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Beschluss

8 W 18/24

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0218.8W18.24.00
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Leitsätze
1. Bestimmt ein Erblasser, dass zum Kreis der gesetzliche Erben zählende Personen lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen, lässt dies grundsätzlich auf eine Enterbung jener Personen schließen.(Rn.70) 2. Hat ein Erblasser mehrere gemeinschaftliche und - u.a. nach dem Ableben seines Ehepartners - auch einseitige Verfügungen von Tode wegen getroffen, betrifft ein Widerruf „aller bisher errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ regelmäßig nicht solche Anordnungen (wie beispielsweise eine Enterbung), die in gemeinschaftlichen Testamenten von und für beiden Ehegatten verfügt wurden.(Rn.72) (Rn.78)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mainz vom 06.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 8) und 9) gemäß der Urkunde des Notars Dr. K. in I. vom 03. Juli 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 3) gemäß der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet. II. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Mainz wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 3) einen Gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 3) in der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 zu erteilen. III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben diese jeweils selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestimmt ein Erblasser, dass zum Kreis der gesetzliche Erben zählende Personen lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen, lässt dies grundsätzlich auf eine Enterbung jener Personen schließen.(Rn.70) 2. Hat ein Erblasser mehrere gemeinschaftliche und - u.a. nach dem Ableben seines Ehepartners - auch einseitige Verfügungen von Tode wegen getroffen, betrifft ein Widerruf „aller bisher errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ regelmäßig nicht solche Anordnungen (wie beispielsweise eine Enterbung), die in gemeinschaftlichen Testamenten von und für beiden Ehegatten verfügt wurden.(Rn.72) (Rn.78) I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mainz vom 06.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 8) und 9) gemäß der Urkunde des Notars Dr. K. in I. vom 03. Juli 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 3) gemäß der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet. II. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Mainz wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 3) einen Gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 3) in der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 zu erteilen. III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben diese jeweils selbst zu tragen. I. Die am 21.05.2022 verstorbene Erblasserin war verheiratet gewesen mit dem am 28.12.2016 vorverstorbenen K.S. Aus dieser Ehe war ein Sohn hervorgegangen, der am 16.11.1961 geborene und am 09.04.2006 vorverstorbene G.S. Dieser war seinerseits verheiratet gewesen und hat zwei Töchter als Abkömmlinge hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 8) und 9). Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Kinder des einzigen Bruders der Erblasserin H.L., der seinerseits am 20.05.2013 vorverstorben ist. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben mehrere letztwillige Verfügungen getroffen. Zunächst hatten die Erblasserin und ihr Ehemann unter dem 06.11.2000 (Bl. 36 ff d. Beiakte 49 IV 805/21 - Akten über die Verfügungen von Todes wegen) und unter dem 25.08.2006 (Bl. 41 ff. d. Beiakte) jeweils zu Urkunde des Notars Dr. L. in M. notarielle Gemeinschaftliche Testamente errichtet. Sodann errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann unter dem 25.03.2010 ein eigenhändiges Gemeinschaftliches Testament, in dem sie zunächst alle früheren gemeinsam von ihnen beiden oder auch einseitig errichteten Verfügungen von Todes wegen, insbesondere die beiden vorgenannten notariellen Gemeinschaftlichen Testamente, widerriefen. Sodann bestimmten sie unter der Überschrift „Vorbemerkung“ das Folgende: „Vorbemerkung Aus unserer Ehe ist ein Kind hervorgegangen unser am 16.11.1961 geborener und am 9.4.2006 verstorbener Sohn G.S.. Unser Sohn hat aus seiner Ehe mit Frau R., zwei Kinder, nämlich die beiden Töchter D.S., und N.S.. Das Verhalten unserer Schwiegertochter vor und nach dem Tod unseres Sohnes hat uns beide sehr enttäuscht. Wir möchten deshalb, dass sie aus unserem Vermögen nichts erhält. D. und N., unsere Enkelinnen sollen aus dem Erbe lediglich ihren Pflichtteil erhalten, da sie auf eigenen Wunsch seit Jahren jeden Kontakt, bedingt durch den Einfluss der Mutter, zu uns, ihren Grosseltern abgebrochen haben.