Urteil
8 U 60/14
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0201.8U60.14.00
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Leitsätze
1. Darlehensrückzahlungen einer GmbH an die Gesellschafter waren verbotene Zahlungen im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbH, wenn zum Zeitpunkt der Rückzahlung bei der Gesellschaft eine Unterbilanz in übersteigender Höhe bestanden hat und zu den Auszahlungszeitpunkten noch das „alte“, bis einschließlich 31. Oktober 2008 in Kraft gewesene GmbH-Recht gegolten hat. Seit dem 1. November 2008 besteht für derartige Auszahlungen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. keine „Sperre“ mehr.(Rn.54)
2. Hieraus folgt ein Erstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter, der aber aufgrund des Gesetzesänderung seit dem 1. November 2008 nicht mehr durchsetzbar ist. Denn das (Rück-)Zahlungsverlangen der GmbH ist auf den Erhalt einer Summe gerichtet ist, die sie auf der Stelle wieder zurückgegeben müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“).(Rn.56)
3. Eine Zuvielforderung in einem Mahnschreiben ist nur dann eine verzugsbegründende Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Außerdem muss der Schuldner den geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln können (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 31 U 41/16).(Rn.65)
4. Wenn ein Rechtsanwalt von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, dann lösen auch seine Vorbereitungshandlungen (nur) die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20).(Rn.70)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2014 (Az.: HK O 58/07) a b g e ä n d e r t und n e u g e f a s s t wie folgt:
1. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 541.603,56 € für die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 88.389,99 € zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 2,50 € (“für den Mahnbescheidsvordruck“) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 € für die Zeitspanne vom 01. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen.
4. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.071,10 € zu zahlen.
5. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. (Erstere als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.905,69 € zu zahlen.
6. Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.577,79 € für die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen.
7. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 10.145,06 € zu zahlen.
8. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. (Erstere als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.121,74 € zu zahlen.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind zu tragen wie folgt:
Die Gerichtskosten zu 32/37 von der Klägerin und 5/37 gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. lit. a) bis d); die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 32/37 von dieser selbst und zu 5/37 gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. lit. a) bis d); die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) (unter Einschluss der bereits in der Person ihres Rechtsvorgängers - des vormaligen Beklagten … - angefallenen) zu 5/37 gesamtschuldnerisch von diesen selbst und zu 32/37 von der Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. von der Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nach gelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge leistet.
V. Den Beklagten zu 1. lit. a) bis d) wird als (Mit-)Erbinnen des am 19. Februar 2019 verstorbenen vormaligen Beklagten zu 1. … die Beschränkung ihrer Haftung auf dessen Nachlass vorbehalten. Der Vorbehalt betrifft auch die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz hinsichtlich der bis zum Tod des … am 19. Februar 2019 angefallenen Kosten.
VI. Die Revision wird zugelassen.
VII. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird in der Tabellenstufe bis zu 890.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Darlehensrückzahlungen einer GmbH an die Gesellschafter waren verbotene Zahlungen im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbH, wenn zum Zeitpunkt der Rückzahlung bei der Gesellschaft eine Unterbilanz in übersteigender Höhe bestanden hat und zu den Auszahlungszeitpunkten noch das „alte“, bis einschließlich 31. Oktober 2008 in Kraft gewesene GmbH-Recht gegolten hat. Seit dem 1. November 2008 besteht für derartige Auszahlungen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. keine „Sperre“ mehr.(Rn.54) 2. Hieraus folgt ein Erstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter, der aber aufgrund des Gesetzesänderung seit dem 1. November 2008 nicht mehr durchsetzbar ist. Denn das (Rück-)Zahlungsverlangen der GmbH ist auf den Erhalt einer Summe gerichtet ist, die sie auf der Stelle wieder zurückgegeben müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“).(Rn.56) 3. Eine Zuvielforderung in einem Mahnschreiben ist nur dann eine verzugsbegründende Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Außerdem muss der Schuldner den geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln können (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 31 U 41/16).(Rn.65) 4. Wenn ein Rechtsanwalt von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, dann lösen auch seine Vorbereitungshandlungen (nur) die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20).(Rn.70) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2014 (Az.: HK O 58/07) a b g e ä n d e r t und n e u g e f a s s t wie folgt: 1. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 541.603,56 € für die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 88.389,99 € zu zahlen. 3. Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 2,50 € (“für den Mahnbescheidsvordruck“) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 € für die Zeitspanne vom 01. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen. 4. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.071,10 € zu zahlen. 5. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. (Erstere als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.905,69 € zu zahlen. 6. Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.577,79 € für die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen. 7. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 10.145,06 € zu zahlen. 8. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. (Erstere als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.121,74 € zu zahlen. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind zu tragen wie folgt: Die Gerichtskosten zu 32/37 von der Klägerin und 5/37 gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. lit. a) bis d); die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 32/37 von dieser selbst und zu 5/37 gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. lit. a) bis d); die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) (unter Einschluss der bereits in der Person ihres Rechtsvorgängers - des vormaligen Beklagten … - angefallenen) zu 5/37 gesamtschuldnerisch von diesen selbst und zu 32/37 von der Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. von der Klägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nach gelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge leistet. V. Den Beklagten zu 1. lit. a) bis d) wird als (Mit-)Erbinnen des am 19. Februar 2019 verstorbenen vormaligen Beklagten zu 1. … die Beschränkung ihrer Haftung auf dessen Nachlass vorbehalten. Der Vorbehalt betrifft auch die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz hinsichtlich der bis zum Tod des … am 19. Februar 2019 angefallenen Kosten. VI. Die Revision wird zugelassen. VII. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird in der Tabellenstufe bis zu 890.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche, die die Klägerin – unter Berufung auf §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GmbHG (teils analog) in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung – gegen die Beklagten – diese teilweise gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmend – geltend macht. Ursprünglich waren die Ansprüche zum Teil Gegenstand eines gegen … gerichtet gewesenen Mahnverfahrens zu Az. „06-1440376-0-7 AG Mayen“ und zum Teil Gegenstand eines gegen die … GmbH & Co. KG sowie … gerichtet gewesenen Mahnverfahrens zu Az. „06-1440669-1-1 AG Mayen“ (und Az. „06-1440669-2-9 AG Mayen“) gewesen und sind - nachdem in den Verfahren jeweils Widerspruch eingelegt und anschließend die Abgabe an das Landgericht Zweibrücken erfolgt war - letztlich mit einem verfahrensverbindenden Beschluss vom 03. Januar 2008 (Blatt 712 der Akte) sämtlich zum Gegenstand des Verfahrens zu Az. HK O 58/07 LG Zweibrücken gemacht worden. Der ursprüngliche Beklagte zu 1. … ist im Verlauf des Rechtsstreits - konkret am 19. Februar 2019 - verstorben und in der Folge von seinen drei Töchtern und seiner Ehefrau (den jetzigen Beklagten zu 1. lit. a) bis d)) beerbt worden, die allesamt in den Prozess eingetreten sind. Unstreitig waren der vormalige Beklagte … und seine Töchter alleinige Gesellschafter der Klägerin gewesen, wobei auf … 55 % des 500.000,00 DM (255.645,94 €) betragenden Stammkapitals der Klägerin entfallen waren. Darüber hinaus war … seit 1996 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Hierbei war er einzelvertretungsberechtigt und mit der Befugnis ausgestattet gewesen, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. In dieser Position war … bis zum 29. November 2005 geblieben. Mit notariellem Vertrag von diesem Tag hatten er und seine Töchter ihre Anteile an der Klägerin an deren jetzigen Geschäftsführer und zwei weitere (natürliche) Personen verkauft. Unstreitig waren der vormalige Beklagte … und seine Töchter – Ersterer mit einer Einlage von 220.000,00 DM (112.484,21 €), Letztere mit einer Einlage von jeweils 60.000,00 DM (30.677,51 €) - Kommanditisten der … GmbH & Co. KG (der Beklagten zu 2.) sowie alleinige Gesellschafter deren Komplementärin, der … Verwaltungsgesellschaft mbH (der Beklagten zu 3.) gewesen. Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer Letzterer war wiederum … gewesen. Hierbei war er einzelvertretungsberechtigt und mit der Befugnis ausgestattet gewesen, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Unstreitig hatte der vormalige Beklagte … als Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1997, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 über bei der Klägerin geführte Verrechnungskonten („passive Bestandskonten“) Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 541.603,56 € an sich selbst veranlasst, darunter unter dem Datum des 22. Dezember 2003 die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 56.068,88 € als Teil-Rückzahlung auf ein unstreitig von ihm – … – im März 2001 der Klägerin gewährtes Darlehen. Wegen der weiteren „Aufschlüsselung“ des Betrages von 541.603,56 € wird auf die Darstellung im Rahmen des (ersten) Schriftsatzes der Klägervertreter vom 21. September 2007 („ANSPRUCHSBEGRÜNDUNG“ im Anschluss an „AG Mayen: 06-1440376-0-7“; Blatt 16 ff. der Akte) Bezug genommen. Unstreitig hatte … des Weiteren am 25. November 2005 über eines der bei der Klägerin geführten Verrechnungskonten die Auszahlung von insgesamt 209.577,79 € an die Beklagte zu 2. veranlasst. Unstreitig waren 50.000,00 € hiervon eine Teil-Rückzahlung auf ein unstreitig von der Beklagten an die Klägerin gegebenes Darlehen gewesen. Das Darlehen war zunächst im Dezember 2001 in Höhe von 150.000,00 € gewährt worden und sodann im Oktober 2003 um 100.000,00 € und im Oktober 2004 nochmals um 50.000,00 € „aufgestockt“ worden. Wegen der weiteren „Aufschlüsselung“ des Betrages von 209.577,79 € wird auf die Darstellung im Rahmen des (zweiten) Schriftsatzes der Klägervertreter vom 21. September 2007 („ANSPRUCHSBEGRÜNDUNG“ im Anschluss an „AG Mayen: 06-1440669-1-1“; Blatt 333 ff. der Akte) verwiesen. Die Klägerin will – in der Person ihres jetzigen Geschäftsführers – von den Auszahlungen an den vormaligen Beklagten … und die Beklagte zu 2. erst mehrere Monate nach dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 29. November 2005 erfahren haben. Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 18. September 2006 bzw. - den Teilbetrag von (209.577,79 – 50.000,00) 159.577,79 € betreffend - einem weiteren vom 27. September 2006 hat sie unter Fristsetzung zum 30. September 2006 bzw. zum 10. Oktober 2006 auffordern lassen, die ausgezahlten Beträge zu erstatten, dies indessen ohne Erfolg. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsweg beschritten. Sie hat vortragen lassen, dass den von … veranlassten Auszahlungen – mit Ausnahme derjenigen vom 22. Dezember 2003 in Höhe von 56.068,88 € und derjenigen vom 25. November 2005 in Höhe von 50.000,00 € – keine an sie – die Klägerin – gewährten Darlehen vorausgegangen seien, sondern dass es sich bei den Auszahlungen – statt um Rückzahlungen auf gewährte Darlehen – um willkürliche Entnahmen des … gehandelt habe, die dieser gleichsam „nach Gutsherrenart“ vorgenommen habe. Aber auch wenn – wie von Seiten der Beklagten behauptet - allen von … veranlassten Auszahlungen Darlehen in übersteigender Höhe an sie – die Klägerin - vorausgegangen seien, habe es sich bei sämtlichen Auszahlungen – also auch jener vom 22. Dezember 2003 in Höhe von 56.068,88 € und jener vom 25. November 2005 in Höhe von 50.000,00 € - um verbotene Zahlungen im Sinne der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GmbHG alter - bis zum 31. Oktober 2008 geltender und nach ihrer (der Klägerin) Ansicht hier einschlägiger - Fassung gehandelt, da – entgegen dem Bestreiten der Beklagten - zum Zeitpunkt jeder einzelnen Auszahlung bei ihr – der Klägerin - eine die jeweilige Zahlung der Höhe nach übersteigende Unterbilanz bestanden habe, was … auch bewusst gewesen sei. Deshalb sei eine Rückzahlung der in Rede stehenden Beträge auch dann geschuldet, wenn es sich bei sämtlichen Auszahlungen um Rückzahlungen auf zuvor gewährte Darlehen gehandelt habe. Ebenso müssten „Zinsschäden“ ersetzt werden, die ihr – der Klägerin - dadurch entstanden seien, dass ihr die verbotenerweise ausgezahlten Beträge nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Das Fehlen der Gelder habe (per se unstreitig) dazu genötigt, anderweitig Kredite in Anspruch zu nehmen, bzw. habe es unmöglich gemacht, in Anspruch genommene Kredite abzulösen, so dass von ihr - der Klägerin - dieserhalb aufgewandte Zinsen nach Maßgabe der Darstellungen in den beiden Schriftsätzen vom 21. September 2007 sowie in den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 (Blatt 16 ff., 333 ff., 605 ff. und 781 ff. der Akte) einen Schaden darstellten. In den genannten Schriftsätzen hatte die Klägerin eine konkrete Berechnung der ihr entstandenen Schäden vorgenommen und diese mittels den beiden letztgenannten Schriftsätzen beigefügter Anlagen auch belegt. Im Anschluss hieran war ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 128 HGB hat die Klägerin die Beklagte zu 3. in ihre Rechtsverfolgung einbezogen und in erster Instanz zuletzt beantragt: 1. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 541.603,56 € zuzüglich Kosten in Höhe von 2,50 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 541.603,56 € seit dem 01.09. 2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte Ziff. 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 88.389,99 € zu zahlen. 3. Der Beklagte Ziff. 1. wird verurteilt, an die Klägerin 4.109,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € zuzüglich Kosten in Höhe von 2,50 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50.000,00 € seit dem 01.09.2007 zu zahlen. 5. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.071,10 € zu zahlen. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.905,69 € zu zahlen. 7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 159.577,79 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen. 8. Der Beklagte Ziff. 1. wird verurteilt, an die Klägerin weitere 10.145,06 € zu zahlen. 9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 12.121,74 € zu zahlen. 10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.534,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2007 zu zahlen. Die Anträge zu Ziffern 1., 4. und 7. haben jeweils die E r s t a t t u n g der von dem vormaligen Beklagten … in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Geschäftsführer der Klägerin zur Auszahlung gebrachten Beträge (zzgl. Nebenforderungen) betroffen. Mit den Anträgen zu Ziffern 2., 5., 6., 8. und 9. sind jeweils Z i n s s c h ä d e n (in einer Gesamthöhe von 117.633,58 €, sich zusammensetzend aus 88.389,99 €, berechnet für die Zeitspanne vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2007, 3.071,10 €, berechnet für die Zeitspanne vom 26.11.2005 bis zum 30.09.2006, 3.905,69 €, berechnet für die Zeitspanne vom 01.10.2006 bis zum 31.08.2007, 10.145,06 €, berechnet für die Zeitspanne vom 26.11.2005 bis zum 10.10.2006 und 12.121,74 €, berechnet für die Zeitspanne vom 11.10.2006 bis zum 31.08.2007) geltend gemacht worden. Die Anträge zu Ziffern 3. und 10. haben jeweils eine Zahlung v o r g e r i c h t l i c h e r A n w a l t s k o s t e n (zzgl. Nebenforderungen) zum Gegenstand gehabt. Dem gegenüber haben die Beklagten in erster Instanz beantragen lassen, die Klage abzuweisen, und sich – Teilen der Tatsachenbehauptungen sowie den rechtlichen Bewertungen der Klägerin widersprechend - gegen jegliche Inanspruchnahme verwahrt. Für den vormaligen Beklagten … war zunächst (auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 26. November 2007) „rein vorsorglich“ (auch) die Einrede der Verjährung erhoben worden; indessen ist auf diese nicht mehr zurückgekommen worden, nachdem für die Klägerin (zuletzt auf Seiten 37 und 38 des Schriftsatzes vom 25. Januar 2008) Sachvortrag gehalten worden war, dem zufolge keine Verjährung eingetreten sei. Wegen weiterer Einzelheiten des dem Erstgericht unterbreiteten unstreitigen Lebenssachverhalts, des an das Gericht herangetragenen streitigen Vorbringens der Parteien und der - eine zunächst in Angriff genommene, dann aber abgebrochene Beweisaufnahme „zur Frage einer möglichen Unterbilanz“ einschließenden - Prozessgeschichte erster Instanz wird auf den „Tatbestand“ des Urteils vom 31. Oktober 2014 (Blatt 1517 ff. der Akte) in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Erstgericht die Klage a b g e w i e s e n. Zur Begründung hat es „im Kern“ ausgeführt, dass nach seiner - des Gerichts - Überzeugung feststehe, dass sämtliche streitgegenständlichen „Auszahlungen“ Rückzahlungen auf der Klägerin zuvor gewährte Darlehen gewesen seien; diese „Auszahlungen“ könnten keine Erstattungs- und/oder Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen, da sie selbst dann rechtens gewesen seien, wenn zum Zeitpunkt ihrer Vornahme jeweils eine Unterbilanz bestanden haben sollte; diese rechtliche Wertung habe ihren Grund darin, dass vorliegend „neues Recht“ Anwendung finden müsse, konkret die §§ 30, 31 GmbHG nicht mehr in der bis einschließlich 31. Oktober 2008 geltenden Fassung, sondern vielmehr in der ab dem 01. November 2008 geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien. Wegen weiterer Einzelheiten der dem Erkenntnis des Erstgerichts zugrunde gelegten Erwägungen wird auf die „Entscheidungsgründe“ des Urteils vom 31. Oktober 2014 (Blatt 1522 ff. der Akte) Bezug genommen. Gegen die ihren Prozessbevollmächtigten am 07. November 2014 zugestellte Entscheidung (Blatt 1530 der Akte) hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen (Blatt 1544 f. der Akte) und das Rechtsmittel (binnen verlängerter Frist; Blatt 1582 der Akte) form- und fristgerecht begründen lassen (Blatt 1595 ff. der Akte). Sie verfolgt die in erster Instanz geltend gemachten Erstattungs- und Schadensersatzansprüche vollumfänglich weiter und vertritt die Ansicht, dass diese zu Unrecht verneint worden seien. Hierzu macht sie „im Kern“ weiterhin geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen, von dem vormaligen Beklagten … teils an sich selbst, teils an die Beklagte zu 2. getätigten Zahlungen (überwiegend) schon nicht um solche zur Rückführung ihr - der Klägerin - zuvor gewährter Darlehen gehandelt habe, jedenfalls aber um verbotene Zahlungen, da zu den Zeitpunkten, zu denen sie getätigt worden seien, bei ihr - der Klägerin - jeweils eine die Zahlung der Höhe nach deutlich übersteigende Unterbilanz bestanden habe. Eine Beweisaufnahme „zur Frage der Unterbilanz ... im Zeitpunkt der Auszahlungen“ würde dies bestätigt und bei korrekter Beurteilung der Rechtslage einen vollumfänglichen Klagezuspruch nach sich gezogen haben. Die für das (letztliche) Unterlassen einer Beweisaufnahme ursächlich gewesene Auffassung des Erstgerichts, dass ihre - der Klägerin - Ansprüche „durch die Neuregelung des GmbH-Rechts ab dem 01.11. 