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Beschluss

1 Not 1/15

OLG Zweibrücken Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2016:0408.1NOT1.15.0A
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Leitsätze
1. Weder dem Werbeverbot aus § 29 Abs. 1 BNotO noch der Verpflichtung des Notars zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO kann eine Pflicht des Notars entnommen werden, gerichtlich gegen einen Bauträger vorzugehen oder Beurkundungen unter dessen Beteiligung abzulehnen, wenn dieser ihn, ohne dass der Notar dies veranlasst oder gefördert hat, auf seiner Internet-Homepage zusammen mit anderen, namentlich genannten Firmen als seinen "Partner" bezeichnet.(Rn.20) 2. Eine entsprechende Verpflichtung wird auch nicht durch Nr. VII Nr. 1.4 Richtlinien der Notarkammer Pfalz begründet, nach welcher der Notar eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung durch Dritte nicht dulden darf.(Rn.26)
Tenor
I. Die gegenüber den Antragstellern jeweils ausgesprochene Ermahnung der Notarkammer Pfalz vom 29. Dezember 2014 und die sie bestätigende Einspruchsentscheidung der Notarkammer Pfalz vom 16. Juni 2015 werden aufgehoben. II. Die Notarkammer Pfalz hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Geschäftswert wird auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder dem Werbeverbot aus § 29 Abs. 1 BNotO noch der Verpflichtung des Notars zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO kann eine Pflicht des Notars entnommen werden, gerichtlich gegen einen Bauträger vorzugehen oder Beurkundungen unter dessen Beteiligung abzulehnen, wenn dieser ihn, ohne dass der Notar dies veranlasst oder gefördert hat, auf seiner Internet-Homepage zusammen mit anderen, namentlich genannten Firmen als seinen "Partner" bezeichnet.(Rn.20) 2. Eine entsprechende Verpflichtung wird auch nicht durch Nr. VII Nr. 1.4 Richtlinien der Notarkammer Pfalz begründet, nach welcher der Notar eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung durch Dritte nicht dulden darf.(Rn.26) I. Die gegenüber den Antragstellern jeweils ausgesprochene Ermahnung der Notarkammer Pfalz vom 29. Dezember 2014 und die sie bestätigende Einspruchsentscheidung der Notarkammer Pfalz vom 16. Juni 2015 werden aufgehoben. II. Die Notarkammer Pfalz hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Geschäftswert wird auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist eine von der Notarkammer Pfalz gegenüber den Antragstellern ausgesprochene Ermahnung (§ 75 Abs. 1 BNotO). Hintergrund dieser Ermahnung ist eine von der Firma P… B… GmbH mit Sitz in F…betriebene Internetseite, in der die Antragsteller zu 1) und 2) mit anderen namentlich genannten Firmen unter der Bezeichnung „Unsere Partner“ aufgelistet wurden. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 forderte die Notarkammer die Antragsteller auf, ihrer Einwirkungspflicht gegenüber der Betreiberin der Internetseite dahingehend nachzukommen, dass die Darstellung der Notarstelle abgeändert bzw. entfernt werde. Die Antragsteller seien hierzu verpflichtet, weil die Art und Weise der Darstellung („Unsere Partner“) Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwecke und dies im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO i. V. m. Abschnitt VII. 1.4 der Kammerrichtlinien eine unerlaubte Werbung darstelle. Mit Schreiben vom 8. September 2014 wiesen die Antragsteller das Ersuchen der Notarkammer Pfalz zurück, weil nach ihrer Auffassung die Internetseite der Firma P… B… GmbH nicht zu beanstanden sei; insbesondere liege die von der Notarkammer dargestellte Wirkung nicht vor. Hierauf hat die Notarkammer Pfalz mit an die Antragsteller zu 1) und 2) adressierten Schreiben vom 29. September 2014 das Aussprechen einer Ermahnung gemäß § 75 Abs. 1 BNotO für den Fall angekündigt, dass die Antragsteller zu 1) und 2) nicht wie erwünscht auf die Firma P… B… GmbH zur Änderung der Homepage einwirken. Dies sei deshalb erforderlich, weil auch ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO vorliege. Die Antragsteller zu 1) und 2) teilten mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 gegenüber der Notarkammer mit, dass der Betreiber der Homepage die Bitte zur Änderung des Internetauftrittes negativ beschieden habe. Im Übrigen ergebe sich durch die Benennung „Unsere Partner“ nicht der Eindruck, dass ein besonderes Näheverhältnis und fehlende Unabhängigkeit bestehe. Daraufhin hat der Vorstand der Notarkammer Pfalz - wie angekündigt - mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 eine Ermahnung gegenüber den Antragstellern zu 1) und 2) gemäß § 75 Abs. 1 BNotO ausgesprochen und dies mit Verstößen gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO und § 29 