Beschluss
2 UF 66/20
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:0819.2UF66.20.00
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Leitsätze
1. Auch bei langer Trennungszeit ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, wenn nach wie vor eine Versorgungsgemeinschaft bestanden hat.(Rn.7)
2. Hat ein Ehegatte ausländische Anwartschaften erworben, bietet § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG die Möglichkeit einer vermittelnden Lösung (hier: kein Wertausgleich bei der Scheidung in Bezug auf die Anrechte beider Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung).(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 5. März 2020 in seiner Ziffer 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V... V... d... B... u... d... L... (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,48 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. Juni 2018, nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 24. Satzungsänderung übertragen.
Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Dr. N... (P...) als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei langer Trennungszeit ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig nicht grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG, wenn nach wie vor eine Versorgungsgemeinschaft bestanden hat.(Rn.7) 2. Hat ein Ehegatte ausländische Anwartschaften erworben, bietet § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG die Möglichkeit einer vermittelnden Lösung (hier: kein Wertausgleich bei der Scheidung in Bezug auf die Anrechte beider Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung).(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 5. März 2020 in seiner Ziffer 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der V... V... d... B... u... d... L... (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,48 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. Juni 2018, nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 24. Satzungsänderung übertragen. Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die geschiedenen Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 5. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt Dr. N... (P...) als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. I. Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die am 15. Juni 2001 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG auf die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Januar 2009 zu beschränken, weil die Trennung bereits am 1. Februar 2009 erfolgt sei, wofür eine schriftliche Trennungsvereinbarung vom 4. Februar 2009 spreche. Dass es nach dem Umzug des Antragsgegners in die Schweiz zu wechselseitigen Besuchen und zumindest vier gemeinsamen Urlauben gekommen sei, spreche nicht gegen eine Trennung. Im Übrigen scheide die Durchführung des Versorgungsausgleiches gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, und Abs. 3 VersAusglG aus, da der Antragsgegner bei der s... E... eine Rente von 393 CHF beziehe. Es sei unbillig, die in Deutschland erworbenen Anrechte der Antragstellerin auszugleichen, sie aber wegen der Schweizer Anrechte des Antragsgegners auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Durchführung des Versorgungsausgleiches erstrebt. Er trägt vor, die Trennung sei erst am 15. Mai 2018 erfolgt. Zuletzt habe man in der ehelichen Wohnung in P... zusammengelebt. Während er, der Antragsgegner, in der Schweiz gelebt habe, habe er sich weiterhin an der Miete der P... Wohnung beteiligt. Die Antragstellerin habe einen Schlüssel für die Schweizer Wohnung besessen, ihn dort regelmäßig besucht und mit ihm gemeinsame Urlaube verbracht. Die „Trennungsvereinbarung“ sei nur erfolgt, um Steuerzahlungen der Antragstellerin in der Schweiz zu vermeiden. Die Antragstellerin verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Vorbringens und trägt vor, es sei jedenfalls nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VersAusglG insgesamt von einem Wertausgleich abzusehen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und erzielt einen Teilerfolg. Von der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist zwar nicht nach § 27 VersAusglG (1.) abzusehen. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VersAusglG ist allerdings aus Billigkeitsgründen von einem Wertausgleich der beiderseits erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung abzusehen (2.). 1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts liegt kein Fall des § 27 VersAusglG vor. Hiernach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine lange Trennungszeit der Beteiligten kann zwar im Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleiches zu erwägen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen langer Trennungszeit eine Versorgungsgemeinschaft nicht mehr bestanden hat. Allerdings erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, das heißt eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich der dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten, in unerträglicher Weise widersprechen (anstatt vieler BGH, Beschluss vom 19. September 2012, XII ZB 649/11). Vorliegend erscheint bereits überaus zweifelhaft, ob eine Trennung der Beteiligten vor Mai 2018 erfolgte. Selbst nach der Darstellung der Antragstellerin kam es trotz der (berufsbedingten) räumlichen Distanz zu wechselseitigen Besuchen und zu