2008 nachträglich entfallen“ seien, sei unzutreffend, das ab dem 01. November 2008 geltende GmbH-Recht vorliegend nicht anwendbar. Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels Vorgebrachten wird auf die Berufungsbegründung vom 06. Januar 2015 verwiesen (Blatt 1615 ff. der Akte). In Weiterverfolgung der von ihr in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge verlangt die Klägerin, das angefochtene Urteil möge dahingehend abgeändert und neu gefasst werden, dass die Beklagten - jene zu 1. lit. a) bis d) als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten … - nach Maßgabe der auf Seiten 6 und 7 dieser Entscheidung wiedergegebenen Anträge verurteilt werden. Dem gegenüber verfolgen die Beklagten das Ziel einer Zurückweisung der Berufung der Klägerin, die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) verbunden mit dem Antrag, ihnen „die Beschränkung ihrer Haftung nach § 780 ZPO vorzubehalten“ und zwar „auch für die Kosten, die bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Rechtsstreit entstanden“ waren (Schriftsätze vom 09. Juni 2020, 25. August 2021 und 04. Oktober 2021). Sie verteidigen das Urteil des Erstgerichts nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 09. März 2015 (Blatt 1658 ff. der Akte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Senat hat erste rechtliche Hinweise nach Maßgabe einer Verfügung vom 30. Mai 2016 erteilt (Blatt 1667 ff. der Akte). Am 08. November 2016 hat er (erstmals) mündlich verhandelt (Blatt 1698 f. der Akte) und anschließend unter dem Datum des 22. November 2016 einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet (Blatt 1706 ff. der Akte), der im zweiten Teil auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet gewesen ist (und späterhin nach Maßgabe eines Beschlusses vom 23. März 2017 ergänzt worden ist, Blatt 1765 ff. der Akte). Weitere rechtliche Hinweise sind sodann nach Maßgabe einer Verfügung vom 06. Januar 2017 gegeben worden (Blatt 1738 ff. der Akte), im Weiteren nach Maßgabe einer Verfügung vom 05. Mai 2020 (Blatt 1839 f. der Akte), eines Beschlusses vom 30. Juli 2020 (Blatt 1850 ff. der Akte) und einer Verfügung vom 16. August 2021 (Blatt 1930 f. der Akte). Wegen des Inhaltes der Hinweise und der hierzu abgegebenen Stellungnahmen und (z. T.) vorgelegten Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Letzteres gilt namentlich für die von der Klägerin vorgelegten „Beschlüsse der Gesellschafter der … GmbH“ vom „September 2021“ (Blatt 1951 f. der Akte). Das durch den Senat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ist unter dem Datum des 30. April 2021 erstattet und alsbald danach zur Akte gereicht worden. Den Feststellungen der Sachverständigen zufolge haben jeweils zu Beginn und am Ende der Jahre 1997, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 - mit indizierender Wirkung für ein gleichermaßen nicht gedecktes Stammkapital in der Zeit zwischen Anfang und Ende des jeweiligen Jahres - Unterbilanzen in Höhe von mehr als 250.000,00 € vorgelegen, davon auszugehen, dass bei der … GmbH im Zeitraum von Mitte Oktober 1997 bis Ende November 2005 durchgehend eine Unterbilanz bestanden hat, keine einzige der streitgegenständlichen, in der Zeitspanne von Mitte Oktober 1997 bis Ende November 2005 an den vormaligen Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. vorgenommenen Auszahlungen aus sog. freiem (also die Stammkapitalziffer der Klägerin übersteigendem) Gesellschaftsvermögen erfolgen können, hat die Unterbilanz der … GmbH über den 25. November 2005 hinaus bis einschließlich 31. Oktober 2008 fortbestanden. Dieses Ergebnis der Begutachtung hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 09. Juni 2021 zu eigen gemacht; von Seiten der Beklagten ist es nicht in Abrede gestellt, sondern stillschweigend hingenommen worden. Am 11. Januar 2022 ist vor dem Senat abschließend verhandelt und hierbei von den Parteien deren jeweiliger Rechtsstandpunkt nochmals dargestellt und bekräftigt worden. Soweit hierbei für die Klägerin geltend gemacht worden ist, dass aus ihrer Sicht „auch Zinsschäden über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoMiG hinaus geltend gemacht werden könnten und dies mit den Anträgen auch geschehen sei“ (Seite 4 des Protokolls vom 11. Januar 2022; Blatt 1996 der Akte), waren solche „weiteren Schäden“ bereits im Rahmen zweier Schriftsätze der Klägervertreter vom 30. Juni 2016 und 23. Dezember 2021 thematisiert worden, ohne indessen in die Berechnung der Beträge nach Maßgabe der auf Seiten 6 und 7 dieser Entscheidung wiedergegebenen Anträge zu Ziffern 2., 5., 6., 8. und 9. eingeflossen zu sein (siehe Seite 7 dieses Urteils und beispielhaft auch Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 30. Juni 2016, dort vorletzter und letzter Satz; Blatt 1683 der Akte) oder zum Gegenstand einer Klageerweiterung gemacht worden zu sein. Soweit für die Beklagten angeführt worden ist, dass gegenüber Zinsschäden der Klägerin „auch zu bedenken ...“ sei, dass den Darlehensgebern „.. für ihre Darlehen ja auch Zinsen zugestanden hätten ...“, die „... in die Berechnung ... einbezogen werden müssten“ (Seite 4 des Protokolls vom 11. Januar 2022; Blatt 1996 der Akte), war schon im Rahmen eines Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 09. Juni 2020 ausgeführt worden, dass einem „Zinsschaden ...“ der Klägerin „... der Zinsanspruch der Beklagten gegenüber(stehe), welchen diese für den Zeitraum der „Verstrickung“ des Darlehens mit Inkrafttreten des MoMiG ihrerseits geltend machen“ könnten, ohne dass indessen an dieser oder anderer Stelle zu Grund und Höhe eines solchen „Zinsanspruchs“ vorgetragen worden und mit einem konkret berechneten Betrag eine Aufrechnung erklärt worden wäre. II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache zu dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Teilerfolg. Die Klage ist zulässig. Namentlich war und ist die Klägerin - infolge eines (ihr freigestandenen) Nichtgebrauchmachens von der in § 46 Nr. 8 GmbHG eingeräumten Befugnis zur Bestellung eines besonderen Vertreters - durch ihren Geschäftsführer … auch insoweit wirksam vertreten, als (ursprünglich) gegen ihren früheren Geschäftsführer … (jetzt gegen seine Erbinnen) gerichtete Ansprüche in Rede stehen (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2012, 1656, NJW-RR 2016, 671, und GmbHR 2016, 1035. Darüber hinaus ist die Klage auch teilweise begründet. Zahlungsverpflichtungen der Beklagten bestehen, soweit Schadensersatzansprüche im ausgeurteilten Umfang in Rede stehen. Weitergehenden, namentlich auf eine Erstattung gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG gerichteten Ansprüchen der Klägerin muss jedoch der Erfolg versagt bleiben. V o r a u s g e s c h i c k t sei, dass der Senat - wie bereits das Erstgericht - davon ausgeht, dass es sich bei den streitgegenständlichen, von dem vormaligen Beklagten … als seinerzeitiger Geschäftsführer der Klägerin in Höhe von 541.603,56 € an die eigene Person und in Höhe von 50.000,00 € sowie weiterer 159.577,79 € an die Beklagte zu 2. getätigten Auszahlungen sämtlich um Rückzahlungen auf der Klägerin zuvor von … bzw. der Beklagten zu 2. gewährte Darlehen gehandelt hat. Die sich in diesem Sinne verhaltenden (im Rahmen der Berufungsbegründung auch nicht zum Gegenstand eines dezidierten Angriffs gemachten) Ausführungen des Erstgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Urteils (dort unter Ziffer II. Nr. 3. der „Entscheidungsgründe“) sind nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Auszahlungen sind jeweils über bei der Klägerin geführte Verrechnungskonten („passive Bestandskonten“) erfolgt, deren Salden in allen Fällen zugunsten des Zahlungsempfängers gelautet haben und bis zum Ende des Jahres 2005 nicht auf Null reduziert waren. Mit einer Darstellung dieses Inhalts (insbesondere in den Schriftsätzen vom 13. August 2008 und 07. Januar 2009) war von Beklagtenseite zu einer (teils ohnehin unstreitigen) Darlehensgewährung und nachfolgenden Tilgung hinreichend vorgetragen worden (vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 1372, abrufbar über „juris“, dort Rzn. 7 ff.), und es war dieser Schilderung zu folgen gewesen; denn eine Gegendarstellung, wie sie an Stelle der nur pauschalen Behauptung willkürlicher Geldentnahmen „nach Gutsherrenart“ erforderlich gewesen wäre, war unterblieben. V o r d i e s e m H i n t e r g r u n d g i l t: 1.1 