Beschluss
8 W 71/22
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0607.8W71.22.00
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Leitsätze
1. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.(Rn.5)
2. Besteht hinreichender Anlass, die Testierfähigkeit eines Erblassers in Zweifel zu ziehen, so ist das Nachlassgericht gehalten, zur Klärung der Frage im gebotenen Rahmen Ermittlungen durchzuführen. Bleiben als Ergebnis dieser Ermittlungen Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit des Erblassers ausgegangen werden. Denn jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat gilt solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (§ 2229 Abs. 1 BGB).(Rn.5)
3. Ein Gesundheitszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf die Verfassung ein halbes Jahr vorher zu. Dies gilt auch, wenn eine rasche Entwicklung von Demenzsymptomen möglich ist. (Rn.8)
4. Es ist kein Indiz für eine Testierunfähigkeit, wenn anstelle einer bekannten Wohltätigkeitsorganisation seit der letzten letztwilligen Verfügung Jahrzehnte vergangen sind, der Erblasser mittlerweile hilfebedürftig ist, wenig Kontakt zu Verwandten hat und einen verlässlichen Helfer findet, dessen Beistandsleistungen weit über „normale Gefälligkeiten“ hinausgehen und er diesen als Erbe einsetzt.(Rn.13)
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Mai 2022 zu Az. 5 VI 456/20 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1. einen Erbschein nach Maßgabe seines zur Niederschrift des Nachlassgerichts vom 12. Oktober 2020 gestellten Antrages zu erteilen.
2.
Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).
Die Anordnung einer Erstattung in zweiter Instanz angefallener außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1. scheidet aus, da keiner der übrigen Verfahrensbeteiligten dem Rechtsmittel entgegengetreten ist.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz erkennt der Senat wie folgt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG): Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz - darunter namentlich auch die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 17. März 2022 - fallen dem Beteiligten zu 1. zur Last. Denn sie wären auch dann angefallen und von ihm - dem Beteiligten - zu tragen gewesen, wenn dem Erbscheinsantrag vom 12. Oktober 2020 von keiner Seite entgegengetreten worden wäre, da das Nachlassgericht (im Licht des Inhaltes der Betreuungsakten „52 XVII 172/16 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler“ und „52 XVII 173/16 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler“) schon von Amts wegen gehalten gewesen wäre, vor einer Verbescheidung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1. in Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit der Eheleute ... und ... ... einzutreten.
Von der Anordnung einer Erstattung in erster Instanz angefallener außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1. wird abgesehen. Der Beteiligte zu 2. ist dem Erbscheinsantrag vom 12. Oktober 2020 schon nicht entgegengetreten gewesen; die Beteiligten zu 3., 4. und 5. hatten dies zwar getan, indessen die Testierfähigkeit der Eheleute ... und ... ... mit „guten Gründen“ in Frage gestellt gehabt.
3.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird in der Tabellenstufe „bis zu 2.000.000,00 €“ festgesetzt (§§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 FamFG).
Denn das wirtschaftliche Interesse, das der Beteiligte zu 1. mit seinem Rechtsmittel verfolgt hat, entspricht dem vollen Wert des Nachlasses der Erblasserin, und es schätzt der Senat diesen Wert mit einem Betrag in der genannten Größenordnung ein, nachdem - einem Bericht der Beteiligten zu 6. vom 21. Mai 2021 zufolge - dem Nachlass „Bankvermögen“ von rund 1.090.000.00 € angehört sowie darüber hinaus Grundbesitz, bestehend aus drei bebauten Grundstücken und (anteilig) im Grundbuch von ... auf Blatt ... eingetragenen Nutzflächen (nämlich einer Landwirtschaftsfläche und einer Waldfläche).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.(Rn.5) 2. Besteht hinreichender Anlass, die Testierfähigkeit eines Erblassers in Zweifel zu ziehen, so ist das Nachlassgericht gehalten, zur Klärung der Frage im gebotenen Rahmen Ermittlungen durchzuführen. Bleiben als Ergebnis dieser Ermittlungen Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit des Erblassers ausgegangen werden. Denn jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat gilt solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (§ 2229 Abs. 1 BGB).