BNotO begründet. Den Antragstellern zu 1) und 2) sei eine Einflussnahme auf die Betreiberin der Homepage nicht unmöglich, zumal ein Anspruch bestehe, unberechtigte Namensnennungen im Internet gegenüber den Betreibern zu untersagen. Ferner seien die Antragsteller zu 1) und 2) jederzeit in der Lage gewesen, diese „Partnerschaft“ bzw. „Kooperation“ mit dem Hinweis auf die standesrechtliche Problematik zu beenden, die mit der Benennung als „Partner“ verbunden sei, indem sie beispielsweise Beurkundungen für diese Firma hätten ablehnen und gegen die unwahre Tatsachenbehauptungen hätten vorgehen können. Ein solches Handeln sei im Hinblick auf den zu befürchtenden Verlust des Vertrauens in die Seriosität und Redlichkeit des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes auch nicht unzumutbar, sondern sogar geboten. Die Bescheide wurden den Antragstellern jeweils am 30. Dezember 2014 zugestellt. Hiergegen haben die Antragsteller mit am 27. Januar 2015 bei der Notarkammer Pfalz eingegangenem Schreiben vom 26. Januar 2015 Einspruch eingelegt, der mit Bescheid des Vorstandes der Notarkammer Pfalz vom 16. Juni 2015 zurückgewiesen wurde. Gegen den ihnen mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zugesagten und am 22. Juni 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2015, eingegangen beim Senat am 16. Juli 2015, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO nicht vorliege, insbesondere nicht in Bezug auf die dazu ergangenen Richtlinien. Im Übrigen sei § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO kein bestimmtes Verhalten zu entnehmen. Ein Verstoß gegen § 29 BNotO i. V. m. VII. 1.4 der Kammerrichtlinie läge ebenfalls nicht vor. Nachdem der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. September 2015 bei den Antragstellern anfragte, ob weitere Versuche zur Änderung der Internetseite Firma P… B… GmbH unternommen wurden, wendete sich der Antragsteller zu 1) erneut an die P… B… GmbH. Diese habe nach Mitteilung des Antragstellers zu 1) erneut ablehnend reagiert. Im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 11. November 2015 stellte der Senat fest, dass die Antragsteller nicht mehr auf der Internetseite der Firma P… B… GmbH aufgelistet sind. Die Antragsteller beantragen, die Ermahnung vom 29. Dezember 2014 und den Einspruchsbescheid der Notarkammer (Pfalz) vom 16. Juni 2015 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsteller seien nach Ablehnung der Änderung der Internetseite gehalten gewesen, ihr Begehren gegenüber der P… B… GmbH schriftlich zu wiederholen und für den Fall, dass der Aufforderungen nicht nachgekommen wird, ein weiteres Tätigwerden für den Bauträger abzulehnen. Zur näheren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die ergangenen Bescheide der Notarkammer (Pfalz) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 BNotO ist statthaft, nachdem der Einspruch der Antragsteller vom 26. Januar 2015 gegen die Ermahnung des Vorstandes der Notarkammer vom 29. Dezember 2014 mit Bescheid des Vorstandes der Notarkammer vom 16. Juni 2015 zurückgewiesen wurde. Der am 16. Juli 2015 beim Senat eingegangene Antrag ist auch fristgemäß innerhalb eines Monats schriftlich eingereicht und begründet worden. Die Antragsteller haben auch gegen die ausgesprochene Ermahnung rechtzeitig, nämlich innerhalb der Monatsfrist des § 75 Abs. 4 Satz 1 BNotO Einspruch bei der Notarkammer eingelegt. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung der Ermahnung vom 29. Dezember 2014 und der sie bestätigenden Einspruchsentscheidung der Notarkammer Pfalz vom 16. Juni 2015 hat Erfolg. Die Ermahnung der Antragsgegnerin erging zu Unrecht, weil den Antragstellern weder ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO i. V. m. VII. 1.4 der Richtlinie der Notarkammer Pfalz, noch ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO vorzuwerfen ist. 2.1 Nach § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Dem ist zu entnehmen, dass der Notar jede von ihm veranlasste Werbung zu unterlassen hat, die mit seinem Amt unvereinbar ist. Insofern verbietet § 29 Abs. 1 BNotO nicht nur eigene werbende Maßnahmen, sondern auch die Mitwirkung an amtswidriger Werbung durch Dritte. Drittwerbung kann Werbung für den Notar, aber auch Eigenwerbung eines Dritten dergestalt sein, dass dieser das Ansehen eines bestimmten Notars oder des Notaramtes als solches werbewirksam im eigenen Interesse herausstellt (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 30). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die inkriminierte Internetseite der Firma P… B… GmbH eine solche Drittwerbung darstellt. Denn die Antragsteller hatten ihre Nennung auf der Internetseite der P… B… GmbH nicht veranlasst. Gegenteilige Erkenntnisse bestehen nicht. § 29 Abs. 1 BNotO ist keine Verpflichtung des Notars zu entnehmen, gegen eine von ihm nicht veranlasste Werbung vorzugehen. 