Eine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 541.603,56 € (Antrag zu 1. - Hauptforderung) scheidet aus. Zwar ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen … in dem genannten Umfang entstanden (nachfolgend (a)) und auch nicht wieder entfallen (nachfolgend (b)); jedoch ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar (und mithin nicht mehr ausurteilbar; nachfolgend (c)). (a) Der Erstattungsanspruch der Klägerin folgt (noch vorgreiflich dessen, dass er sich als sog. „Auszahlungsschaden“ auch aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ergäbe) schon aus § 31 Abs. 1 GmbHG (analog), da es sich bei den (von … als Geschäftsführer der Klägerin an … als Gesellschafter der Klägerin und Darlehensgeber) getätigten Darlehensrückzahlungen (im Umfang von insgesamt 541.603,56 €) um verbotene Zahlungen im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG gehandelt hat. Dies ist deshalb der Fall gewesen, weil - was seit dem Vorliegen des durch den Senat eingeholten Sachverständigengutachtens zwischen den Parteien nicht mehr im Streit steht - zum Zeitpunkt jeder einzelnen Rückzahlung bei der Klägerin eine Unterbilanz in übersteigender Höhe bestanden hat und zu den Auszahlungszeitpunkten noch das „alte“, bis einschließlich 31. Oktober 2008 in Kraft gewesene GmbH-Recht gegolten hat. Dieses ist hier - als das „zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltende“ Gesetzesrecht - maßgeblich (BGH BB 2009, 918, unter Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts) und hat mit der in § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. enthalten gewesenen Regelung, dass zur Erhaltung des Stammkapitals der Gesellschaft erforderliches Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfe, Zahlungen an Gesellschafter verboten, die das Entstehen einer Unterbilanz nach sich gezogen oder das Bestehen einer solchen vertieft hätten. Dieses Verbot ist erst mit dem Inkrafttreten des sog. „MoMiG“ (des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008; BGBl I S. 2026) am 01. November 2008 entfallen. Zwar besagt § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG n. F. nach wie vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf; aber nunmehr bestimmt § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F. explizit, dass „Satz 1 ... nicht anzuwenden ...“ ist „... auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich gleichstehen“. Folge hiervon ist, dass seit dem 01. November 2008 für Auszahlungen, wie sie hier im Streit stehen, keine „Sperre“ mehr besteht, sie also trotz des Bestehens einer sie der Höhe nach übersteigenden Unterbilanz zulässig sind (und eine - wie hier - „verfrüht“ erfolgte Vornahme seit dem genannten Datum nicht mehr vorwerfbar ist). (b) Dieser Umstand hat zwar nicht zur Konsequenz, dass der einmal entstandene - nicht an das materiellrechtliche Erfordernis eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG geknüpft gewesene (BGH GmbHR 1987, 224) - Erstattungsanspruch der Klägerin mit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ wieder entfallen wäre. Vielmehr besteht er nach h. M. (nicht anders als in einem Fall, in dem „das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt“ worden war; BGH NJW 2000, 2577, zit. nach „juris“) fort. (c) Aber dieser Umstand zieht es nach sich, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin seit dem 01. November 2008 nicht mehr durchsetzbar (und mithin nicht mehr ausurteilbar) ist. Seine Verfolgung stellt sich seit dem genannten Zeitpunkt - was von Beklagtenseite (mit den Schriftsätzen vom 15. Januar 2009 und 09. Juni 2020) eigens geltend gemacht worden ist, aber auch schon von Amts wegen zu beachten sein dürfte - als treuwidrig dar (§ 242 BGB), da das (Rück-)Zahlungsverlangen der Klägerin auf den Erhalt einer Summe gerichtet ist, die auf der Stelle wieder zurückgegeben werden müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“; vgl. auch BGHZ 110, 30, abrufbar über „juris“, dort Rz. 20). Letzteres resultiert daraus, dass - außerhalb eines Insolvenzverfahrens, wie es hier zu keinem Zeitpunkt über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist - seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ einem Gesellschafter und Darlehensgeber, wie es hier der vormalige Beklagte … gewesen ist, seinerseits ein nunmehr uneingeschränkt durchsetzbarer Erfüllungsanspruch aus dem der Auszahlung zugrunde liegenden Kausalgeschäft gegen die Darlehensnehmerin zusteht (vgl. etwa BGH NJW 2012, 682, abrufbar über „juris“, dort Rz. 11: „Die Forderung der ... auf Rückzahlung ihres Darlehens war durchsetzbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu einer Sperre für die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer Stundung (...). Da die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG) (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 aufgehoben wurden (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG), konnten die Gesellschafter und erst recht gesellschaftsfremde Dritte wie die ..., die keine Gesellschafterin mehr war, die Rückzahlung ihrer eigenkapitalersetzenden Darlehen ab diesem Zeitpunkt durchsetzen.“). Die Kündigungen der Darlehen, die mit dem Entschluss, deren Rückzahlung vorzunehmen, von … (für sich selbst und für die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin, repräsentiert in seiner - des Beklagten - Person als Geschäftsführer Letzterer) stillschweigend „erklärt“ worden waren (vgl. in diesem Zusammenhang etwa LArbG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az.: 5 Sa1099/16, abrufbar über „juris“, dort Rz. 41), waren zwar „mit unrichtiger ...“ (weil zu kurzer) „... Frist“ ausgesprochen worden, haben aber zum erstzulässigen Zeitpunkt fortgewirkt (MüKo, BGB, 8. Auflage 2019, § 488 Rzn. 230 und 235). Dieser Zeitpunkt ist derjenige des Inkrafttretens des „MoMiG“, konkret der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F. am 01. November 2008 gewesen, so dass seither fällige Darlehensrückzahlungsansprüche bestehen. Diese sind durch die (verfrühten) Rückzahlungen der Klägerin nicht erloschen, „da keine Erfüllungswirkung eintreten kann, solange der Gesellschafter dem Erstattungsanspruch ausgesetzt ist“ (Scholz, GmbHG, 12. Auflage 2018, § 31 Rz. 26). Die Darlehensrückzahlungsansprüche bestehen vielmehr fort, und es bewirkt das Gegenüberstehen von Erstattunganspruch einerseits und Darlehensrückzahlungsansprüchen andererseits, dass die Klägerin ihr erstattete (in Anbetracht bestehender wirtschaftlicher Stabilität nicht etwa zur Abwendung einer Zahlungsunfähigkeit benötigte) Beträge auf der Stelle wieder zurückgeben müsste, mithin ein „sinnloses Hin- und Herzahlen“ stattfände (Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 31 Rz. 17; in diesem Sinne beispielsweise auch Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage 2018, Bd. 3, § 52 Rz. 9, Orlikowski-Wolf GmbHR 2009, 902, und OLG Köln GmbHR 2009, 256). Der Umstand, dass § 31 Abs. 4 GmbHG bestimmt, dass „Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, ... den Verpflichteten nicht erlassen werden“ können, steht der dargelegten Sichtweise nicht entgegen, da diese nicht mit einem Erlass des (entstandenen) Erstattungsanspruchs der Klägerin gleichgesetzt werden kann. Soweit der Bundesgerichtshof in Entscheidungen älteren Datums (vgl. etwa NJW 2000, 2577) gegenüber einem Erstattungsanspruch, wie er hier in Rede steht, nicht nur ein Aufrechnen, sondern auch ein Erheben des „dolo-petit-Einwands“ nicht hat zulassen wollen, sieht sich der Senat auch durch diese Rechtsprechung nicht an der Annahme einer seit dem 01. November 2008 nicht mehr gegebenen Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs der Klägerin gehindert. Die in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind noch auf der Grundlage des „alten“ GmbH-Rechts ergangen, das sich indessen mit dem Inkrafttreten des „MoMiG“, konkret des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F. am 01. November 2008, maßgeblich geändert hat. Zutreffend führen etwa Rellermeyer und Gröblinghoff (ZIP 2009, 1933, 1935 und 1936) aus: „Seit dem 1.11.2008 kann der Gesellschafter die Erfüllung seiner Darlehensansprüche einredefrei fordern, und die Gesellschaft kann die Erfüllung der Ansprüche des Gesellschafters aus dem Darlehen nicht verweigern, es sei denn, die Erfüllung dieser Verpflichtung führte zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (§ 64 Satz 3 GmbHG n. F. bzw. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Gesetzgeber hat seinen Willen, die Ansprüche des Gesellschafters aus dem Darlehen mit dem Inkrafttreten des MoMiG einredefrei zu stellen, eindeutig formuliert: „Als Konsequenz der Aufgabe der Rechtsprechungsregeln kann künftig die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 verweigert werden.“ 23(BT-Drucks. 16/6140, S. 42. Die Auffassung, welche den dolo-petit-Einwand nach Inkrafttreten des MoMiG weiterhin ausschließen will, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.)(BT-Drucks. 16/6140, S. 42. Die Auffassung, welche den dolo-petit-Einwand nach Inkrafttreten des MoMiG weiterhin ausschließen will, widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.) Der Grundsatz der „realen Kapital(wieder)aufbringung“, auf den sich der BGH ausdrücklich stützt, um die Versagung des dolo-petit-Einwands für den Gesellschafter zu begründen, wurde jedoch durch das MoMiG aufgehoben, und gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F. (“Nichtanwendungsgesetz“) steht dem Gesellschafter seit dem 1.11.2008 mit Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft aus dem Darlehensvertrag ein einredefreier Anspruch auf Tilgung des Darlehens zu. Gibt es mithin seit dem 1.11.2008 keine „Durchsetzungssperre“ mehr, so kann dem Gesellschafter seit Inkrafttreten des MoMiG auch der dolo-petit-Einwand nicht mehr versagt werden.