Beschluss
6 UF 67/16
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0921.6UF67.16.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, wonach die Rückführung bei einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens für das Kind abzulehnen ist, ist eng auszulegen, um dem Sinn und Zweck des HKÜ Geltung zu verleihen, eine im Ursprungsstaat getroffene Sorgerechtsregelung zügig umzusetzen bzw. eine solche zu erreichen sowie der Präventivwirkung des HKÜ Rechnung zu tragen. Es genügt deshalb nicht die mit jeder Rückführung des Kindes verbundene psychische Belastung, die aus der Änderung der Bezugsperson, des Wechsels der Wohnung, des Kindergartens oder der Schule oder aus Kontaktverlusten zu in Deutschland lebenden Verwandten resultiert. Vielmehr muss darüber hinaus eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten sein. Darunter fallen unter anderem die Gefahr von Kindesmisshandlungen oder die Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 04. August 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ, wonach die Rückführung bei einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens für das Kind abzulehnen ist, ist eng auszulegen, um dem Sinn und Zweck des HKÜ Geltung zu verleihen, eine im Ursprungsstaat getroffene Sorgerechtsregelung zügig umzusetzen bzw. eine solche zu erreichen sowie der Präventivwirkung des HKÜ Rechnung zu tragen. Es genügt deshalb nicht die mit jeder Rückführung des Kindes verbundene psychische Belastung, die aus der Änderung der Bezugsperson, des Wechsels der Wohnung, des Kindergartens oder der Schule oder aus Kontaktverlusten zu in Deutschland lebenden Verwandten resultiert. Vielmehr muss darüber hinaus eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten sein. Darunter fallen unter anderem die Gefahr von Kindesmisshandlungen oder die Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 04. August 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. 4. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. I. Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes Zuzanna; sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Bis August 2014 lebten die Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Seit der Trennung wird Zuzanna von ihrer Mutter betreut. Nach polnischem Recht steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Durch gerichtlichen Vergleich wurde das Umgangsrecht des Vaters mit Zuzanna geregelt; Umgang wurde bis Februar 2016 ausgeübt. Ende Februar 2016 verzog die Mutter mit dem Kind von Polen nach Deutschland; der Vater war und ist mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland nicht einverstanden. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind innerhalb angemessener Frist nach Polen zurückzubringen, sowie, sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes an ihn zum Zwecke der sofortige Rückführung nach Polen anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat hierzu vorgetragen, sie habe am 26. Februar 2016 geheiratet. Sie erwarte ein Kind aus dieser Ehe; voraussichtlicher Geburtstermin sei der 19. September 2016. Ihre Mutter und Geschwister lebten schon länger in Deutschland. Mit der Rückgabe des Kindes sei eine schwerwiegende Gefahr verbunden, weil sie die einzige Bezugsperson für das Kind sei. Zudem nehme der Antragsteller Drogen, handele vielleicht auch damit, sei aggressiv ihr gegenüber gewesen und habe verboten, dem Kind Medikamente zu geben und es impfen zu lassen. Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der näheren Gründe Bezug genommen wird, hat nach Anhörung der Beteiligten, des Verfahrensbeistands und des zuständigen Jugendamts die Antragsgegnerin verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung das Kind nach Polen zurückzuführen und dies dem Gericht nachzuweisen; weiterhin hat es die Antragsgegnerin oder jede andere Person, bei der sich das Kind befindet, verpflichtet, das Kind, dessen persönliche Gegenstände und den Reisepass an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung herauszugeben. Daneben hat es den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Kind wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das HKÜ anwendbar sei und dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Vater habe sein Mitsorgerecht tatsächlich ausgeübt. Art. 13 HKÜ stehe dem Antrag des Vaters nicht entgegen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin nach wie vor vollständige Antragszurückweisung. Der Rückführung stehe Art. 13 HKÜ entgegen. Der Antragsteller nehme Drogen, es habe bereits diesbezügliche Ermittlungsverfahren in Polen gegeben. Zuzanna habe einmal eine Tüte mit Drogen in der Wohnung des Antragstellers gefunden und diese an die Antragsgegnerin übergeben. Auch habe der Antragsteller physische und psychische Gewalt gegen die Antragsgegnerin in Anwesenheit des Kindes ausgeübt. Es sei nicht ersichtlich, dass in Polen angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Kindes getroffen werden. Zudem würde eine Rückkehr nach Polen aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin zwangsläufig eine Trennung von Mutter und Kind mit sich bringen, wodurch die Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind bestehe. Schließlich sei Zuzanna mittlerweile voll in ihrer neuen Familie und ihrem Umfeld integriert. Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung; insbesondere bestreitet er die Vorwürfe der Antragsgegnerin hinsichtlich der Drogen und Gewaltausübung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; der Verfahrensbeistand hat eine Rückführung des Kindes befürwortet. II. Die Beschwerde der Mutter ist an sich statthaft und zulässig, § 40 Abs. 2 IntFamRVG. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat mit auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffender Begründung dem Rückführungsantrag des Vaters stattgegeben. Was die Beschwerde hiergegen erinnert, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das HKÜ ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Voraussetzungen einer Rückführung liegen vor; auch die Mutter gesteht zu, dass das Verbringen des Kindes Zuzanna nach Deutschland widerrechtlich gewesen war. Entgegen der Auffassung der Mutter liegen die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ nicht vor. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ ist die Rückführung bei einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens für das Kind abzulehnen. Die Vorschrift ist eng auszulegen, um dem Sinn und Zweck des HKÜ Geltung zu verleihen, eine im Ursprungsstaat getroffene Sorgeregelung zügig umzusetzen bzw. eine solche zu erreichen sowie der Präventivwirkung des HKÜ Rechnung zu tragen. Es genügt deshalb nicht die mit jeder Rückführung des Kindes verbundene psychische Belastung, die aus der Änderung der Bezugsperson, des Wechsels der Wohnung, der Schule oder aus Kontaktverlusten resultiert. Vielmehr müsste darüber hinaus eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten sein. Darunter fallen unter anderem die Gefahr von Kindesmisshandlungen oder die Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe, die einer Rückführung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegenstehen sollen, sind effektiv zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist darzulegen. Wenn aufgrund aussagekräftiger psychologischer Gutachten eine schwerwiegende Gefahr für das Kind hinreichend konkretisiert wird, ist dies weiter aufzuklären. Ansonsten wäre Art. 8 EMRK verletzt (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 31. Juli 2015 -17 UF 127/15 Rn 15 -juris). Die Antragsgegnerin bringt einerseits solche Gründe vor, die im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ gerade nicht zu berücksichtigen sind, wie den Wechsel der Bezugsperson, der Wohnung und des Kindergartens oder Kontaktverluste zu in Deutschland lebenden Verwandten. Ein aussagekräftiges psychologisches Gutachten bezüglich eines zu erwartenden seelischen Schadens für das Kind hat sie nicht vorgelegt. Andererseits macht sie Gefahren für das Kind in der Person des Antragstellers geltend. Dieser ist dem Vorbringen der Mutter jedoch entgegengetreten und hat den Konsum bzw. Handel mit Drogen sowie Gewalttätigkeiten gegenüber der Mutter bestritten. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ legt demjenigen, der Gründe vorträgt, die einer Rückführung entgegenstehen, die Darlegungs- und Beweislast auf. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 HKÜ gilt der Amtsermittlungsgrundsatz der §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 621 a ZPO i.V. § 12 FGG nicht. Dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ derjenige trägt, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der entführende Elternteil muss den vollen Nachweis für seine Behauptungen erbringen. In Zweifelsfällen ist die Rückgabe von Kindern anzuordnen (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 UF 50/08 - Rn 36 - juris). Im vorliegenden Fall hat die Mutter keinerlei Nachweis über die von ihr behaupteten Gefahren für das Kind vorgelegt; ein mit der Beschwerde angekündigter Bericht einer Detektei liegt nicht vor. Zudem weist der Verfahrensbeistand zutreffend darauf hin, dass vor dem Hintergrund der behaupteten Gefahren die Einräumung eines Umgangs mit Übernachtung durch die Mutter, solange diese sich noch in Polen aufgehalten hat, nicht nachvollziehbar ist. Darüberhinaus ist nicht ersichtlich, dass es in Polen nicht möglich wäre, das Kind zu schützen, zumal es hier nicht um die Herausgabe des Kindes an den Vater, sondern um dessen Rückführung nach Polen geht. Die Mutter ist nicht gehindert, Zuzanna dorthin zu begleiten. Auch die in diesen Tagen anstehende oder stattgefundene Geburt ihres weiteren Kindes steht dem nicht entgegen; dem Senat sind keine Tatsachen bekannt geworden, die gegen eine Reise der Mutter innerhalb der seitens des Amtsgerichts gesetzten Frist zur Rückführung - 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung - sprechen. Der Senat hat gemäß §§ 40 IntFamRVG, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne Durchführung eines Anhörungstermins entschieden, weil ein solcher bereits in erster Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind; die Beteiligten wurden mit Beschluss vorn 08. September 2016 auf diese beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Abs. 2 S. 4 IntFamRVG ausgeschlossen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher nicht erforderlich. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG.