Beschluss
8 U 6/23
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:1010.8U6.23.00
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Leitsätze
Ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb hat gegenüber einem benachbarten Landwirt Anspruch auf Ersatz eines Ernteausfallschadens, wenn von der vom Erzeugerbetrieb angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines zwar für Kartoffeln, nicht aber für Rucola-Salat zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vom angrenzenden Kartoffelacker des Landwirts so verunreinigt wurde, dass er nicht mehr verwertet werden konnte.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Aktenzeichen 8 O 66/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.078,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb hat gegenüber einem benachbarten Landwirt Anspruch auf Ersatz eines Ernteausfallschadens, wenn von der vom Erzeugerbetrieb angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines zwar für Kartoffeln, nicht aber für Rucola-Salat zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vom angrenzenden Kartoffelacker des Landwirts so verunreinigt wurde, dass er nicht mehr verwertet werden konnte. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Aktenzeichen 8 O 66/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.078,32 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Ernteausfallschadens hinsichtlich einer Rucola-Anpflanzung der Klägerin im Frühjahr 2020 durch die unsachgemäße Behandlung eines benachbarten Kartoffelackers des Beklagten mit einem zwar für Kartoffeln, nicht aber für Rucola-Salat zugelassenen Pflanzenschutzmittels. Im Übrigen kann hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands auf das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) Bezug genommen werden (Bl 554 ff. LGA). Mit diesem Urteil hat der zuständige Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) nach der Vernehmung von drei sachverständigen Zeugen und weiteren zwei Zeugen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige dann auch noch mündlich erläutert/ergänzt hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 77.078,32 € sowie der Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € jeweils nebst Verzugszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen (hinsichtlich eines Schadensbetrages von rund 2.750,00 €) abgewiesen. Dabei hat er sich davon überzeugt gezeigt, dass am … eine Behandlung des Kartoffelackers des Beklagten mit einem den Wirkstoff Metobromuron beinhaltenden Spritzmittel stattgefunden hat und die Substanz in der Folge auf den benachbarten, mit Rucola bepflanzten Acker der Klägerin „herübergeweht“ worden ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das angefochtene Urteil vom 22.12.2022 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die (vollständige) Abweisung der Klage erstrebt. Der Beklagte trägt vor: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft. Gerügt werde eine unvollständige sowie fehlerhafte Würdigung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, die Unterstellung von Sachverhalten zu Lasten der Beklagten, die noch nicht einmal von Klägerseite vorgebracht worden seien, das Übergehen von Beweisangeboten sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs durch spekulative Überlegungen, die das Gericht zuvor nicht angesprochen und dem Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Bei intensiver Lektüre das Urteil entstehe der Eindruck, dass die Überzeugungsbildung und Entscheidung des Erstgerichts allein auf dem Umstand beruhe, dass auf den beiden benachbarten Feldern der Klägerin und des Beklagten das gleiche Spritzmittel, allerdings in unterschiedlicher Konzentration, in den Bodenproben vorgefunden worden sei. Soweit das Erstgericht allein aufgrund dieses Umstandes keine „durchgreifenden Zweifel“ an einer Kontamination des Bestandes der Klägerin durch eine Behandlung des Ackers des Beklagten habe, verkenne es, dass die Spritzmittelbelastung des Bodens natürlich davon abhänge, welche Menge an Spritzmittel ausgebracht werde. Die Spritzmittelmenge lasse sich aber so einstellen, dass unterschiedliche Bodenbelastungen erzeugt werden könnten. Daher sei der Schluss des Erstgerichts in keiner Weise zwingend. Vielmehr könne ein erfahrener Landwirt die Felder so besprühen, dass es auf den ersten Blick so aussehe, als ob ein Abdriftschaden vorliegen würde. Daher seien die Überlegungen des Erstgerichts hinfällig, wonach eine „Behandlung mit dem Mittel offenbar am …“ erfolgt sei. Für das Erstgericht habe auch der vorgetragene Umstand einer Schadenshäufung bei der Klägerin keine Rolle gespielt, da es keine Motivation für eine „Eigenschädigung“ gesehen habe. Indes zeige das aus dem Straßenverkehr bekannte Phänomen der „provozierten Verkehrsunfälle“, dass es solche Eigenschädigungen aus Gewinnsucht sehr wohl gebe. Bei einem Abdriftschaden sei der typische Geschehensablauf noch wesentlich einfacher zu bewerkstelligen als bei gestellten Verkehrsunfällen. Im Übrigen habe der Zeuge … bei seiner Vernehmung angegeben, dass er bei der von ihm durchgeführten Aufbringung von Spritzmittel auf dem Feld des Beklagten keines mit demjenigen Wirkstoff verwendet habe, der auf dem Feld des Beklagten und der Klägerin vorgefunden worden sei. Diese Aussage sei glaubhaft gewesen. Der Zeuge habe keinerlei Anlass gehabt, falsch auszusagen, da er ja nicht unmittelbar betroffen sei. Soweit das Erstgericht ausgeführt habe, dass der Beklagte selbst am … die Ausbringung des schädlichen Mittels veranlasst habe, ihm dann aber die Tatsache der Abdrift aufgefallen sei und er deshalb versucht habe, von seiner Eigenverantwortung dadurch abzulenken, dass er den Zeugen … am … noch einmal losgeschickt habe, um das Feld mit einem unverdächtigen Mittel zu behandeln, seien dies rein spekulative Überlegungen, die nicht einmal die Klägerin angestellt habe. Der Beklagte sei seit Mitte … schwer erkrankt und nicht mehr in der Lage gewesen, selbst Spritzmittel auszubringen. Dies habe daher seit dieser Zeit allein der Zeuge … für den Beklagten getan. Gehe man mit dessen Aussage davon aus, dass er das schädliche Mittel nicht ausgebracht habe, sei den Spekulationen des Erstgerichts der Boden entzogen. Eine anderweitige Ausbringung müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Insoweit liege ein Verfahrensfehler des Erstgerichts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das Erstgericht dem Beklagten keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den erstmals im Urteil vorgebrachten Überlegungen gegeben habe. Zudem habe sich das Erstgericht nicht mit der vorgetragenen Vielzahl von Schadensfällen der Klägerin beschäftigt. So sei beim LG Frankenthal unter dem Az: 7 O 121/22 ein weiterer Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin einen Abdriftschaden behaupte und gegen einen Feldnachbarn deshalb Ansprüche (in Höhe von rund 70.000,00 €) geltend mache. Auch in diesem Verfahren habe der Beklagte sich damit verteidigt, das Mittel, das die Schäden verursacht haben solle, nicht ausgebracht zu haben und ausgeführt, dass er das Mittel auf seinen Feldern nicht verwenden könne, da es zu einer Schädigung seines eigenen Bestandes führe. Dies habe dort der Sohn des Beklagten als Zeuge glaubhaft bestätigt. Es stelle schon einen großen Zufall dar, dass in beiden Verfahren die beiden Personen, die das Spritzmittel ausgebracht haben, das Spritzmittel, das den Schaden auf dem Feld der Klägerin hervorgerufen haben soll, nicht verwendet haben. In seiner Würdigung habe das Erstgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte „bedeckt“ gehalten habe und beispielsweise die Schlagkartei erst auf gerichtliche Anforderung vorgelegt habe. Dies könne dem Beklagten indes nicht vorgeworfen werden. Vielmehr habe der Beklagte denjenigen Zeugen benannt, der als einziger etwas zu dem Thema „Ausbringen des Spritzmittels“ habe sagen können, nämlich den Zeugen … Mehr habe der Beklagte bei seiner Verteidigung gegen die Klage nicht vorbringen müssen. Im Übrigen sei eine gewisse „bedeckte“ Prozessführung deswegen praktiziert worden, weil in Fällen des Manipulationsverdachtes regelmäßig festzustellen sei, dass die Beteiligten auf die Einlassung der anderen Prozesspartei ihre eigenen Erklärungen darauf anzupassen versuchten, wie dies auch bei provozierten Verkehrsunfällen festzustellen sei. Das Mittel sei zwar auf beiden Flächen festgestellt worden; für die Frage der Haftung sei aber entscheidend, wer dieses dort ausgebracht habe. Insoweit könnte aus dem anwaltlichen Prozessverhalten der Beklagtenvertreter keine nachteiligen Schlüsse für den Beklagten gezogen werden, da dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertretung erfolgt sei. Dagegen habe sich das Gericht nicht mit dem Einwand der Vielzahl der Schadensfälle der Klägerin beschäftigt, obwohl dies ein eindeutiges Indiz für einen Manipulationsverdacht sei. In dem vorliegenden Verfahren sowie in dem genannten Parallelverfahren mache die Klägerin ein Schadensvolumen von rund 150.000,00 € geltend. Bei zumindest 20 Schadensfällen, bei denen die Klägerin in Erscheinung getreten sei, ergebe sich hochgerechnet ein Schadensvolumen von rund 1,5 Mio. Euro, wofür Beweis durch die Vernehmung der Zeugin … und der Parteivernehmung der Gesellschafter der Klägerin angetreten werde. Dies sei zulässig, da die Beklagte hiervon keine genaue Kenntnis haben könne, während die Klägerin sich unschwer dazu erklären könne. Sie werde ihre Gründe haben, weshalb sie dies bisher nicht getan habe. Das Beweisangebot sei auch erheblich, da die Anzahl der Schadensfälle der Klägerin sehr wohl bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände für einen Nachweis der Verursachung des Schadens eine wesentliche Rolle spiele. Dass das Erstgericht dem Beweisangebot nicht nachgegangen sei, stelle einen Verfahrensfehler dar. Soweit das Erstgericht ausgeführt habe, dass eine mögliche Höherstufung in der Versicherung Anlass für den Beklagten gewesen sein könne, den Zeugen … nochmals mit einem unverdächtigen Spritzmittel loszuschicken, liege dies neben der Sache. Eine solche Prämienerhöhung bei einer Höherstufung mache einen jährlichen Betrag von rund 400,00 € aus und biete keinen Anlass für ein derartiges Vorgehen, wie es das Gericht zugrunde lege. Dagegen habe das Erstgericht keine Motive der Klägerin für eine eigene Verursachung des Abdriftschadens erkennen wollen. Dabei habe das Gericht auf Grundlage der Sachverständigen … und des Gerichtssachverständigen … der Klägerin einen Schadensbetrag von 20.000,00 € je Hektar zugesprochen, währen nach einem Zeitungsbericht der … davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Gewinn bei Rucola auf 5.600,00 € je Hektar belaufe, wie dort ein profunder Kenner der Materie, nämlich der Landwirt, … und … des …verbandes … erklärt habe. Dies zeige einerseits deutlich den Anreiz für eine eigene Schadensverursachung durch die Klägerin auf und es liege darin ein weiterer Verfahrensfehler des Erstgerichtes, da dieses dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Auswertung der Buchhaltungsunterlagen der Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass die Schadensschätzung des gerichtlichen Sachverständigen nicht zutreffend, sondern übersetzt sei, nicht nachgegangen sei. Der Beklagte beantragt, in teilweiser Abänderung des Urteils 8 U 66/21 LG Frankenthal vom 22.12.2022 die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil gemäß ihrer Berufungserwiderung vom 19.05.2023 (Bl. 55 d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als zutreffend und widerspricht der Darstellung des Beklagten. Dieser zitiere das Urteil fehlerhaft bzw. stelle die Begründung fehlerhaft dar. Er bringe spekulative Umstände ohne Bezug zum konkreten Fall sowie Behauptungen ins Blaue hinein vor. Hinsichtlich des Umstands mehrere Schadensfälle verweist die Klägerin auf die besondere Anfälligkeit der von ihr angepflanzten Kulturen. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 11.09.2023 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluss des Senats vom 11.09.2023 (Bl. 70 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2023 zu dem Hinweis des Senats Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 77 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Aktenzeichen 8 O 66/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil auch weiterhin nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.09.2023 Bezug genommen. Auch die Ausführungen des Beklagten in der Stellungnahme vom 29.09.2023 geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 11.09.2023 ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, wonach der streitgegenständliche Kartoffelacker des Beklagten am … mit einem den Wirkstoff Metobromuron enthaltenden Pflanzenschutzmittel gespritzt worden und infolge dieser Behandlung der benachbarte, von der Klägerin bewirtschafte Acker im Wege der Abdrift kontaminiert und die darauf befindlichen, unmittelbar vor der Ernte stehende Rucolapflanzen dadurch unvermarktbar geworden ist. Diese Ausführungen des Senats greift der Beklagte in seiner Stellungnahme auch nicht an. Vielmehr stellt der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 29.09.2023 darauf ab, dass die Behandlung seines Kartoffelackers am … nicht von ihm durchgeführt oder veranlasst worden sei, sondern nicht feststehe, wer das Spritzmittel ausgebracht habe. Insoweit verkennt der Beklagte indes die Beweislast. Bei einem, wie hier auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gestützten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gilt, dass der in Anspruch genommene Anspruchsgegner als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sein muss (vgl. hierzu und zum folgenden insbesondere BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16, NJW 2018, 1542). Dabei folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Störung ausgeht; vielmehr muss im Rahmen einer wertenden Betrachtung festgestellt werden, ob es Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies dann anzunehmen, wenn der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer derjenige ist, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt und dem auch die Vorteile der Nutzung zu Gute kommen. Dies ist aber hier der Beklagte, der als Eigentümer und Betriebsinhaber vorgegeben hat, mit was der Acker bepflanzt wird und dem die Erträge der Pflanzung zufließen. Daher hat das Erstgericht den Beklagten zu Recht als verantwortlichen „Störer“ angesehen. Steht aber fest, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer anzusehen ist, so obliegt ihm der Nachweis, dass die den Schaden verursachende Störung nicht von ihm hätte abgewendet werden können, sondern es sich um ein aus seiner Sicht zufälliges, schicksalhaftes Ereignis gehandelt hat (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Auflage, § 906 Rdnr. 37b; Fritsche in BeckOK BGB, § 906 Rdnr. 103; Brückner in MüKo-BGB, 9. Auflage, § 906 Rdnr. 207; BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16, NJW 2018, 1542). Diesen Beweis hat aber weder die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme erbracht, noch ist der ergänzte Vortrag des Beklagten in der Berufung geeignet, diesen Beweis zu führen, wie der Senat bereit in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat. Insoweit verbleibt es dabei, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Insbesondere hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder sie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil oder gar die Zulassung der Revision. Vielmehr erscheint die Rechtslage insbesondere durch die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt und der Senat weicht weder von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG entsprechend der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung bestimmt.