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Urteil

8 U 49/15

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0704.8U49.15.00
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Tenor
Der mit Schriftsatz vom 08. Juli 2022 formulierte Fortsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist w e i t e r h i n u n t e r b r o c h e n.
Entscheidungsgründe
Der mit Schriftsatz vom 08. Juli 2022 formulierte Fortsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist w e i t e r h i n u n t e r b r o c h e n. I. Gegenstand dieses Z w i s c h e n u r t e i l s ist die Frage, ob das vorliegende, infolge „der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Verfahren mittels eines Schriftsatzes des - zugleich den Sachwalter über das Vermögen der Fa. … vertretenden - Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08. Juli 2022 „nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (rechtswirksam) aufgenommen“ worden ist (§ 240 Satz 1 ZPO), oder ob die Verfahrensunterbrechung fortdauert. Zur „Vorgeschichte“ des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 (Blatt 854 ff. der Papierakte) sei ausgeführt: Die Fa. … GmbH & Co. KG ist eine der größten Buchdruckereien in Deutschland gewesen. Im März 2012 ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger –Rechtsanwalt … aus …- zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Jahr 2014 hat er Klage erhoben mit dem (Haupt-)Ziel einer Verurteilung der Fa. … GmbH zur (Rück-)Zahlung eines (Gesamt-)Betrages von (4 x 16.237,00 €) 64.948,00 € zuzüglich Zinsen, dies vor folgendem Hintergrund: Die Fa. … war eine der Papierlieferantinnen der Fa. … gewesen. Nachdem Letztere in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und gegenüber der Fa. … ein Zahlungsrückstand von mehr als 800.000,00 € aufgelaufen gewesen war, hatten die Firmen im Jahr 2011 mehrere Vereinbarungen, darunter eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen, in deren Erfüllung die Fa. … an die Fa. … in der Zeitspanne von September 2011 bis Anfang 2012 vier Zahlungen zu je 16.237,00 € geleistet hatte. Diese Zahlungen hatte der Kläger mit einem an die Fa. … gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2012 als „anfechtbar“ bezeichnet und zurückgefordert gehabt. Indessen war seitens der Fa. ... eine Verpflichtung zur Erstattung verneint und deshalb von dem Kläger schließlich (Rückzahlungs-)Klage erhoben worden. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat diese abgewiesen (Blatt 251 ff. der Papierakte), der Senat hat ihr – auf die Berufung des Klägers - stattgegeben (Blatt 472 ff. der Papierakte). Indessen hat sein Urteil keinen Bestand gehabt. Der Bundesgerichtshof hat es – auf die Revision der Beklagten - aufgehoben und die Sache „zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen“ (Urteil vom 28. März 2019, Az.: IX ZR 7/18). Der Senat hat dem Verfahren daraufhin Fortgang gegeben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05. November 2019 bestimmt (Blatt 522 f. der Papierakte). In diesem Termin ist die Beklagte säumig gewesen (Blatt 710 f. der Papierakte) und daraufhin ein – die Klage vollumfänglich zusprechendes - Versäumnisurteil gegen die Fa. ... ergangen (§ 539 Abs. 2 ZPO; Blatt 712 f. der Papierakte). Dessen Tenor lautet (Blatt 713 der Papierakte): 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (Az.: 7 O 259/14) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.948,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2012 sowie 831,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu Az. IX ZR 7/18 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen dieses Urteil ist unter dem Eingangsdatum des 14. November 2019 Einspruch eingelegt worden (Blatt 718 f. der Papierakte). Anschließend ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 2020 bestimmt worden (Blatt 720 f. der Papierakte). Indessen ist bereits unter dem Datum des 01. Januar 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. ... GmbH eröffnet worden (Blatt 728 f. der Papierakte), wobei „Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet“ und zum „Sachwalter … Rechtsanwalt …“ aus Mannheim bestellt worden ist. Hierdurch ist das vorliegende Verfahren unterbrochen worden (§ 240 ZPO; vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2006, Az.: V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629, abrufbar über „juris“). Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 06. Mai 2020 (Blatt 737 ff. der Papierakte) ist erklärt worden, dass der Rechtsstreit für den Kläger und Berufungskläger aufgenommen werde, sich die Berufung „gem. § 180 Abs. 2 InsO“ nunmehr gegen Rechtsanwalt … in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Fa. ... GmbH richte und dass eine Feststellung nach Maßgabe des auf Seite 2 des Schriftsatzes formulierten Antrages getroffen werden solle. Wegen der in dem Schriftsatz gegebenen „Begründung“ und der ihm beigefügten Anlagen wird auf Blatt 738 ff. der Papierakte verwiesen. Sodann hat der Senat (wiederholt) darauf hingewiesen, dass – schon aus Gründen einer nicht ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle – Bedenken gegen eine wirksame Aufnahme des Rechtsstreits bestünden, und es hat der Kläger diese Bedenken mittels nachfolgender schriftsätzlicher Ausführungen nicht auszuräumen vermocht. Daraufhin hat der Senat unter dem Datum des 16. Dezember 2020 beschlossen (Blatt 805 f. der Papierakte): „Gemäß § 280 ZPO analog soll vorab gesondert über die Frage einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger und Berufungskläger verhandelt werden.“ Zugleich ist „Termin zur abgesonderten Verhandlung über die Frage der wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger und Berufungskläger“ bestimmt worden, dies auf den 09. März 2021 (Blatt 803 f. der Papierakte). Im Termin vom 09. März 2021 (Blatt 817 f. der Papierakte) hat der Senat weiterhin an seinen - bereits in einer nicht ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle gründenden - Bedenken an einer wirksamen Aufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens festgehalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, Az.: IX ZR 47719, abrufbar über („juris“) und - nach wechselseitiger Antragstellung wie aus Blatt 818 der Papierakte ersichtlich – Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20. April 2021 bestimmt. Indessen ist eine solche Entscheidung – also ein Zwischenurteil betreffend die Frage einer wirksamen Verfahrensaufnahme - nicht mehr ergangen. Der Kläger hat den Fortsetzungsantrag zurückgenommen (Blatt 820 – 825 der Papierakte), und es ist der anberaumte Verkündungstermin aufgehoben worden (Blatt 826 der Papierakte). Im Folgenden hat der Kläger sich darum bemüht, eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung nachzuholen. Hierzu sei auf den Schriftsatz vom 29. März 2021 verwiesen, in dem es heißt (Blatt 821 der Papierakte): „Der Kläger hat seine Forderung (nochmals) zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger wird nunmehr einen nachträglichen Prüfungstermin abwarten und – für den Fall, dass die Forderung nicht festgestellt werden wird – seinen Anspruch im hiesigen Verfahren weiter verfolgen.“ Im Rahmen eines weiteren, vom 21. Juli 2021 datierenden Schriftsatzes hat der Kläger u. a. mitgeteilt, seine erste (unzulängliche) Forderungsanmeldung zurückgenommen und „nunmehr die Forderung nochmals und ordnungsgemäß unter Vorlage aller Belege zur Insolvenztabelle angemeldet“ zu haben (Blatt 829 der Papierakte); der „Prüfungstermin …“ finde „… bereits am 02.08. 