“ Soweit die Klägerin auf ein Urteil des (für „Neu-Fälle“, nicht aber für „Alt-Fälle“ zuständigen) 9. Zivilsenats (Insolvenzrechtssenats) des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2019 zu Az. IX ZR 328/18 (vorgelegt mit Schriftsatz vom 09. April 2020; Blatt 1811 ff. der Akte) verweist, kann dieses zu keiner der Klägerin günstigeren Beurteilung der Rechtslage führen. Die Entscheidung hat die insolvenzrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen zum Gegenstand. Die Frage, ob ein vor dem 01. November 2008 nach den sog. Rechtsprechungsregeln entstandener Rückgewähranspruch (§§ 30, 31 GmbHG analog) auch in einem am 01. November 2008 oder danach eröffneten Insolvenzverfahren weiter verfolgt werden kann, bejaht sie. Eine Aussage des Inhalts, dass nach Ansicht des 9. Zivilsenats, die hier angesprochene ältere BGH-Rechtsprechung, die den - nur außerhalb eines Insolvenzverfahrens überhaupt in Betracht kommenden - „dolo-petit-Einwand“ versagt hat (vgl. erneut NJW 2000, 2577), auch über den 01. November 2008 hinaus Geltung haben müsse, vermag dem Urteil nicht entnommen zu werden. Dass sich der (für „Alt-Fälle“ weiterhin zuständige) 2. Zivilsenat des Bundesgerichthofs in diesem Sinne geäußert hätte, hat der erkennende Senat des Berufungsgerichts ebenfalls nicht feststellen können. 1.2 Eine Verurteilung zur Zahlung von „Kosten in Höhe von 2,50 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 541.603,56 € seit dem 01.09.2007“ (Antrag zu 1. - Nebenforderungen) kommt ebenfalls nicht Betracht. Vielmehr kann lediglich eine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in der begehrten Höhe für die Zeitspanne ab „Erhebung der Klage auf die Leistung“ bis einschließlich 31. Oktober 2008 erfolgen (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB). Zwar hat der Umstand, dass ein Erstattungsanspruch wie der hier geltend gemachte entstanden und nicht erloschen, sondern lediglich seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ nicht mehr durchsetzbar ist, zur Folge, dass bis einschließlich 31. Oktober 2008 (vgl. hierzu auch Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 286 Rz. 131) angefallene - ihrerseits (wie der Erstattungsanspruch selbst) hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit nicht in (materiellrechtlicher) Abhängigkeit von einem Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stehende - „Kosten der Rechtsverfolgung“ und Verzugszinsen prinzipiell nach Maßgabe der §§ 286, 288 BGB zu ersetzen sind (vgl. auch Orlikowski-Wolf a. a. O. Seite 907 oben rechts). Aber eine dem (verauslagte Mahnkosten und Zinsen schon ab dem 01. September 2007 umfassenden) Antrag der Klägerin vollends entsprechende Verurteilung scheidet vorliegend aus. Dies hat seinen Grund darin, dass das dem Antrag der Klägerin zugrunde gelegte Schreiben vom 18. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 29“ zur ersten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, Blatt 16 ff. der Akte) den Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung nicht genügt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche setzt voraus, dass der angemahnte Betrag zutreffend genannt wird, was hier nicht - und im Übrigen auch nicht in dem nachfolgend erwirkten Mahnbescheid vom 05. Januar 2007 zu Az. „06-1440376-0-7 AG Mayen“ - der Fall gewesen ist. Die in dem genannten Schreiben - und ebenso in dem späteren Mahnbescheid - erfolgte Forderung eines (deutlich) zu hohen Betrages „ist nur dann eine verzugsbegründende Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist“; überdies „muss der Schuldner den geschuldeten Betrag ... zuverlässig ermitteln können (...)“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2006, Az.: 31 U 41/16, zit. nach „juris“). Allermindestens an der letztgenannten Voraussetzung hat es hier jedoch gefehlt. Infolge dessen können vorliegend lediglich Zinsen ab „Erhebung der Klage auf die Leistung“ zuerkannt werden, d. h. - da auch insoweit „die Regeln über die Forderung eines zu hohen Betrags“ gelten und mithin nicht jene des § 696 Abs. 1 Satz 4 oder gar Abs. 3 ZPO zum Tragen kommen (Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 286 Rz. 37 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 1286) - konkret ab dem Tag, der auf die am 27. September 2007 erfolgte Zustellung der (ersten) Anspruchsbegründung vom 21. September 2007 gefolgt ist (§ 187 Abs. 1 BGB), also ab dem 28. September 2007. 2. Eine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 88.389,99 € (Antrag zu 2.) ist auszusprechen. Denn Schäden, die der Klägerin in der Zeitspanne zwischen den streitgegenständlichen Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 541.603,56 € und dem Inkrafttreten des MoMiG am 01. November 2008 entstanden sind, weil ihr - der Klägerin - die genannten finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, ihr also deren „Nutzung“ nicht mehr möglich gewesen ist, sind gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen (zum Verhältnis von § 43 Abs. 3 GmbHG und § 43 Abs. 2 GmbHG vgl. etwa Beck'scher Online-Kommentar, GmbHG, 26. Auflage, Stand 15. Januar 2016, § 43 Rz. 34), und solche Schäden stehen mit den eingeklagten 88.389,99 € in Rede. Bei dieser Summe handelt es sich um für die Zeitspannen vom 01. September 2001 bis zum 30. September 2006 und vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 (konkret) berechnete - sich als Entzugs- und nicht als Verzugsschäden darstellende - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die streitgegenständlichen, sich auf 541.603,56 € summierenden Darlehensrückzahlungen trotz einer jeweils bestehenden Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast (vgl. etwa BGH NJW 2003, 358) - schon nicht behauptet worden. Letzteres hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können. Wären die streitgegenständlichen Auszahlungen - wie es trotz bestehender Unterbilanzen zulässig gewesen wäre - eine logische Sekunde nach dem Inkrafttreten des „MoMiG“ getätigt worden, hätte das Geld ab diesem Zeitpunkt - rechtmäßigerweise - nicht mehr zur Verfügung gestanden und „genutzt“ werden können und hätte die Klägerin die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen gehabt. Der Höhe nach sind die mit insgesamt 88.389,99 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer; vgl. etwa BGH NJW-RR 2008, 484) Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, der für die Geltendmachung des (Gesamt-)Betrages von 88.389,99 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist (vgl. etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage 2020, § 46 Rzn. 35 und 40 mit Nachweisen), ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. 3. Eine Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.109,80 € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 3.) kommt nicht in Betracht. Mit dem genannten (Gesamt-)Betrag beansprucht die Klägerin „die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit“ ihrer Prozessbevollmächtigten, soweit die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in Höhe von 541.603,56 € in Rede steht. Konkret wird eine (aus der letztgenannten Summe errechnete) „1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG“ (zuzüglich einer „Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG“) verlangt (erste Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, dort Seiten 45 und 46; Blatt 60 f. der Akte) Indessen vermögen diese „Kosten“ nicht zuerkannt zu werden; denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG überhaupt angefallen ist. Die Fassung des anwaltlichen Schreibens vom 18. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 29“ zur ersten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007; Blatt 16 ff. der Akte) legt nahe, dass den Prozessbevollmächtigen der Klägerin von Anfang an ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden war (“..., dass wir nach Ablauf der gesetzten Frist beauftragt sind, ohne weitere Vorankündigung Zahlungsklage gegen Ihren Mandanten zu erheben.“), und es hat die (für ein Entstehen der beanspruchten Gebühr darlegungs- und beweisbelastete) Klägerin zu keinem Zeitpunkt Anderes vorgetragen. Hat es sich aber so verhalten, war für das Entstehen einer Geschäftsgebühr kein Raum. Hat ein Rechtsanwalt von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch seine Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (BGH, Urteil vom 07. Mai 2015, Az.: III ZR 304/14, abrufbar über „juris“, dort Rz. 35); bereits Vorbereitungshandlungen lösen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. August 2019, Az.: III ZR 205/17, abrufbar über juris“, dort Rz. 43, sowie BGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Az.: VI ZR 353/20, ebenfalls abrufbar über „juris“). 