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Beschluss

8 W 80/23

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0711.8W80.23.00
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Leitsätze
Setzen Eheleute sich einander gegenseitig zu alleinigen Erben sowie weiter verschiedene Verwandte als Erben ein, „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“, kann der in der letztgenannten Bestimmung zum Ausdruck kommende Erblasserwille im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden.(Rn.35) (Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Speyer vom 22.05.2023 werden zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Gerichtskosten ihrer jeweiligen Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzen Eheleute sich einander gegenseitig zu alleinigen Erben sowie weiter verschiedene Verwandte als Erben ein, „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“, kann der in der letztgenannten Bestimmung zum Ausdruck kommende Erblasserwille im Sinne einer generellen Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden.(Rn.35) (Rn.36) 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Speyer vom 22.05.2023 werden zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Gerichtskosten ihrer jeweiligen Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet. I. Der Erblasser war mit der am 01.08.2011 vorverstorbenen I.M. K., geb. B., verheiratet. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Erblasser hinterließ auch keine sonstigen Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Erblasser hatte insgesamt drei Geschwister, nämlich den bereits im Jahr 1992 (kinderlos) vorverstorbenen E.K., den früheren Beteiligten zu 1), Herm. K., sowie M.P., geb. K., die bereits im Jahr 1968 vorverstorben ist. Diese hat 3 Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 2), 3) und 4). Der frühere Beteiligten zu 1), Herm. K., ist am 10.07.2022 nachverstorben und von seiner Ehefrau C.K. als Alleinerbin aufgrund eines Ehevertrages beerbt worden. Diese hat erklärt, das (Beschwerde-)Verfahren als Rechtsnachfolgerin des Beteiligten zu 1) fortzuführen. Die Beteiligten zu 5), 6) und 7) sind die Kinder des Bruders der Ehefrau des Erblassers F.B., der bereits am 29.04.2004 (vor-)verstorben ist. Die Ehefrau hatte noch einen weiteren Bruder, den bereits im Jahr 1982 verstorbenen W.B.. Dieser soll einen unehelichen Sohn gehabt haben, der aber ebenfalls vor dem Erbfall bereits verstorben sein und der im Übrigen mit seinem Vater W.B. einen Erbverzichtsvertrag geschlossen haben soll. Der Sohn soll seinerseits eine Tochter haben, deren Personalien und Aufenthalt allerdings nicht bekannt geworden sind. Die Erblasser und seine Ehefrau haben im Jahr 2000 ein privatschriftliches (gemeinschaftliches) Testament mit dem folgenden Wortlaut errichtet: „H.K. I.K. M-Straße M-Straße … 67…L. 67… L. Testament Im Falle unseres Todes setzen wir, die Eheleute Heinr. R. K. und I. M. K., geborenen B. uns gegenseitig als Alleinerben ein. Es ist weiterhin unser beider Wille, daß, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz, wie zum Beispiel Wohnhaus L., M-Straße …, die Eigentumswohnung in N., R-Straße. …, Bankguthaben aller Art, Wertpapiere, Aktien etc., sei er auf den Namen Heinr. K., I.K. oder Eheleute Heinr. und I.K. lautend, je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll. Diese Angehörigen sind auf der Seite des Ehemannes Heinr.K. sein Bruder Herm. K., wohnhaft in O., andererseits die Kinder seiner verstorbenen Schwester M.P., geb. K., nämlich U.A. (A.), C. P.-B. (E.) und C. B. (R.). Auf der Seite der Ehefrau I.K. ist der nächste Angehörige ihr Bruder F.B., L.. Ausgenommen von dem gemeinsamen Besitz ist der Anteil der Ehefrau I.K. an den Grundstücken der Erbengemeinschaft B./K.. Dieser Anteil soll an ihren Bruder F.B. fallen. Unsere Erben sind gehalten, uns eine würdige Grabstätte auf dem Friedhof L.-M. auf mindestens 30 Jahre unter treuhänderischer gärtnerischer Pflege einzurichten. Testamentsvollstrecker sollen die Brüder der Erblasser, Herm.K. und F.B. sein, vertretungsweise U.A. (Nichte des Ehemannes) und Dr. N.B. (Neffe der Ehefrau). L., den 24. Oktober 2000 (Unterschrift:) (Unterschrift:) Heinr. K. I. K.