Beschluss
8 U 89/17
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0316.8U89.17.00
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Leitsätze
1. Ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte.
2. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, haften nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde.
3. Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, haften nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst.
4. Zwar genügt es grundsätzlich im Rahmen der Restwertermittlung, wenn der Kfz-Sachverständige drei Angebote als Schätzgrundlage einholt. Er muss aber auch überprüfen, ob diese Angebote realistisch sind und dem Gutachten zu Grunde gelegt werden können.
5. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber eindeutig verlassen, wenn die festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung dem Kfz-Sachverständigen auch subjektiv zuzurechnen ist.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte. 2. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, haften nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde. 3. Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, haften nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst. 4. Zwar genügt es grundsätzlich im Rahmen der Restwertermittlung, wenn der Kfz-Sachverständige drei Angebote als Schätzgrundlage einholt. Er muss aber auch überprüfen, ob diese Angebote realistisch sind und dem Gutachten zu Grunde gelegt werden können. 5. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ein bei einer Restwertfestsetzung ermittelter Betrag nicht ohne Weiteres als der einzig Richtige angesehen werden kann. Dem Sachverständigen steht vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen eine gewisse Bandbreite von Restwerten als sachgerecht angesehen werden muss. Dieser Bereich wird aber eindeutig verlassen, wenn die festgestellte untere Wertgrenze um mehr als die Hälfte unterschritten wird. In diesem Fall liegt eine Fehleinschätzung vor, die angesichts der Größe der Abweichung dem Kfz-Sachverständigen auch subjektiv zuzurechnen ist. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.800,00 € festgesetzt. I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.01.2021 (Bl. 237 ff. d.A.). Auch die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2021 rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Beklagte weist zwar zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH darauf hin, dass für die korrekte Ermittlung des Restwerts in der Regel die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt als ausreichend angesehen wird; dies wird vom Senat jedoch nicht in Zweifel gezogen. Allerdings übersieht die Beklagte, dass die Einholung von drei Restwertangeboten nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der darin ermittelte Restwert offenkundig falsch ist, wovon hier unter Berücksichtigung der unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen ... gemäß Gutachten vom 31.05.2017 auszugehen ist. Dabei geht es - entgegen der Darstellung der Beklagten - auch nicht um den Vorwurf, keine Recherchen auf dem Sondermarkt oder spezialisierte Restwertkäufer durchgeführt zu haben, sondern vielmehr darum, die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, da es ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass der ermittelte Restwert weitaus zu niedrig angesetzt wurde. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass ihr die Restwertankäufer allesamt als seriös bekannt gewesen seien. Der Umstand, dass ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger bereits vor einer Restwertanfrage aufgrund des Alters und der Schäden des Fahrzeugs einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000 € und 15.000,00 € geschätzt hätte, lässt jedenfalls erhebliche Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.