(Rn.5) 3. Ein Gesundheitszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt lässt keinen verlässlichen Rückschluss auf die Verfassung ein halbes Jahr vorher zu. Dies gilt auch, wenn eine rasche Entwicklung von Demenzsymptomen möglich ist. (Rn.8) 4. Es ist kein Indiz für eine Testierunfähigkeit, wenn anstelle einer bekannten Wohltätigkeitsorganisation seit der letzten letztwilligen Verfügung Jahrzehnte vergangen sind, der Erblasser mittlerweile hilfebedürftig ist, wenig Kontakt zu Verwandten hat und einen verlässlichen Helfer findet, dessen Beistandsleistungen weit über „normale Gefälligkeiten“ hinausgehen und er diesen als Erbe einsetzt.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Mai 2022 zu Az. 5 VI 456/20 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, dem Beteiligten zu 1. einen Erbschein nach Maßgabe seines zur Niederschrift des Nachlassgerichts vom 12. Oktober 2020 gestellten Antrages zu erteilen. 2. Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die Anordnung einer Erstattung in zweiter Instanz angefallener außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1. scheidet aus, da keiner der übrigen Verfahrensbeteiligten dem Rechtsmittel entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz erkennt der Senat wie folgt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG): Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz - darunter namentlich auch die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 17. März 2022 - fallen dem Beteiligten zu 1. zur Last. Denn sie wären auch dann angefallen und von ihm - dem Beteiligten - zu tragen gewesen, wenn dem Erbscheinsantrag vom 12. Oktober 2020 von keiner Seite entgegengetreten worden wäre, da das Nachlassgericht (im Licht des Inhaltes der Betreuungsakten „52 XVII 172/16 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler“ und „52 XVII 173/16 AG Bad Neuenahr-Ahrweiler“) schon von Amts wegen gehalten gewesen wäre, vor einer Verbescheidung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1. in Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit der Eheleute ... und ... ... einzutreten. Von der Anordnung einer Erstattung in erster Instanz angefallener außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1. wird abgesehen. Der Beteiligte zu 2. ist dem Erbscheinsantrag vom 12. Oktober 2020 schon nicht entgegengetreten gewesen; die Beteiligten zu 3., 4. und 5. hatten dies zwar getan, indessen die Testierfähigkeit der Eheleute ... und ... ... mit „guten Gründen“ in Frage gestellt gehabt. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird in der Tabellenstufe „bis zu 2.000.000,00 €“ festgesetzt (§§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 FamFG). Denn das wirtschaftliche Interesse, das der Beteiligte zu 1. mit seinem Rechtsmittel verfolgt hat, entspricht dem vollen Wert des Nachlasses der Erblasserin, und es schätzt der Senat diesen Wert mit einem Betrag in der genannten Größenordnung ein, nachdem - einem Bericht der Beteiligten zu 6. vom 21. Mai 2021 zufolge - dem Nachlass „Bankvermögen“ von rund 1.090.000.00 € angehört sowie darüber hinaus Grundbesitz, bestehend aus drei bebauten Grundstücken und (anteilig) im Grundbuch von ... auf Blatt ... eingetragenen Nutzflächen (nämlich einer Landwirtschaftsfläche und einer Waldfläche). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig; sie ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch in der Sache begründet. Dem Beteiligten zu 1. ist der von ihm unter dem Datum des 12. Oktober 2020 beantragte Erbschein zu erteilen. Denn von der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute ... und ... ... vom 03. November 2015, welches den Beteiligten zu 1. zum alleinigen Erben des letztversterbenden Ehegatten bestimmt, ist auszugehen. Entgegen dem angefochtenen Beschluss kann auf der Grundlage der durch das Nachlassgericht durchgeführten (hinreichend ausgedehnten) Ermittlungen nicht mit der erforderlichen (d.h. jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietenden) Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Eheleute ... zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr t e s t i e r f ä h i g gewesen wären (§ 2229 Abs. 4 BGB). Vorausgeschickt sei zunächst, dass Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles die Vorschrift des § 2292 BGB ist. Ihr zufolge konnte der Erbvertrag der Eheleute ... aus dem Jahr 1973 durch ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament „ersetzt“ werden; darauf, ob der Erbvertrag den Eheleuten noch erinnerlich gewesen