Beschluss
2 UF 92/20
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:0901.2UF92.20.00
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Leitsätze
Der nach § 15 Abs. 1 VersAusglG gewählte Zielversorgungsträger muss sich jedenfalls dann nicht an seinem ursprünglich erklärten Einverständnis festhalten lassen, wenn sich auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte damit einverstanden erklärt, dass der externe Ausgleich durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger erfolgen kann.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 22. Mai 2020 in seiner Ziffer 2. Absatz 4 geändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H… L… AG (Versicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.136,92 € bei der D… R… B… (Versicherungsnummer: …) begründet, bezogen auf den 31. Mai 2014.
Die H… L… AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen für die Zeit von 1. Juni 2014 bis zur Rechtskraft dieser Ausgleichsentscheidung an die D… R… B… zu zahlen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es als Zielversorgung für das extern zu teilende Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 8) entsprechend dem von der Antragstellerin ausgeübten Wahlrecht die weitere Beteiligte zu 4) bestimmt.
Mit ihrer Beschwerde beanstandet die weitere Beteiligte zu 4) ihre Bestimmung als Zielversorger. Sie hat ihre im Mai 2015 gegebene Zustimmung zur Aufnahme der Ausgleichsansprüche mit Schreiben an die Antragstellerin vom 11. Dezember 2018 widerrufen, weil das der Zustimmung zu Grunde liegende Angebot vom 4. März 2015 nicht mehr den aktuellen Regelungen entsprach. Auf ihr mit dem Widerruf verbundenes Angebot, eine aktualisierte Zielversorgung zur Aufnahme der Ausgleichsansprüche zu unterbreiten, ist die Antragstellerin nicht eingegangen.
Die Antragstellerin hat weder den Widerruf der Zusage der weiteren Beteiligten zu 4) in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt noch hat sie eine andere Zielversorgung gewählt.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist deshalb auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachstands nicht zu beanstanden.
Sie kann auf Grund der Weigerung der weiteren Beteiligten zu 4) zur Aufnahme der Ausgleichsansprüche der Antragstellerin gleichwohl im Ergebnis keinen Bestand haben. Hierbei muss sich der Senat nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob ein einmal erklärtes Einverständnis des gewählten Zielversorgers stets frei widerruflich oder abänderbar ist (dagegen Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 13 UF 80/15; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18). Der Zielversorgungsträger muss sich jedenfalls dann nicht an seinem ursprünglich erklärten Einverständnis festhalten lassen, wenn sich auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte damit einverstanden erklärt, dass der externe Ausgleich durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger erfolgen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2020 und das dort erklärte Einverständnis verwiesen. Ob der ursprünglich gewählte Zielversorger auch aufgrund der Änderung seines Rechnungszinses von 1,25 % auf 0,9 % zum Widerruf seiner Zustimmung berechtigt gewesen wäre, kann dahinstehen.
Die externe Teilung des Anrechts hat mithin durch Begründung des auszugleichenden Anrechts bei dem nunmehr im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin ausgewählten Zielversorger D… R… zu erfolgen; hierdurch wird das bei diesem Versorgungsträger zu Gunsten der Antragstellerin bereits bestehende Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung ausgebaut (vgl. § 15 Abs. 1 VersAusglG). Bedenken gegen die Geeignetheit der ausgewählten Zielversorgung bestehen nicht (vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG). Deren Einverständnis mit der Begründung des Anrechts kann unterstellt werden.
2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Sie hat das Beschwerdeverfahren dadurch veranlasst, dass sie erst in zweiter Instanz Klarheit über die Wahl des Zielversorgungsträgers geschaffen und das Gericht nicht über die Erklärung der weiteren Beteiligten zu 4 vom 11. Dezember 2018 (Bl. 233 AG) informiert hat.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.050,00 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach § 15 Abs. 1 VersAusglG gewählte Zielversorgungsträger muss sich jedenfalls dann nicht an seinem ursprünglich erklärten Einverständnis festhalten lassen, wenn sich auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte damit einverstanden erklärt, dass der externe Ausgleich durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger erfolgen kann. 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 22. Mai 2020 in seiner Ziffer 2. Absatz 4 geändert: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H… L… AG (Versicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.136,92 € bei der D… R… B… (Versicherungsnummer: …) begründet, bezogen auf den 31. Mai 2014. Die H… L… AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Zinsen für die Zeit von 1. Juni 2014 bis zur Rechtskraft dieser Ausgleichsentscheidung an die D… R… B… zu zahlen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es als Zielversorgung für das extern zu teilende Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 8) entsprechend dem von der Antragstellerin ausgeübten Wahlrecht die weitere Beteiligte zu 4) bestimmt. Mit ihrer Beschwerde beanstandet die weitere Beteiligte zu 4) ihre Bestimmung als Zielversorger. Sie hat ihre im Mai 2015 gegebene Zustimmung zur Aufnahme der Ausgleichsansprüche mit Schreiben an die Antragstellerin vom 11. Dezember 2018 widerrufen, weil das der Zustimmung zu Grunde liegende Angebot vom 4. März 2015 nicht mehr den aktuellen Regelungen entsprach. Auf ihr mit dem Widerruf verbundenes Angebot, eine aktualisierte Zielversorgung zur Aufnahme der Ausgleichsansprüche zu unterbreiten, ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Die Antragstellerin hat weder den Widerruf der Zusage der weiteren Beteiligten zu 4) in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt noch hat sie eine andere Zielversorgung gewählt. Die Entscheidung des Familiengerichts ist deshalb auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachstands nicht zu beanstanden. Sie kann auf Grund der Weigerung der weiteren Beteiligten zu 4) zur Aufnahme der Ausgleichsansprüche der Antragstellerin gleichwohl im Ergebnis keinen Bestand haben. Hierbei muss sich der Senat nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob ein einmal erklärtes Einverständnis des gewählten Zielversorgers stets frei widerruflich oder abänderbar ist (dagegen Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 13 UF 80/15; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18). Der Zielversorgungsträger muss sich jedenfalls dann nicht an seinem ursprünglich erklärten Einverständnis festhalten lassen, wenn sich auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte damit einverstanden erklärt, dass der externe Ausgleich durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger erfolgen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2020 und das dort erklärte Einverständnis verwiesen. Ob der ursprünglich gewählte Zielversorger auch aufgrund der Änderung seines Rechnungszinses von 1,25 % auf 0,9 % zum Widerruf seiner Zustimmung berechtigt gewesen wäre, kann dahinstehen. Die externe Teilung des Anrechts hat mithin durch Begründung des auszugleichenden Anrechts bei dem nunmehr im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin ausgewählten Zielversorger D… R… zu erfolgen; hierdurch wird das bei diesem Versorgungsträger zu Gunsten der Antragstellerin bereits bestehende Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung ausgebaut (vgl. § 15 Abs. 1 VersAusglG). Bedenken gegen die Geeignetheit der ausgewählten Zielversorgung bestehen nicht (vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG). Deren Einverständnis mit der Begründung des Anrechts kann unterstellt werden. 2. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostengrundentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Sie hat das Beschwerdeverfahren dadurch veranlasst, dass sie erst in zweiter Instanz Klarheit über die Wahl des Zielversorgungsträgers geschaffen und das Gericht nicht über die Erklärung der weiteren Beteiligten zu 4 vom 11. Dezember 2018 (Bl. 233 AG) informiert hat. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.050,00 € festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).