2021 statt“ (Blatt 830 der Papierakte). Ein weiterer Schriftsatzeingang –namentlich seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers- ist in den folgenden Monaten ausgeblieben. Unter dem Datum des 01. Dezember 2021 ist durch den stellvertretenden Senatsvorsitzenden vermerkt worden, dass das Verfahren seit mehr als 6 Monaten nicht mehr betrieben worden und weiterhin unterbrochen sei (Blatt 843 Rs der Papierakte). Der nächste Schriftsatz ist sodann Anfang März 2022 eingereicht worden. Es hat sich um einen Schriftsatz von Rechtsanwalt ... – dem Prozessbevollmächtigten der Fa. ... – gehandelt. Der Schriftsatz hat die Anträge beinhaltet, „den Gegenstandswert des Verfahrens festzusetzen“, und „dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen …“, nachdem dieser „… den Fortsetzungsantrag zurückgenommen“ habe (Blatt 245 der Papierakte). Der Senat hat daraufhin die aus Blatt 846 f. der Papierakte ersichtlichen Hinweise erteilt und – nachdem eine Äußerung ausgeblieben war – am 26. April 2022 den aus Blatt 848 f. der Papierakte ersichtlichen Beschluss gefasst. Am 08. Juli 2022 ist ein weiterer Schriftsatz von Rechtsanwalt ... eingegangen (Blatt 854 ff. der Papierakte). Der Schriftsatz datiert vom selben Tag, enthält die Bestellung auch für den Sachwalter über das Vermögen der Beklagten und ist Anlass für die nunmehrige Zwischenentscheidung. Ihm zufolge soll der Rechtsstreit (1) „von der Beklagten mit Zustimmung des Sachwalters“ und (2) „von Herrn RA ... … in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Fa. ... GmbH, …, wieder aufgenommen“ werden; die Berufung soll sich „nunmehr nach § 184 Abs. 2 InsO auf Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs des Sachwalters im schriftlichen Verfahren mit Prüfungsstichtag vom 10.06.2022 gegen die Forderungsanmeldung des Gläubigers vom 11.03.2021“ richten (Fettdruck durch den Senat). Wegen der genauen Formulierung des Antrags, „das Bestreiten der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. ... GmbH … vom Kläger unter dem 11.03.3021 zur lfd. Nummer 240 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen … für begründet zu erklären“, wird auf Seite 2 des Schriftsatzes 08. Juli 2022 vom Bezug genommen (Blatt 855 der Papierakte). Mit Schriftsatz vom 05. September 2022 hat der Kläger auf den Schriftsatz vom 08. Juli 2022 erwidert, ohne eine wirksame Aufnahme des Verfahrens in Frage oder gar Abrede zu stellen (Blatt 877 ff. der Papierakte). Mit Beschluss vom 02. November 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er davon ausgehe, dass das Verfahren mittels des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 bzw. der darin enthaltenen Fortsetzungsanträge (1) der Beklagten und (2) des Sachwalters über das Vermögen der Beklagten nicht wirksam „wieder aufgenommen“ worden, sondern nach wie vor gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen sei (Blatt 902 ff. der Papierakte). Gelegenheit zur Äußerung ist eingeräumt worden, indessen lediglich dergestalt wahrgenommen worden, dass Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 13. April 2023 mitgeteilt hat, dass die Beklagte die Rechtsansicht des Senats nicht teile und „über ihren Antrag eine Entscheidung herbeigeführt wissen“ wolle. Nachdem eine Anfrage des Senats, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe (§ 128 Abs. 2 ZPO), durch Rechtsanwalt ... unbeantwortet geblieben ist, hat der Senat Termin zur abgesonderten Verhandlung über die Frage einer wirksamen Aufnahme des Rechtsstreits bzw. einer Fortdauer der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO auf den 04. Juli 2023 bestimmt. In dem Termin vom 04. Juli 2023 hat Rechtsanwalt ... in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter des Sachwalters über das Vermögen der Fa. ... GmbH erklärt, dass dessen Fortsetzungsantrag zurückgenommen werde. II. Ebenso wie es im Anschluss an den Schriftsatz der Klägervertreter vom 06. Mai 2020 der Fall gewesen ist, ist zu prüfen, ob das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wirksam aufgenommen worden oder aber weiterhin unterbrochen ist. Diese Frage betrifft eine Prozessvoraussetzung, ist stets von Amts wegen zu prüfen und kann in Fällen, in denen eine wirksame Aufnahme zweifelhaft erscheint, zum Gegenstand einer abgesonderten Verhandlung und eines (sodann anfechtbaren) Zwischenurteils gemacht werden (§§ 280, 303 ZPO; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH MDR 2004, 1312, MDR 2006, 1007, und MDR 2010, 836, sowie BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012, Az.: III ZR 204/ 12, abrufbar über „juris“). Erforderlich ist ein solches Vorgehen dann, wenn förmlich erklärt worden ist, das Verfahren aufzunehmen, und sodann an der Auffassung, das Verfahren wirksam aufgenommen zu haben, festgehalten wird, obgleich darauf hingewiesen worden ist, dass dies nicht der Fall sei (BGH, Beschluss vom 25. April 2017, Az.: II ZR 72/12, abrufbar über „juris“, dort Rz. 2, zweiter Satz mit Nachweisen). Gerade so verhält es sich hier, weshalb abgesondert zu verhandeln gewesen und nunmehr durch Zwischenurteil zu entscheiden ist. Der Umstand, dass der bisherige Kläger – der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. … GmbH & Co. KG in der Person des Rechtsanwalts … aus … – ausweislich des Schriftsatzes vom 05. September 2022 eine wirksame Aufnahme des Verfahrens nicht in Abrede stellt, ändert an dem Ausgeführten nichts. Hierzu sei verwiesen auf ein Urteil des OLG Rostock vom 02. Dezember 1999 zu Az. 7 U 173/ 97, abrufbar über „juris“, dort Rz. 61, sowie auf ein Urteil des BGH vom 20. Dezember 2011 zu Az. VI ZR 14/11, abrufbar unter „BeckRS 2012, 08777“. Zwar betrifft die letztgenannte Entscheidung einen Fall, in dem die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits Gegenstand eines Zwischenurteils war; aber für die Frage der wirksamen Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits kann nichts anderes gelten als a. a. O. ausgeführt, nämlich: „Es ist nicht zu beanstanden, dass das OLG die Unterbrechungswirkung durch Zwischenurteil festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien zuletzt übereinstimmend der Ansicht waren, dass keine Unterbrechung eingetreten sei und deshalb kein Zwischenstreit, wie ihn § 303 ZPO voraussetzt, bestanden habe. Die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits betrifft nämlich eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Sie wirkt unabhängig vom Vortrag der Parteien und den von ihnen geäußerten Rechtsansichten. Anderenfalls wäre es den Parteien auch verwehrt, die Auffassung des Gerichts, ein Rechtsstreit sei unterbrochen, zur Überprüfung durch die höhere Instanz zu stellen. Das BGH-Urteil vom 28.10.1981 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dort wurde zwar die Zulässigkeit des Zwischenurteils bejaht, weil die Frage der Unterbrechung unter den dortigen Parteien im Streit stand (BGHZ 82, 209, 218). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein Zwischenurteil unzulässig ist, wenn die Parteien über eine Unterbrechung nicht streiten.“ Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Aufnahme des Verfahrens durch die Beklagte und auch durch den Sachwalter über das Vermögen der Beklagten in der Person des Rechtsanwalts … aus … war eine solche nicht erfolgt. Verhält es sich aber so, ist kein Raum für den Eintritt in eine Sachprüfung (vgl. erneut OLG Rostock a. a. O.). Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen (§ 240 ZPO). Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: Der bisherige Kläger – der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. … in der Person des Rechtsanwalts … – hat Mitte März 2021 die zuvor (konkret mit „Schreiben an den Sachwalter vom 14.01.2020“; Schriftsatz vom 21. Januar 2021) nur unzulänglich erfolgt gewesene (und deshalb zurückgenommene; a. a. O.) Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erneut vorgenommen; auf sein Schreiben vom 12. März 2021, die ihm beigefügt gewesene „Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren“ nebst „Anlage …“ und auch die Schriftsätze vom 29. März 2021 und 21. Juli 2021 sei verwiesen. Im Einzelnen sind folgende – sich auf einen Gesamtbetrag von 99.809,14 € summierende – Forderungen angemeldet worden: Hauptforderung gemäß Versäumnisurteil vom 05. November 2019: 64.948,00 € Zinsen hierauf: 21.931,43 € Nebenforderung gemäß Versäumnisurteil vom 05. November 2019 831,20 € Zinsen hierauf: 166,36 € Kosten der ersten Instanz: 2.328,80 € Zinsen hierauf: 158,58 € Kosten der zweiten Instanz: 3.514,40 € Zinsen hierauf: 239,31 € Kosten des Revisionsverfahrens: 5.691,06 € Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 war für den bisherigen Kläger mitgeteilt worden, dass ein Prüfungstermin „am 02.08.2021“ stattfinde. Ob und mit welchem Ergebnis der Termin tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht aktenkundig. Laut einem dem bisherigen Kläger erteilten „Auszug aus der Insolvenztabelle“ sind sämtliche angemeldeten Forderungen „Vom Sachwalter in voller Höhe bestritten“ worden (Fettdruck durch den Senat); hierzu ist vermerkt: „Im schriftlichen Verfahren mit Prüfungsstichtag am 10.06.2022“. Sodann ist der Schriftsatz vom 08. Juli 2022 eingereicht worden, dies noch am Tag seiner Datierung. Auf Seite 2 oben des Schriftsatzes ist die bereits zitierte Formulierung enthalten (Fettdruck durch den Senat): „Die Berufung richtet sich nunmehr nach § 184 Abs. 2 InsO auf Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs des Sachwalters im schriftlichen Verfahren mit Prüfungsstichtag vom 10.06.2022 …“ Auf Seite 5 des Schriftsatzes heißt es dann (Fettdruck durch den Senat): „Im schriftlichen Verfahren mit Prüfungsstichtag 10.06.22 wurden die vom Kläger angemeldeten Forderungen vom Sachwalter und von der Beklagten bestritten.“ Zum „Beweis“ wird a. a. O. auf den „Auszug aus der Insolvenztabelle, B 19“ verwiesen, ausweislich dessen (siehe schon oben) sämtliche Forderungen ausschließlich durch den Sachwalter bestritten worden sind. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts gilt in rechtlicher Hinsicht: (1) Der Antrag der Beklagten, das Verfahren fortzusetzen, ist zurückzuweisen. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit ist nach den Regeln der Insolvenzordnung aufzunehmen (§ 240 Satz 1 ZPO). Betrifft der Rechtsstreit eine Insolvenzforderung und ist über diese bereits ein „Endurteil“ – wofür eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung in Gestalt eines vor Verfahrenseröffnung ergangenen Versäumnisurteils genügt, „und zwar auch dann, wenn schon Einspruch eingelegt war“ (Jaeger, Kommentar zur InsO, 5. Aufl., § 179 Rz. 42) - ergangen, dann setzt die Fortsetzung des Rechtsstreits die (wirksame) Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO), einen Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) sowie die Aufnahmeerklärung des Widersprechenden voraus (§ 179 Abs. 2 InsO). Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) der bereits vorläufig vollstreckbar titulierten Insolvenzforderung widersprochen (die Forderung also „bestritten“), so obliegt es ihm (dem Schuldner), binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses, in dem der vorläufig vollstreckbare Titel ergangen ist, zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt sein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2013, Az.: IX ZR 286/ 12, WM 2013, 1563, abrufbar über „juris“). Hier stehen mit allen angemeldeten Forderungen „Insolvenzforderungen“ in Rede, und es ist bereits am 05. November 2019 in Gestalt eines Versäumnisurteils ein „Endurteil“ im hier maßgeb- lichen Sinn ergangen, das diese Forderungen sämtlich erfasst hat. Letzteres gilt namentlich auch mit Blick auf die „angemeldeten Kosten des Revisionsverfahrens“; denn entgegen der Darstellung auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 verhält es sich nicht so, dass es „insoweit noch an einer Kostengrundentscheidung fehlt(e)“, lautet doch die Entscheidung zu Ziffer 2. des Tenors des Versäumnisurteils vom 05. November 2019, dass die Beklagte „die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu Az.: IX ZR 7/18 zu tragen“ habe (Unterstreichung durch den Senat). Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, die hier „Schuldner(in)“ ist, den angemeldeten und bereits vorläufig vollstreckbar titulierten Insolvenzforderungen (sei es als Schuldnerin, sei es als Eigenverwalterin) widersprochen hat, sondern es ist - nicht nur im Licht der Formulierung auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 („… des Widerspruchs des Sachwalters …“; Fettdruck durch den Senat), - sondern auch und gerade im Licht des auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 in Bezug genommenen „Auszug(s) aus der Insolvenztabelle, B 19“ bzw. der dortigen Eintragungen „Vom Sachwalter in voller Höhe bestritten.