ist, kommt es nicht an. Die notwendige (Testaments-)Form war hier gewahrt worden (§ 2267 S. 1 BGB) und auch hinsichtlich der (zu Anfang des Erbscheinsverfahrens von den Beteiligten zu 3. und 4. einmal in Frage gestellten) Echtheit der Unterschrift der Erblasserin auf dem Testament vom 03. November 2015 sind keine Zweifel angebracht, vergleicht man die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung mit der auf der Vorsorgevollmacht Blatt 7 der Betreuungsakte der Erblasserin. Anhaltspunkte dafür, dass das Testament durch ein unlauteres (als sittenwidrig einzustufendes) Einwirken Dritter, insbesondere des Beteiligten zu 1. zustande gekommen wäre (§ 138 BGB), gibt es nicht. Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments vom 03. November 2015 - und mithin der Einsetzung des Beteiligten zu 1. zum alleinigen Erben des letztversterbenden Ehegatten - ist vielmehr einzig die Frage der T e s t i e r f ä h i g k e i t der Eheleute ... und ... ... zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung (§ 2229 Abs. 4 BGB). Eine Konstellation, in der die Frage der Testierfähigkeit des ... ... dahinstehen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme es grundsätzlich in Betracht, im Falle einer - einmal angenommenen - Testierunfähigkeit des ... ... von einem wirksamen Einzeltestament der ... ... - die Frage von deren Testierfähigkeit zurückgestellt - auszugehen. Aber dieser Annahme stünde hier bereits entgegen, dass erste Voraussetzung für sie wäre, dass ... ... den Text der letztwilligen Verfügung nicht nur unterschrieben, sondern ihn - wie aber tatsächlich nicht - auch geschrieben hätte (§ 2247 Abs. 1 BGB; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1206). Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach diese Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Ent- scheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtig sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Überlegungen aufgehoben haben (BayObLG ZEV 2005, 345). Besteht hinreichender Anlass, die Testierfähigkeit eines Erblassers in Zweifel zu ziehen, so ist das Nachlassgericht gehalten, zur Klärung der Frage im gebotenen Rahmen Ermittlungen durchzuführen. Bleiben als Ergebnis dieser Ermittlungen Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit(!) des Erblassers ausgegangen werden. Denn nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung des Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist. Im Licht dieser Maßstäbe kann der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts keinen Bestand haben. Vielmehr ist entgegen der in ihm gemachten Ausführungen von der T e s t i e r f ä h i g k e i t der Eheleute … und ... ... Anfang November 2015 auszugehen; dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr testierfähig gewesen wären, kann auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse des Nachlassgerichts nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel angenommen werden. Ausweislich des Inhaltes der beiden Betreuungsakten mögen beide Eheleute in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 nicht mehr testierfähig gewesen sein; aber für den Zeitpunkt des 03. November 2015 kann dies nicht mit der notwendigen - jedem vernünftigen Zweifel Schweigen gebietenden - Gewissheit gesagt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Eheleute ... im zweiten Halbjahr 2016 keinen verlässlichen Rückschluss auf deren Verfassung Anfang November 2015 zulässt. Zwar hat der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 17. März 2022 ausgeführt, dass eine kurzfristige Entwicklung hin zu Krankheitssymptomen, wie sie im zweiten Halbjahr 2016 bei beiden Eheleuten festgestellt und beschrieben worden seien, eher ungewöhnlich sei; ausgeschlossen hat er eine solch rasche Entwicklung aber nicht (und im Übrigen auf eine „fluktuierende Ausprägung“ der für eine demenzielle Erkrankung typischen Krankheitssymptome hingewiesen). Hinzu kommt die - seitens des Nachlassgerichts in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich aufgegriffene - Aussage des im Termin vom 09. Dezember 2021 befragten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ..., der die Eheleute im Rahmen des jeweiligen Betreuungsverfahrens im Herbst 2016 begutachtet hatte und gegenüber dem Nachlassgericht bekundet hat (Seite 7 unten des Protokolls vom 09. Dezember 2021): „In meinen Augen kann man von dem Zeitpunkt November 2016 nicht zurückschließen auf den Zeitpunkt, an dem dies begonnen hat.