Beschluss
4 WLw 34/21
OLG Zweibrücken Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:1123.4WLW34.21.00
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Leitsätze
1. Unabhängig von einer Löschung des Hofes in der Höferolle kann die Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit entfallen (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94). Entscheidend hierfür ist, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Denn ein dauerhaft aufgelöster Betrieb kann im Gegensatz zu einem lediglich vorübergehend ruhenden Betrieb nicht wieder aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12).(Rn.23)
2. Die Verpachtung des Hofes stellt die Hofeigenschaft nicht in Frage (OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 23 WLw 2/06). Sie ist im Gegenteil ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Hof soweit wie möglich als Betriebseinheit erhalten bleiben sollte.(Rn.26)
3. Der Erhalt der Hofeigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HO-RhPf ist gegeben, wenn der Hof nach objektiven Kriterien, unabhängig von dem persönlichen Leistungsvermögen, wieder aufgenommen werden kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen an eine sogenannte „Ackernahrung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HO-RhPf von dem Hof beispielsweise im Falle der zukünftigen Betriebsumstellung hin zu einer Legehennenhaltung unter Beibehaltung der bisherigen Gebäude- und Flächenkapazitäten erfüllt werden können.(Rn.30)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beteiligten zu 1) darin entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.437,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig von einer Löschung des Hofes in der Höferolle kann die Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit entfallen (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - BLw 73/94). Entscheidend hierfür ist, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Denn ein dauerhaft aufgelöster Betrieb kann im Gegensatz zu einem lediglich vorübergehend ruhenden Betrieb nicht wieder aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12).(Rn.23) 2. Die Verpachtung des Hofes stellt die Hofeigenschaft nicht in Frage (OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 23 WLw 2/06). Sie ist im Gegenteil ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Hof soweit wie möglich als Betriebseinheit erhalten bleiben sollte.(Rn.26) 3. Der Erhalt der Hofeigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HO-RhPf ist gegeben, wenn der Hof nach objektiven Kriterien, unabhängig von dem persönlichen Leistungsvermögen, wieder aufgenommen werden kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen an eine sogenannte „Ackernahrung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HO-RhPf von dem Hof beispielsweise im Falle der zukünftigen Betriebsumstellung hin zu einer Legehennenhaltung unter Beibehaltung der bisherigen Gebäude- und Flächenkapazitäten erfüllt werden können.(Rn.30) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beteiligten zu 1) darin entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.437,22 € festgesetzt. I. Die am 19.08.1933 geborene und am 08.11.2017 verstorbene M. K. H. K. (im folgenden: Erblasserin) war mit dem am 08.09.1926 geborenen Beteiligten zu 1) verheiratet und bewirtschaftete mit diesem den im Beschlusseingang aufgeführten Ehegattenhof, der aus der Familie des Beteiligten zu 1) stammt. Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind gemeinsame Abkömmlinge aus der Ehe. Die Eheleute führten den landwirtschaftlichen Betrieb von 1961 bis 1985 eigenverantwortlich. Da der Beteiligte zu 1) seit 1982 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig ist, bewirtschaftet der Beteiligte zu 2) seit dem 01.10.1986 den Hof als Pächter. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Mit Schreiben vom 13.08.2019 übermittelte das Notariat Dr. E & O mit Sitz in D. dem Amtsgericht W. im Auftrag der Beteiligten zu 1) und 2) notariell abgefasste Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den Beteiligten zu 1) in Bezug auf den Anteil der Erblasserin an dem Ehegattenhof und dem dazu gehörenden hälftigen Grundbesitz der Erblasserin in der Gemarkung H., Grundbuchblatt …, sowie auf Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligten zu 1) und 2) bezüglich des hoffreien Vermögens nach gesetzlicher Erbfolge (angegebene Erbquoten: Beteiligter zu 1) zu 1/2 sowie Beteiligte zu 2) bis 5) zu je 1/8). Der mittlerweile 95 Jahre alte und erblindete Beteiligte zu 1) wird von dem mit ihm auf der Hofstelle lebenden Beteiligten zu 2) betreut und versorgt. Die Beteiligte zu 3) hat - ebenso wie der Beteiligte zu 5) - der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zugunsten des Beteiligten zu 