“ (Fettdruck durch den Senat) davon auszugehen, dass dies ausschließlich der Sachwalter getan hat (§ 283 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dessen Widerspruch aber kann „der Schuldner“, hier also die Beklagte, nicht verfolgen. Die Vorschrift des § 184 InsO betrifft schon ausweislich ihrer Überschrift ausschließlich „… einen Widerspruch des Schuldners“ (Unterstreichung durch den Senat), und eine sonstige Norm, die den Schuldner „ermächtigte“, einen Widerspruch des Sachwalters zu verfolgen, ist nicht ersichtlich (vgl. etwa auch Gogger/Fuhst, Insolvenzgläubiger-Handbuch, 4. Auflage 2020, Rz. 273, zit. nach „juris“, Unterstreichung durch den Senat: „ … bei bereits titulierten Forderungen nach § 184 Abs. 2 InsO: sofern der Schuldner seinen Widerspruch nicht binnen einer Frist von einem Monat … (gerichtlich) verfolgt, gilt der Widerspruch als nicht erhoben.“) (Bei anderer Betrachtungsweise, also bei Annahme einer Befugnis des Schuldners, einen Widerspruch des Sachwalters zu verfolgen, stellte sich die Frage nach der (auch dann gegebenen?) Geltung der in § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO normierten Monatsfrist und (gegebenenfalls) deren Einhaltung im konkreten Fall. Laut dem Gesetzestext hat der Schuldner, der im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO eine bereits titulierte Forderung bestritten hat, den Widerspruch „binnen einer Frist von einem Monat, die … mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, … zu verfolgen.“ Konkret wann hier das Bestreiten durch den Sachwalter erfolgt ist, kann keinem der zur der Akte gereichten Schriftsätze und auch keiner der Schriftsatzanlagen entnommen werden. Zwar wird vertreten, dass im Falle der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens für den Fristbeginn nicht die tatsächliche Einreichung des Widerspruchs entscheidend sei, sondern der vom Gericht bestimmte Stichtag, an dem das Bestreiten erst Wirksamkeit erlange (vgl. etwa Beck-OK, Insolvenzrecht, 28. Auflage, Stand: 15.07.2022, § 184 Rz. 16), und wäre nach dieser Ansicht hier – ausgehend von einem „Prüfungsstichtag am 10.06.2022“ und einem Eingang des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 noch am selben Tag – die Frist gewahrt. Aber es wird offenbar auch die Ansicht vertreten, dass es für den Fristbeginn auf die tatsächliche – hier dem Datum nach nicht aktenkundige - Einreichung des Widerspruchs ankomme (BeckOK a. a. O. : „aA HmbKommInsR/Herchen Rn. 15“; Fettdruck durch den Senat), und es könnte bei Zugrundlegung dieser Sichtweise die Frist hier versäumt worden sein.) (2) Der Antrag des Sachwalters, das Verfahren fortzusetzen, ist nicht mehr zu verbescheiden, da er zurückgenommen worden ist, wäre aber im Falle seiner Aufrechterhaltung ebenfalls zurückzuweisen gewesen. Die Erklärung des Sachwalters, das Verfahren werde (auch) von ihm aufgenommen, ist unzulässig gewesen, da es ihm an der notwendigen „Aufnahmebefugnis“ gefehlt hat; ein Sachwalter gehört - ungeachtet seiner Widerspruchbefugnis (§ 283 Abs. 1 Satz 1 InsO) - nicht zu dem Personenkreis, der das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren wieder aufnehmen darf. Ist – wie hier - durch die Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens ein Prozess des Schuldners unterbrochen worden, der die Insolvenzmasse berührt, so ist zur Aufnahme „der Schuldner befugt, nicht der Sachwalter (…). Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber daraus, dass der Schuldner die Verfügungs- und damit auch die Prozessführungsbefugnis über die Insolvenzmasse behält (§ 270), solange das Gesetz keine besondere Zuständigkeit des Sachwalters vorsieht.