“ Nach dieser „Vorbemerkung“ setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann (unter „§ 1 Erbeinsetzung“) gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben des Erstversterbenden ein. Als (Schluss-)Erben nach dem Tod des Längstlebenden (sowie auch für den Fall des gleichzeitigen Versterbens) setzten sie „unsere Cousine“ M.K. und ersatzweise deren Sohn K.K. ein (ebenfalls unter „§ 1 Erbeinsetzung“). Während die gegenseitige Erbeinsetzung wechselbezüglich mit Bindungswirkung erfolgte, sollte die Erbfolge nach dem Längstlebenden nur einseitig getroffen und daher jederzeit (auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden) abänderbar sein (so unter „§ 2 Bindung“). Des Weiteren setzten sie auch noch (unter „§ 4“) Vermächtnisse aus und ordneten (unter „§ 3“) Testamentsvollstreckung, wobei sie Rechtsanwalt Dr. ... in Mainz zum Testamentsvollstrecker bestimmten. Unter dem 09.07.2012 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann eine eigenhändige „Ergänzung zum Testament der Eheleute H. und G. S., vom 25.02.2010“, in dem sie zunächst über ein am 15.04.2012 stattgefundenes Treffen mit der Schwiegertochter und den beiden Enkelinnen, den Beteiligten zu 8) und 9), berichteten und schließlich folgendes niedergelegt haben: „… Keine Empathie für uns und unseren Schmerz, dass wir unseren einzigen Sohn verloren haben und die Kinder ihren Vater. Da wir den Enkelkindern nichts mehr bedeuten, sollte auch das Pflichtteil für sie zum gegebenen Zeitpunkt bedeutungslos sein, und der Hirntumor-Forschung zugeführt werden. Wir sehen deshalb den Paragraphen 2333 als gegeben an und plädieren für den Entzug des Pflichtteils unserer Enkeltöchter, D. und N. Sollte ein Gericht gegen unseren Willen entscheiden, sollten beide Enkelkinder ihren Pflichtteilsanspruch nicht vor dem 27. Lebensjahr erhalten. Das soll der von uns in unserem Testament vom 25.03.2010, eingesetzte Testamentsvollstrecker sicherstellen. Mainz, d. 9.7.2012 (Unterschrift: H.S.) Das ist auch mein Wille. Mainz, d. 9.7.2012 (Unterschrift: G.S.)“ Schließlich errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann unter dem 01.12.2016 nochmals ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt: „Wir widerrufen unser Testament vom 25.3.2010 und setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Ergänzung zu unserem Testament (Treffen mit den Enkelkindern am 15. April 2012) behält seine Gültigkeit. Mainz, d. 1.12.2016 (Unterschrift: H.S.) (Unterschrift: G.S.)“ Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin alleine vor dem Notar Dr. L. in M. unter dem 24.01.2018 ein Testament, das der Notar für sie in amtliche Verwahrung gab. Dieses Testament nahm die Erblasserin am 19.03.2019 wieder aus der amtlichen Verwahrung zurück. Zuvor hatte sie unter dem 06.03.2019 wiederum vor dem Notar Dr. L. in M. ein Testament errichtet, in dem sie u.a. das Folgende verfügte: „§ 1 Frühere Verfügungen von Todes wegen Ich habe mit meinem verstorbenen Ehemann am 25.03.2010 ein eigenhändiges Gemeinschaftliches Testament errichtet und darin das notarielle Testament vom 06.11.2000 … widerrufen und in § 2 eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung getroffen. Darüber hinaus wurden mit eigenhändigem Testament vom 1.12.2016 alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Dieses gemeinschaftliche Testament enthält nur eine gegenseitige Erbeinsetzung, so dass ich letztwillig frei verfügen kann. Mein Ehemann ist am 28.12.2016 verstorben und von mir alleine beerbt worden. Dies vorausgeschickt widerrufe ich hiermit alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen. § 2 Erbeinsetzung Zu meinem unbeschränkten Alleinerben setze ich meine Cousine E.Sp. geborenen B., … ein. Ersatzerben will ich heute nicht benennen. … (u.a. Geldvermächtnisse) … “ Schließlich errichtete sie unter dem 26.04.2021 noch eine eigenhändigen „Nachtrag/Änderung zu meines Testaments vom 6. März 2019“, in dem sie das Folgende verfügte: „Hiermit widerrufe ich die Einsetzung der Vollerbin, Frau E.Sp. … . Die angeführten Vermächtnisse behalten ihre Gültigkeit (Geldvermächtnisse. Stirbt ein Vermächtnisnehmer, entfällt das entsprechende Vermächtnis. Einen Vollerben werde ich noch benennen. (Unterschrift: H.S., geb. L.) “ Nach dem Tod der Erblasserin hat das Nachlassgericht die beiden notariellen gemeinschaftlichen Testamente vom 06.11.2000 und 25.08.2006 und die drei eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente vom 25.03.2010, 09.07.2012 und 01.12.2016 sowie das notarielle Testament der Erblasserin vom 06.03.2019 und das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 26.04.2021 eröffnet. Auf Antrag der Beteiligten zu 8) und 9) hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 09.06.2022 (Az: 49 VI 789/22) Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 7) zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben mit den Aufgabenkreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (zu dem u.a. ein Wohnhaus gehört) sowie der Ermittlung der Erben bestellt. Nachdem dieser die möglichen Erben ermittelt hatte, haben zunächst die Beteiligten zu 1) und 3) in der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Beteiligten zu 1) bis 6) als die Neffen und Nichten (Abkömmlinge des einzigen, vorverstorbenen Bruders der Erblasserin) als Erben zu je 1/6 ausweisen sollte. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sich die Eheleute in dem gemeinsamen Testament vom 01.12.2016 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zudem ausdrücklich klargestellt hätten, dass die handschriftliche Ergänzung vom 09.07.2012 weiterhin gültig sein solle. Aufgrund der ihr eingeräumten Änderungsbefugnis habe die Erblasserin nach dem Tod des Erblassers in dem notariellen Testament vom 06.03.2019 zunächst eine neue Erbeinsetzung verfügt, die sie dann jedoch mit dem eigenhändigen Testament vom 26.04.2021 widerrufen habe. Damit liege eine Erbeinsetzung durch die Erblasserin nicht vor; jedoch seien die Enkelinnen D. und N. S. aufgrund der weiterhin gültigen Anordnung vom 09.07.2012 von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Beteiligten zu 8) und 9) sind dem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits mit der Urkunde des Notars Dr. K. in I. vom 03.07.2023 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge die Beteiligten zu 8) und 9) als Erben zu je ½ ausweisen soll. Sie begründen dies damit, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 06.03.2019 einen vollständigen Widerruf aller bisheriger Verfügungen enthalten habe, was auch die frühere Enterbung der Enkelkinder umfasse. Dieser Widerruf sei durch das eigenhändige Testament vom 26.04.2021 nochmals bekräftigt worden. Mangels einer nachträglichen Erbenbenennung sei damit die gesetzliche Erbfolge eingetreten, so dass die Beteiligten zu 8) und 9) als die Enkelinnen der Erblasserin deren Erben geworden seien. Das Nachlassgericht hat sodann - ohne Durchführung eines Termins - durch den angefochtenen Beschluss vom 06.11.2023 (Bl. 155 d. A.) - einerseits die zur Begründung des Erbscheinsantrags (der Beteiligten zu 8) und 9)) vom 03.07.2023 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet - und andererseits den Erbscheinsantrag (der Beteiligten zu 1) und 3)) vom 05.05.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Nachlassgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Erblasserin habe in dem notariellen Testament vom 06.03.2019 erklärt, alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen, und dann ihre Cousine E.Sp. als unbeschränkte Alleinerbin bestimmt. In dem eigenhändigen Testament vom 26.04.2021 habe sie dann die Einsetzung der E.Sp. zur Alleinerbin widerrufen und ausdrücklich verfügt, dass sie einen Vollerben noch benennen werde. Dazu sei es aber nicht gekommen, so dass die gesetzliche Erbfolge maßgeblich sei. Gesetzliche Erben seien die Beteiligten zu 8) und 9). Deren Erbrecht sei nicht aufgrund der Enterbungsregelung aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. vom 25.03.2010 entfallen. Dort hätten die Eheleute