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Beschluss

2 UF 37/22

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0728.2UF37.22.00
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Leitsätze
1. Das Familiengericht hat im Falle einer Kindeswohlgefährdung diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Hierbei ist für jeden Teilbereich der elterlichen Sorge gesondert die Erforderlichkeit des Entzugs zu prüfen. (Rn.17) 2. Die Frage, ob und inwieweit sich eine Jugendliche einer Schutzimpfung unterzieht, erfordert in besonderem Maße eine Risikoabwägung. Diese Abwägung im Vorfeld einer Entscheidungsfindung setzt einen Austausch zwischen der Jugendlichen und der für sie allein sorgeberechtigten Mutter voraus. Kann der Austausch nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise stattfinden, weil die Jugendliche jedweden Kontakt zu ihrer Mutter ablehnt, so ist die strikte Ablehnung der Impfung durch die Kindesmutter als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender Sorgerechtsmissbrauch zu werten, der einen Teilentzug der elterlichen Sorge gebietet. (Rn.21) (Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 1. Februar 2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Familiengericht hat im Falle einer Kindeswohlgefährdung diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Hierbei ist für jeden Teilbereich der elterlichen Sorge gesondert die Erforderlichkeit des Entzugs zu prüfen. (Rn.17) 2. Die Frage, ob und inwieweit sich eine Jugendliche einer Schutzimpfung unterzieht, erfordert in besonderem Maße eine Risikoabwägung. Diese Abwägung im Vorfeld einer Entscheidungsfindung setzt einen Austausch zwischen der Jugendlichen und der für sie allein sorgeberechtigten Mutter voraus. Kann der Austausch nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise stattfinden, weil die Jugendliche jedweden Kontakt zu ihrer Mutter ablehnt, so ist die strikte Ablehnung der Impfung durch die Kindesmutter als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender Sorgerechtsmissbrauch zu werten, der einen Teilentzug der elterlichen Sorge gebietet. (Rn.21) (Rn.22) 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 1. Februar 2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die elterliche Sorge für die 15-jährige ... steht der Kindesmutter alleine zu; der nicht sorgeberechtigte Kindesvater lebt in .... Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der sorgeberechtigten Kindesmutter das Recht zur Entscheidung über eine Covid-19-Impfung entzogen werden soll. ... wurde im Februar 2020 auf eigenen Wunsch in Obhut genommen und verweigerte im Anschluss (unter anderem aufgrund von Gewalterfahrungen) die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt. In dem vom Jugendamt eingeleiteten Verfahren betreffend gerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung 1 F 163/20 (Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens) stellte die Sachverständige Dr. ..., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in ihrem schriftlichen Gutachten vom 27. April 2022 in Bezug auf ... eine Kindeswohlgefährdung im Falle eines Verbleibs im mütterlichen Haushalt fest. Danach liege zwischen ... und ihrer Mutter eine verstrickte, von negativen Emotionen getragene Interaktion vor. Die Minderjährige wisse sich nicht anders zu helfen, als einen klaren Schlussstrich zu ziehen und sich massiv gegenüber der Kindesmutter abzugrenzen. Der Kontaktabbruch durch ... sei sozusagen ein Schutzmechanismus. Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sei aufgrund einer ... Erkrankung beeinträchtigt. In den mütterlichen Haushalt solle ... nicht zurückkehren, sie sei dort in mehrfacher Weise misshandelt worden. Seither ist ... mit Zustimmung der Kindesmutter fremduntergebracht. Gerichtliche Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung waren in dem genannten Verfahren im Hinblick auf die Mitwirkung der Kindesmutter an der Fremdunterbringung nicht erforderlich. ... lehnt jeglichen Kontakt zur Mutter ab. Bei der Großmutter mütterlicherseits hält sie sich alle 14 Tage am Wochenende und in den Sommerferien auf. Dort trifft sie auch ihre jüngere