4.1 Zur Zahlung eines Betrages von 50.000,00 € (Antrag zu 4. - Hauptforderung) kann ebenfalls nicht verurteilt werden; dies gilt sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) als (Gesamt-)- Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 BGB) des vormaligen Beklagten … als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3.. Zwar ist … infolge des Umstandes, dass er als Geschäftsführer der Klägerin die Rückzahlung eines dieser gewährten Darlehens im Umfang von 50.000,00 € bei bestehender Unterbilanz in übersteigender Höhe an die Beklagte zu 2. als Darlehensgeberin vorgenommen hat, schadensersatzpflichtig geworden (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die haftungsbegründende Pflichtverletzung hat in der gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Auszahlung gelegen; ein Verschulden im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG wird in einem solchen Fall vermutet; der Schaden der Klägerin hat (ohne Rücksicht auf einen Erstattungsanspruch gegen die Zahlungsempfängerin gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG) bereits in dem schieren Liquiditätsabfluss als solchem gelegen (vgl. etwa BGH NJW 2009, 68). Von daher ist … (zunächst) verpflichtet gewesen, für den sog. „Auszahlungsschaden“ der Klägerin aufzukommen, d. h. dieser den „abgeflossenen“ Betrag von 50.000,00 € zu ersetzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Aber seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 (konkret des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) hat sich dies geändert. Mit dem genannten Ereignis ist die Rechtswidrigkeit der erfolgten Rückzahlung „ex nunc“ entfallen, so dass seit diesem Zeitpunkt ein „Auszahlungsschaden“ nicht mehr besteht bzw. zugunsten des vormaligen Beklagten … - und nunmehr seiner (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen - der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - dem Sinn nach (im Vorgriff auf die seinerzeit noch bevorstehende Reform des GmbHG) schon im Rahmen der „KLAGEERWIDERUNG“ vom 26. November 2007 (dort auf Seite 4) erhoben - zum Tragen kommt. Was die Beklagte zu 2. betrifft, so gilt das unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils Ausgeführte entsprechend. Zwar ist die Beklagte (anders als …) nicht „Gesellschafter(in)“ der kreditnehmenden Klägerin gewesen (§ 30 Abs. 1 GmbHG), sondern (formal betrachtet) „Dritte“; aber sie ist (bei wirtschaftlicher Betrachtung) einer Gesellschafterin vergleichbar gewesen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH u. a. dann der Fall, wenn ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften - der darlehennehmenden und der darlehengebenden - beteiligt ist und dies an der letztgenannten so maßgeblich, dass er auf die Entscheidungen der kreditgebenden Gesellschaft - nämlich auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe - einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (BGH NJW-RR 2012, 815), und so ist es hier - in Anbetracht der unter Ziffer I. dieses Urteils geschilderten Beteiligungsverhältnisse - in der Person des … gewesen. In der Konsequenz unterfällt auch die Beklagte zu 2. den Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz, ist also auch ihr gegenüber gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG (analog) ein Erstattungsanspruch der Klägerin im Umfang von 50.000,00 € entstanden, der in der Folgezeit nicht wieder entfallen ist. Jedoch ist der Anspruch seit dem 01. November 2008 nicht mehr durchsetzbar, dies aus den unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils dargelegten Gründen, auf welche Bezug genommen wird. Kann aber die Beklagte zu 2. nicht zu einer Erstattung der streitgegenständlichen 50.000,00 € verurteilt werden, so gilt dies auch gegenüber ihrer - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB lediglich akzessorisch haftenden - Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 3.. 4.2 Eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. zur Zahlung von „Kosten in Höhe von 2,50 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50.000,00 € seit dem 01.09.2007“ (Antrag zu 4. - Nebenforderungen) kann nicht ausgesprochen werden, sondern lediglich eine auf die Beklagten zu 2. und 3. sowie auf die Zeitspanne bis einschließlich 31. Oktober 2008 begrenzte Verurteilung erfolgen. Dies hat seinen Grund darin, dass die Beklagte zu 2. und (akzessorisch zu ihr) die Beklagte zu 3. ursprünglich (gesamtschuldnerisch) verpflichtet gewesen sind, die in Rede stehenden 50.000,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen (s. o.), und diesbezüglich mit Schreiben vom 18. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 8“ zur zweiten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, Blatt 333 ff. der Akte) unter Fristsetzung zum 30. September 2006 auch wirksam in Verzug gesetzt worden waren (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB), indessen seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 einer Rückzahlung des genannten Betrages - und mithin auch einer Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen über das Datum des 31. Oktober 2008 hinaus - enthoben sind. Hinsichtlich des vormaligen Beklagten zu 1. gilt ebenfalls, dass dieser ursprünglich verpflichtet gewesen ist, die in Rede stehenden (sofort fälligen) 50.000,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen (s. o.). Aber es kann hinsichtlich seiner Person nicht von einer wirksamen Inverzugsetzung ausgegangen werden. Eine solche hätte durch das Schreiben vom 18. September 2006 (bzw. den Ablauf der in ihm gesetzten Frist) nur bewirkt werden können, wenn schon in seinem Vorfeld eine Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erfolgt gewesen wäre. Das Erfordernis einer solchen Beschlussfassung wird dem materiellen Recht zugeordnet, um sicherzustellen, dass ein Anspruch, wie er hier in Rede steht, auch außergerichtlich nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses wirksam verfolgt werden kann (Horn GmbHR 2017, 1024, 1025); eine Mahnung ohne vorausgegangenen Beschluss kann den Verzugseintritt nicht herbeiführen (Horn a. a. O.; ebenso Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 46 Rz. 101). Von einer hinreichend frühzeitigen Beschlussfassung kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, sondern eine solche erst für „September 2021“ als gesichert angesehen werden (s. o.). Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04. Oktober 2021 ausführen lassen, dass ein entsprechender Beschluss „schon vor vielen Jahren gefasst“ worden sei (Blatt 1943 der Akte); aber dieser Vortrag ist - seiner Pauschalität wegen - keiner Schlüssigkeitsprüfung zugänglich gewesen und trotz einer diesseitigen, unter dem Datum des 05. Oktober 2021 verfügten Aufforderung, ihn zu präzisieren (Blatt 1944 der Akte), ohne weitere Konkretisierung geblieben. 5. Eine Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 3.071,10 € (Antrag zu 5.) ist auszusprechen. Denn auch bezüglich dieser Summe gilt das unter Ziffer II. Nr. 2. dieses Urteils Ausgeführte. Schäden, die der Klägerin in der Zeitspanne zwischen der streitgegenständlichen Auszahlung in Höhe von 50.000,00 € und dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 entstanden sind, weil ihr - der Klägerin - die genannten finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, ihr also deren „Nutzung“ nicht mehr möglich gewesen ist, sind von … gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen gewesen (und sind es nun von seinen (Gesamt-) Rechtsnachfolgerinnen), und solche Schäden stehen mit den eingeklagten 3.071,10 € in Rede. Bei dieser Summe handelt es sich um für die Zeitspanne vom 26. November 2005 bis zum 30. September 2006 (konkret) berechnete - sich als Entzugs- und nicht als Verzugsschäden darstellende - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die streitgegenständliche Darlehensrückzahlung im Umfang von 50.000,00 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast (vgl. etwa BGH NJW 2003, 358) - schon nicht behauptet worden. Letzteres hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können. Wäre die streitgegenständliche Auszahlung - wie es trotz bestehender Unterbilanz zulässig gewesen wäre - eine logische Sekunde nach dem Inkrafttreten des „MoMiG“ getätigt worden, hätte das Geld ab diesem Zeitpunkt - rechtmäßigerweise - nicht mehr zur Verfügung gestanden und „genutzt“ werden können und hätte die Klägerin die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen gehabt. Der Höhe nach sind die mit 3.071,10 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer) Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, der für die Geltendmachung des Betrages von 3.071,10 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist (vgl. erneut Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage 2020, § 46 Rzn. 35 und 40 mit Nachweisen), ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. 6. Eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 3.905,69 € (Antrag zu 6. ) ist ebenfalls auszusprechen. Mit Blick auf den vormaligen Beklagten … (bzw. dessen (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen) gilt wiederum das unter Ziffer II. Nr. 2. bzw. das unter Ziffer II. Nr. 5. dieses Urteils Ausgeführte. Die Ersatzpflicht folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Auch bei der Summe von 3.905,69 € handelt es sich um - jetzt für die Zeitspanne vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 (konkret) berechnete - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die Darlehensrückzahlung im Umfang von 50.000,00 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast - schon nicht behauptet worden und hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können (s. o.). Der Höhe nach sind die mit 3.905,69 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer) Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, der für die Geltendmachung des Betrages von 3.905,69 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist, ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Mit Blick auf die Beklagte zu 2. ist ebenfalls eine Verpflichtung zum Ersatz der für die Zeitspanne vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 mit 3.905,69 € berechneten „Zinsschäden“ gegeben. Dies ist nach Ansicht des Senats schon deshalb der Fall, weil sich die - für das Verhalten des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH gemäß § 31 BGB verantwortliche - Beklagte zu 2. eine „positive (Vertrags-)Verletzung“ des mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages entgegenhalten lassen muss (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in dem - entgegen einer aus dem Darlehenszweck folgenden vertraglichen Selbstbindung der Darlehensgeberin - „verfrühten“ - weil bei bestehender Unterbilanz noch vor dem Inkrafttreten des „MoMiG“ erfolgten - Entgegennehmen und anschließenden - bis einschließlich 31. Oktober 2008 vorwerfbaren - Behalten der 50.000,00 € bestanden hat. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2. aus dem Gesichtspunkt des - mit dem fruchtlosen Verstreichen der in dem Schreiben vom 18. September 2006 zur Rückzahlung der streitgegenständlichen 50.000,00 € gesetzten Frist - am 01. Oktober 2006 eingetretenen Verzuges zur Zahlung des Betrages von 3.905,69 € verpflichtet (§§ 286 ff. BGB). Eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf es ihr gegenüber nicht; ein Fall, in dem eine analoge Geltung der Vorschrift befürwortet wird (vgl. etwa Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage 2020, § 46 Rz. 35), liegt nicht vor. Ist aber die Beklagte zu 2. (gesamtschuldnerisch mit den (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) zum Ersatz der genannten Summe verpflichtet, so ist es (gesamtschuldnerisch) auch ihre - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB akzessorisch haftende - Komplementär-GmbH, die Beklagte zu 3.. 7.1 Zur Zahlung eines Betrages von 159.577,79 € (Antrag zu 7. - Hauptforderung) kann wiederum nicht verurteilt werden; dies gilt sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen (§ 1922 BGB) des vormaligen Beklagten … als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3.. Es gelten hier die unter Ziffer II. Nr. 4.1 dieses Urteils gemachten Ausführungen entsprechend. Zwar ist … infolge des Umstandes, dass er als Geschäftsführer der Klägerin die Rückzahlung eines dieser gewährten Darlehens im Umfang vom 159.577,79 € bei bestehender Unterbilanz in übersteigender Höhe an die Beklagte zu 2. als Darlehensgeberin vorgenommen hat, schadensersatzpflichtig geworden (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die haftungsbegründende Pflichtverletzung hat in der gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Auszahlung gelegen; ein Verschulden im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG wird in einem solchen Fall vermutet; der Schaden der Klägerin hat (ohne Rücksicht auf einen Erstattungsanspruch gegen die Zahlungsempfängerin gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG) bereits in dem schieren Liquiditätsabfluss als solchem gelegen (vgl. erneut BGH NJW 2009, 68). Von daher ist … (zunächst) verpflichtet gewesen, für den sog. „Auszahlungsschaden“ der Klägerin aufzukommen, d. h. dieser den „abgeflossenen“ Betrag von 159.577,79 € zu ersetzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Aber seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 (konkret des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) hat sich dies geändert. Mit dem genannten Ereignis ist die Rechtswidrigkeit der erfolgten Rückzahlung „ex nunc“ entfallen, so dass seit diesem Zeitpunkt ein „Auszahlungsschaden“ nicht mehr besteht bzw. zugunsten des vormaligen Beklagten … - und nunmehr seiner (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen - der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zum Tragen kommt. Was die Beklagte zu 2. betrifft, so gilt das unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils Ausgeführte auch hier. Zwar ist die Beklagte (anders als …) nicht „Gesellschafter(in)“ der kreditnehmenden Klägerin gewesen (§ 30 Abs. 1 GmbHG), sondern (formal betrachtet) „Dritte“; aber sie ist (bei wirtschaftlicher Betrachtung) einer Gesellschafterin vergleichbar gewesen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH u. a. dann der Fall, wenn ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften - der darlehennehmenden und der darlehengebenden - beteiligt ist und dies an der letztgenannten so maßgeblich, dass er auf die Entscheidungen der kreditgebenden Gesellschaft - nämlich auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe - einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (BGH NJW-RR 2012, 815), und so ist es hier - in Anbetracht der unter Ziffer I. dieses Urteils geschilderten Beteiligungsverhältnisse - in der Person des … gewesen. In der Konsequenz unterfällt auch die Beklagte zu 2. den Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz, ist also auch ihr gegenüber ein Erstattungsanspruch der Klägerin im Umfang von 159.577,79 € entstanden, der in Folgezeit nicht wieder entfallen ist. Jedoch ist dieser Anspruch seit dem 01. November 2008 nicht mehr durchsetzbar, dies aus den unter Ziffer II. Nr. 1.1 dieses Urteils dargelegten Gründen, auf welche erneut Bezug genommen wird. Kann aber die Beklagte zu 2. nicht zu einer Erstattung der streitgegenständlichen 159.577,79 € verurteilt werden, so gilt dies auch gegenüber ihrer - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB lediglich akzessorisch haftenden - Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 3.. 7.2 Eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und 3. zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.577,79 € seit dem 01. September 2007 (Antrag zu 7. - Nebenforderung) kann nicht ausgesprochen werden, sondern lediglich eine auf die Beklagten zu 2. und 3. sowie auf die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 begrenzte Verurteilung erfolgen. Dies hat seinen Grund darin, dass der vormalige Beklagte …, die Beklagte zu 2. und (akzessorisch zu ihr) die Beklagte zu 3. zwar ursprünglich (gesamtschuldnerisch) verpflichtet gewesen sind, die in Rede stehenden 159.577,79 € an die Klägerin zurückzuzahlen (s. o.), dass die Beklagten indessen seit dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 einer Verpflichtung zur Rückzahlung des genannten Betrages - und mithin auch einer Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen über das Datum des 31. Oktober 2008 hinaus - enthoben sind, dass Johannes Mohrbach persönlich mittels des Schreibens vom 27. September 2006 (vorgelegt als Anlage „K 9“ zur zweiten Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, Blatt 333 ff der Akte) nur dann wirksam in Verzug gesetzt worden wäre (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB), wenn dem Schreiben - wovon indessen aus den unter Ziffer 4. 2 dieses Urteils dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden kann - eine - tatsächlich erst für „September 2021“ als gesichert ansehbare - Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG vorausgegangen gewesen wäre, und dass die Beklagte(n) zu 2. (und 3.) von der in dem genannten Schreiben enthalten gewesenen Zahlungsaufforderung (unter Fristsetzung zum 10. Oktober 2006) gar nicht erfasst gewesen war(en), so dass von Letzterer (Letzteren) Zinsen erst ab „Erhebung der Klage auf die Leistung“ verlangt werden kann (können) (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB), d. h. konkret ab dem Tag, der auf die am 27. September 2007 erfolgte Zustellung der (zweiten) Anspruchsbegründung vom 21. September 2007 (Blatt 333 ff. der Akte) gefolgt ist (§ 187 Abs. 1 BGB), mithin ab dem 28. September 2007. 8. Eine Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 10.145,06 € (Antrag zu 8.) ist auszusprechen. Denn auch bezüglich dieser Summe gilt das unter Ziffer II. Nr. 2. dieses Urteils Ausgeführte. Schäden, die der Klägerin in der Zeitspanne zwischen der streitgegenständlichen Auszahlung in Höhe von 159.577,79 € und dem Inkrafttreten des „MoMiG“ am 01. November 2008 entstanden sind, weil ihr - der Klägerin - die genannten finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, ihr also deren „Nutzung“ nicht mehr möglich gewesen ist, sind von … gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zu ersetzen gewesen (und sind es nun von seinen (Gesamt-) Rechtsnachfolgerinnen), und solche Schäden stehen mit den eingeklagten 10.145,06 € in Rede. Bei dieser Summe handelt es sich um für die Zeitspanne vom 26. November 2005 bis zum 10. Oktober 2006 (konkret) berechnete - sich als Entzugs- und nicht als Verzugsschäden darstellende - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr geleisteter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die streitgegenständliche Darlehensrückzahlung im Umfang von 159.577,79 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin „verfrüht“ - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast (vgl. etwa BGH NJW 2003, 358) - schon nicht behauptet worden. Letzteres hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können. Wäre die streitgegenständliche Auszahlung - wie es trotz bestehender Unterbilanz zulässig gewesen wäre - eine logische Sekunde nach dem Inkrafttreten des „MoMiG“ getätigt worden, hätte das Geld ab diesem Zeitpunkt - rechtmäßigerweise - nicht mehr zur Verfügung gestanden und „genutzt“ werden können und hätte die Klägerin die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen gehabt. Der Höhe nach sind die mit 10.145,06 € berechneten Zinsschäden von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer Beschluss) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, der für die Geltendmachung des Betrages von 10.145,06 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist, ist (jedenfalls) im „September 2021“ (formwirksam) gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. 9. Eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 12.121,74 € (Antrag zu 9.) ist ebenfalls auszusprechen. Mit Blick auf den vormaligen Beklagten … (bzw. dessen (Gesamt-) Rechtsnachfolgerinnen) gilt wiederum das unter Ziffer II. Nr. 2. bzw. das unter Ziffer II. Nr. 5. dieses Urteils Ausgeführte. Die Ersatzpflicht folgt aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Auch bei der Summe von 12.121,74 € handelt es sich um - jetzt für die Zeitspanne vom 11. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 (konkret) berechnete - „Zinsschäden“ der Klägerin (in Gestalt von ihr erbrachter Sollzinsen), die durch den vormaligen Beklagten … verursacht worden sind, weil dieser entgegen der ihn als Geschäftsführer der Klägerin treffenden Verpflichtungen (§§ 30 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GmbHG) die Darlehensrückzahlung im Umfang von 159.577,79 € trotz einer Unterbilanz in übersteigender Höhe - und mithin verfrüht - an die Beklagte zu 2. vorgenommen hat. Dass ihn hierbei - entgegen bestehender Vermutung - kein Verschulden getroffen hätte oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist von Beklagtenseite - entgegen sie treffender Darlegungs- und Beweislast - schon nicht behauptet worden und hätte mit Erfolg auch erst für den Zeitpunkt ab dem 01. November 2008 geltend gemacht werden können (s. o.). Der Höhe nach sind die „Zinsschäden“ von der Klägerin nachvollziehbar dargestellt und namentlich mittels den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 und 25. Januar 2008 beigefügter Anlagen auch belegt worden; im Anschluss hieran ist ein Bestreiten von Beklagtenseite nicht mehr erfolgt. Ein (auch im Prozess noch nachholbarer) Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, der für die Geltendmachung des Betrages von 12.121,74 € (auch gegen die Erbinnen des vormaligen Beklagten …) materiellrechtliche Voraussetzung ist, ist (jedenfalls) im „September 2021“ gefasst worden (Blatt 1951 f. der Akte) und hat mit Rücksicht auf die in ihm enthaltene konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit den notwendigen inhaltlichen (Bestimmtheits-)Anforderungen genügt. Mit Blick auf die Beklagte zu 2. ist ebenfalls eine Verpflichtung zum Ersatz der für die Zeitspanne vom 11. Oktober 2006 bis zum 31. August 2007 mit 12.121,74 € berechneten Zinsschäden gegeben. Auch hier gilt (entsprechend den Ausführungen unter Ziffer II. Nr. 6 dieses Urteils, dort im vorletzten Absatz), dass dies nach Ansicht des Senats schon deshalb der Fall ist, weil sich die - für das Verhalten des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH gemäß § 31 BGB verantwortliche - Beklagte zu 2. eine „positive (Vertrags-)Verletzung“ des mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages entgegenhalten lassen muss (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), die in dem - entgegen einer aus dem Darlehenszweck folgenden Selbstbindung der Darlehensgeberin - „verfrühten“ - weil bei bestehender Unterbilanz noch vor dem Inkrafttreten des „MoMiG“ erfolgten - Entgegennehmen und anschließenden - bis einschließlich 31. Oktober 2008 vorwerfbaren - Behalten der 159.577,79 € bestanden hat. Eines Beschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bedarf es gegenüber der Beklagten zu 2. nicht. Ist aber die Beklagte zu 2. (gesamtschuldnerisch mit den (Gesamt-)Rechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten …) zum Ersatz der genannten Summe verpflichtet, so ist es (gesamtschuldnerisch) auch ihre - gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB akzessorisch haftende - Komplementär-GmbH, die Beklagte zu 3.. 10. Eine Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.534,20 € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 10.) kommt nicht in Betracht. Mit dem genannten (Gesamt-)Betrag beansprucht die Klägerin „die Kosten der außer- gerichtlichen Tätigkeit“ ihrer Prozessbevollmächtigten, soweit die Geltendmachung der Erstattungsansprüche in Höhe von 50.000,00 € und 159.577,79 € in Rede steht. Konkret wird eine (aus der Summe von 50.000,00 € und 159.577,79 €, mithin aus dem Betrag 209.577,79 € errechnete) „1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG“ (zuzüglich einer „Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG“) verlangt (zweite Anspruchsbegründung vom 21. September 2007, dort Seite 26; Blatt 358 der Akte). Indessen vermögen diese „Kosten“ nicht zuerkannt zu werden; denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG überhaupt angefallen ist. Schlüssiges Vorbringen hierzu fehlt; dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt gehabt oder ihnen nur einen bedingten Prozessauftrag erteilt gehabt hätte, ist nicht vorgetragen worden und erst recht nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. Nr. 3. dieses Urteils (mit den dort angegebenen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) wird ergänzend verwiesen. I m E r g e b n i s kann die Klägerin mithin Zahlungen nach Maßgabe des Erkenntnisses zu Ziffer I. Nrn. 1. bis 8. des Tenors dieses Urteils verlangen, darüber hinaus muss ihre Klage (und mithin ihr Rechtsmittel) jedoch ohne Erfolg bleiben (Ziffer II. des Urteilstenors). „Weitere Schäden“ als die vorstehend abgehandelten - von der Klägerin zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 thematisiert - sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Bis zur verfrühten Rückzahlung der gewährten Darlehen theoretisch denkbare (darlehensvertraglich vereinbart gewesene?) „Zinsansprüche der Darlehensgeber“ - von Seiten der Beklagten zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2022 angesprochen - sind - obgleich offensichtlich (und mithin nicht „hinweispflichtig“) erforderlich - weder nach Grund noch Höhe dargetan und erst recht nicht in Gestalt eines konkret errechneten Betrages gegenüber den „Zinsschäden“ der Klägerin zur Aufrechnung gestellt worden. III. Ziffer III. des Urteilstenors: Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in den Vorschriften der §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 (in entsprechender Anwendung auf Beklagtenseite; vgl. hierzu Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 92 Rz. 11, und Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage 2021, § 92 Rz. 8), 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO, wobei hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. Berücksichtigung gefunden hat, dass diese an dem Gesamtstreitwert nur im Umfang von knapp 1/4 partizipiert haben und - bezogen auf dieses Viertel - nur im Umfang von etwa 1/14 unterlegen sind. Dem Begehren der Klägerin, „die Kosten für das gerichtliche Sachverständigengutachten der Beklagtenseite aufzuerlegen“, da diese (ursprünglich) „... das Bestehen von Unterbilanzen ... zu den maßgeblichen Zeitpunkten bestritten“ gehabt habe (Schriftsatz vom 23. Dezember 2021, Blatt 1977 der Akte), vermochte nicht entsprochen zu werden. Schon die Voraussetzungen, unter denen die (eng auszulegende; vgl. etwa BGH WuM 2019, 319) Vorschrift des § 96 ZPO eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnet, erscheinen nicht gegeben. Jedenfalls aber ist eine Ermessensausübung im Sinne des Begehrens der Klägerin nicht angezeigt. § 96 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift, die nur zurückhaltend anzuwenden ist, und es erscheint eine anteilige Belastung der Klägerin (auch) mit den (sich in der Summe auf 59.383,11 € belaufenden) Kosten der Beweisaufnahme (18.088,00 € schon aus erster Instanz, Blatt 1528 der Akte; 41.295,11 € aus zweiter Instanz, Blatt 1925 der Akte) nicht unbillig, beginnend damit, dass es keine ausreichende Grundlage für die Annahme gibt, dass das (ursprüngliche) beklagtenseitige Bestreiten des Vorliegens von Unterbilanzen gleichsam mutwillig erfolgt gewesen wäre (zum Sanktionscharakter der Vorschrift des § 96 ZPO vgl. erneut BGH WuM 2019, 319) und endend damit, dass die Klägerin sich bis zum Ende der zweiten Instanz auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme berufen hat, um zu begründen, dass ihr „die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang ...“ - also auch und gerade jene zu Ziffern 1., 4. und 7. ihrer Anträge zustünden (Schriftsatz vom 23. Dezember 2021; Blatt 1973 f. der Akte). An einer Kostenentscheidung (überhaupt) gehindert (und zur Verkündung eines bloßen Teilurteils genötigt), ist der Senat nicht gewesen, auch wenn die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 (dort auf Seite 39 oben) hatte ausführen lassen, hinsichtlich eines Teils der zum Gegenstand des Mahnbescheids zu Az. „AG Mayen: 06-1440376-0-7“ gemacht gewesenen Summe von 681.956,40 € „nach § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurückgenommen“ gehabt zu haben (Blatt 819 der Akte; vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH NJW-RR 2006, 201, und auch AG Hannover MDR 2020, 249). Denn die weitere Geltendmachung und Begründung des von der ersten (an das Verfahren „AG Mayen: 06-1440376-0-7“ anschließenden) Anspruchsbegrünung vom 21. September 2007 (Blatt 16 ff. der Akte) nicht erfassten Teilbetrages war nicht etwa unterblieben, sondern lediglich - wie a. a. O. auf Seite 23 Mitte auch ausgeführt (Blatt 38 der Akte) - in die zweite (an das Verfahren „AG Mayen: 06-1440669-1-1“ anknüpfende) Anspruchsbegründung vom 21. September 2007 (Blatt 333 ff. der Akte) „verschoben“ worden. Ziffer IV. des Urteilstenors: Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis fußen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ziffer V. des Urteilstenors: Der Vorbehalt einer Beschränkung der Erbenhaftung der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) ist auf deren Antrag gemäß der Vorschrift des § 780 Abs. 1 ZPO aus- gesprochen worden (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: 10 U 96/18, abrufbar über „juris“, dort Rz. 49), wobei der Zeitpunkt des Todes des … zugleich derjenige „des Eintritts in den Rechtsstreit“ gewesen ist (Verfügung vom 16. August 2021, Blatt 1930 f. der Akte). Ziffer VI. des Urteilstenors: Die Zulassung der Revision ist (namentlich auch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2019 zu Az. IX ZR 328/18) gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgt. Ziffer VII. des Urteilstenors: Der Festsetzung des Streitwertes zweiter Instanz liegt die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde.