu berücksichtigen (vgl. BGH NZI 2010, 605 Rn. 14 zu Scheingewinnen). Auch hierzu hat der Beklagte jedoch keinen konkreten Vortrag gehalten. Es tritt zwar zu, dass der Kläger lediglich zu Sammelüberweisungen der Schuldnerin betreffend die abgeführte Kapitalertragsteuer vorgetragen hat, ohne dass diese in Bezug zu einzelnen Anlegern und deren Kapitalertragsteuerschuld gesetzt worden wären (vgl. Bl. 418 ff. der erstinstanzlichen Akte). Umgekehrt hat der Beklagte aber keinen konkreten Vortrag zu einer endgültigen Mehrbelastung gehalten. Der Beklagte hat lediglich pauschal zu angeblich bestandskräftigen Steuerbescheiden vorgetragen, ohne dies für den Streitfall zu konkretisieren (Bl. 196 Akte LG). Der Kläger wiederum hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es an konkreten Vortrag fehlt, z.B. Steuerfreibeträge usw. (Bl. 310-312 Akte LG). Hierauf hat der Beklagte lediglich die fehlende Abführung von Kapitalertragsteuer durch die Schuldnerin moniert, ohne konkreten Sachvortrag zu seiner Entreicherung zu halten. Damit hat er seiner Darlegungslast nicht genügt. 2. Ein eventuell bestehender (hier zugunsten des Klägers unterstellter) Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB - der aufgrund des identischen Lebenssachverhalts einen einheitlichen Streitgegenstand mit dem aus der Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruch darstellt (vgl. BGH NZI 2021, 30 Rn. 42) - ist jedenfalls aufgrund der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) dauerhaft nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin hatte spätestens 2016 grob fahrlässige Unkenntnis von den ihr gegen den Beklagten (bzw. alle stillen Gesellschafter) zustehenden Ansprüchen, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit Ablauf des 31.12.2016 anlief und zum Ablauf des 31.12.2019 endete. Die erst Ende 2020 anhängig gemachte Klage konnte nicht mehr zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) führen. Andere Hemmungstatbestände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH WM 2019, 1014 Rn. 26; NZI 2021, 36). Die Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) fällt mit der jeweiligen Zahlung an den Beklagten zeitlich zusammen (vgl. BGH, B. v. 26.09.2017, XI ZR 78/16 = BeckRS 2017, 128879). Weitere subjektive Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Maßgeblich ist bei einem Bereicherungsanspruch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Leistung und Bereicherung sowie vom Fehlen des Rechtsgrunds, wobei es bei letzterem wiederum auf die Kenntnis der Tatsachen ankommt, aus denen dessen Fehlen folgt (BGH NZI 2021, 973 Rn. 39). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (BGH WM 2018, 2271 Rn. 14 m.w.N.). Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Schuldnerin selbst (vor Verfahrenseröffnung) und nicht nur auf die Kenntnislage auf Seiten des Insolvenzverwalters (vgl. BGH NZI 2022, 563 Rn. 26 ff.). b) Ausgehend von diesem Maßstab begann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit Ablauf des 31.12.2016 zu laufen und endete zum Ablauf des 31.12.2019. Das Entstehen des Bereicherungsanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) fällt mit den Zahlungen an den Beklagten zusammen. Damit entstand der Anspruch - stufenweise - in den Jahren 2013 bis 2015. Spätestens zum Zeitpunkt 02.05.2016 ist der Schuldnerin in Person des damaligen Geschäftsführers ... der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu machen. Diesem Schreiben war die von der Insolvenzschuldnerin veranlasste Prüfung der vorhandenen Pfänder vorausgegangen, aus der sich die sehr deutliche Diskrepanz zwischen den der ... gewährten Darlehen und den Schätzwerten der vorhandenen Pfänder einerseits und dem tatsächlich maximal erzielbaren Verwertungsbetrag andererseits ergab. Damit musste sich dem Geschäftsführer … aufdrängen, dass das gesamte Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin in den vorangegangenen Jahren tatsächlich nicht hatte funktionieren können und dass die Schuldnerin ausgezahlte Gewinnbeteiligungen der Sache nach zu Unrecht ausbezahlt hatte, da kein Gewinn hatte erzielt werden können. Hätte er diesen Schluss tatsächlich nicht gezogen, wäre ihm zumindest der von der Beklagten erhobene Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen, der zeitlich bereits im Jahre 2016 zu verorten ist. Demnach lief die regelmäßige Verjährungsfrist am 31.12.2019 ab, ohne dass der Ablauf der Frist durch verjährungshemmende Maßnahmen gehemmt worden wäre. 3. Mangels Hauptanspruchs besteht auch der mit diesem geltend gemachte Zinsanspruch nicht, sodass das zulasten des Beklagten ergangene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO veranlasst. Zwar weist die Rechtssache mangels Berührung von Allgemeininteressen von tatsächlichem oder wirtschaftlichem Gewicht in besonderen Maße keine grundsätzliche Bedeutung auf. Aufgrund des vorstehend zitierten abweichenden Urteils des OLG Karlsruhe (Urt. v. 21.12.2022 - 3 U 45/21 = ZInsO 2023, 212) ist die Revisionszulassung indes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.908,66 € festgesetzt.