Beschluss
1 OWi 2 Ss Bs 88/18, 1 OWi 2 SsBs 88/18
OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2018:1206.1OWI2SS.BS88.18.00
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Leitsätze
1. Das Tatgericht muss sich mit der Frage befassen, ob das neben der Geldbuße verhängte Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme noch erfüllen kann, wenn zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ca. zwei Jahre und vier Monate lagen, der Betroffene nach der abgeurteilten Tat keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat und der Zeitablauf nicht vom Betroffenen zu vertreten war.(Rn.6)
2. Es besteht kein Automatismus dergestalt, dass nach einem bestimmten Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist.(Rn.7)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 11. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des Fahrverbots 1 Monat beträgt.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatgericht muss sich mit der Frage befassen, ob das neben der Geldbuße verhängte Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme noch erfüllen kann, wenn zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ca. zwei Jahre und vier Monate lagen, der Betroffene nach der abgeurteilten Tat keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat und der Zeitablauf nicht vom Betroffenen zu vertreten war.(Rn.6) 2. Es besteht kein Automatismus dergestalt, dass nach einem bestimmten Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist.(Rn.7) 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 11. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Dauer des Fahrverbots 1 Monat beträgt. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Das Amtsgericht hat im ersten Rechtsgang den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 10. August 2016 (Az.: 500.02324841.0) mit Urteil vom 15. Dezember 2017 wegen einer am 17. Mai 2016 begangenen Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h mit einer Geldbuße von 880,00 EUR belegt. Ferner hat es ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt bzw. spätestens vier Monate ab Rechtskraft der Entscheidung. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 4. Mai 2018 (Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 35/18) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 11. September 2018 den Betroffenen erneut verurteilt, wobei die Entscheidungsformel derjenigen seines ersten Urteils entspricht. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel führt lediglich zu einer Abkürzung der Dauer des Fahrverbots. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Beweiswürdigung der Bußgeldrichterin hält rechtlicher Prüfung stand. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, oder weil sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, juris Rn. 6 = BGHSt 58, 212 m.w.N.). Hat der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit sämtlichen der maßgeblich für und gegen die Täterschaft des Betroffenen sprechenden Umständen erschöpfend auseinandergesetzt und hat er diese in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen, sind die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, sofern denkgesetzlich möglich, vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen (vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 85). Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen nachvollziehbar auf eine Gesamtschau gestützt, in die es sowohl die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. als auch den Umstand eingestellt hat, dass das gemessene Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Betroffenen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugeordnet gewesen war. Soweit die Rechtsbeschwerde – überwiegend mit urteilsfremden Tatsachenvortrag – das Ergebnis der vom Amtsgericht erhobenen Beweise abweichend würdigt, kann sie damit im Rechtsbeschwerderechtzug nicht durchdringen. 2. a) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Bestimmung der Höhe der Geldbuße. b) Das Amtsgericht hat sich jedoch nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob das daneben verhängte Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme noch erfüllen kann. Entsprechende Ausführungen wären hier erforderlich gewesen, weil zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ca. zwei Jahre und vier Monate lagen, der Betroffene nach der abgeurteilten Tat keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat und der Zeitablauf nicht vom Betroffenen zu vertreten war (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09, juris Rn. 29 sowie die Nachweise bei Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2016 Anm. 6). Der Senat kann diese Prüfung auf der Grundlage der vom Amtsgericht erschöpfend getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dies führt im Ergebnis zu einer Herabsetzung des Fahrverbots auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Es besteht kein Automatismus dergestalt, dass nach einem bestimmten Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2009 – 2 SsBs 100/09, juris Rn. 30). Wurde – wie hier – ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängt, wird einer langen Verfahrensdauer im Regelfall auch nicht durch einen gänzlichen Wegfall des Fahrverbots, sondern nur durch eine angemessene Herabsetzung seiner Dauer Rechnung zu tragen sein (BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 ObOwi 40/04, juris Rn. 8 f; Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1400, jew m.w.N.). Angesichts der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist es auch unter Berücksichtigung des seit Erlass des angefochtenen Urteils bis zur Entscheidung des Senats vergangenen weiteren Zeitablaufs nicht geboten, von der Verhängung eines Fahrverbots gänzlich abzusehen. Dieses ist – wenn auch in abgekürzter Form - nach wie vor erforderlich, um auf den Betroffenen einzuwirken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.