“ Das vorgenannte Testament war bereits nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers durch das Amtsgericht – Nachlassgericht – Ludwigshafen am Rhein eröffnet worden und ist nach dem Tod des Erblassers am 25.03.2021 erneut unter dem Az.: 8 b IV 557/11 vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Ludwigshafen am Rhein eröffnet worden (vgl. Bl. 35 d.A. – in Hülle). Der Erblasser war als Studiendirektor an einem Gymnasium tätig gewesen. Seine Ehefrau hatte Ahnenforschung betrieben und darüber auch ein Buch veröffentlicht. In den Jahren 1980 und 1993 hatte das Ehepaar Reisen in die USA unternommen. Im Herbst 2011 zeigte der Erblasser der Beteiligten zu 2) das gemeinsame Testament der Eheleute und erklärte dieser dabei, dass er und seine Ehefrau in einer Broschüre der Bank davon gelesen hätten, dass es für den Fall einer Reise und eines dabei möglichen gemeinsamen Todes notwendig sei, eine solche Bestimmung in das Testament aufzunehmen. Nur dies sei der Zweck dieser Regelung gewesen. Bereits im Januar 2009 hatte der Beteiligte zu 7) von dem Erblasser und seiner Ehefrau ein zinsloses Darlehen über 10.000,00 € erhalten. Im Jahr 2012 (nach dem Tod der Ehefrau) hatte die Beteiligte zu 6) eine Stellungnahme des Notars Dr. P. in M. zur (möglichen) Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes des Erblassers und seiner Ehefrau eingeholt (vgl. Schreiben des Notars Dr. P. vom 15.10.2012 – Bl. 219f = 226f d.A.), die dem Erblasser im Februar 2013 von den Beteiligten zu 6) und 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der Urkunde des Notars Dr. K. in M. vom 22.04.2021 haben der (frühere) Beteiligte zu 1) sowie die von ihm per Vollmacht vertretenen Beteiligten zu 2), 3) und 4) beim Nachlassgericht in Speyer die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, nach dem der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von dem (früheren) Beteiligten zu 1) zu ½ sowie den Beteiligten zu 2), 3) und 4) zu je 1/6 beerbt worden ist. Sie haben dies im Wesentlichen damit begründet, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute nur eine gegenseitige Einsetzung des jeweils anderen als Alleinerben des Erstversterbenden enthalte und keine allgemeine Einsetzung von Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Die Einsetzung der weiteren im Testament benannten Personen sei lediglich für den Fall des gleichzeitigen bzw. kurz hintereinander erfolgenden Versterbens der Eheleute K. auf einer Reise oder aufgrund ähnlicher Umstände erfolgt. Die Umstände dieser „Katastrophenklausel“ seien nicht eingetreten, da der Erblasser ja erst 10 Jahre nach seiner Frau verstorben sei. Auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beziehe sich nur auf die „Katastrophenklausel“. Da diese Umstände aber nicht vorlägen, finde auch keine Testamentsvollstreckung statt. Eine abschließende Einsetzung von Schlusserben habe nach dem Willen der Eheleute dem Längerlebenden überlassen bleiben sollen, der dabei frei und unabhängig über das gemeinsame Vermögen verfügen können sollte. Vor der Errichtung des Testaments sei es zu einem Gespräch zwischen den Eheleuten und der Beteiligten zu 2) gekommen, die Rechtsanwältin sei und den Eheleuten empfohlen habe, einen Notar zu beauftragen. Diese hätten darauf entgegnet, dass sie keinen Notar beauftragen müssten, da in dem Testament als einzige Regelung die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung aufgenommen werde. Da eine Regelung durch den längerlebenden Erblasser nicht getroffen worden sei, greife die gesetzliche Erbfolge ein. Im Übrigen seien selbst bei der Annahme einer allgemeinen Schlusserbeneinsetzung hinsichtlich der in dem Testament genannten Personen nun die Beteiligten zu 1) – 4) die alleinigen Erben des Erblassers. Denn eine Ersatzerbenregelung bei Wegfall des F.B. zugunsten seiner Abkömmling sei in dem Testament nicht getroffen worden, weshalb dessen Erbteil den Beteiligten zu 1) - 4) als den übrigen Miterben gemäß § 2094 BGB anwachse. Dass sonstige Erben nicht gewollt gewesen seien, ergebe sich aus dem Testament, in dem ausdrücklich definiert werde, wer die „nächsten Angehörigen“ seien, und auch aus dem Umstand, dass die Eheleute K. nach dem Tod des F.B. im Jahr 2004 noch 7 Jahre Zeit gehabt hätten etwas