Beschluss
2 UF 92/11
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2012:0112.2UF92.11.0A
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Leitsätze
Wird in einer Familienstreitsache Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung einer Beschwerde beantragt und werden infolgedessen die Fristen für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der Zustellung der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch - bei Verweigerung zuzüglich einer drei- bis viertägigen Überlegungsfrist - und nicht erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde (entgegen BGH vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vgl. auch BGH vom 11. Juni 2008, XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313).(Rn.15)
(Rn.18)
(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 4. April 2011, Aktenzeichen 1 F 163/10, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.520 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einer Familienstreitsache Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung einer Beschwerde beantragt und werden infolgedessen die Fristen für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der Zustellung der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch - bei Verweigerung zuzüglich einer drei- bis viertägigen Überlegungsfrist - und nicht erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde (entgegen BGH vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vgl. auch BGH vom 11. Juni 2008, XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313).(Rn.15) (Rn.18) (Rn.21) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 4. April 2011, Aktenzeichen 1 F 163/10, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.520 € festgesetzt. I. Der erstinstanzliche Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines Titels über Nachscheidungsunterhalt ist mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt - Familiengericht - vom 4. April 2011 zurückgewiesen worden, welcher dem Antragsteller am 24. Mai 2011 zugestellt worden ist. Er hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011, beim Amtsgericht eingegangen am 24. Juni 2011, Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Beschwerdeverfahrens gestellt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2011 mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zurückgewiesen, der Beschluss ist dem Antragsteller am 26. August 2011 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit am 30. August 2011 eingegangenem Schriftsatz Gegenvorstellung erhoben, über die der Senat mit weiterem Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat. Mit am 8. September 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist beantragt und Beschwerde eingelegt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 30. September und 7. Oktober 2011 hat der Antragsteller Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, eine Entscheidung darüber ist nicht ergangen. Am 8. November 1011 ist die Beschwerdebegründung des Antragstellers eingegangen, der Vorsitzende hat am 11. November 2011 auf deren Verspätung hingewiesen. Der Antragsteller hat mit am 24. November 2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil die Frist zu ihrer Begründung nicht eingehalten wurde, §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO. 1. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsteller am 24. Mai 2011 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist somit am Montag, den 25. Juli 2011 abgelaufen, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerdebegründung nicht beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. 2. Dem Antragsteller ist im Hinblick auf die versäumte Beschwerdebegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. a. Bei dem vorliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt nach den §§ 58ff. FamFG betrug gemäß § 63 Abs. 1 und 3 FamFG einen Monat ab dessen Zustellung. Der Antragsteller hat rechtzeitig vor Ablauf der Einlegungsfrist Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren beantragt. Bis zur Entscheidung des Senats über diesen Antrag war er schuldlos an der Einhaltung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gehindert, §§ 233 ZPO i.V.m. §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1 und 117 Abs. 5 FamFG. b. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist betrug gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 117 Abs. 5 FamFG einen Monat. Sie begann mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben war, § 234 Abs. 2 ZPO i.V.m.§ 117 Abs. 5 FamFG. Bis zu ihrem Ablauf ist ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht angebracht worden. aa. Am 26. August 2011 ist dem Antragsteller der Senatsbeschluss vom 17. August 2011 zugestellt worden, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Mit diesem Tag war das Hindernis der Mittellosigkeit entfallen, das den Antragsteller aus seiner Sicht sowohl an der Einlegung als auch an der Begründung der Beschwerde hinderte. Fortan musste dem Antragsteller nach den Gründen des Beschlusses bewusst sein, dass eine nachfolgende Verzögerung von Rechtsmitteleinlegung und -begründung nicht mehr auf seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit beruhen konnte. Für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist verblieb ihm nunmehr, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung am 26. August 2011, ein Zeitraum von einem Monat zuzüglich einer Zeit von drei bis vier Tagen als Überlegungsfrist zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerde nunmehr auf eigene Kosten durchgeführt werden sollte. Die Wiedereinsetzungsfrist endete demnach spätestens mit Ablauf des 30. September 2011. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist ist jedoch erst am 24. November 2011 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Es vermochte die Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr zu wahren. Die am 29. August 2011 eingereichte Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den sein Verfahrenskostenhilfegesuch zurückweisenden Senatsbeschluss war nicht geeignet, den Lauf der Wiedereinsetzungsfristen zu beeinflussen. Sie konnte dem Antragsteller keinen Grund zur Annahme geben, der Senat werde die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nunmehr bejahen und die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligen (vgl. BGH VersR 1980, 86; BGH VersR 2007, 132). Auf den Beschluss über die Gegenvorstellung vom heutigen Tage wird insoweit Bezug genommen. Die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 30. September und 7. Oktober 2011 beantragten Verlängerungen der Beschwerdebegründungsfrist waren weder begrifflich möglich - diese Frist von zwei Monaten war bereits am 25. Juli 2011 abgelaufen - noch konnten sie als Antrag auf Verlängerung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Erfolg haben, in der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Begründung als versäumte Prozesshandlung nachzuholen war. Denn die Wiedereinsetzungsfristen in §234 Abs. 1 ZPO sind gesetzliche Fristen, für deren Verlängerung eine nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. bb. Es besteht auch kein Anlass, die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen zu lassen, als dem der Zustellung des Senatsbeschlusses, mit welchem dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt wurde. Zwar vertritt der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen der vorliegenden Art die Auffassung, dass die unverschuldete Verhinderung des Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Begründung gemäß § 234 Abs. 2 ZPO erst entfällt und die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst beginnt, wenn das Beschwerdegericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde entschieden hat (BGHZ 173, 14 = BGH NJW 2007, 3354 ff.). Dies entspreche der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO verfolgten Absicht weitgehender Angleichung der Rechtsposition einer mittellosen Partei an diejenigen einer vermögenden Partei, welche durch eine Begründungsfrist von zwei Monaten und der Möglichkeit einer Verlängerung noch immer besser gestellt sei. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Beschwerdebegründung noch nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Senat über die Wiedereinsetzung für die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bisher noch keine Entscheidung getroffen hat. Der Senat teilt die Ansicht des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs jedoch nicht. Gegen dessen Auffassung spricht bereits, dass sich der klaren und eindeutigen Regelung des § 234 ZPO kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, der für einen gestuften Beginn der Wiedereinsetzungsfristen sprechen könnte. Dies gilt umso mehr, als auch die regelmäßigen Fristen für Berufungseinlegung und -begründung nach §§ 517, 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO und für Beschwerdeeinlegung und -begründung nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG jeweils gleichmäßig mit Zustellung der Ausgangsentscheidung beginnen. Hinzu kommt, dass die Regelung des § 234 Abs. 2 ZPO unverändert geblieben ist, nach der die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die im Jahr 2004 geschaffene, gemäß § 117 Abs. 5 FamFG auch für Familienstreitsachen geltende Regelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewusst gewählt und als ausreichend angesehen hat, eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung der mittellosen Partei auszugleichen, die im Hinblick auf die vormals geltende einheitliche Zwei-Wochen-Frist für Rechtsmitteleinlegung und -begründung bestand. Dies gilt umso mehr, als im Hinblick auf die besondere Prozesssituation des Wiedereinsetzungsverfahrens durchaus Unterschiede vorliegen, nach denen die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist nicht isoliert mit der zweimonatigen Begründungsfrist i.S.v. §§ 117 Abs. 1 Satz 2, 520 Abs. 2 ZPO verglichen werden kann. Im Übrigen spricht gegen die Annahme eines späteren Fristbeginns für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist, dass eine solche Konstruktion in all den Fällen versagen muss, in denen ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt und nur seine weitere Durchführung von der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wird (vgl. zu alledem 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs NJW-RR 2008, 1313 m.w.N.). Eine Anknüpfung der Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Beschwerdebegründung an der Entscheidung über die Wiedereinsetzung für die versäumte Frist zu Einlegung des Rechtsmittels widerspricht nach alledem dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und ist zur Gleichstellung mittelloser und vermögender Parteien nicht geboten. cc. Dem anwaltlich vertretenen Antragsteller kann die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde schließlich auch nicht im Hinblick darauf gewährt werden, dass er auf die Rechtsprechung des 11. Zivilsenats hätte vertrauen und mit einem Wiedereinsetzungsgesuch bis zum Erhalt einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde hätte zuwarten dürfen. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass diese Rechtsprechung nicht unumstritten ist (vgl.nur etwa Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 32. Aufl. § 234 Anm. 3.B; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 234 Rdn. 7a und 8; Musielak/Grandel, ZPO 8. Aufl. § 236 Rdn.6, jew. n.w.N.). Im Hinblick darauf wäre er jedenfalls gehalten gewesen, den sichersten Weg zu beschreiten. Dieser hätte es geboten, das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb eines Monats zuzüglich einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17. August 2011 anzubringen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 51 Abs. 1 FamGKG.