Beschluss
8 U 13/20
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0215.8U13.20.00
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Leitsätze
1. Allein der Besitz eines Fahrzeugs mit einem Motor der Baureihe OM 651 lässt nicht den Schluss zu, die in anderen Verfahren veröffentlichten Untersuchungsergebnisse betreffend andere Fahrzeugmodelle ließen sich auch auf dieses Fahrzeug übertragen (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021 - 7 U 68/20).
2. Die Implementierung eines sogenannten Thermofensters in ein Fahrzeug, das auf dem Prüfstand genauso arbeitet wie im normalen Fahrbetrieb, führt allein nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers.
3. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 und die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FVG sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06. Februar 2020 (Az.: 7 O 99/19) wird z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens wird in der Tabellenstufe bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Besitz eines Fahrzeugs mit einem Motor der Baureihe OM 651 lässt nicht den Schluss zu, die in anderen Verfahren veröffentlichten Untersuchungsergebnisse betreffend andere Fahrzeugmodelle ließen sich auch auf dieses Fahrzeug übertragen (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021 - 7 U 68/20). 2. Die Implementierung eines sogenannten Thermofensters in ein Fahrzeug, das auf dem Prüfstand genauso arbeitet wie im normalen Fahrbetrieb, führt allein nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers. 3. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 und die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FVG sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20). 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06. Februar 2020 (Az.: 7 O 99/19) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens wird in der Tabellenstufe bis zu 40.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche aus dem Recht der unerlaubten Handlung, die an den sogenannten „Abgas-Skandal“ geknüpft werden. Geltend gemacht werden die Ansprüche von der Klägerin als Eigentümerin eines im Jahr 2014 von ihr erworbenen Gebrauchtwagens gegen die Beklagte als Fahrzeugherstellerin. Konkret handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Pkw Mercedes Benz „GLK 250 Blue TEC 4MATIC“, ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs „OM 651 der Euro 6 Norm und einem SCR-Katalysator“ (unstreitiger Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils; Blatt 217 der Papierakte). „Im Kern“ hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen: In dem von ihr erworbenen Fahrzeug seien (herstellerseits eingebrachte) „unzulässige Abschalteinrichtungen“ vorhanden. Zum ersten verfüge das Fahrzeug über ein sogenanntes „Thermofenster“, eine Einrichtung, die bei kühleren Außentemperaturen den Grad der Abgasrückführung reduziere und zudem dafür sorge, „dass die Zufuhr von Harnstofflösung „AdBlue“ (SCR-Kataly-sator-System) verringert oder gar ganz ausgesetzt“ werde (Schriftsatz vom 21. August 2019, dort Seite 2); als Folge hiervon stiegen die Stickoxidemissionen erheblich an. Zum zweiten gehe sie - die Klägerin – davon aus, „dass in ihrem Fahrzeug …“ eine (sich ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung darstellende) „… Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ enthalten“ sei, dies vor folgendem Hintergrund (a. a. O. Seite 5): Das Kraftfahrtbundesamt habe am 21. Juni 2019 für die Fahrzeuge Mercedes Benz GLK 220 CDI, EURO 5, mit dem von der Beklagten hergestellten Motor vom Typ OM 651, welche im Zeitraum 2012 bis 2015 produziert worden seien, den verpflichtenden Rückruf angeordnet und seine Ermittlungen auf weitere Fahrzeugmodelle und Motorentypen ausgeweitet. Daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ebenfalls in dem genannten Zeitraum produziert worden sei, „der Abgasnorm Euro 5“ unterfalle und über einen Motor vom Typ OM 651 verfüge, schließe sie – die Klägerin – „berechtigterweise, dass in ihrem Fahrzeug ebenfalls eine solche „Kühlmittel- Solltemperatur-Regelung“ enthalten“ sei. Den (per se unstreitigen) Rückruf ihres – der Klägerin - Fahrzeugs habe das Kraftfahrtbundesamt „aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet“ (a. a. O. Seite 11). Der Unzulässigkeit der in Rede stehenden Einrichtungen sei man sich bei der Beklagten bewusst gewesen, dies nicht nur auf der Ebene der in technischer Hinsicht konkret befasst gewesenen Mitarbeiter, sondern auch auf der Ebene des Vorstandes. Dennoch seien wissentlich und willentlich die in Rede stehenden Einrichtungen eingebaut und entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge „massenhaft“ in Verkehr