“ Das seitens des Nachlassgerichts zur tragenden Grundlage seiner Entscheidung gemachte Gutachten vom 17. März 2022 hat zwar eine Testierunfähigkeit der Eheleute … Anfang November 2015 bejaht, aber auch der Sachverständige ... ist „nur“ dahin gelangt, dass beide Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht mehr testierfähig gewesen seien, also mit einer bloß mittleren(!) Wahrscheinlichkeit und nicht etwa mit einer „sehr hohen“ oder gar mit einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ (und hierbei ist der Gutachter auf einen Teil der in dem Termin vom 09. Dezember 2021 gewonnenen - für eine Testierfähigkeit(!) der Eheleuten sprechenden - Erkenntnisse nicht einmal eingegangen, so etwa auf die Bekundung des in dem genannten Termin befragten Neurologen und Psychologen Prof. Dr. ..., wonach sich beide Eheleute noch im Januar 2016 an ihr Testament vom 03. November 2015, die darin erfolgte Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. und auch den konkreten, nämlich „belohnenden“ Grund für diese Einsetzung hätten erinnern können, und ebensowenig etwa auf den Umstand, dass sich ... ... zwar in Sachen „Baumfällung“ zunächst uneinsichtig gezeigt, dann aber - auf Intervention des Beteiligten zu 1. - doch nachgegeben hatte). Zwar schließt eine nur mittlere Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Testierunfähigkeit nicht zwingend aus; aber gegebenenfalls bedarf es schon des Vorliegens besonderer(!) Umstände, um den Schluss auf das Vorliegen eines (auf die in Rede stehende letztwillige Verfügung gleichsam „durchgeschlagenen“) pathologischen Zustandes im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB zu rechtfertigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2018, Az.: 20 W 11/17, abrufbar über „juris“, dort Rz. 37), und an solchen Umständen fehlt es hier. Im Gegenteil legen in relativer zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung gemachte, im Termin vom 09. Dezember 2021 gegenüber dem Nachlassgericht geschilderte Beobachtungen von Kontaktpersonen der Eheleute ... gerade nicht den Schluss auf eine Testierunfähigkeit der Eheleute nahe, sondern sind - soweit überhaupt - von ausgesprochen schwacher indizieller Bedeutung. So mögen sich beide Eheleute ... im Verlauf des Jahres 2015 mit zunehmender Tendenz gegenüber Verwandten und sonstigen Personen ihres sozialen Umfeldes (mit Ausnahme des Beteiligten zu 1.) als auf Distanz bedacht, verschlossen und misstrauisch gezeigt haben, doch kann hierin noch kein ausreichender Umstand für die Annahme einer Testierunfähigkeit Anfang November 2015 gesehen werden. Dass ... ... - als Mitglied einer Erbengemeinschaft auf Zustimmung und finanzielle Beteiligung in Anspruch genommen - der Ansicht gewesen ist, eine von der Gemeinde ... verlangte Baumfällung sei nicht gerechtfertigt und von ihm nicht anteilig zu finanzieren, kann ebenfalls nicht als besonderer Umstand im hier maßgeblichen Sinne gewertet werden, und es gilt dies auch dann, wenn ... ... anlässlich eines die Baumfällung betreffenden Telefonats „sehr aggressiv“ geäußert haben mag, „ihr wollt alle nur mein Geld haben“ (Seite 4 des Protokolls vom 09. Dezember 2021). Letztere Verhaltensweise als Beispiel dafür einzustufen, dass es „zu aggressiven Durchbrüchen ... mit wahnhaft gefärbten Anschuldigungen“ gekommen sei (Gutachten vom 17. März 2022), erscheint - ungeachtet kaum maßgeblicher Aussagekraft für eine Testierunfähigkeit - zu weit hergeholt. Dass ... ... in Sachen „Baumfällung und deren Finanzierung“ eine so „starre Verweigerungshaltung“ an den Tag gelegt gehabt hätte, dass diese schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und nächstliegend nur noch als pathologisch bedingt einzustufen gewesen sei (Gutachten vom 17. März 2022), wird schon dadurch widerlegt, dass ... ... letztlich (und ohne dass der Sachverständige ... hierauf eingegangen wäre) auf Anraten des Beteiligten zu 1. doch noch nachgegeben hat (Seite 4 unten des Protokolls vom 09. Dezember 2021). Auch ist - der Vollständigkeit halber - auf das durchaus geordnete (gutachterlich ebenfalls nicht thematisierte) Schriftbild des Testaments vom 03. November 2015 hinzuweisen. Hinsichtlich ... ... hat es - Bekundungen vom 09. Dezember 2021 zufolge - Auffälligkeiten in Form von wahnhaften Vorstellungen und Schwächen des Kurzzeitgedächtnisses gegeben, wobei sich Letztere darin gezeigt haben, dass es wiederholt zu kurzfristig getätigten Mehrfacheinkäufen von Lebensmitteln gekommen ist. Indessen sind - bei genauer Betrachtung der Schilderungen der Mitarbeiterin des zuständig