anderes zu regeln, dies aber nicht getan hätten. Die Beteiligten zu 5), 6) und 7) sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie gehen davon aus, dass das Testament eine allgemeine Einsetzung von Schlusserben enthalte und sie insoweit auch als Ersatzerben des F.B. bedacht seien, so dass der Erblasser von dem früheren Beteiligten zu 1) zu ¼, den Beteiligten zu 2), 3) und 4) zu je 1/12, und den Beteiligten zu 5), 6) und 7) zu je 1/6 beerbt werde. Im Vordergrund des Testaments stehe, dass das gemeinsame Vermögen der Eheleute nach deren beider Tod je zur Hälfte an die beiden Familienstämme K. und B. fallen solle. Die Eheleute hätten dabei ihre jeweiligen Verwandten einsetzen wollen, die auch ihre jeweiligen gesetzlichen Erben gewesen wären. Der Stamm des W.B. sei wegen des erfolgten Erbverzichtes nicht erwähnt und I.K. habe insoweit auch jeden Kontakt abgelehnt. Die Erbquoten ergäben sich daraus, dass den beiden Familien (K. und B.) je die Hälfte des gemeinsamen Vermögens der Eheleute zugewandt werden und innerhalb dieser Familienstämme die Zuwendung wiederum nach Stämmen verteilt werden solle. Der Erblasser habe auf ein Angebot des Beteiligten zu 5), das Darlehen für den Beteiligten zu 7) zurückzuzahlen, geäußert, dass dies ja später im Erbfall verrechnet werden könne. Auch bei einem späteren Gespräch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen habe der Erblasser erklärt, dass es im Testament so geregelt sei, dass diese und insgesamt die Hälfte des Vermögens an die Kinder des F.B. fielen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung sei keinesfalls entfallen, da diese ja in erster Linie die gärtnerischen Pflege des Grabes auf die Dauer von 30 Jahren betreffe. Dafür spreche insbesondere auch die Benennung von Ersatztestamentsvollstreckern. Die zuständige Nachlassrichterin des Amtsgerichts Speyer hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.05.2023 den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erbfolge sich nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 24.10.2000 richte, in dem u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei. Das Testament sei so auszulegen, wie es dem wirklichen Willen der Eheleute bei der Errichtung des Testamentes entsprochen habe. Bei einer Gesamtschau der testamentarischen Regelungen ergebe sich, dass die testierenden Eheleute eine abschließende und für alle Fälle des nacheinander erfolgenden Ablebens gültige Schlusserbenregelung hätten treffen und dabei beide Familienstämme gleichmäßig haben berücksichtigen wollen. Dies zeige sich schon daran, dass die Worte „je zur Hälfte“ im Testament unterstrichen seien, während sich sonst keine Hervorhebungen fänden. Dass dieser hälftigen Aufteilung des Vermögens nach dem zweiten Todesfall eine zentrale Bedeutung beigemessen worden sei, ergebe sich auch aus dem Textumfang und der besonderen Sorgfalt, die die Eheleute insoweit aufgewandt hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass diese Regelungen nur den Fall des gemeinsamen oder kurz nacheinander erfolgenden Versterbens im Zusammenhang mit einer Reise betreffen sollten, zumal Reisen (in die USA) zuletzt 1993 unternommen worden seien und das Testament erst 2000 errichtet worden sei. Viel näher liege in der Gesamtschau die Auslegung, dass die Eheleute mit der Formulierung hinsichtlich eines Versterbens auf einer „Reise oder durch sonstige Umstände“ jeden erdenklichen Fall des Versterbens gemeint und damit eine umfassende Regelung und keine einschränkende Voraussetzung für die Schlusserbeneinsetzung gewollt hätten. Dafür spreche schließlich auch die getroffene Grabregelung, die sich an die gemeinsamen Erben richte („unsere Erben sind gehalten“). Wenn die Eheleute angenommen hätten, keine Schlusserbeneinsetzung vorgenommen zu haben, sondern eine solche erst durch den Längerlebenden erfolgen sollte, gäbe es nämlich keine gemeinsamen Erben der Eheleute. Der dem weggefallenen Schlusserben F.B. zugewendete Erbteil sei nicht den Beteiligten zu 1) – 4) angewachsen, da die Beteiligten zu 5) – 7) als dessen Abkömmlinge testamentarisch zu Ersatzerben berufen seien und diese Ersatzerbenregelung der Anwachsung vorgehe. Zwar finde insoweit die Auslegungsregelung des § 2069 BGB keine - auch keine entsprechende - Anwendung, jedoch ergebe im vorliegenden Fall eine ergänzende Testamentsauslegung, dass hier von einer Einsetzung der Beteiligten zu 5) – 7) als Ersatzschlusserben für ihren Vater auszugehen sei. Für einen solchen Willen spreche, dass es den Eheleuten bei der Testamentserrichtung hauptsächlich um eine gleichmäßige, hälftige Aufteilung des Vermögens auf die beiden Familienstämme gegangen sei. Hinzu komme der Umstand, dass die jeweiligen gesetzlichen Erben eingesetzt worden seien. Dies spreche dafür, dass diese jeweils als „Erste ihres Stammes“ gemeint gewesen und nicht wegen der besonders guten Beziehung zum Erblasser ausgewählt worden seien. Den Äußerungen des Erblassers aus den Jahren 2009, 2011 oder 2013 komme insoweit auch indiziell keine gegenteilige Bedeutung zu. Nachdem zu dem (nichtehelichen) Sohn des Bruders W.B. keinerlei Kontakt bestanden habe, sei es auch naheliegend und nachvollziehbar, dass dessen Stamm keine Berücksichtigung finden sollte. Im Übrigen sei auch Testamentsvollstreckung angeordnet. Da der Erbscheinsantrag diese nicht enthalte, sei er schon alleine deswegen zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) – 4) mit ihren Beschwerden, wobei der frühere Beteiligte zu 1) nach der Beschwerdeeinlegung verstorben ist, seine Ehefrau, die jetzige Beteiligte zu 1) jedoch erklärt hat, das Verfahren als dessen Rechtsnachfolgerin fortzuführen. Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag bzw. die dort vertretenen Rechtsansichten zur Auslegung des Testaments. Weiter rügen sie, dass das Nachlassgericht wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und sich nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt habe. Die Beteiligten zu 5) – 7) verteidigen dagegen die angefochtene Entscheidung als zutreffend unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2023 nicht abgeholfen, da es seine Begründung für weiterhin zutreffend erachtet hat, und die Sache dem Senat vorgelegt. Im Übrigen wird zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung auf den angefochtenen Beschluss vom 22.05.2023 (Bl. 278 d.A.), den Nichtabhilfebeschluss vom 03.08.2023 (Bl. 342 d.A.) und die von den Beteiligten eingereichten Schreiben bzw. Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) – 4) sind zulässig gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, da diese jeweils (gemeinsame) Antragsteller hinsichtlich des zurückgewiesenen Erbscheinsantrags waren. Hinsichtlich der neuen Beteiligten zu 1) ist aufgrund der vorliegenden Dokumente als erwiesen anzusehen, dass diese aufgrund des vom Amtsgericht - Nachlassgericht - Speyer nach dem Tod des bisherigen Beteiligten zu 1), Herm. K., eröffneten notariellen Erbvertrages (Bl. 338 ff. d.A.) dessen Alleinerbin ist und daher als neue Beteiligte in das Verfahren eintreten und dieses fortführen kann, wie sie es ausdrücklich erklärt hat. Der Erbscheinsantrag lautet weiterhin zutreffend darauf, den bisherigen Beteiligten zu 1) als (Mit-)Erben des Erblassers auszuweisen, da maßgeblich für den zu erteilenden Erbschein die mit dem Tod des Erblassers eingetretene Erbfolge ist. 2. In der Sache führen die Beschwerden indes nicht zum Erfolg, da das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 4) zu Recht zurückgewiesen hat, weil dieser die nach dem Tod des Erblassers eingetretene Erbfolge nicht zutreffend wieder gibt. Wie das Nachlassgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten, sondern die Erbfolge richtet sich vielmehr nach dem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vom 24.10.2000. Wie jedes privatschriftliche Testament ist dieses Testament grundsätzlich auslegungsfähig und im konkreten Fall auch auslegungsbedürftig, wobei der gemeinsame Wille der Eheleute im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments maßgebend ist. Spätere Äußerungen des Erblassers können nur indizielle Anzeichen für den gemeinsamen Willen der Eheleute bei der Abfassung sein und genügen zur Feststellung des gemeinsamen Willens alleine nicht. Nach dem Wortlaut des Testaments gilt die Schlusserbeneinsetzung „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“. Die Formulierung ist also nicht allein auf den sog. „Katastrophenfall“ des zeitgleichen