gebracht worden, um so eine Gewinnmaximierung zu erzielen. Nicht nur staatliche Behörden, sondern auch die Endverbraucher seien getäuscht worden. So sei die Beklagte „im Typgenehmigungsverfahren … ihren Pflichten zur Angabe von Details der Motorsteuerung“ nicht hinreichend nachgekommen (Schriftsatz vom 27. November 2019, dort Seite 15); Endverbraucher, die schon mit dem bloßen Umstand, dass ein Fahrzeug in Verkehr gebracht worden sei, die selbstverständliche Erwartung verknüpften, dass dieses nicht über eine (oder gar mehrere) unzulässige Abschalteinrichtung(en) verfüge, habe man zusätzlich mittels Werbeaussagen in die Irre geführt. Letzteres gelte auch für sie - die Klägerin; ihr sei es „gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug“ angekommen und ihr „Kaufentschluss … insofern u. a. auch durch entsprechende … Werbeaussagen der Beklagten zu der … BlueTec-Technologie hervorgerufen“ worden, etwa des Inhalts, dass diese Dieseltechnologie „die sauberste … der Welt“ sei (Klageschrift vom 07. März 2019, dort Seite 4). Vor dem dargestellten Hintergrund sei die Beklagte ihr - der Klägerin – zum Schadensersatz verpflichtet, konkret zur „Rückzahlung des Kaufpreises“ abzüglich eines „Ersatz(es) für die … gezogenen Nutzungen“ (a. a. O. Seite 19), dies Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Beklagte hat sich gegen Schadensersatzansprüche der Klägerin schon dem Grunde nach verwahrt. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin (mit Ausnahme des per se unstreitigen Umstandes, dass das streitgegenständliche Fahrzeug „vom Rückruf des KBA betroffen (gewesen) ist“; Schriftsatz vom 05. August 2019, dort Seite 1) entgegengetreten und hat namentlich betont (a. a. O. Seiten 2 und 14/15): „Im streitgegenständlichen Fahrzeug wird keine Programmierung, insbesondere keine „Manipulationssoftware“ verwendet, die – manipulativ – so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen“ (i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007) ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt wird, als auf dem Prüfstand (also im Prüflabor). Auch ist im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Software verbaut, die lediglich für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens eine Schadstoffarmut der Emissionen vortäuscht, indem sie (wie offenbar in den VW-/Audi-/Porsche-Fällen) aufgrund einer Prüfstanderkennung die Abgasreinigung intensiviert.“ Diese Darstellung ist im Folgenden ohne Gegendarstellung der Klägerin geblieben. Des Weiteren hat die Beklagte betont, im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung angezeigt zu haben; diese sei zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs „gängiger Industriestandard“ und „dem KBA bestens bekannt“ gewesen (Schriftsatz vom 10. Januar 2020, dort Seiten 7 ff.). Wegen weiterer Einzelheiten des dem Erstgericht unterbreiteten unstreitigen Lebenssachverhalts und des an das Gericht herangetragenen streitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich zuletzt gestellten widerstreitenden A n t r ä g e wird auf den „Tatbestand“ des Urteils des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06. Februar 2020 (Blatt 217 ff. der Papierakte) in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen verwiesen. Mit dem genannten Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen (Blatt 217 der Papierakte). Wegen der für dieses Erkenntnis maßgeblich gewesenen Erwägungen wird auf die „Entscheidungsgründe“ des Urteils vom 06. Februar 2020 Bezug genommen (Blatt 220 ff. der Papierakte). Gegen die am 07. Februar 2020 zugestellte Entscheidung (Blatt 226 der PA) hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung einlegen (Blatt 1 f. der elektronischen Akte) und das Rechtsmittel – binnen verlängerter Frist (Blatt 21 der elektronischen Akte) - form- und fristgerecht begründen lassen (Blatt 22 ff. der elektronischen Akte). Ausweislich der Berufungsbegründung verfolgt die Klägerin die in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge mit einer geringfügigen - durch die zwischenzeitlich fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs bedingten - Modifikation hinsichtlich der Höhe der zu Ziffer 1. beanspruchten Beträge weiter. Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie „im Kern“ geltend: Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei ihr - der Klägerin – ein deliktischer Schadensersatzanspruch in der zuletzt verlangten Höhe zuzusprechen gewesen. Zu einem Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des § 826 BGB habe sie hinreichend vorgetragen gehabt. Dies gelte namentlich mit Blick auf ihre Ausführungen „zur unzulässigen Abschalteinrichtung“; deren Richtigkeit „dahinstehen zu lassen“, sei das Erstgericht (mit Rücksicht darauf, dass „gegebenenfalls … die Daimler AG ihre Schuldlosigkeit darzulegen“ habe) nicht berechtigt gewesen; im Übrigen werde ihr bisheriger Vortrag nunmehr um Ausführungen zu einem „unzureichend dimensionierten Harnstofftank“ ergänzt. Dies gelte aber auch mit Blick auf ihren – der Klägerin - Vortrag „zu Anhaltspunkten für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten“. Insbesondere „zu unvollständigen Angaben …“ der Daimler AG „… im Genehmigungsverfahren …“ seien „… ausreichende Parallelen zu vergleichbaren Sachverhalten gezogen“ worden; die „Funktionsweise …“ der „… Abschalteinrichtungen …“ habe die Beklagte „… pflichtwidrig nicht den Genehmigungsbehörden angezeigt“. Von daher sei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zu bejahen gewesen. Im Übrigen habe sich das Erstgericht „nicht mit dem geltend gemachten Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EG) 715/2007 und i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV auseinander“ gesetzt. „Ansprüche nach § 831 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB“ sowie „wegen Verstoßes gegen § 16 UWG“ habe es ebenfalls außer Acht gelassen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 07. Mai 2020 (Blatt 22 ff. der elektronischen Akte) verwiesen. Die in zweiter Instanz formulierten Anträge der Klägerin lauten: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.495,63 € sowie Zinsen in Höhe von 10.913,67 € nebst weiterer Zinsen aus 43.500,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 08. Mai 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK 250 BlueTEC 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDC …. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK 250 BlueTEC 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDC… zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Hilfsweise soll das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06. Februar 2020 Az.: 7 O 99/19) aufgehoben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen werden. Demgegenüber geht das Bestreben der Beklagten dahin, die Berufung der Klägerin möge zurückgewiesen werden. Sie verteidigt das Urteil des Erstgerichts nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 07. August 2020 (Blatt 63 ff. der elektronischen Akte). Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; zugleich hat er die Gründe dargelegt, aus denen er die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen für gegeben halte (Blatt 119 ff. der elektronischen Akte). Gelegenheit zur Äußerung ist eingeräumt und für die Klägerin unter dem Eingangsdatum des 04. Februar 2022 ein vom selben Tag datierender Schriftsatz eingereicht worden. Wegen seines Inhalts wird auf Blatt 126 ff. der elektronischen Akte verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen; denn die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO genannten Voraussetzungen sind gegeben, und es liegen keine Gründe vor, die ein Abweichen von dem für diesen Fall normierten „Soll“- Gebot einer Rechtsmittelzurückweisung per Beschluss angezeigt erscheinen ließen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 Bezug genommen. Von ihnen abzurücken, bietet der Inhalt des Schriftsatzes vom 04. Februar 2022 keine Veranlassung. Dieser ist ersichtlich nicht auf den verfahrensgegenständlichen Einzelfall und namentlich nicht auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats „zugeschnitten“. Soweit zwischen dem Inhalt des Schriftsatzes und dem verfahrensgegenständlichen Fall überhaupt ein Bezug hergestellt werden kann, vermögen die in Rede stehenden Ausführungen zum größten Teil schon mit Rücksicht auf das Novenverbot des § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung zu finden, sind sie doch im prozessualen Sinne neu und Zulassungsgründe weder dargetan worden noch ersichtlich; die wenigen verbleibenden Ausführungen haben bereits eine Würdigung durch den Senat erfahren, an der auch nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten ist. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); hierzu wird auf die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 2 des Hinweisbeschlusses vom 10. Januar 2022 verwiesen (sh. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Mai 2021, Az.: 11 U 223/20, abrufbar über „juris“, dort Rzn. 28 ff.). Und schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). III. Die Kostenentscheidung zu Ziffer 2. des Beschlusstenors beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu Ziffer 3. des Beschlusstenors findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Der Festsetzung des Geschäftswertes zu Ziffer 4. des Beschlusstenors liegt die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde.