Beschluss
6 WF 114/20
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:0724.6WF114.20.00
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Leitsätze
1. Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, wenn im Falle einer Mandatsniederlegung im laufenden Verfahren anstelle einer Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit eine nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen wird.(Rn.3)
2. Bei der Bewertung von Stufenanträgen nach §§ 113 FamFG, 254 ZPO ist auch bei noch nicht erfolgter Bezifferung des Leistungsantrages nicht der Wert des Auskunftsantrages maßgebend, vielmehr ist auf den anhand der erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches zu schätzenden Wert des bereits mit Erhebung des Stufenantrages rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag abzustellen.(Rn.8)
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei.(Rn.15)
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Kandel vom 10.06.2020 geändert:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin T. wird auf 36.717,55 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft, wenn im Falle einer Mandatsniederlegung im laufenden Verfahren anstelle einer Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit eine nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen wird.(Rn.3) 2. Bei der Bewertung von Stufenanträgen nach §§ 113 FamFG, 254 ZPO ist auch bei noch nicht erfolgter Bezifferung des Leistungsantrages nicht der Wert des Auskunftsantrages maßgebend, vielmehr ist auf den anhand der erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches zu schätzenden Wert des bereits mit Erhebung des Stufenantrages rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag abzustellen.(Rn.8) Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht gebührenfrei.(Rn.15) I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Kandel vom 10.06.2020 geändert: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin T. wird auf 36.717,55 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde ist statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG und auch im Übrigen zulässig. Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Verfahrenswert festgesetzt, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer als Streitwertbeschwerde bezeichneten und auf den Verfahrenswert Güterrecht bezogene Beschwerde vom 28.05.2020 wendet. Einschlägig wäre damit zunächst § 59 FamGKG. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn mit der angefochtenen Entscheidung eine Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG getroffen wird; eine vorläufige Festsetzung gemäß § 55 Abs. 1 FamGKG genügt dagegen nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 123103; OLG Saarbrücken BeckRS 2011, 22635; OLG Hamm BeckRS 2013, 04441; OLG Köln BeckRS 2016, 17274). Gleiches gilt für die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 134). Auch wenn das Familiengericht zunächst davon ausging, eine abschließende Wertfestsetzung vorzunehmen, war dies im Hinblick auf das noch laufende Güteverfahren tatsächlich nicht der Fall. Im Scheidungsverbund bleibt es auch nach der Abtrennung von Folgesachen bei dem Erfordernis einer einheitlichen Festsetzung und Zusammenrechnung des Verfahrenswerts nach § 44 Abs. 2 FamGKG (vgl. Schneider/Volpert FamGKG § 44 Rn. 63). Dem hat das Familiengericht letztlich Rechnung getragen und mit der Teilabhilfeentscheidung vom 10.06.2020 den Verfahrenswert Güterrecht einbezogen. Die Einbeziehung vorläufiger Einzelwerte für noch nicht abgeschlossene Verfahren des Verbundes neben endgültig festgesetzten Teilverfahrenswerten ist eine grundsätzlich mögliche Vorgehensweise, sofern eine Festsetzung des Verfahrenswertes vor endgültigem Abschluss aller Verfahren des Verbundes erforderlich wird (vgl. OLG Hamm BeckRS 2013, 04441; BeckOK Kostenrecht FamGKG § 44 Rn. 89). Sie hat allerdings zur Folge, dass sich die Festsetzung insoweit als vorläufig darstellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist damit unzulässig (vgl. OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 123103). Das Rechtsmittel ist jedoch als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG zu behandeln und insoweit zulässig. Die Beschwerdeführerin hat in der Sache von Anfang an eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung ihrer Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit bis zur Niederlegung des Mandats geltend gemacht. Dies ergibt sich bereits aus den Schriftsätzen vom 18.11.2019 und 11.03.2020 mit denen die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt wurde. Der Antrag war zulässig nach § 33 Abs. 2 RVG, nachdem die Vergütung mit der Beendigung des Mandats fällig geworden ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG dient dem Zweck, dem Rechtsanwalt auf Antrag die Abrechnung seiner im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erbrachten Leistungen zu ermöglichen, wenn wie hier mangels Verfahrensbeendigung eine endgültige Verfahrenswertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG nicht erfolgen kann. Eine „vorläufige“ Festsetzung des Gegenstandswertes ist insoweit nicht möglich (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2018, 1257; OVG Münster, Beschl. 16.06.2014, 12 E 625/14, juris). Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist daher nicht nur dann statthaft, wenn die Festsetzung abweichend von dem Antrag erfolgt oder insgesamt abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn eine Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen und stattdessen eine nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen wird (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.4.2018 – 5 WF 65/18, BeckRS 2018, 5839 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Zunächst insoweit, als hinsichtlich der Entscheidung vom 10.06.2020, mit der für den Verfahrenswert Güterrecht eine teilweise Abhilfe erfolgt ist, wie ausgesprochen eine Abänderung im Sinne einer Festsetzung des Gegenstandswertes für die rechtsanwaltliche Tätigkeit vorzunehmen war. Betragsmäßig führt sie ebenfalls teilweise zu einem Erfolg. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gelten die Ehescheidung und die im Verbund stehenden Folgesachen für die Wertberechnung nach § 16 Nr. 4 RVG als dieselbe Angelegenheit. Den Wert des Ehescheidungsverfahrens hat das Familiengericht gemäß § 43 FamGKG mit einem Betrag von 16.392,55 € in Ansatz gebracht. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wurde der dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechende Wert von 5.325,-€ berücksichtigt. Beide Werte werden mit der Beschwerde nicht angegriffen. Der Wert für die Folgesache Güterrecht ist hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin für die Antragsgegnerin gestellten Antrags im Ergebnis entsprechend der vorläufigen Festsetzung des diesbezüglichen Verfahrenswertes durch die Familienrichterin mit 10.000 € zu bewerten. Bei Stufenanträgen im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 254 ZPO erfolgt keine Addition der einzelnen Werte, vielmehr ist nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend, in aller Regel mithin der Leistungsantrag (vgl. OLG Frankfurt AGS 2017, 284). Ist eine Bezifferung des Stufenantrages wie hier noch nicht erfolgt, ist nicht der Wert des Auskunftsantrages für die Wertfestsetzung maßgebend. Denn nach § 34 FamGKG entsteht schon mit der Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag. Daher ist für den Gebührenwert entsprechend dem Fall des sogenannten „steckengebliebenen Stufenantrages“ eine Schätzung nach § 42 Abs. 1 FamGKG vorzunehmen. Dabei ist auf die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages abzustellen (vgl. OLG Karlsruhe FuR 2016, 122; OLG Frankfurt NZFam 2016, 182; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 240). Fehlen solche Anhaltspunkte in der Antragsschrift, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG mit 5.000 € festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt NZFam 2016, 182; OLG Hamm FamRZ 2011, 582). Die Antragsschrift vom 07.05.2019 enthält weder die nach § 53 FamGKG vorgeschriebenen Angaben zu dem Wert, noch sonstige Anhaltspunkte. In einem solchen Fall, kann allerdings aus außergerichtlichen Forderungen oder sonstigen Angaben zur Höhe des Wertes auf die Vorstellungen bei Antragstellung geschlossen werden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393). Insoweit hat die Familienrichterin zutreffend auf die mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.11.2019 dargelegte Schätzung zu dem Wert Güterecht in Höhe von 10.000 € abgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.03.2020 im Zusammenhang mit der Anzeige der Niederlegung des Mandats mitgeteilte hat, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich nunmehr auf 20.500 € berechnet und in Kürze beziffert worden wäre, lässt sich daraus angesichts der vorangegangenen Angabe zum Wert nicht auf die Erwartungen bei Antragstellung schließen. Eine Änderung hätte durch die Bezifferung des Leistungsantrages mit dem höheren Betrag bewirkt werden können, zu der es aber nicht gekommen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Folgesache Güterecht mit Antrag des Antragstellers vom 16.04.2019 anhängig gemacht wurde, die Antragsgegnerin hat ihre Ansprüche im Wege eines Widerantrags geltend gemacht. Daher hat gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG eine Addition der Werte der beiden Stufenanträge zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.4.2018 – 5 WF 65/18, BeckRS 2018, 5839; OLG Hamm Beschl. V. 9.3.2016 -7 WF 16/16, BeckRS 2016, 7575; OLG Köln NZFam 2014, 607 m.Anm. Schneider; OLG Celle FamRZ 2011, 134). Die Vorschrift findet auch für die Gebühren eines Rechtsanwalts Anwendung (vgl. BeckOK Kostenrecht FamFG § 39 Rn. 2). Hinsichtlich des Stufenantrages des Antragstellers sind objektiven Anhaltspunkten für die Höhe des von ihm bei Antragstellung erwarteten Anspruchs nicht ersichtlich, so dass insoweit der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000,- anzusetzen ist. Insgesamt sind danach folgende Werte zu berücksichtigen: - Ehesache: 16.392,55 € - Versorgungsausgleich: 5.325 € - Güterecht: 15.000 € Der Gebührenwert für das Verbundverfahren beträgt mithin in Summe 36.717,55 €. II. Das Beschwerdeverfahren ist – im Gegensatz zum Antragsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG - nicht gebührenfrei, § 33 Abs. 9 S. 1 RVG stellt nur den Antrag von Gerichtsgebühren frei (vgl. z.B. BeckOK RVG § 33 Rn. 26; Gerold/Schmidt RVG § 33 Rn. 12; Mayer/Kroiß RVG § 33 Rn. 32). Angesichts des Teilerfolgs der Beschwerde entsprach es indes billigem Ermessen, die Nichterhebung der Gebühr anzuordnen. Außergerichtliche Kosten sind nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht zu erstatten.