Versterbens zugeschnitten (vgl. dazu etwa MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. § 2269 Rn. 25), sondern umfasst auch andere Varianten des beiderseitigen Versterbens, was als Andeutung für eine generelle Schlusserbeneinsetzung ausreicht und zur Auslegungsbedürftigkeit der Regelung führt (Grüneberg/Weidlich, BGB 83. Aufl. § 2269 Rn. 9a mvwN). Hier sprechen - wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat - die Formulierungen des Testaments im Lichte des gesamten Regelungsinhalts dafür, dass die Eheleute K. bei der Errichtung des Testaments den gemeinsamen Willen hatten, die nach der allgemeingültigen gegenseitigen Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben des Erstversterbenden getroffenen Regelungen nicht nur für den „Katastrophenfall“ des gleichzeitigen (oder nur kurz nacheinander erfolgenden) Versterbens der Eheleute, sondern darüber hinaus allgemeingültig zu treffen. Neben dem Umstand, dass einer der im Testament geregelten Fälle jedenfalls im Wortsinn eingetreten ist (die Eheleute sind durch sonstige Umstände nacheinander verstorben), sprechen auch zahlreiche weitere Umstände inner- und außerhalb der Urkunde für eine entsprechende Auslegung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Eheleute keine eigenen Abkömmlinge hatten und eine generelle Schlusserbeneinsetzung aus ihrer Sicht daher in besonderem Maße nachvollziehbar erscheint. Dafür spricht weiter der Umstand, dass sie ausdrücklich den „seit der Verehelichung gemeinsam erzielten Besitz“ aufteilen wollten, und zwar unabhängig davon, ob dieser gemeinsame Besitz „auf den Namen Heinr. K., I.K. oder Eheleute Heinr. und I. K. lautend“ sei, und dieser gemeinsame Besitz „je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen“ sollte. Zudem haben die Eheleute in dem Testament ausdrücklich ihre „nächsten Angehörigen“ definiert und dabei die zum damaligen Zeitpunkt lebenden, als gesetzliche Erben des jeweiligen Ehegatten existierenden Personen benannt. Eine solche Regelung ist aber derart allgemeingültig, dass alles dafür spricht, dass sie nicht nur für den „Katastrophenfall“, sondern generell als Regelung der Einsetzung von Schlusserben gelten soll. Dies wird weiter durch den Umstand gestützt, dass die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament gerade nicht ein „gleichzeitiges oder kurz nacheinander“ erfolgendes Ableben erfasst. Vielmehr ist eine allgemeine Geltung vorgesehen, „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“. Die für die Katastrophenklausel typische Einschränkung des „kurz nacheinander“ eintretenden Todes ist von den Eheleuten mithin gerade nicht formuliert worden. Ebenfalls für eine Auslegung als allgemein gewollte Schlusserbeneinsetzung spricht die Sonderregelung für den Anteil der Ehefrau an den Grundstücken der Erbengemeinschaft B./K.. Insoweit ist explizit geregelt, dass dieser Anteil an den Bruder der I.K. (F.B.) fallen sollen. Die Regelung zeigt, dass jener von der Familienseite der I.K. herstammende Vermögensbestandteil auch in dieser Familienseite verbleiben sollte, während eine Teilhabe der Familienseite des Erblassers insofern gerade nicht gewollt war. Das dahinter stehende Interesse ist aber völlig unabhängig von einem „Katastrophenfall“ und spricht daher für eine generelle Schlusserbeneinsetzung. Schließlich spricht dafür auch die den (gemeinsamen) Erben zur Auflage gemachte Verpflichtung, wonach den Eheleuten „eine würdige Grabstätte auf dem Friedhof L.-M.“ einzurichten und diese „auf mindestens 30 Jahre unter treuhänderischer gärtnerischer Pflege“ zu erhalten ist und insoweit Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, wobei wiederum von jeder Familienseite je eine Person (die als Erben benannten Brüder) bestimmt worden ist, was ebenfalls für die benannten Ersatztestamentsvollstrecker gilt. Auch an einer solchen Auflage und der Anordnung der Testamentsvollstreckung besteht aber ein allgemeingültiges und nicht nur ein auf den Katastrophenfall beschränktes Interesse. Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass sich auch aus der Äußerung des Erblassers aus dem Jahr 2011, wonach „man“ (gemeint die Eheleute) einer Bankbroschüre die Notwendigkeit entnommen habe, für den Fall einer Reise und eines möglichen gemeinsamen Todes eine entsprechende Klausel in das Testament aufzunehmen, nichts an der oben erläuterten Auslegung ändert. Denn hierdurch kann keineswegs der sichere Nachweis erbracht werden, dass die von den Eheleuten in ihr Testament vom 24.10.2000 aufgenommene Formulierung ausschließlich für den „Katastrophenfall“, ansonsten jedoch nicht gelten sollte. Zu Recht ist das Nachlassgericht somit bei der vorzunehmenden Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass die nach der gegenseitigen Erbeinsetzung des jeweils anderen Ehegatten erfolgten Regelungen in dem gemeinsamen Testament der Eheleute nicht nur als „Katastrophenklausel“ für den Fall des gleichzeitigen oder kurz nacheinander erfolgenden Versterbens der Eheleute auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gelten sollten, sondern als allgemeingültige Schlusserbeneinsetzung und Auflage mit Anordnung der Testamentsvollstreckung, zumal - wie das Nachlassgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Eheleute bei der Errichtung des Testaments größere Reisen bereits durchgeführt hatten und keine weitere(n) „große(n) Reise(n)“ konkret ins Auge gefasst war(en). Durch die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerbe des Erstversterbenden war der Überlebende auch in keiner Weise in der Verfügung über das sich dann zunächst in seiner Hand vereinigende Vermögen der Eheleute beschränkt, sondern es stand ihm frei, über dieses zu verfügen. Gebunden war er nur hinsichtlich der erfolgten Einsetzung derjenigen Schlusserben, die zur Familienseite des erstversterbenden Ehegatten gehörten, während hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung aus seiner Familienseite eine Bindung an das gemeinschaftliche Testament nicht eingetreten ist, weil insoweit keine Wechselbezüglichkeit zur Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben durch den Erstversterbenden zu erkennen ist. Auch soweit die Beteiligten zu 1) bis 4) sich zur Begründung ihres Erbscheinsantrages hilfsweise darauf gestützt haben, dass sich die darin ausgewiesenen Quoten auch bei Annahme einer allgemeinen Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) sowie des im Testament benannten Bruders der I.K. ergeben würde, weil dieser vor dem Eintritt des (Schluss-)Erbfalls verstorben und in dem Testament eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen worden sei, so dass dessen Erbanteil im Wege der Anwachsung den Beteiligten zu 1) bis 4) zugefallen sei, ist das Nachlassgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, greift zwar vorliegend hinsichtlich des vorverstorbenen Bruders der Ehefrau des Erblassers nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB ein, da diese gesetzliche Auslegungsregel auf andere als Erben eingesetzte Personen als Abkömmlinge keine Anwendung findet und auch nicht entsprechend angewendet werden kann (allg. Ansicht, vgl. Grüneberg/Weidlich aaO § 2069 Rn. 8 mwN). Jedoch ist nach dem Gesamtzusammenhang des Testaments davon auszugehen, dass die Eheleute bei der konkretisierenden Benennung der jeweiligen „nächsten Angehörigen“ diese nicht als solche, mit einer besonderen Bindung gerade an diese einzeln genannten Personen aufgezählt haben, sondern sie nur als die „ersten ihres Stammes“ und damit nur den jeweiligen Familienstamm bezeichnen wollten, der als „nächste Angehörige“ die jeweilige Hälfte des gemeinsamen Besitzes erhalten sollte. Soweit Geschwister bereits verstorben und nicht benannt worden waren, sollte dieser „Stamm“ demnach nichts erhalten, während die Abkömmlinge der verstorbenen Schwester des Erblassers M.P. geb. K., (die Mutter der Beteiligten zu 2) bis 4)) als die zu dem Zeitpunkt lebenden Repräsentanten des Stammes dieser Schwester ausdrücklich benannt waren, so dass dieser Stamm durchaus etwas erhalten sollte. Daher ist das gemeinsame Testament des Erblassers und seiner Ehefrau dahingehend auszulegen, dass mit den konkret benannten Geschwistern der Ehefrau des Erblassers - wie auch des Erblassers selbst - als Ersatzschlusserben für diese jeweils auch deren Abkömmlinge benannt sein sollten. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend, so dass die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückzuweisen sind.