Beschluss
6 UF 65/16
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:1129.6UF65.16.0A
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Leitsätze
Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften bei der Höchster Pensionskasse kann die sog. Zulagenversicherung ("2R06") nicht unabhängig von der sog. Grundversicherung ("2G02") betrachtet werden. Die Zulagenversicherung ist daher auch bei für sich gesehen geringem Ausgleichswert ebenso wie die Grundversicherung auszugleichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. April 2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733).
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 07. Juli 2016 in seiner Ziffer 2, 8. Absatz - Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anwartschaft des Antragsteller aus der sogenannten Zulagenversicherung (2R06) - geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG (Versicherungsnummer: … - Zulagenversicherung (2R06)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 268,00 € nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse VVaG in der Fassung vom 01. Januar 2015, bezogen auf den 30. Juni 2014, übertragen.
Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass das Familiengericht den Ausgleich des Anrechts aus der sog. „Zulagenversicherung 2R06“ nicht durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Auskunft vom 25. November 2014 darauf hingewiesen, dass eine isolierte Teilung der beiden bei ihr bestehenden Anrechte nicht stattfinden soll, und damit konkludent ihr Einverständnis damit erteilt, dass auch das geringfügige Anrecht geteilt werden soll. Sie hat die (steuerrechtlichen) Gründe in ihrer Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt. Angesichts dessen tritt der mit der Geringfügigkeitsregelung des § 18 VersAusglG verfolgte Zweck, einen im Verhältnis zum Wert des Anrechts unangemessen hohen Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger zu vermeiden, in den Hintergrund. Deshalb ist im Rahmen der gemäß § 18 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung auch das geringfügige Anrecht auszugleichen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1733; Senat, Beschluss vom 06. März 2012 - 6 UF 176/11). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie die Verträge gestaltet sind.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst, §§ 150 Abs. 1 und 3, 81, 84 FamFG.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.860,00 € festgesetzt, § 50 Abs. 1 FamGKG.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 70 FamFG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich der Versorgungsanwartschaften bei der Höchster Pensionskasse kann die sog. Zulagenversicherung ("2R06") nicht unabhängig von der sog. Grundversicherung ("2G02") betrachtet werden. Die Zulagenversicherung ist daher auch bei für sich gesehen geringem Ausgleichswert ebenso wie die Grundversicherung auszugleichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. April 2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733). 1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 07. Juli 2016 in seiner Ziffer 2, 8. Absatz - Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anwartschaft des Antragsteller aus der sogenannten Zulagenversicherung (2R06) - geändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG (Versicherungsnummer: … - Zulagenversicherung (2R06)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 268,00 € nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Höchster Pensionskasse VVaG in der Fassung vom 01. Januar 2015, bezogen auf den 30. Juni 2014, übertragen. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass das Familiengericht den Ausgleich des Anrechts aus der sog. „Zulagenversicherung 2R06“ nicht durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat schon in ihrer Auskunft vom 25. November 2014 darauf hingewiesen, dass eine isolierte Teilung der beiden bei ihr bestehenden Anrechte nicht stattfinden soll, und damit konkludent ihr Einverständnis damit erteilt, dass auch das geringfügige Anrecht geteilt werden soll. Sie hat die (steuerrechtlichen) Gründe in ihrer Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt. Angesichts dessen tritt der mit der Geringfügigkeitsregelung des § 18 VersAusglG verfolgte Zweck, einen im Verhältnis zum Wert des Anrechts unangemessen hohen Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger zu vermeiden, in den Hintergrund. Deshalb ist im Rahmen der gemäß § 18 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung auch das geringfügige Anrecht auszugleichen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1733; Senat, Beschluss vom 06. März 2012 - 6 UF 176/11). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie die Verträge gestaltet sind. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst, §§ 150 Abs. 1 und 3, 81, 84 FamFG. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.860,00 € festgesetzt, § 50 Abs. 1 FamGKG. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 70 FamFG.