1) widersprochen, da im Zeitpunkt des Erbfalls die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der rheinland-pfälzischen Höfeordnung nicht mehr vorgelegen habe. Der Beteiligte zu 2) als Pächter des Hofes sei nicht in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb unternehmerisch erfolgreich zu führen. Infolgedessen sei kein lebendes Inventar mehr vorhanden und die landwirtschaftlichen Maschinen zum überwiegenden Teil veräußert gewesen. Die zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Flächen seien von dem Beteiligten zu 2) an Dritte verpachtet worden. Daher sei der Schutz des Betriebes durch das Höferecht nicht mehr angezeigt und die Erteilung eines separaten Hoffolgezeugnisses für den Beteiligten zu 1) zu versagen (Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 14.12.2019, Bl. 23-25 d.A.). Hierzu nahm der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.01.2020 Stellung (Bl. 30-37 d.A.): Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 3) sei weiterhin von einem Hof im Sinne der Höfeordnung von Rheinland-Pfalz (HO-RhPf) auszugehen, da er den Hof seit Jahrzehnten gepachtet habe und auch noch bewirtschafte. Mit dem Hof sei jedes Jahr ein Gewinn erzielt worden. Er führe den gepachteten Hof als Nebenerwerbsbetrieb. Daraufhin hat das Amtsgericht-Landwirtschaftsgericht-Wittlich mit Verfügung vom 05.03. 2020 den Höfeausschuss um eine Stellungnahme ersucht. Dieser hat nach Beteiligung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Stellungnahme vom 04.05.2020, Bl. 75 d.A.) und des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Eifel (Stellungnahme vom 11.05.2020, Bl. 76 d.A) mit Schreiben an das Landwirtschaftsgericht vom 27. Mai 2020 (Bl. 65-79 d.A.) seine Zustimmung zur Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins für das hoffreie Vermögen erklärt. Hierzu hat die Beteiligte zu 3) mit weiterem Schreiben vom 08.10.2020 Stellung genommen (Bl. 88-93 d.A.). Das Landwirtschaftsgericht hat sodann mit Beschluss vom 28.10.2020 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob im Zeitpunkt des Erbfalls noch die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der HO-Rhf fortbestand (Bl. 108, 109 d.A.). Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. T. E. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.12.2020 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen eines Hofes im Sinne der HO-RhPf zum Zeitpunkt des Erbfalls vorlagen und auch aktuell vorliegen würden. Hierzu hat die Beteiligte zu 3) mit weiterem Schreiben vom 22.04.2021 (Bl. 149-168 d.A.) nochmals eine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 09.07.2021 - Az.: Lw 46/19 - (Bl. 212-216 d.A.) hat die Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts gemäß §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 HO-RhPf, § 9 LwVG, § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gegen diesen ihr am 16.07.2021 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 13.08.2021, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Die Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat mit Beschluss vom 16.08.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat den übrigen am Verfahren Beteiligten die Beschwerde übermittelt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 13.10.2021 eingeräumt. Der Beteiligte zu 2) hat durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.10.2021 (Bl.10-13 d. eAkte zweiter Instanz) den angefochtenen Beschluss verteidigt. Zu diesem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 22.10. 2021- im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens -eine weitere Erklärung abgegeben (Bl. 14-19 d. eAkte zweiter Instanz). II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 31 Abs. 1 HO-RhPf, § 9 LwVG, §§ 58 ff FamFG zulässig. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). Die Beteiligte zu 3) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie durch den Beschluss des Erstgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses in ihrem Recht als gesetzliche Miterbin der Erblassserin betroffen ist. Sie kann daher mit ihrem Rechtsmittel das Ziel der Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1) weiterverfolgen. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Erstgericht nach dem Ergebnis der von ihm veranstalteten Ermittlungen zu Recht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bejaht hat. Allein der Umstand, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb noch in die Höferolle eingetragen ist, rechtfertigt zwar für sich allein noch nicht die Erteilung eines separaten Hoffolgezeugnisses im Wege der Nachlassspaltung. Weitere Voraussetzung ist, dass die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalles noch die konstitutiven Merkmale eines Hofes im Sinne von §§ 2 Abs. 2, Abs. 3 lit. a, 5 Abs. 1 HO-RhPf erfüllt (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.1997, 3 W 481/96, 3 W 483/96, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 24.05.1987, BLw 29/85, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Daher kann unabhängig von einer Löschung des Hofes in der Höferolle die Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit entfallen (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94). Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12, zitiert nach juris, Rdnr. 39). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig. Ausschlaggebend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte (BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12, zitiert nach juris, Rdnr. 40). Denn ein dauerhaft aufgelöster Betrieb kann im Gegensatz zu einem lediglich vorübergehend ruhenden Betrieb nicht wieder aufgenommen werden kann (BGH aaO Rdnr. 41). Die Frage nach dem Fortbestehen oder dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Indizielle Bedeutung haben etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, eine über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der zu dem Hof gehörigen Grundstücke und der Wille des Erblassers, ob von der Hofstelle aus weiterhin Landwirtschaft betrieben werden soll (BGH aaO Rdnr. 44, 45). Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach der Höfeordnung objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (BGH aaO Rdnr. 45; vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. § 1 HöfeO Rdnrn. 143-146). In dem so gesteckten rechtlichen Rahmen ist das sachverständig beratene Erstgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt des Erbfalls (08.11.2017) der Ehegattenhof noch die konstitutiven Merkmale eines Hofes im Sinne der Höfeordnung von Rheinland-Pfalz erfüllte. Die von der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1) im Jahr 1986 vorgenommene Verpachtung des Hofes an den Beteiligten zu 2) stellt die Hofeigenschaft nicht in Frage (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2006, 23 WLw 2/06, zitiert nach beck-online). Sie ist im Gegenteil ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Hof soweit wie möglich als Betriebseinheit erhalten bleiben sollte. Dafür spricht auch, dass der zum Hof gehörenden Grundbesitz im Gegensatz zum lebenden Inventar und zu dem überwiegenden Teil des Maschinenparks nicht veräußert, sondern nur vorübergehend an Dritte weiter verpachtet wurde. Hinzu kommt, dass die Veräußerung des überwiegenden Teils des Maschinenparks vorliegend nicht auf eine dauerhafte Betriebsaufgabe schließen lässt, sondern wirtschaftlich sinnvoll sein konnte, insbesondere bei einer vorübergehenden Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2013, 2 L WLw 30/12, zitiert nach juris, Rdnr. 53). Letztlich ausschlaggebend für den Erhalt der Hofeigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HO-RhPf ist, dass der Hof nach objektiven Kriterien, unabhängig von dem persönlichen Leistungsvermögen des Beteiligten zu 2) oder des Beteiligten zu 1), wieder aufgenommen werden kann. Daran hat auch der Senat aufgrund des vom Erstgericht eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. T.E. keine Zweifel. Der Gutachter kommt in seinem ausführlichen Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen an eine sogenannte „Ackernahrung“ im Sinne von § 2 Abs. 2 und Abs. 3 HO-RhPf von dem hier interessierenden Hof beispielsweise im Falle der zukünftigen Betriebsumstellung hin zu einer Legehennenhaltung unter Beibehaltung der bisherigen Gebäude- und Flächenkapazitäten erfüllt werden können. Diese Beurteilung stimmt auch mit der nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (Eiffel) zur Akte gereichten fachkundigen Einschätzung des Höfeausschusses vom 27.05.2020 überein. Die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 3) vom 13. 08.2021 und ihr Schreiben vom 22.10. 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage oder zu weiteren Ermittlungen. Denn die Beteiligte zu 3) verhält sich im Wesentlichen - worauf es indes nicht ankommt - nur zu dem von ihr in Abrede gestellten landwirtschaftlichen Geschick gerade des Beteiligten zu 2) und nicht - wie jedoch für die Beurteilung aus Rechtsgründen geboten - dazu, ob zur Zeit des Erbfalls nach den objektiven Gegebenheiten die Wirtschaftsfähigkeit des Hofes fortbestand. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Der Geschäftswert beträgt 42.437,22 € und ermittelt sich nach der Hälfte des vierfachen Wertes des letzten Einheitswertes des Ehegattenhofes in Höhe von 84.874,44 € (4 x 21.218,61 €) gemäß §§ 40, 48 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 9 LwVG, § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.