“ (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 85 Rz. 12, zit. nach „juris“, Unterstreichung durch den Senat; siehe auch a. a. O. § 85 Rz. 25 sowie a. a. O. § 86 Rz. 17; in diesem Sinne auch Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand: November 2021, § 86 Rz. 10, Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Auflage 2020, § 86 Rz. 16 i. V. m. § 85 Rz. 53, und Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 86 Rz. 24 und § 283 Rz. 4). Zum Verbleib der Prozessführungsbefugnis bei dem Schuldner sei verwiesen auf den Beschluss des BGH vom 07. Dezember 2006 zu Az. V ZR 93/06, Fundstelle: NJW-RR 2007, 629, abrufbar über „juris“, sowie auf ein Urteil des BFH vom 27. Februar 2014 zu Az. V R 21/11, Fundstelle: ZInsO 2014, 1771, ebenfalls abrufbar über „juris“, dessen Orientierungssatz (zu Ziffer 2.) lautet (zit. nach „juris“): „Wurde Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 1 InsO angeordnet und ein Rechtsanwalt als Sachwalter bestellt, verbleibt der Insolvenzschuldnerin … die Verwaltungsmacht und Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse, so dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis behält (…).“ Auch ist dem Sachwalter vorliegend nicht etwa die Vorschrift des § 179 Abs. 2 InsO - und sei es analog - zur Hilfe gekommen. Zwar obliegt es ihr zufolge dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn – wie hier – für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, doch gilt dies nur im Kontext mit Abs. 1 der Vorschrift („für eine solche Forderung“; Unterstreichung durch den Senat), d. h. in Fällen, in denen die „Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden“ ist (§ 179 Abs. 1 InsO). Darauf, die hier angemeldeten Forderungen in einer einem Insolvenzverwalter vergleichbaren Position bestritten zu haben, hat Rechtsanwalt … sich nicht berufen können; seine Stellung als Sachwalter unterscheidet sich grundlegend von der eines Insolvenzverwalters. Im Rahmen der Eigenverwaltung erhält bzw. behält der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und wird so zum Amtswalter in eigenen Angelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwertung der Masse nach Maßgabe des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung. Der Schuldner hat folglich die gleichen Rechte und Pflichten, die in einem Verfahren mit Fremdverwaltung der Insolvenzverwalter hätte (mit Ausnahme solcher Aufgaben, die gemäß §§ 270 ff. InsO ausdrücklich dem Sachwalter übertragen worden sind); er tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters. Der Sachwalter hingegen ist grundsätzlich auf Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse beschränkt (vgl. etwa OLG Frankfurt; Urteil vom 31. August 2015, Az.: 23 U 17/15, abrufbar über „juris“, dort Rz. 29). Übt er – der Sachwalter – das ihm in § 283 Abs. 1 Satz 1 InsO eingeräumte Widerspruchsrecht (mit der in § 283 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Folge) aus, so darf nur der anmeldende Gläubiger aktiv werden; ihm bleibt es überlassen, Klage auf Feststellung zur Tabelle zu erheben (§ 179 Abs. 1 InsO; MüKo a. a. O. § 283 Rz. 15) bzw. im Falle einer bereits titulierten Forderung die Aufnahme eines über diese anhängigen Rechtsstreits zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 zu Az. III ZR 204/12, Fundstelle: NJW 2012, 3725, abrufbar über „juris“, entschieden (zit. nach „juris“, Unterstreichung durch den Senat): „War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (…).“ Was aber gilt, wenn der Bestreitende seinen Widerspruch hätte verfolgen können und dies nur nicht getan hat, muss auch und erst recht gelten, wenn dem Bestreitenden - wie in der Person des Sachwalters der Fall – ein Verfolgen seines Widerspruchs versagt ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (sh. etwa Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 303 Rz. 10). Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als auch aus Gründen einer Fortbildung des Rechts z u g e l a s s e n (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO).