Beschluss
6 UF 41/16
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:1026.6UF41.16.0A
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Verbringen des Kindes ist widerrechtlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 HKiEntÜ, denn dadurch ist das nach belgischem Recht bestehende Mitsorgerecht des Antragstellers verletzt worden (Art. 3 Abs. 1 lit a HKiEntÜ). Nach Art. 373 Abs.1 des Ersten Zivilgesetzbuches des Königreichs Belgien üben Vater und Mutter die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie Zusammenleben. Auch wenn die Eltern nicht (mehr) Zusammenleben, wird die elterliche Sorge nach Art. 374 § 1 Abs.1 gemeinsam ausgeübt, wobei der zuständige Richter bei Uneinigkeit die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen kann, Art. 374 § 1 Abs.2 des Ersten Zivilgesetzbuchs. (Rn.40)
2. Das Gericht des ersuchten Staates ist nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.(Rn.42)
3. Die strikte Regel, dass allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen. Leitgedanke des HKiEntÜ ist das Kindeswohl; dies ergibt sich aus der Präambel des Übereinkommens. Es ist daher ein fairer Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen herbeizuführen und zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl oberste Priorität hat. Das HKiEntÜ geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Dies kann allerdings unter den Voraussetzungen des Art. 13 1 lit. b HKiEntÜ widerlegt werden.(Rn.43)
4. Beachtlich sind nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen; demnach ist eine enge Auslegung von Art. 13 HKiEntÜ geboten.(Rn.43)
5. Die erhebliche Verzögerung des Verfahrens, in dem es entgegen Art. 11 Abs.3 der Brüssel IIa-Verordnung nicht binnen 6 Wochen zu einer erstinstanzlichen Entscheidung kam, sondern diese erst über ein Jahr nach Antragstellung erfolgte, kann keinen Hinderungsgrund im Sinne des Art. 13 HKiEntÜ begründen.(Rn.46)
6. Der entführende Elternteil muss es grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden. Lehnt er dies ab, obwohl es ihm zumutbar ist, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine - des Entführers - Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus. Denn wer auf diese Weise - durch Ablehnung der Begleitung - selbst eine Gefahr schafft, kann diese nicht als der Rückführung entgegenstehend anführen.(Rn.47)
7. Alleine die Tatsache, dass die den Antrag auf Rückführung stellende Person - teils erheblich - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, begründet nicht bereits eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens im Sinne des Art. 131 lit. b HKiEntÜ. Darüber hinaus ist hier Art. 11 Abs. 4 der Brüssel IIa-Verordnung zu beachten. Danach kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Art 13 lit b des HKiEntÜ nicht verweigert werden, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.(Rn.52)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 29. April 2016 geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind Lourdes Zafira Pencina K., geb. am 11. Februar 2013, binnen 3 Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses in das Königreich Belgien zurückzuführen. Zum Zwecke der freiwilligen Rückführung des Kindes wird der Antragsgegnerin eine beglaubigte Kopie des belgischen Identitätsdokumentes für das Kind Lourdes Zafira Pencina K. (Kartennummer 610-1729289-64, gültig bis zum 11.04.2017) übermittelt.
2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1 nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes Lourdes Zafira Pencina K. an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet.
3. Zum Vollzug von Ziff.2. wird angeordnet:
3.1 Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 2 (Herausgabe des Kindes) ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 25.000,00 € sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
3.2 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, das Kind Lourdes Zafira Pencina K., geb. am 11. Februar 2013 der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
3.3 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden.
3.4 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu betreten und zu durchsuchen.
3.5 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
3.6 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen.
3.7 Das Jugendamt der Stadt Kaiserslautern wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.4 IntFamRVG ersucht, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Vater zu treffen und das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
3.8 Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Vollstreckungs- und Rückführungskosten hat die Antragsgegnerin alleine zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbringen des Kindes ist widerrechtlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 HKiEntÜ, denn dadurch ist das nach belgischem Recht bestehende Mitsorgerecht des Antragstellers verletzt worden (Art. 3 Abs. 1 lit a HKiEntÜ). Nach Art. 373 Abs.1 des Ersten Zivilgesetzbuches des Königreichs Belgien üben Vater und Mutter die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie Zusammenleben. Auch wenn die Eltern nicht (mehr) Zusammenleben, wird die elterliche Sorge nach Art. 374 § 1 Abs.1 gemeinsam ausgeübt, wobei der zuständige Richter bei Uneinigkeit die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen kann, Art. 374 § 1 Abs.2 des Ersten Zivilgesetzbuchs. (Rn.40) 2. Das Gericht des ersuchten Staates ist nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.