zwar – enttäuscht durch das Verhalten der Enkelinnen nach dem Tod des Sohnes der Eheleute – erklärt, dass die beiden Enkelinnen keine Erben werden, sondern lediglich den Pflichtteil erhalten sollten. Allerdings habe die Erblasserin in dem notariellen Testament vom 06.03.2019 erklärt, dass sie „hiermit alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ widerrufe. Dieser Widerruf umfasse eindeutig auch die Enterbung der Enkelkinder. Denn dass der Widerruf sich nicht auf alleinige Verfügungen der Erblasserin von Todes bezogen haben könne, ergebe sich schon daraus, dass solche zu diesem Zeitpunkt gar nicht existiert hätten. Zudem ergebe sich denknotwendigerweise, dass die Erblasserin die von ihr einseitig errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wollte, auch wenn diese in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen worden seien. Denn „gegenseitige Regelung“ sei nur die gegenseitige Erbeinsetzung gewesen. Die Erblasserin habe ersichtlich in ihrem notariellen Testament vom 06.03.2019 ihren Nachlass komplett neu regeln wollen. So habe sie ihre Cousine als unbeschränkte Alleinerbin eingesetzt und mehrere Vermächtnisnehmer bestimmt. Einen Ersatzerben habe sie ausdrücklich nicht bestimmt. Damit sei über den Widerruf der Weg für eine gesetzliche Erbfolge die Enkelinnen, die in dieser Zeit Kontakt zur Großmutter gehabt hätten, frei gewesen. Die Erbeinsetzung der E.Sp. habe die Erblasserin mit dem eigenhändigen Testament vom 26.04.2021 widerrufen. Allein der Vorbehalt, dass sie einen Vollerben noch benennen würde, bedeute nicht, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Enkelinnen weiter von der Erbfolge hätten ausgeschlossen bleiben sollen. Für diese habe es als gesetzliche Erben einer Erbeinsetzung nicht bedurft. Vorbehalten habe sich die Erblasserin lediglich, einen anderen nicht gesetzlichen Erben einzusetzen. Dagegen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass die Antragsteller zu 1) bis 6) gesetzliche Erben zu je 1/6 werden sollten. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins und die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 8) und 9) erstrebt. Zur Begründung führt der Beteiligte zu 1) aus, dass die Erblasserin mit der in dem notariellen Testament der Erblasserin vom 06.03.2019 enthaltene Formulierung, wonach sie „alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ widerrufe eben nur einseitige Verfügungen habe widerrufen wollen und gerade nicht gemeinschaftliche oder wechselseitige Verfügungen. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss könne die gegenteilige Auslegung der Erstrichterin nicht auf die in § 2 des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 25.03.2010 enthaltene Klarstellung gestützt werden, dass die in § 1 enthaltene Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich sei. Aus dieser Formulierung ergebe sich entgegen der Argumentation des Erstgerichts gerade nicht, dass außer der wechselseitigen Erbeinsetzung alle anderen Willensbekundungen nicht wechselbezüglich sein sollten, sondern, dass eben nur diese Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich gewollt gewesen sei, während alle anderen vor- und nachstehenden Verfügungen sehr wohl wechselbezüglichen Charakter haben sollten. Somit verbleibe es schon aus rechtlichen Gründen bei der von beiden Ehegatten verfügten und im Testament vom 01.12.2016 ausdrücklich bestätigten Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9). Darüber hinaus habe das Amtsgericht auch seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG verletzt, indem es den erkennbaren Willen der Erblasserin missachtet und den dazu gehaltenen Vortrag nebst Beweisangeboten übergangen habe. So habe die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt in letztwilligen Verfügungen gleich welcher Art zu verstehen gegeben, dass die zur Enterbung bzw. sogar Entziehung des Pflichtteils dargelegten Motive hinfällig geworden seien. Sie habe auch nach dem vom Erstgericht umfassend interpretierten Widerruf der früheren letztwilligen Verfügungen nicht etwa die Beteiligten zu 8) und 9), sondern eine dritte Person zur Erbin eingesetzt und sich auch in ihrer letzten Verfügung vom 26.04.2021 ausdrücklich die Bestimmung eines neuen Vollerben vorbehalten. All dies mache deutlich, dass keineswegs die gesetzliche Erbfolge von der Erblasserin gewollt gewesen sei. Die Erblasserin habe zudem auch bei dem von ihr erklärten Testamentswiderrufen keineswegs die Vorstellung gehabt, dass diese sich auf die Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) beziehen sollten. Die Erblasserin habe bis zu ihrem Lebensende in engem Kontakt zu den Nachbarn Dr. L. und B. gestanden. Insbesondere habe sie sich von dem Zeugen B. über die Möglichkeiten von Testamentsgestaltungen beraten lassen. Dabei sei es immer der ausdrückliche Wunsch der Erblasserin gewesen, den Nachlass in keinem Fall den Beteiligten zu 8) und 9) zu überlassen. Sie habe sich mehrfach von dem Zeugen B. versichern lassen, dass ihre bis zu diesem Zeitpunkt verfassten Testamente - einschließlich des letzten Testamentes aus dem Jahr 2021 - keinesfalls zu einer Erbeinsetzung der Beteiligten zu 8) und 9) führe. Der Zeuge B. habe diese Auffassung vertreten und auch gegenüber der Erblasserin so kommuniziert. Die Erblasserin habe sich daher jedenfalls in dem Glauben befunden, dass ihre Enkelinnen aufgrund ihrer Testamente nicht erben würden. Dies komme - wie dargelegt - auch eindeutig dadurch zum Ausdruck, dass die Erblasserin in dem letzten Testament lediglich die vorangehende Erbeinsetzung widerrufen und sich die Benennung eines neuen Erben vorbehalten habe, was deutlich mache, dass sie die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht habe. Die Beteiligten zu 8) und 9) sind der Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den angefochtenen Beschluss als zutreffend. Mit dem notariellen Testament vom 06.03.2019 habe die Erblasserin alle bisher von ihr errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Im gleichen Abschnitt sei auch das am 01.12.2016 errichtete Testament, in dem die Enterbung der Enkelinnen enthalten gewesen sei, ausdrücklich widerrufen worden, so dass sich der vollständige Widerruf auf dieses Testament beziehe mit der darin enthaltenen Enterbung. In dem Testament vom 26.04.2021 habe die Erblasserin dann die letzte Erbeinsetzung widerrufen, aber einen Vollerben nicht benannt, sondern dies ausdrücklich einem später zu errichtenden Testament vorbehalten. Somit bleibe es dabei, dass alle Erbeinsetzungen, positive wie negative widerrufen waren, sodass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei und die Beteiligten zu 8) und 9) Erben zu je ½ geworden seien. Das in das angebliche Wissen der Zeugen gestellte Vorbringen des Beschwerdeführers sei streitig, so dass die Zeugenvernehmung nachzuholen sei. Das Nachlassgericht hat den Beschwerden mit dem Beschluss vom 06.11.2023 „aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen“ nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) ergibt sich einerseits aus § 59 Abs. 2 FamFG, weil er einer der Antragsteller des zurückgewiesenen Erbscheinsantrags war, und anderseits aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil der Beteiligte zu 1) durch den Beschluss auch „in seinen Rechten beeinträchtigt“ ist, da er für sich in Anspruch nimmt, gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2) bis 6) Erbe der Erblasserin geworden zu sein, während der angefochtene Beschluss im Gegenteil davon ausgeht, dass nur die Beteiligten zu 8) und 9) Erben der Erblasserin geworden sind . 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) führt auch in der Sache zum Erfolg. Denn entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts gibt nicht der Antrag der Beteiligten zu 8) und 9) gemäß der Urkunde des Notars Dr. K. in I. am Rhein vom 03. Juli 2023, sondern vielmehr der Antrag der Beteiligten zu 1) und 3) gemäß der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 die nach dem Tod der Erblasserin eingetretene Erbfolge zutreffend wieder. a) Grundsätzlich zutreffend geht das Nachlassgericht in seinem angefochtenen Beschluss - wie auch alle Antragstellerinnen und Antragsteller und sonstigen Beteiligten - davon aus, dass sich die Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin nach der gesetzlichen Erbfolge richtet, da eine (positive) Erbeinsetzung für den Todesfall der Erblasserin als der Längerlebenden der Eheleute G. und H.S. weder von den Eheleuten in einem ihrer Gemeinschaftlichen Testamente noch von der Erblasserin allein in einem späteren (Einzel-)Testament getroffen worden ist. In dem eigenhändigen Gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. vom 25.03.2010 hatten diese alle früheren, von ihnen gemeinsam oder auch allein errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrufen und sich sodann gegenseitig zu jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Erben des Längstlebenden hatte sie dann weiterhin „unsere Cousine M.K.