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Beschluss

1 SsBs 15/13, 1 Ss Bs 15/13

OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2013:0610.1SSBS15.13.0A
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Leitsätze
1. Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen „Amtsimmunität“ nach Art. 43 Abs. 1 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese betrifft alle „Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen“ werden. Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Konsularbeamte aber, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung. Danach gilt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für „in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen“. Diese „Amtshandlungsimmunität“ ist enger als die Amtsimmunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK und erfasst – im Gegensatz zur Amtsimmunität – nur die Amtshandlung selbst.(Rn.7) 2. Wird im Verlauf einer Fahrt, die in einem engem sachlichen Zusammenhang mit der wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht, ein Verkehrsdelikt (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen, greift grundsätzlich die (beschränkte) persönliche Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nach Art. 43 Abs. 1 WÜK ein. Bei einem Konsularbeamten i.S.d. Art. 1 Abs. 3 WÜK reicht dieser Zusammenhang jedoch nicht aus, weshalb Fahrten zwischen den „Dienstorten“ von der Amtsimmunität nicht erfasst werden.(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen „Amtsimmunität“ nach Art. 43 Abs. 1 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese betrifft alle „Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen“ werden. Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Konsularbeamte aber, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung. Danach gilt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für „in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen“. Diese „Amtshandlungsimmunität“ ist enger als die Amtsimmunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK und erfasst – im Gegensatz zur Amtsimmunität – nur die Amtshandlung selbst.(Rn.7) 2. Wird im Verlauf einer Fahrt, die in einem engem sachlichen Zusammenhang mit der wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht, ein Verkehrsdelikt (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen, greift grundsätzlich die (beschränkte) persönliche Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nach Art. 43 Abs. 1 WÜK ein. Bei einem Konsularbeamten i.S.d. Art. 1 Abs. 3 WÜK reicht dieser Zusammenhang jedoch nicht aus, weshalb Fahrten zwischen den „Dienstorten“ von der Amtsimmunität nicht erfasst werden.(Rn.9) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. I. 1. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,-- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. 2. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Weiterhin beruft er sich auf das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, welches sich aus §§ 18, 19 GVG ergebe. Danach seien die unter den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) fallenden Personen gemäß den dortigen Bestimmungen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Als Honorarkonsul für Rumänien sei das WÜK auf ihn anzuwenden. Gemäß Art. 43 Abs. 1 WÜK könne er sich auf Immunität berufen, weil die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit während der Wahrnehmung honorarkonsularischer Aufgaben festgestellt worden sei. Er habe vor der Fahrt für das Konsulat vorgesehene Räumlichkeiten inspiziert und sich auf dem Weg zu einer Besprechung befunden, welche die bevorstehende Eröffnung des Konsulats betroffen habe. Zumindest sei er durch Art. 71 Abs. 1 WÜK geschützt, der Immunität selbst für solche Handlungen vorsehe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung stünden. Das Amtsgericht habe dies rechtsfehlerhaft nicht beachtet. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akte gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 347 Abs. 2 StPO übersandt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. 1. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt entgegen dem Antrag des Betroffenen nicht in Betracht. Ein Prozesshindernis wegen Immunität des Betroffenen liegt nicht vor. a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Betroffene als Honorarkonsul für Rumänien tätig und als solcher vom Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II., S. 1585 - kurz: WÜK) erfasst ist, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7. Oktober 1971 (BGBl. 1971 II., S. 1285) und für Rumänien seit dem 25. März 1972 (BGBl. 1973 II., S. 166) in Kraft und deshalb als geltendes Recht unmittelbar anzuwenden ist (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Bd. 10, § 19 Rn. 1). Damit ist - ohne dass insoweit § 19 Abs. 1 S. 1 GVG eine eigenständige Bedeutung beizumessen wäre (Löwe-Rosenberg, a.a.O) - eine Befreiung des Betroffenen von der deutschen Gerichtsbarkeit in Betracht zu ziehen. Zutreffend weist das Amtsgericht jedoch darauf hin, dass der Betroffene nicht zu dem von Art. 1 Abs. 2, 43 Abs. 1 WÜK begünstigten Personenkreis gehört, der Immunität für die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit genießen würde. Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen „Amtsimmunität“ nach Art. 43 Abs. 1 WÜK. Diese betrifft alle „Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen“ werden. Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen. Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter. Für Wahlkonsularbeamte gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls. Auf Konsularbeamte aber, die - wie der Betroffene - Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung. Danach gilt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für „in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen“. Diese „Amtshandlungsimmunität“ ist enger als die Amtsimmunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK und erfasst - im Gegensatz zur Amtsimmunität - nur die Amtshandlung selbst (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 18, S. 109). Für diese Auslegung des Übereinkommens spricht nicht nur der unterschiedliche Wortlaut der o. g. Vorschriften, sondern auch eine teleologische Interpretation des WÜK. So ist bereits der Präambel zu entnehmen, dass die „Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten“. Die Immunität ist also vornehmlich von dem funktionalen Gesichtspunkt, die Unabhängigkeit der Auslandsvertretungen und den Schutz ihrer Funktionen zu sichern, geprägt. In Anlehnung hieran liegt dem WÜK ein Konzept abgestufter Immunität zugrunde, das den weitreichenden Schutz des Art. 43 Abs. 1 WÜK lediglich den Konsularbeamten, die nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 WÜK erfüllen, zuschreibt, weil es allein für die Wahrnehmung deren Aufgaben unumgänglich ist, einheitliche Gesamtvorgänge insgesamt von der Jurisdiktion auszunehmen. b) Der aufgezeigte Unterschied kommt bei Straßenverkehrsdelikten darin zum Tragen, dass die (beschränkte) persönliche Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nach Art. 43 Abs. 1 WÜK bereits dann greift, wenn die Fahrt, in deren Verlauf ein Verkehrsdelikt (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) begangen wurde, in einem engem sachlichen Zusammenhang mit der wirksamen Wahrnehmung konsularischer Aufgaben stand (Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 10). Bei Konsularbeamten i.S.d. Art. 1 Abs. 3 WÜK reicht dieser Zusammenhang hingegen nicht aus, weshalb Fahrten zwischen den „Dienstorten“ von der Immunität nicht erfasst werden (Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 18, S. 109). c) Etwas anderes ist auch der von dem Betroffenen zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Sie beschäftigt sich im Wesentlichen mit der aus Art. 43 Abs. 1 WÜK folgenden „Amtsimmunität“ von Berufskonsularbeamten, die regelmäßig weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind. Einzig das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gelangte in seinem Beschluss vom 12. August 1981 (1 SsOWi 785/80) hinsichtlich eines Wahlkonsularbeamten zur Annahme eines Verfahrenshindernisses. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist allerdings im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass der dort Betroffene „zum fraglichen Zeitpunkt“ - also während der Fahrt - „eine konsularische Amtshandlung außerhalb des Konsulats durchgeführt“ hat. Dies kann vorliegend bereits aufgrund der Einlassung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Nach seinem Vortrag war die Inspizierung der Räumlichkeiten bei Antritt der Fahrt nämlich bereits abgeschlossen. Die Fahrt selbst diente allein der späteren Teilnahme an einer (noch nicht begonnenen) Besprechung. Diese Umstände machen die Fahrt selbst nicht zu einer spezifischen „konsularischen Amtshandlung außerhalb des Konsulats“. 2. Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil auch im Übrigen nicht erkennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i. V. m. § 473 StPO.