gewesenen sozialpsychologischen Dienstes ... ... (Seiten 5 ff. des Protokolls vom 09. Dezember 2021 ) - diese Mehrfacheinkäufe erst im Jahr 2016 aufgetreten, und es ist nochmals - ohne dass es aber hierauf maßgeblich ankäme - daran zu erinnern, dass ... ... sich ausweislich der schriftlichen und mündlichen Bekundungen des Prof. Dr. ... noch im Dezember 2015 („Ärztliche Bescheinigung“ vom 23. November 2020) und im Januar 2016 (Seite 8 des Protokolls vom 09. Dezember 2021) an die testamentarische Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. und den (belohnenden) Grund für dieselbe hat erinnern können. Begründeter Anlass zu der Annahme, dass dieser Sachverhalt frei erfunden worden sein sollte, besteht nicht. Zwar hat das Nachlassgericht gegen Ende des Termins vom 09. Dezember 2021 Zweifel „an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ...“ festgehalten (Seite 11 unten des Protokolls vom 09. Dezember 2021), aber hinreichende Gründe für solche Zweifel vermag der Senat nicht zu erkennen, und es gilt dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prof. Dr. ... sich bereits im Rahmen der beiden Betreuungsverfahren dergestalt zugunsten des Beteiligten zu 1. geäußert hatte, dass er erklärt hatte, dass es sich bei diesem um seinen „früheren Hausmeister“ handele, für den er sich „voll ... als hilfsbereiten Ehrenmann verbürgen“ könne (Blatt 4 beider Betreuungsakten). Wahnhafte Vorstellungen hat es ausweislich der Bekundungen der ... ... bei ... ... bereits im Jahr 2015 gegeben, und es mögen diese auch ausgeprägt gewesen sein. Aber es ist - ungeachtet der Frage, welche konkreten medizinischen Ursachen die in Rede stehenden Gedankeninhalte hatten - nicht erkennbar, dass diese (namentlich nicht auf „UNICEF ..." und/oder den Beteiligten zu 1. bezogenen) Vorstellungen die Motive für die Errichtung und für den Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 03. November 2015 entscheidend beeinflusst haben sollten bzw. dass ... ... nicht mehr im Stande gewesen sein sollte, „sich ein von diesen Vorstellungen unbeeinflusstes Urteil über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bilden“ (BayObLG FamRZ 2000, 701; vgl. etwa auch BayObLG FamRZ 2002, 1066). Der schiere Umstand, dass die Eheleute ... anstelle von „UNICEF ...“ den Beteiligten zu 1. zum Erben des Längstlebenden von ihnen bestimmt haben, vermag ebenfalls nicht als Indiz für eine Testierunfähigkeit von ... und/oder ... ... gewertet zu werden. In der Erbeinsetzung einen (gegenüber dem Erbvertrag aus dem Jahr 1973 bzw. der darin enthalten gewesenen Schlusserbeneinsetzung von „UNICEF ...“) unerklärlichen Bruch - konkret „einen Bruch in der Sinnkontinuität in Bezug auf Lebenshaltungen und -einstellungen“ (Gutachten vom 17. März 2022) - und zugleich den Ausdruck einer „überschießenden Dankbarkeit für normale Gefälligkeiten“ bzw. ein Vorgehen zu sehen, das „in einer überschießenden Art und Weise … der natürlichen Zuwendung zu einem Helfer widerspricht“ (Gutachten vom 17. März 2022), ist offenkundig überzogen. Zwischen dem Abschluss des Erbvertrages und der Errichtung des Testaments haben mehr als 40 Jahre gelegen, in denen das Leben der Eheleute seine Entwicklungen genommen hatte bis hin zum Erreichen eines relativ hohen Alters und mit ihm einhergehender, stetig wachsender Hilfsbedürftigkeiten; Kinder waren nicht vorhanden; das Verhältnis zur Verwandtschaft war distanziert bis ablehnend; in dem Beteiligten zu 1. war ein verlässlicher „Helfer“ gefunden worden, dessen Beistandsleistungen weit über „normale Gefälligkeiten“ hinausgegangen waren und (erwartbar) weiterhin hinausgehen würden. Unter diesen Umständen war die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. eine ohne weiteres nachvollziehbare und keinesfalls außerhalb jeglicher Angemessenheit liegende Reaktion auf die geschilderten Gegebenheiten gewesen. Kann aber in der Konsequenz einer umfassenden Betrachtung der Ergebnisse der (in gebotenem Umfang durchgeführten) Ermittlungen des Nachlassgerichts nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Eheleute ... Anfang November 2015 testierunfähig gewesen wären, so ist - in Ermangelung weiterer, bei realistischer Betrachtung erfolgversprechender Ermittlungsansätze - dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. stattzugeben und mithin nach Maßgabe der Ziffer 1. des Tenors dieses Beschlusses zu erkennen. Hinsichtlich der Nebenentscheidungen wird auf die sie begründenden Ausführungen unter Ziffern 2. und 3. des Tenors dieses Beschlusses verwiesen.