“ und ersatzweise deren Sohn „K.K.“ eingesetzt. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden sollte dabei ausdrücklich nur einseitig getroffen sein und von jedem der Eheleute jederzeit widerrufen werden können. Mit dem eigenhändigen Gemeinschaftlichen Testament vom 01.12.2016 haben die Eheleute S. ihr Testament vom 25.03.2010 widerrufen und (lediglich) sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ohne einen Erben nach dem Längstlebenden zu bestimmen. Soweit die Erblasserin in der Folge am 24.01.2018 vor dem Notar Dr. L. in M. ein weiteres (einseitiges) notarielles Testament errichtet hatte, das dieser mit Schreiben vom 26.01.2018 in die amtliche Verwahrung gegeben hatte (vgl. Bl. 64 d. Beiakte) - was dann auch unter dem 02.02.2018 erfolgt ist (vgl. Bl. 66 d. Beiakte) -, hat sie dieses Testament ausweislich des Protokolls des Nachlassgerichts in Mainz vom 19.03.2019 (vgl. Bl. 68 d.BA.) wieder aus der Verwahrung zurückgenommen, so dass dieses notarielle Testament gemäß § 2256 Abs. 1 BGB als widerrufen gilt. Die in dem wiederum vor dem Notar Dr. l. in M. errichteten weiteren (einseitigen) notariellen Testament vom 06.02.2019 erfolgte Einsetzung ihrer Cousine E.Sp. zum „unbeschränkten Alleinerben“, hat sie mit dem eigenhändigen Testament vom 26.04.2021 wirksam widerrufen, ohne einen neuen Erben zu benennen. Vielmehr hatte sie ausdrücklich niedergelegt, einen Vollerben noch zu benennen, was sie indes bis zu ihrem Tode nicht getan hat. Auch in dem notariellen Testament vom 06.03.2019 hatte sie ausdrücklich erklärt, einen Ersatzerben nicht benennen zu wollen. Somit fehlt es insgesamt an einer Einsetzung eines Erben nach dem Tod der Erblasserin, so dass grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. b) Nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge wären mithin zwar die Beteiligten zu 8) und 9) als Enkelinnen der Erblasserin und damit Erben der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) vorrangig (§ 1930 BGB) als Erben der Erblasserin berufen. Jedoch steht dem die in dem Gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. vom 25.03.2010 erfolgte Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) entgegen, die entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts nicht aufgehoben worden ist. Denn in dem genannten eigenhändigen Gemeinschaftlichen Testament vom 25.03.2010 hatten die Eheleute S. vor der Regelung der Erbeinsetzung unter der Überschrift „Vorbemerkung“ ausdrücklich verfügt, dass „D. und N. unsere Enkelinnen ... aus dem Erbe lediglich ihren Pflichtteil erhalten (sollen) ...“. Ein solches „auf den Pflichtteil setzen“ stellt sich zwanglos als Enterbung dar. In ihrer eigenhändigen „Ergänzung zum Testament der Eheleute H. und G.S., vom 25.03.2010“ vom 09.07.2012 hatten die Eheleute S. zusätzlich sogar noch versucht, eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB hinsichtlich ihrer Enkelinnen anzuordnen, womit sie jedenfalls die Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) deutlich bekräftigt haben. Soweit die Eheleute S. in dem eigenhändigen Gemeinschaftlichen Testament vom 01.12.2016 ihr Testament vom 25.03.2010 widerrufen haben, haben sie ausdrücklich angeordnet, dass „Die Ergänzung zu unserem Testament (Treffen mit den Enkelkindern am 15. April 2012) ... seine Gültigkeit“ behalten solle. Wie vorstehend ausgeführt haben die Eheleute in dieser „Ergänzung“ (gemeint ist nicht zuletzt wegen der expliziten Bezugnahme auf das Treffen vom April 2012 ganz eindeutig die „Ergänzung zum Testament der Eheleute H. und G.S., vom 25.03.2010“ vom 09.07.2012) aber die Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) sogar besonders betont und bekräftigt, weshalb diese nach dem Willen der Eheleute trotz des Widerrufs des Testaments vom 25.03.2010 ausdrücklich fortgelten sollte. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die Erblasserin diese gemeinsam mit ihrem Ehemann angeordnete Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) mit ihrem einseitigen notariellen Testament vom 06.03.2019 wieder hat aufheben wollen. Dort hat die Erblasserin zwar im letzten Satz des § 1 verfügt: „Dies vorausgeschickt widerrufe ich hiermit alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“, jedoch bezieht sich dieser Satz nach der Überzeugung des Senats gerade nicht auf die gemeinsam mit dem Ehemann verfügte Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9). Denn in dem vorstehenden Text des § 1 jenes Testaments heißt es zunächst: „Ich habe mit meinem verstorbenen Ehemanne am 25.03.2010 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet und darin das notarielle Testament vom 06.11.2000 … widerrufen und in § 2 eine ausdrücklich einseitig testamentarische Schlusserbeneinsetzung getroffen. ...“ Als einseitige Verfügung des Gemeinschaftlichen Testaments vom 25.03.2010 wird damit aber ausdrücklich nur die „Schlusserbeneinsetzung“ genannt, so dass es naheliegt, dass auch nur diese zu den „von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ gehören soll, die danach ausdrücklich widerrufen werden. Soweit in dem vorstehenden Text unter § 1 des notariellen Testaments der Erblasserin vom 06.03.2019 ausgeführt ist, dass mit dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament vom 01.12.2016 alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien, bezog sich der in diesem gemeinschaftlichen Testament vom 01.12.2016 angeordnete Widerruf aber - wie vorstehend dargelegt - gerade nicht auf die Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9). Schließlich trifft auch die Annahme des Nachlassgerichts nicht zu, dass „es sich nicht um Verfügungen von Todes wegen habe handeln können, die über die gemeinschaftlichen Testamente hinaus von der Erblasserin getroffen worden seien, weil solche zu diesem Zeitpunkt gar nicht existiert“ hätten. Denn insoweit hat das Nachlassgericht übersehen, dass die Erblasserin bereits vor dem (einseitigen) notariellen Testament vom 06.03.2019 unter dem 24.01.2018 ein weiteres einseitiges notarielles Testament bei Notar Dr. L. in M. errichtet hatte, wie sich aus den Beiakten über die Verfügungen von Todes wegen (letztes Aktenzeichen: 49 IV 805/21 AG Mainz) ergibt. Dieses notarielle Testament befand sich aber zu dem Zeitpunkt der Errichtung des (neuen) notariellen Testaments vom 06.03.2019 noch in amtlicher Verwahrung, so dass es aus Sicht der Erblasserin insoweit „sicherheitshalber“ eines Widerrufs bedurfte. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch die Erblasserin erfolgte erst danach, am 19.03.2019. Soweit das Nachlassgericht darauf abstellt, dass sich aus den vorgelegten Chat-Protokollen ergebe, dass die Erblasserin im Jahre 2019 Kontakt zu den Beteiligten zu 8) und 9) gehabt habe, zeigen gerade die Chat-Protokolle, dass die Kontakte in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 eher spärlich waren. Diese Kontakte, die überdies nicht persönlicher Natur waren, lassen daher keineswegs den Rückschluss zu, dass die Erblasserin die gemeinsam mit ihrem Ehemann verfügte Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) wieder aufheben wollte. Nach alledem gibt es zur Überzeugung des Senats schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Enterbung der Beteiligten zu 8) und 9) widerrufen wollte. Diese sind daher aufgrund der von den Eheleuten gemeinsam verfügten Enterbung nicht als gesetzliche Erben der Erblasserin berufen. Vielmehr sind die Beteiligten zu 1) bis 6) als die Kinder ihres einzigen Bruders, der seinerseits beim Ableben der Erblasserin bereits vorverstorben war, gesetzliche Erben geworden. Somit ist der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts in der im Tenor ersichtlichen Weise abzuändern und das Nachlassgericht anzuweisen, den Beteiligten zu 1) und 3) einen Gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend dem Erbscheinsantrag vom 05.05.2023 zu erteilen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Da die Beschwerde zum Erfolg führt, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Ebenso entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst zu tragen haben.