(Rn.42) 3. Die strikte Regel, dass allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen. Leitgedanke des HKiEntÜ ist das Kindeswohl; dies ergibt sich aus der Präambel des Übereinkommens. Es ist daher ein fairer Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen herbeizuführen und zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl oberste Priorität hat. Das HKiEntÜ geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt. Dies kann allerdings unter den Voraussetzungen des Art. 13 1 lit. b HKiEntÜ widerlegt werden.(Rn.43) 4. Beachtlich sind nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen; demnach ist eine enge Auslegung von Art. 13 HKiEntÜ geboten.(Rn.43) 5. Die erhebliche Verzögerung des Verfahrens, in dem es entgegen Art. 11 Abs.3 der Brüssel IIa-Verordnung nicht binnen 6 Wochen zu einer erstinstanzlichen Entscheidung kam, sondern diese erst über ein Jahr nach Antragstellung erfolgte, kann keinen Hinderungsgrund im Sinne des Art. 13 HKiEntÜ begründen.(Rn.46) 6. Der entführende Elternteil muss es grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden. Lehnt er dies ab, obwohl es ihm zumutbar ist, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine - des Entführers - Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus. Denn wer auf diese Weise - durch Ablehnung der Begleitung - selbst eine Gefahr schafft, kann diese nicht als der Rückführung entgegenstehend anführen.(Rn.47) 7. Alleine die Tatsache, dass die den Antrag auf Rückführung stellende Person - teils erheblich - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, begründet nicht bereits eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens im Sinne des Art. 131 lit. b HKiEntÜ. Darüber hinaus ist hier Art. 11 Abs. 4 der Brüssel IIa-Verordnung zu beachten. Danach kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Art 13 lit b des HKiEntÜ nicht verweigert werden, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten.(Rn.52) I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 29. April 2016 geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind Lourdes Zafira Pencina K., geb. am 11. Februar 2013, binnen 3 Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses in das Königreich Belgien zurückzuführen. Zum Zwecke der freiwilligen Rückführung des Kindes wird der Antragsgegnerin eine beglaubigte Kopie des belgischen Identitätsdokumentes für das Kind Lourdes Zafira Pencina K. (Kartennummer 610-1729289-64, gültig bis zum 11.04.2017) übermittelt. 2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu 1 nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes Lourdes Zafira Pencina K. an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. 3. Zum Vollzug von Ziff.2. wird angeordnet: 3.1 Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 2 (Herausgabe des Kindes) ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 25.000,00 € sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 3.2 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, das Kind Lourdes Zafira Pencina K., geb. am 11. Februar 2013 der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der es sich aufhält, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben. 3.3 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabepflichtige Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden. 3.4 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Wohnung der Antragsgegnerin und die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, zu betreten und zu durchsuchen. 3.5 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 3.6 Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, im Bedarfsfall die Unterstützung der Polizei in Anspruch zu nehmen. 3.7 Das Jugendamt der Stadt Kaiserslautern wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.4 IntFamRVG ersucht, Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Vater zu treffen und das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 3.8 Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich. II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Vollstreckungs- und Rückführungskosten hat die Antragsgegnerin alleine zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist ein bereits im Februar 2015 gestellter Antrag auf Rückführung des Kindes Lourdes Zafira Pencina K. (geb. am 11. Februar 2013) nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (Brüssel lla-Verordnung). Der Antragsteller, der belgischer Staatsangehöriger ist, führte in den Jahren 2011 bis 2014 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin, die ungarische Staatsangehörige ist. Die Beteiligten sind Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Roma und waren nach deren Tradition, nicht aber standesamtlich miteinander verheiratet. Zusammen lebten sie in dieser Zeit in St. Truiden (Belgien). Aus der Verbindung sind die Kinder Lourdes Zafira Pencina K. (geb. am 11. Februar 2013) und Emil Antony Bihari (geb. am 28. März 2014) hervorgegangen. Hinsichtlich des Kindes Lourdes ist die Vaterschaft des Antragstellers festgestellt. Für das Kind Emil scheiterte eine Vaterschaftsfeststellung bislang daran, dass die Antragsgegnerin nicht bereit war, die notwendigen Erklärungen abzugeben. Etwa im November 2014 zog die Antragsgegnerin mit ihren beiden Kindern von St. Truiden nach Kaiserslautern. Von Belgien nach Kaiserslautern waren zuvor auch die Eltern sowie die Schwester der Antragsgegnerin verzogen. Der Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde seit dem Jahre 2009 mehrfach wegen Verkehrs-, Eigentums- und Körperverletzungsdelikten verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf den belgischen Strafregisterauszug vom 17. April 2015 (Bl. 224 d.A.). Im Februar 2015 wurde der Antragsteller wegen Einbruchsdiebstahls, Vereinigung von Kriminellen und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens in Haft, bzw. trug zeitweise eine elektronische Fußfessel. Auch die Antragsgegnerin wurde am 30. Oktober 2014 durch das erstinstanzliche Gericht in Hasselt wegen Diebstahls zu einer 24-monatigen Haftstrafe verurteilt, die das Berufungsgerichts in Antwerpen mit Entscheidung vom 25- Juni 2016 bestätigte, nachdem die Antragsgegnerin dort zur Berufungshauptverhandlung am 27. Mai 2016 nicht erschienen war. Erst während des Beschwerdeverfahrens wurde die Antragsgegnerin bei einer Grenzkontrolle im Juli 2016 in Haft genommen. Während ihrer Inhaftierung wurden die Kinder der Beteiligten in Kaiserslautern von ihren Großeltern mütterlicherseits betreut und versorgt. Am 27. September 2016 erfolgte durch die belgische Ausländerbehörde gegenüber der Antragsgegnerin ein Befehl zum Verlassen des Belgischen Hoheitsgebietes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Am 10. Oktober 2016 wurde die Antragsgegnerin aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit zunächst nach Budapest verbracht. Sie reiste daraufhin zurück nach Kaiserslautern. Ein Einreiseverbot wurde seitens der belgischen Behörden nicht gegen die Antragsgegnerin verhängt. Im Verfahren 1 F 19/15 des Amtsgerichts Zweibrücken wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.02.2015 untersagt, das Kind Lourdes ohne vorherige gerichtliche Genehmigung ins Ausland - mit Ausnahme des Königreichs Belgien - zu verbringen. Bei dem zuständigen Bundespolizeipräsidium Potsdam wurde eine Grenzsperre nach dem Schengener Informationssystem (SIS) erwirkt, die noch bis zum 13.02.2017 wirksam ist. Auf Anforderung des Senats mit Beschluss vom 13.10.2016 hinterlegte die Antragsgegnerin das belgische Identitätsdokument des Kindes Lourdes mit Gültigkeit bis zum 11.04.2017, das sich in der Verfahrensakte befindet. Nachdem der Antragssteller aufgrund der gegen ihn gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nicht an dem Verhandlungstermin vom 17.03.2015 teilnehmen konnte, Versuche einer Videovernehmung scheiterten, dieser über seine Bevollmächtigte die Anhörung des Antragstellers für den Fall beantragte, dass das Gericht den Rückführungsantrag als unbegründet ansieht (Bl. 137 d.A.), ordnete das Erstgericht unter dem 09.04.2015 ein Rechtshilfeersuchen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zur Anhörung des Antragsgegners an. Die Anhörung wurde durch das zuständige belgische Gericht (Erstinstanzlicher Hof Limburg, Abteilung Hasselt) erst am 19.01.2016 durchgeführt; insoweit wird auf Bl. 337 ff d.A. verwiesen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatten die Beteiligten untereinander unregelmäßigen Kontakt, u.a. über „Skype“; es fanden auch Besuche des Antragstellers in Deutschland statt. . Das Amtsgericht Zweibrücken wies den Antrag auf Rückführung des Kindes Lourdes mit Beschluss vom 29.04.2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, es liege zwar ein widerrechtliches Verbringen des Kindes i.S.d. Art. 3 a HKiEntÜ vor; dem Antrag stehe jedoch Art. 13 HKiEntÜ entgegen, da das Kind Lourdes im Falle seiner Rückführung in eine unzumutbare Lage gebracht werde. Aufgrund der nicht erfolgten Entscheidung des Verfahrens innerhalb der 6-Wochen-Frist, die unter anderem durch das Verschweigen der bevorstehenden Inhaftierung des Antragstellers verursacht worden sei, habe sich die Lebens- und Wohnsituation des Kindes Lourdes bei ihrer Mutter und deren Familie verfestigt. Ein Her auslösen des Kindes aus dem stabilen Familienverbund, um es zu dem Antragsteller zurückzuführen, würde dieses in eine unzumutbare Lage bringen. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne insoweit im Einzelfall insbesondere dann vorliegen, wenn mit der Rückführung die Trennung eines Kleinkindes von dem Elternteil verbunden ist, der das Kind bis dahin überwiegend betreut habe. Auch sei es unzumutbar, das Kind Lourdes von seinem nur geringfügig jüngeren Bruder zu trennen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die weitere Vollstreckung seiner Haftstrafe unklar sei. Gegen diese ihm am 02.05.2016 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.05.2016 - beim Amtsgericht Zweibrücken eingegangen am 10.05.2016 - Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein auf Herausgabe und Rückführung des betroffenen Kindes gerichtete Verlangen weiter. Er trägt vor: Er sei mit einem Verbleib seiner Tochter in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor nicht einverstanden. Die lange Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des Erstgerichts habe nicht auf einem Verschulden des Antragstellers beruht, sondern falle allein in den Einwirkungs- und Organisationsbereich der handelnden Gerichte. Die Überprüfung der jetzigen familiären Situation und ein Abwägen aller zukünftigen Perspektiven für das Kindeswohl habe nicht im Verfahren nach dem HKiEntÜ zu erfolgen. Auch könne die Entscheidung nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls wegen der möglichen Trennung vom Geschwisterkind oder der Mutter begründet werden, da die Kindsmutter ohne weiteres zur Durchführung des Sorgerechtsverfahrens vorübergehend bis zu einer Entscheidung in einem belgischen Sorgerechtsverfahren zusammen mit beiden Kindern nach Belgien zurückkehren könne. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärte der Antragsteller: Er habe sich während der gemeinsamen Zeit in Belgien um seine Familie gekümmert; Lourdes habe als Baby auf seiner Brust geschlafen. Es habe während des Zusammenlebens in Belgien aber Streit wegen der Eltern der Antragsgegnerin gegeben. Die Antragsgegnerin sei nicht aus Angst vor ihm nach Deutschland verzogen; sie sei vielmehr vor dem gegen sie laufenden Strafverfahren geflohen. Zuvor seien die Eltern der Antragsgegnerin nach Deutschland übergesiedelt, da sie in Belgien als staatenlos gelten und keine Perspektive hätten. Er, der Antragsteller, wolle seiner Verantwortung als Vater gerecht werden. Als er nach seiner Inhaftierung zum ersten Mal für die Dauer von 36 Stunden „von der Fußfessel frei bekommen“ habe, habe er sogleich seine Kinder und die Antragsgegnerin besucht - damals sei das Verhältnis trotz des laufenden Verfahrens gut gewesen. Mit Lourdes habe er sich in der Sprache der Roma verständigt. Das Kind habe geweint, als er wieder habe gehen müssen. Zu keinem Zeitpunkt habe er in Aussicht gestellt, nach Deutschland zu ziehen, wie dies die Antragsgegnerin behauptet habe. Da es immer Streit wegen beider Familien gegeben habe, habe er der Antragsgegnerin vielmehr vorgeschlagen, dass man zusammen weggehe - weg von der Familie der Antragsgegnerin, aber auch cirka 100 Kilometer weit weg von seiner Familie - also an einen anderen Ort in Belgien. Die Antragsgegnerin sei hiermit einverstanden gewesen, doch ein paar Tage später sei sie mit dem Mann ihrer Schwester durchgebrannt. Die Antragsgegnerin habe ihn, den Antragsteller, ständig zu Unrecht beschuldigt, dass er sie bedroht und geschlagen habe. Einmal habe sie sogar behauptet, er habe ihr die Zähne ausgeschlagen. Doch gebe es keine Atteste und keine Polizeiberichte, die die Vorwürfe bestätigten. Auch sei offensichtlich, dass der Antragsgegnerin keine Zähne fehlten - somit sei klar, dass sie die Unwahrheit gesagt habe. Den letzten Kontakt zu den Kindern habe er etwa im Juli 2016 gehabt. Nachdem die Antragsgegnerin in Haft gekommen sei, habe er den Kontakt über Kamera mithilfe der Schwester der Antragsgegnerin herstellen können. Danach habe der Vater der Antragsgegnerin einen weiteren Kontakt zu den Kindern nicht zugelassen. Zu seiner beruflichen Situation könne er sagen, dass er derzeit keiner Tätigkeit nachgehe und von Sozialhilfe lebe. Er habe nach seiner Haft zunächst eine Ausbildung als Elektriker in einer türkischen Firma begonnen. Diese habe er abbrechen müssen, da dort vieles nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Danach habe er in einer Bierfabrik gearbeitet und cirka 2.000,00 Euro monatlich verdient. In dieser Zeit habe er jedoch Rückenprobleme bekommen, die ihn an einer weiteren Erwerbstätigkeit hinderten. Wegen dieser Rückenprobleme habe es sogar einen OP-Termin gegeben. Die OP sei aber letztlich nicht durchgeführt worden, nachdem er - der Antragsteller - sich eine zweite Meinung eingeholt habe. Er gehe davon aus, dass er sich ein neues Leben aufbauen könne, sobald er wieder gesund sei. Dann könne er sich und seine Kinder ohne staatliche Unterstützung versorgen. Seiner Auffassung nach gehörten seine Kinder nach Belgien, wo sie auch geboren wurden. Seine Familie habe dort eine 200-qm große Eigentumswohnung, wo es genug Zimmer für alle gebe. Solange er noch nicht arbeiten könne, werde er sich selbst um die Kinder kümmern. Hierzu sei er trotz der Rückenprobleme in der Lage. Auch erhalte er Unterstützung von seiner Mutter und seiner Schwester. Auch ein Kindergarten sei noch keine 100 Meter weit entfernt. Er, der Antragsteller, wolle seine Kinder auch nicht voneinander trennen; vielmehr strebe er ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren hinsichtlich seines Sohnes an. Bei der Antragsgegnerin seien die Kinder dagegen nicht gut versorgt. So könne sich Lourdes noch immer nicht in deutscher Sprache verständigen, obwohl sie schon so lange in Deutschland lebe. Letztlich lasse die Antragsgegnerin die Kinder ständig alleine, bzw. bei den Großeltern mütterlicherseits und gehe jedes Wochenende in die Disko. Der Antragsteller beantragt: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 29. April 2016 wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind Lourdes Zafira Pencina K., geboren am 11. Februar 2013, innerhalb einer angemessenen Frist nach Belgien zurückzuführen. 3. Sofern die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin der Verpflichtung unter Ziff.2 nicht nachkommt, wird die Herausgabe des Kindes Lourdes Zafira Pencina K. an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Belgien angeordnet. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob das Sorgerecht des Antragstellers - sofern ihm dieses nach belgischem Recht überhaupt zustehe, was man bestreite - ausgeübt worden sei, schließlich sei der-Kindsvater inhaftiert gewesen. Jedenfalls würde das Kind im Falle seiner Rückführung in eine unzumutbare Lage gebracht. Es bestehe kaum eine tragfähige Bindung zwischen Vater und Kind, zuletzt habe es nur Kontakte über „Skype“ gegeben. Letztlich lasse Lourdes keine andere Vertrauensperson neben der Mutter zu. Der Antragsteller nutze das Rückführungsverfahren nur als Mittel zum Zweck, die Antragsgegnerin zu einer Wiederaufnahme der Beziehung zu nötigen. Die Antragsgegnerin habe Angst vor dem Antragsteller und wolle deshalb auf keinen Fall nach Belgien zurück. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärte die Antragsgegnerin: Der Antragsteller sei zwar auch der biologische Vater des Sohnes Emil. Einer Vaterschaftsanerkennung habe sie aber gleichwohl nicht zugestimmt, da sie nicht wolle, dass ihr Sohn den Namen des Antragstellers trage. Bei den Besuchen des Antragstellers in Deutschland habe der Antragsteller sich gut mit den Kindern verstanden. Sie habe ihm vor allem deshalb eine Chance geben wollen, weil er ihr versprochen habe, seinen Rückführungsantrag zurückzunehmen und nach Deutschland zu ziehen. Dann habe der Antragsteller aber plötzlich intime Bilder auf „Facebook“ veröffentlicht, worüber sie sich sehr geärgert habe. Dass sie ein Verhältnis mit dem Mann ihrer Schwester gehabt habe, sei nicht richtig. Sie habe zwar in der Zwischenzeit einen Mann kennengelernt, das Verhältnis habe aber nur wenige Wochen gedauert; derzeit sei sie in keiner Beziehung. Zu ihrer Inhaftierung sei es gekommen, als sie in Antwerpen habe „shoppen“ gehen wollen; von einer vorherigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe habe sie nichts gewusst. Sie sei auch nicht vor dem Strafverfahren in Belgien geflohen, schließlich habe jeder gewusst, wo sie wohne - Interpol hätte sie jederzeit finden können. Von dem Antragsteller sei sie ständig beschimpft und beleidigt worden, insbesondere habe der Antragsteller gesagt, seine Kinder dürften nicht von einem anderen Mann großgezogen werden. Er, der Antragsteller, werde ihr, der Antragsgegnerin, die Haare und die Nase abschneiden, weil sie eine Prostituierte sei. Auch habe er ihr damit gedroht, ihren Vater zu töten. Dass sie zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht einmal ausgesagt habe, die Drohungen seien nicht geäußert worden, habe daran gelegen, dass sie damals noch davon ausgegangen sei, der Antragsteller ziehe seinen Rückführungsantrag zurück. Später habe der Antragsteller beispielsweise gesagt, er wisse immer, wo sich die Antragsgegnerin aufhalte und könne ihr immer die Kinder wegnehmen. Wenn sie, die Antragsgegnerin, ihm die Kinder nicht bringe, könnten sich die Eltern der Antragsgegnerin schon mal schwarze Kleider für die Beerdigung kaufen. Während der Beziehung habe der Antragsteller die Antragsgegnerin auch geschlagen und ihr einmal die Nase gebrochen; danach habe er sie noch nicht einmal ins Krankenhaus fahren wollen. Zu ihrer eigenen strafrechtlichen Verurteilung sei es gekommen, weil die Familie des Antragstellers ihr gezeigt habe, wie sie stehlen solle; in ihrer Familie sei das nicht üblich. Entgegen der Angaben des Antragstellers habe der Vater der Antragsgegnerin ihm zugesagt, er könne die Kinder jederzeit besuchen. Von diesem Angebot habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie selbst wolle möglichst wieder in dem Restaurant in Kaiserslautern arbeiten, wo sie vor ihrer Inhaftierung beschäftigt gewesen sei. Während dieser Zeit gehe Lourdes bis nachmittags in den Kindergarten. Auf keinen Fall wolle sie wieder zurück nach Belgien, ansonsten müsse sie ihr ganzes Leben in Deutschland aufgeben. Der Senat hat das betroffene Kind Lourdes persönlich angehört. Der Verfahrensbeistand erklärte im Rahmen seiner Berichterstattung, es seien während des gesamten Verfahrensverlaufes nur punktuelle Einblicke in die familiäre Situation möglich gewesen. Lourdes habe den Eindruck eines zarten, schüchternen Kindes vermittelt. Bei dem ersten Kontakt unmittelbar nach Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens sei es noch am ehesten möglich gewesen, sich mit dem Kind in deutscher Sprache zu verständigen; im Laufe der Zeit sei bei dem Kind offensichtlich die ungarische Sprache dominant geworden. Die Antragsgegnerin sei für das Kind eine starke Bezugsperson; bei den ersten Kontakten sei das Kind kaum von der Mutter zu trennen gewesen. Mit dem Antragsteller habe sie als Verfahrensbeistand nur telefonischen Kontakt gehabt. Bei einem Telefonat sei der Antragsteller laut und beleidigend geworden, als er gemerkt habe, dass sie ihm nicht in der erhofften Art und Weise bei der Durchsetzung seines Willens helfe. Auf Anfrage des Senats hat das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass die Zentrale Behörde in Belgien bestätigt habe, dass der Antragsgegnerin in Belgien im Falle ihrer Rückkehr mit den Kindern unter gewissen Voraussetzungen staatliche Hilfen, insbesondere eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung, erhalten könne, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfülle. Auch sei eine entsprechende Antragstellung erforderlich (Bl. 755 d.A.). II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet und führt zur Rückführung des Kindes Lourdes in das Königreich Belgien. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 40 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 IntFamRVG, 64 Abs. 1 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeschrift vom 13.05.2016 ist beim erstinstanzlichen Gericht (dazu, dass die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen ist, vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 468 ff) am selben Tag eingegangen und wahrt somit die durch Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an die Verfahrensbevollmächtigten am 02.05.2016 in Gang gesetzte 2-wöchige Beschwerdefrist. 2. Auch in der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Antragsteller kann die sofortige Rückführung des Kindes Lourdes in das Königreich Belgien nach Art. 12 Abs.1 HKiEntÜ verlangen, weil die Antragsgegnerin das Kind widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs.1 HKiEntÜ in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hat und keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKiEntÜ gegeben sind, die gegen eine Rückführung des Kindes sprechen könnten. a. Das HKiEntÜ ist vorliegend anwendbar, denn es ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland für das Königreich Belgien am 01.05.1999 in Kraft getreten (Staudinger/Pirrung, 2009, Vorbemerkung zu Art. 19 EGBGB, D HKÜ, Rn. 13), wobei der Vorrang der Brüssel lla-Verordnung zu beachten ist, da vorliegend zwei EU-Mitgliedstaaten betroffen sind. b. Auch die Voraussetzungen des Art. 4 HKiEntÜ liegen vor, denn das Kind Lourdes hatte vor der Ausreise nach Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in St. Truiden/Belgien. c. Das Verbringen des Kindes Lourdes war widerrechtlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 HKiEntÜ, denn dadurch ist das nach belgischem Recht bestehende Mitsorgerecht des Antragstellers verletzt worden (Art. 3 Abs. 1 lit a HKiEntÜ). Nach Art. 373 Abs.1 des Ersten Zivilgesetzbuches des Königreichs Belgien üben Vater und Mutter die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie Zusammenleben. Auch wenn die Eltern nicht (mehr) Zusammenleben, wird die elterliche Sorge nach Art. 374 § 1 Abs.1 gemeinsam ausgeübt, wobei der zuständige Richter bei Uneinigkeit die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen kann, Art. 374 § 1 Abs.2 des Ersten Zivilgesetzbuchs. Da die Antragsgegnerin zwar im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung allgemein das Mitsorgerecht des Antragstellers bestritten hat (vgl. Bl. 507 d.A.), eine das Mitsorgerecht des Antragstellers aufhebende gerichtliche Entscheidung eines belgischen Gerichts unstreitig nicht getroffen wurde, war und ist der Antragsteller nach dem maßgeblichen belgischen Recht Mitinhaber der elterlichen Sorge für das Kind Lourdes. d. Der Antragsteller hat sein Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens des Kindes Lourdes auch tatsächlich ausgeübt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b HKiEntÜ. An die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts sind entsprechend Sinn und Zweck des HKiEntÜ keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgeverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin und wieder oder in Ansätzen auch im Umfang eines Umgangsrechts, wahrgenommen werden. Insbesondere das Verlassen der bisherigen gemeinsamen Wohnung durch einen Elternteil reicht für ein Ende der tatsächlichen Ausübung des diesem zustehenden Sorgerechts nicht aus. Daher übt auch ein getrennt lebender Elternteil mit Sorgerecht aber ohne tatsächliche Personensorge noch sein Sorgerecht aus, wenn er das Kind besucht, es anruft, aber dessen Aufenthalt im Ausland ablehnt (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, 5. Zivilsenat - FamRZ 2001, 643). Da die Beteiligten unmittelbar vor der Flucht nach Deutschland mit dem Kind Lourdes zusammenlebten und es in jüngerer Zeit trotz des laufenden Verfahrens Besuche des Antragsgegners gegeben hat und dieser überdies Kontakt über Videokonferenzen (etwa mittels „Skype“) gehalten hat, sind die Anforderungen des Art. 3 Abs.1 lit b HKiEntÜ erfüllt. e. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts stehen der Rückführung des Kindes Lourdes keine Hinderungsgründe nach Art. 13 I lit. b HKiEntÜ entgegen. Hiernach ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Die Beteiligten sollen durch die Regelung des HKiEntÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen. Hierdurch soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge zu entscheiden hat, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen. Leitgedanke des HKiEntÜ ist das Kindeswohl; dies ergibt sich aus der Präambel des Übereinkommens. Es ist daher ein fairer Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Interessen herbeizuführen und zu berücksichtigen, dass das Kindeswohl oberste Priorität hat. Das HKiEntÜ geht dabei von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt (BVerfG, FamRZ 1999, 85 Rz. 65). Unter den Voraussetzungen des Art. 13 1 lit. b HKiEntÜ kann diese Annahme allerdings widerlegt werden. Aus dem genannten Ziel des Übereinkommens ergibt sich, dass die zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen für ein Kind dabei keine Berücksichtigung finden können. Beachtlich sind vielmehr nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen; demnach ist eine enge Auslegung von Art. 13 HKiEntÜ geboten (BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2016, 1 BvQ 27/16; Oberlandesgericht Hamburg, NJW 2014, 3378, Oberlandesgericht Karlsruhe, FamRZ 2011, 1516 Rz. 54). Nicht schon jede Härte rechtfertigt daher die Anwendung der Ausnahmeklausel. Vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegen. In diesem Sinne vermögen die mit der Rückführung zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen des Kindes wie zum Beispiel der abermalige Wechsel des Wohnsitzes, des Sprachangebots, der Wechsel von Kindergarten und Schule, die Anwendung des Art. 13 HKiEntÜ grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil das Abkommen sonst leer liefe. Dies gilt grundsätzlich auch für die mit der Entführung zunächst geschaffenen vollendeten Tatsachen, insbesondere den Verfestigungen durch den weiteren Zeitablauf. Es soll verhindert werden, dass durch die Entführung geschaffene Tatsachen ein Übergewicht erhalten (Oberlandesgericht Hamburg aaO; Oberlandesgericht Hamm, FamRZ 2005,1702). Übertragen auf das vorliegende Verfahren gilt im Falle des Kindes Lourdes folgendes: aa. Die erhebliche Verzögerung des Verfahrens, in dem es entgegen Art. 11 Abs.3 der Brüssel IIa-Verordnung nicht binnen 6 Wochen zu einer erstinstanzlichen Entscheidung kam, sondern diese erst über ein Jahr nach Antragstellung erfolgte, kann kein Hinderungsgrund im Sinne des Art. 13 HKiEntÜ begründen. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob eine überlange Verfahrensdauer überhaupt ein Aspekt darstellt, dem bei der Beurteilung möglicher Hinderungsgründe nach Art. 13 Abs.1 lit. b HKiEntÜ Beachtung beizumessen ist. Jedenfalls im Fall des Kindes Lourdes kann aus der Verfahrensdauer und dem damit verbundenen nunmehr etwa zweijährigen Aufenthalt in Deutschland nicht darauf geschlossen werden, dass eine Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden sein wird oder eine Rückführung das Kind in eine unzumutbare Lage bringt. Nach den Feststellungen des Senats ist das Kind Lourdes trotz seiner langen Verweildauer in Deutschland nicht derart integriert, dass ein erneuter Aufenthaltswechsel nach Belgien auch nur eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Lourdes kann sich am ehesten in ungarischer Sprache verständigen und soll zudem die Sprache der Roma beherrschen. In der deutschen Sprache hat sie - wenn überhaupt - bislang allenfalls bruchstückhafte Kenntnisse erworben. Auch eine soziale Integration hat bislang - soweit ersichtlich - nicht in nennenswerter Form stattgefunden. Lourdes besucht erst seit 01. September 2016 den Kindergarten. bb. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann der Ausschlusstatbestand des Art. 13 Abs.1 lit. b HKiEntÜ auch nicht mit einer im Falle einer Rückführung drohenden Trennung von der Kindsmutter begründet werden. Vor dem Hintergrund, dass Lourdes in jüngerer Vergangenheit aufgrund der Inhaftierung der Antragsgegnerin bereits einen erheblichen Zeitraum tatsächlich von ihrer Mutter getrennt war, ist bereits zweifelhaft, ob eine zeitweise Trennung in Anbetracht der hohen Anforderungen den Grad einer „unzumutbaren Lage“ oder einer „schwerwiegenden Gefahr“ erreicht. Jedenfalls hat das Amtsgericht die naheliegende Möglichkeit außer Acht gelassen, dass die Antragsgegnerin zunächst zusammen mit dem Kind Lourdes und möglichst auch mit dem Geschwisterkind Emil nach Belgien zurückkehrt, um dort die Sorgerechtsfrage vordem zuständigen belgischen Gericht zu klären. Der Einwand der Antragsgegnerin, es sei ihr nicht zuzumuten, im Falle einer Rückkehr nach Belgien ihr Leben in Deutschland aufzugeben, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Der entführende Elternteil muss es grundsätzlich auf sich nehmen, mit dem Kind zurückzukehren und dadurch selbst Nachteile zu erleiden. Lehnt er dies ab, obwohl es ihm zumutbar ist, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine - des Entführers - Begleitung setze das Kind einer schwerwiegenden Gefahr aus. Denn wer auf diese Weise - durch Ablehnung der Begleitung - selbst eine Gefahr schafft, kann diese nicht als der Rückführung entgegenstehend anführen (Oberlandesgericht Zweibrücken, aaO). Eine mögliche Weigerung des Entführers, das Kind zurückzubegleiten, spielt deshalb für sich genommen grundsätzlich keine entscheidende Rolle. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1999, 85) sind selbst dann, wenn die Rückkehr für den entführenden Elternteil mit staatlichen Sanktionen verbunden ist, diese als Folge der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen. Eine Rückkehr nach Belgien ist der Antragsgegnerin auch tatsächlich und rechtlich möglich. Gegen sie wurde zuletzt zwar ein Befehl zum Verlassen des Belgischen Hoheitsgebietes erlassen, mit dem allerdings kein Einreiseverbot verbunden war. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegnerin eine Rückkehr nach Belgien wirtschaftlich möglich ist, schließlich war sie in der jüngeren Vergangenheit auch in der Lage, zum Einkäufen nach Antwerpen zu reisen und von Budapest nach Kaiserslautern zurückzukehren. Jedenfalls hat die Belgische Zentrale Behörde auf Anfrage des Senats über das Bundesamt für Justiz mitteilen lassen, dass die Antragsgegnerin im Falle ihrer Rückkehr staatliche Hilfen, insbesondere eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten kann, wenn sie die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt und einen entsprechenden Antrag stellt. Dies ist der Antragsgegnerin erstmals durch Schriftsatz des Bundesamtes vom 14. Juli 2016 (Bl. 649 ff d.A.) mitgeteilt worden. Sie hatte also ausreichend Zeit, sich zur Vorbereitung einer Rückkehr nach Belgien an die ihr genannten Stellen zu wenden. cc. Gründe im Sinne des Art. 13 Abs.1 lit. b HKiEntÜ, die eine „schwerwiegende Gefahr“ oder eine „unzumutbare Lage“ für das Kind Lourdes darstellen, lassen sich auch nicht aus der Person des Antragsgegners herleiten. Die Antragsgegnerin hat zwar mehrfach angeführt, sie sei von dem Antragsteller bedroht und in früheren Zeiten geschlagen worden, wobei sie diese Vorwürfe zuletzt im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat am 24.10.2016 bekräftigte. Vor dem Hintergrund dass die Antragsgegnerin derartige Vorwürfe bereits im Rahmen ihrer amtsgerichtlichen Anhörung am 17.03.2015 (vgl. Bl. 133 ff d.A.) erhob, aber in einem späteren Termin am 26.04.2016 (vgl. Bl. 384 d.A.) wieder revidierte, erscheint zweifelhaft, ob und inwieweit die Darstellungen der Wahrheit entsprechen. Auch sind die Gewaltvorwürfe weder belegt noch auch nur ansatzweise substantiiert dargetan. Jedenfalls der Einwand der Antragsgegnerin, sie sei aus Furcht vor dem Antragsteller an einer Rück kehr nach Belgien gehindert, erscheint vielmehr offenkundig vorgeschoben, um eine Rückführungsentscheidung zu verhindern. Unstreitig hielt die Antragsgegnerin während des Verfahrens freiwillig Kontakt zu dem Antragsteller und ließ Besuche zu. Während dieser Besuche wurden Lichtbilder gefertigt und zur Akte gereicht, auf denen die Beteiligten den Eindruck vermitteln, eine einträchtige und glückliche Familie zu sein (vgl. insbesondere Bl. 378 und Bl. 380 d.A.). Auch gegenüber dem Erstgericht hatte die Antragsgegnerin zwischenzeitlich verlautbart, sie sei durchaus bereit, dem Antragsteller „eine letzte Chance einzuräumen“, da sie nicht wolle, dass die Kinder ohne Vater aufwachsen (Bl. 384 d.A.). In einem an den Antragsteller gerichteten Brief sorgte sie sich um dessen Wohl während der Zeit seiner Inhaftierung und übermittelte „dicke Bussis“ (Bl. 258 d.A.). All dies lässt sich nicht ohne weiteres mit der Einlassung der Antragsgegnerin vereinbaren, sie habe Angst vor dem Antragsteller. Auch im Rahmen der Anhörung vor dem Senat führte die Antragsgegnerin als Gründe für die gescheiterte Versöhnung vor allem an, dass sie sich darüber geärgert habe, dass der Antragsteller Fotos bei „Facebook“ veröffentlicht habe und entgegen einer früheren Ankündigung seinen Rückführungsantrag nicht zurückgezogen habe. Im Rahmen der Verhandlung trat die Antragsgegnerin dem Antragsteller durchaus selbstbewusst und bestimmt entgegen und vermittelte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, Angst vor ihm zu haben. Dass von dem Antragsteller eine konkrete Gefahr für das Kind Lourdes ausgeht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Kontakte, die der Antragsteller während seiner Besuche mit dem Kind Lourdes hatte, wurden selbst von der Antragsgegnerin als positiv beschrieben. Auch am Terminstag war deutlich zu beobachten, dass sich Lourdes über die Anwesenheit des Antragstellers freute und dessen Nähe suchte, wenngleich auch dem Senat nicht verborgen blieb, dass der Antragsteller sich sichtlich darum bemühte, die Wiedersehensfreude des Kindes vor dem Senat zu inszenieren. Anderweitige Erkenntnisse hat auch die vom Senat durchgeführte Anhörung des Kindes nicht erbracht. Eine unmittelbare verbale Kontaktaufnahme zu dem gut dreieinhalbjährigen Kind war nicht möglich. Der Senat musste sich darauf beschränken, die Interaktion des Kindes mit beiden Eltern zu beobachten. Letztlich steht es der Rückführung auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung entgegen eigener Bekundung (E-Mail v. 10. Mai 2016, Bl. 431 d.A.) eine Trennung der Geschwister in Kauf nehmen würde. Dieser Umstand ist wesentlich auf die von der Kindsmutter zu verantwortende Entführung und auf die von ihr aus von der Sache nicht gebotenen Gründen verweigerte Mitwirkung bei der Vaterschaftsanerkennung zurückzuführen. Vorzuziehen gewesen wäre allerdings die vom Senat vorgeschlagene einvernehmliche Lösung (zunächst Verbleib von Mutter und Kindern in Deutschland bei Einleitung von Verfahren in Belgien und Mitwirkung der Mutter bei der Klärung der Vaterschaft hinsichtlich des Sohnes); dem hat der Antragsteller nicht zugestimmt, weil er auf die ihm zustehende Rückführung nicht verzichten wolle. Alleine die Tatsache, dass der Antragsgegner - teils erheblich - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, begründet nicht bereits eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens im Sinne des Art. 131 lit. b HKiEntÜ. Dass sich strafrechtliches oder auf andere Weise vorwerfbares Verhalten des Antragsgegners gegen die Kinder der Beteiligten richtete, wurde von keiner Seite vorgetragen. Darüber hinaus ist hier Art. 11 Abs.4 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) zu beachten. Danach kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Art 13 lit b) des HKÜ nicht verweigert werden, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Angesichts der Auskunft der Zentralen Behörde in Belgien vom 04.05.2015 (Bl. 184 f d.A.) ist davon auszugehen, dass etwaige Kindeswohlgefährdungsgesichtspunkte, etwa Erziehungsmängel, durch die zuständigen Behörden (Polizei, bzw. das dort zuständige Jugendgericht) geprüft und die gebotenen Maßnahmen veranlasst werden. III. Zur Sicherung der (gegebenenfalls zwangsweise durchzuführenden) Rückführung des Kindes sieht der Senat zunächst davon ab, der Antragsgegnerin das Original-Identitätsdokument des Kindes Lourdes zurückzugeben. Durch Übermittlung einer beglaubigten Kopie des Passdokuments erhält sie ein Identitätsnachweis zur freiwilligen Rückführung des Kindes nach Belgien. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff.2 beruht auf §§ 14 Nr.2 IntFamRVG i.V.m. § 89 Abs.2 FamFG. Die Vollstreckungsanordnungen beruhen auf §§ 44 IntFamRVG, 90 Abs.1 Nr.3, 92 Abs. 1 Satz 2 und 91 FamFG. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 14 Nr. 2,11 IntFamRVG in Verbindung mit § 81 Abs.1 FamFG. Aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens erscheint es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens trotz des im Ergebnis erfolgreichen Rückführungsverlangens gegeneinander aufzuheben. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller infolge seiner Inhaftierung kurze Zeit nach Antragstellung faktisch zur Betreuung und Versorgung des Kindes nicht in der Lage gewesen wäre. Die Kosten der Zwangsvollstreckung und der Rückführung des Kindes sind dagegen von der Antragsgegnerin alleine zu tragen, § 92 Abs. 2 FamFG, Art. 26 Abs. 4 HKiEntÜ. Gegen den Beschluss des Senats findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).