Beschluss
7 W 10/23
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0705.7W10.23.00
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Leitsätze
Die Kosten für Telefon, Rundfunk und Kabelfernsehen sind als allgemeine Kosten aus dem Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) aufzubringen. Kosten für Mitgliedschaften beim ADAC und dem Sozialverband VdK können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Kfz-Versicherungskosten für ein Fahrzeug, das die PKH-Partei nicht für die Berufsausübung benötigt, können nicht in Abzug gebracht werden.(Rn.8)
(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.04.2023 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.03.2023 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.04.2023 (Az.8 O 40/23) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für Telefon, Rundfunk und Kabelfernsehen sind als allgemeine Kosten aus dem Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) aufzubringen. Kosten für Mitgliedschaften beim ADAC und dem Sozialverband VdK können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Kfz-Versicherungskosten für ein Fahrzeug, das die PKH-Partei nicht für die Berufsausübung benötigt, können nicht in Abzug gebracht werden.(Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.04.2023 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.03.2023 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.04.2023 (Az.8 O 40/23) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt. I. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. 1. Sie war als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.03.2023 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.04.2023 auszulegen. Soweit in der Beschwerde von dem Beschluss vom 27.04.2023 die Rede ist (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.04.2023, Bl. 70 d. erstinstanzlichen Sonderbands PKH-Heft Kläger), ist damit ersichtlich der Beschluss vom 20.04.2023 gemeint. Der Teilabhilfebeschluss vom 20.04.2023 bezog sich auf diesen Beschluss. Am 27.04.2023 hat das Landgericht in dieser Sache keinen Beschluss erlassen. 2. Die sofortige Beschwerde ist indes unzulässig. a) Soweit der Beschwerde zugunsten des Beschwerdeführers durch den Teilabhilfebeschluss abgeholfen worden ist, fehlt es bereits an einer Beschwer des Beschwerdeführers, sodass die Beschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1365). b) Hinsichtlich des durch das Ausgangsgericht nicht abgeholfenen Rests hat das Rechtsmittelgericht nach der erfolgten Vorlage durch Beschluss des Senats vom 26.04.2023 bereits eine Beschwerdeentscheidung getroffen. Die nunmehr eingelegte neuerliche Beschwerde richtet sich offenkundig nicht gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts, wobei ein Rechtsbehelf hiergegen auch nicht statthaft wäre (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). c) Im Übrigen ist der gemäß § 572 Abs. 1 ZPO vom Ausgangsgericht auf eine Beschwerde hin zu 7 W 10/23 erlassende (Teil)Abhilfebeschluss seinerseits unanfechtbar (BGH NJW-RR 2009, 781; OLG Cel-le, NJOZ 2006, 1956, 1958; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 572 Rn. 10). II. Soweit der Rechtsbehelf als Gegenvorstellung hinsichtlich der bereits ergangenen Entscheidung auszulegen sein sollte, würde dies - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 26.05.2023 und der darin aufgelisteten weiteren monatlichen Ausgaben des Antragstellers - keine andere (Sach)Entscheidung rechtfertigen. Die Ausgabenposten sind für die Berechnung von Prozesskostenhilfe jeweils nicht ansatzfähig. Die Ausgaben für Telefon und Rundfunkgebühr fallen nicht unter § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO, insbesondere nicht unter § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO. Diese sind wie auch die Kosten für Kabel-TV als allgemeine Kosten aus dem Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO aufzubringen (OLG Celle Beschl. v. 26.6.2018 - 19 WF 76/18, BeckRS 2018, 25683 Rn. 6; LAG Köln Beschl. v. 14.7.2010 - 1 Ta 161/10, BeckRS 2010, 74299; OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 15327; OLG Dresden BeckRS 2022, 18139). Die Kosten für die Mitgliedschaft beim ADAC und dem VDK sind ebenfalls offenkundig nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da sie als Beiträge für bloße Mitgliedschaften weder § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII (Versicherungen) noch sonst dem § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO unterfallen. Kosten für Medikamente können allenfalls als Mehrbedarf bzw. außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, was in Anbetracht der geltend gemachten Ausgabenhöhe ersichtlich nicht in Betracht kommt. Die Kosten für die Kfz-Versicherung wären nur dann abzugsfähig, wenn der Antragsteller für die Ausübung seines Berufs auf das Fahrzeug angewiesen wäre; nicht zu berücksichtigen sind dagegen Kfz-Versicherungskosten für ein beliebiges Fahrzeug, das der Antragsteller zum Lebenserwerb nicht braucht (OLG Dresden OLGR 2002, 55; SächsLSG BeckRS 2004, 157675; Nd-sOVG FEVS 42, 104; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2016, 2470; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 34). Dass der Antragsteller das Fahrzeug für die Ausübung seines Berufs benötigen würde, trägt dieser nicht vor. Davon ist auch nicht auszugehen. Die überwiegenden Einkünfte erzielt er aus seiner Rente. Seine geringfügige Berufstätigkeit trägt demnach nur in vergleichsweise geringem Umfang zu seinen monatlichen Einkünften bei. Auch hierfür ist der Antragsteller jedoch auf das Fahrzeug nicht angewiesen. Seine Arbeitsstätte befindet sich nur knapp zwei Kilometer von seiner Wohnung entfernt, sodass er die Strecke vermutlich zu Fuß zurücklegen könnte. Nachdem sich sowohl sein Wohnanwesen als auch die Arbeitsstätte im Stadtgebiet befinden, könnte er jedenfalls problemlos auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. III. Der Antragsteller hat gemäß Nr. 1812 KV-GKG die als Festgebühr anfallenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, nachdem seine Beschwerde zu verwerfen ist. Eine Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.