2.2 Nach VII. 1.4 der Richtlinie der Notarkammer Pfalz darf der Notar eine dem öffentlich Amt widersprechende Werbung durch Dritte nicht dulden. Soweit die Notarkammer Pfalz die Richtlinie dahin versteht, dass damit eine Verpflichtung zum Einschreiten gegen nicht selbst veranlasste oder geförderte amtswidrige Werbung besteht, liegt eine Verstoß gegen ihre Satzungskompetenz vor. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO können die Richtlinien nähere Regelungen enthalten für das nach § 29 BNotO zu beachtende Verhalten, insbesondere über die Bekanntgabe einer Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln, Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Führung seines Namens in Verzeichnissen. Die Richtlinie der Notarkammer Pfalz beruht offensichtlich auf einer Übernahme der Aufstellung von Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BNotO. Die Bundesnotarordnung enthält als förmliches Gesetz die grundlegenden Bestimmungen des notariellen Berufsrechts, insbesondere zur Bestellung zum Notar, zur Ausübung des Amtes und den hierbei zu beachtenden Pflichten, zur Notaraufsicht einschließlich des Disziplinarverfahrens und zur beruflichen Selbstverwaltung. Bei den Richtlinien der Notarkammern handelt es sich um autonomes Satzungsrecht, zu dessen Erlass die Bundesnotarordnung die Notarkammern ermächtigt. Die Richtlinien dürfen keine eigenständigen Berufspflichten begründen. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, die bereits im förmlichen Gesetz verankerten Bestimmungen zu konkretisieren. Die Richtlinienbestimmungen dürfen daher nur in den Pflichtenbereichen erlassen werden, die der Ermächtigungskatalog des § 67 Abs. 2 BNotO nennt. Die einzelne Richtlinienbestimmung muss sich darüber hinaus in den Grenzen bewegen, die das förmliche Gesetz, also die Bundesnotarordnung, zieht. Diese Grenzen werden durch den Interpretationsspielraum der zugrunde liegenden Norm markiert. Die Richtlinienbestimmung darf nicht strenger, aber auch nicht liberaler gefasst werden, als das mögliche Auslegungsergebnis bei unmittelbarer Anwendung des Gesetzes ausfallen würde (vgl. Vaasen in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 3. Aufl., RL-E Einl. Rdnr. 7). Daran gemessen wäre die Satzungskompetenz der Notarkammer Pfalz überschritten, wollte man der Regelung in VII. 1.4 der Richtlinien eine Verpflichtung zum Einschreiten gegen eine nicht veranlasste oder geförderte Werbung durch Dritte entnehmen. Denn § 29 Abs. 1 BNotO ist unmittelbar eine solche Pflicht nicht zu entnehmen. Danach hat ein Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Die Norm begründet lediglich eine Pflicht zum Unterlassen, nicht jedoch zum aktiven Tätigwerden. Die Bestimmung kann aber dahingehend verstanden werden, dass bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, der Notar aktiv die Folgen seines Verstoßes beseitigen muss. Insofern darf er eine von ihm veranlasste Werbung durch Dritte nicht dulden. Nur bei einem solchen Verständnis der Norm wäre die Richtlinie der Notarkammer Pfalz nicht zu beanstanden. Aus § 29 Abs. 1 BNotO ergibt sich aber keine Verpflichtung zum Einschreiten gegen nicht selbst veranlasste oder geförderte amtswidrige Werbung (vgl. Eylmann in Eylmann/Vaasen, aaO, VII RL-E Rdnr. 16 m.w.N., insbesondere auch zu den entsprechend enger gefassten Richtlinien anderer Notarkammern; unklar insoweit Sandkühler aaO § 29 Rdn. 32). 2.3 Es liegt auch kein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO vor. Adressat dieser Vorschrift ist allein der Notar und sein Verhalten. Er muss alles unterlassen, was einen Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO darstellen könnte. Insofern ist er für das von ihm nicht veranlasste oder verursachte Verhalten von Dritten, das ihn tangieren könnte, nicht verantwortlich. Aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO kann das von der Notarkammer verlangte Verhalten der Antragsteller gegenüber der P… B…GmbH, Ablehnung weiterer Beurkundungen bzw. gerichtliches Vorgehen, nicht hergeleitet werden. Dies gilt auch für § 28 BNotO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 75 Abs. 5 Satz 4 und 5 BNotO i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 ff. VwGO. Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt insgesamt 10.000,00 €. Der Geschäftswert des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, da der Sach- und Verfahrensstand für die Bestimmung des Geschäftswerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, auf jeweils 5.000,00 € anzusetzen (§ 111g BNotO, § 52 Abs. 2 GKG).