gemeinsamen Urlauben. Grob unbillig erscheint die Durchführung des Versorgungsausgleichs aber jedenfalls deshalb nicht, weil in diesem Zeitraum nach wie vor eine Versorgungsgemeinschaft der Beteiligten bestanden hat. Die Antragstellerin war dem Antragsgegner bei dessen Schuldenregulierung behilflich. Der Antragsgegner hat sich nach seinem unbestrittenen Vorbringen in all den Jahren an der Miete der P... Wohnung beteiligt und gemeinsame Urlaube bezahlt. Auch hat der Antragsgegner nach seinem unbestrittenen Vorbringen aus Abfindungsleistungen der schweizerischen Rentenkasse u.a. gemeinsame Anschaffungen getätigt, von denen auch die Antragstellerin profitiert hat (vgl. Bl. 32 f d.A.). Mit der schriftlichen Vereinbarung vom 4. Februar 2009 (Bl. 6 f) lässt sich kein anderes Ergebnis begründen. Sofern ihr überhaupt eine Regelung des Versorgungsausgleichs entnommen werden kann, wäre diese jedenfalls nach §§ 7 Abs. 1 VersAusglG, 125 BGB formnichtig. 2. Der nach den gesetzlichen Vorschriften für die Ehezeit (§ 3 Abs.1 VersAusglG) vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2018 durchzuführende Versorgungsausgleich ist allerdings in Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VersAusglG dahingehend zu modifizieren, dass im Ergebnis nur das Anrecht der Antragstellerin bei der VBL auszugleichen ist. a. Bei rein schematischer Durchführung des Versorgungsausgleichs müsste die Antragstellerin von ihrem in der Ehezeit erworbenen Anrecht bei der D... R... R...-P... in Höhe von 13,7016 Entgeltpunkten den hälftigen Ehezeitanteil von 6,8508 Entgeltpunkten ausgleichen (s. Auskunft vom 18. Juni 2020, Bl. 10). Der Ausgleichswert entspricht einer Monatsrente von 212,58 € (korrespondierender Kapitalwert: 48.259,62 €). Weiterhin hat die Antragstellerin bei der V... V... d... B... u... d... L... ein Anrecht (“Anrecht V... Klassik“) mit einem Ehezeitanteil von 31,81 Versorgungspunkten erworben. Entsprechend des Vorschlages des Versorgungsträgers (§ 5 Abs.3 VersAusglG) ist das Anrecht im Wege der internen Teilung mit 14,48 Versorgungspunkten auszugleichen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.476,95 € entspricht. Demgegenüber hat der Antragsgegner in der Ehezeit in der bei der D... R... B...-W... nur ein Anrecht von 2,2906 Entgeltpunkten erworben, das mit einem Ausgleichswert von 1,1453 Entgeltpunkten auszugleichen ist. Der Ausgleichswert entspricht einer Monatsrente von 35,54 € (korrespondierender Kapitalwert: 7.037,78 €). Sein bei der e... A...- und H... in der Schweiz erworbenes Anrecht in Höhe von derzeit monatlich 393,00 CHF ist dagegen nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif, da es bei einem ausländischen Versorgungsträger begründet wurde. b. Die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre unbillig im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Antragstellerin die hälftigen Ehezeitanteile ihrer Anrechte sogleich ungeschmälert abgeben müsste, im Gegenzug infolge des in der Schweiz erworbenen Anrechts nur auf die Möglichkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 20 ff VersAusglG) verwiesen würde. Da sich die Antragstellerin bereits in der Leistungsphase ihrer Anrechte befindet, die Durchsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber zumindest mit einem Zeitaufwand verbunden ist, hätte die schematische Anwendung der Regelung zum Versorgungsausgleich unweigerlich eine zeitweise Versorgungslücke zur Folge, die aus Sicht der Antragstellerin nicht hinnehmbar ist, da sie einzig in dem Umstand begründet ist, dass die Antragstellerin ihrer Berufstätigkeit im Inland nachgegangen ist, der Antragsgegner dagegen im Ausland gearbeitet hat. c. Die aufgezeigte Unbilligkeit kann vorliegend dadurch beseitigt werden, dass von einem Ausgleich der Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesehen wird, § 224 Abs. 3 FamFG. Der hälftige Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht mit einer Monatsrente von 212,58 € in etwa der Summe des hälftigen Ehezeitanteils des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich 35,54 €) und des schweizerischen Anrechts (393 CHF entsprechen 365,00 €, die Hälfte hiervon beträgt 182,50 €), in der Summe mithin 218,04 €. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG bleiben in Bezug auf die vorgenannten Anrechte unberührt, §§ 19 Abs. 4 VersAusglG, 224 Abs. 4 FamFG. Die Möglichkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs besteht insoweit nicht nur für das gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreife schweizerische Anrecht des Antragsgegners, sondern auch für die gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht ausgeglichenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Fricke: beck-online Großkommentar, Stand: 1. Mai 2020, § 19 VersAusglG Rn. 87). Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, darüber hinaus auch von einem Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der V... abzusehen. Hierdurch würde wiederum ein Ungleichgewicht zu Lasten des Antragsgegners entstehen, das mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar wäre. Der Wortlaut des § 19 Abs. 3 VersAusglG (“soweit“) bietet vielmehr die Möglichkeit einer vermittelnden Lösung (vgl. Münchener Kommentar, 8. Auflage, § 19 Rn. 23). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in § 50 FamGKG. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 FamFG.