Halbschwester Y…. Da ... in ihrer Wohngruppe bereits seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hatte, gegen Corona geimpft zu werden und die Kindesmutter (und nach deren Angaben auch der Kindesvater) eine Covid 19- Impfung strikt ablehnt, hat das Jugendamt im November 2021 das vorliegende Verfahren, in dem der Kindesvater formlos beteiligt wurde, eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid 19-Impfung entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt ... zum Ergänzungspfleger bestellt. Zur Abwendung der bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung sei die Kindesmutter, wie sich aus dem im Verfahren 1 F 163/20 eingeholten Gutachten der Diplom-Psychologin ... ergebe, nicht in der Lage. Die von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen bestünden unverändert fort. Zudem habe die Kindesmutter hinsichtlich der Covid 19- Impfung irrationale Ideen und sei auch aus diesem Grunde völlig ungeeignet, in diesem Bereich eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie die Aufhebung der kindesschutzrechtlichen Maßnahme verlangt. Sie macht geltend, das Kindeswohl sei durch das Unterbleiben der Impfung nicht gefährdet. Die Coronaschutzimpfung sei zur Abwendung einer bestehenden Gefahr weder erforderlich noch geeignet. Die Impfung schütze noch nicht einmal vor einem schweren Verlauf der Krankheit. Mit schwerwiegenden Impfschäden sei zu rechnen. Zudem sei ...zu einer eigenen Willensbildung bezüglich der Impfung nicht in der Lage. Nach Erlass der erstgerichtlichen Entscheidung hat ...zwei Coronaschutzimpfungen erhalten. Der Senat hat die Beteiligten am 15. Juli 2022 mündlich angehört und die beigezogene Akte 1 F 163/20, Amtsgericht Pirmasens, zum Gegenstand der Anhörung gemacht. Auf den Vermerk der Anhörung wird Bezug genommen. Laut Mitteilung der Vertreterin des Jugendamtes hat die Kindesmutter die Zustimmung zur Fremdunterbringung von ...zwischenzeitlich zurückgezogen, woraufhin das Jugendamt erneut ein Verfahren betreffend Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung eingeleitet hat. II. 1. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere nach § 58 FamFG statthaft. Auch die Beschwerdefrist des § 63 Abs.1 FamFG wurde gewahrt. Diese hat nicht bereits mit der Zustellung an die Kindesmutter am 9. Februar 2022 (vgl. Bl. 105 AG) zu laufen begonnen, weil das Familiengericht entgegen §§ 15 Abs.2 FamFG, 172 ZPO seine Entscheidung an die Kindesmutter und nicht an ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt hat. Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung erst am 10. März 2022 wirksam an die Kindesmutter zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18. März 2022 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter auf die Nachfrage des Senates klargestellt, dass ihm am 10. März 2022 eine Kopie der beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 1. Februar 2022 vonseiten der Kindesmutter zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Bl. 5 eA). Damit ist der vorangegangene Zustellmangel gem. §§ 15 Abs.2 FamFG, 189 ZPO geheilt worden, weil dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter als richtiger Zustelladressat die Entscheidung tatsächlich zugegangen ist. Unschädlich ist hierbei, dass dem Rechtsanwalt nach seinen Angaben nicht die beglaubigte Abschrift, sondern nur eine hiervon angefertigte Kopie zur Verfügung gestellt wurde, weil auch in diesem Fall die Zustellfiktion des § 189 ZPO eintritt (grundlegend Bundesgerichtshof vom 12. März 2020, I ZB 64/19). Mit seiner am 10. März 2022 beim Erstgericht eingegangenen Beschwerde ist damit die Beschwerdefrist des § 63 FamFG gewahrt. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. a. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter noch im Anhörungstermin vom 15. Juli 2022 vertretene Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb unwirksam, weil sie noch immer nicht wirksam zugestellt worden sei, hält - wie bereits ausgeführt - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. b. Zu Recht und mit vom Senat im Wesentlichen geteilten Erwägungen hat das Familiengericht der Kindesmutter gemäß §§ 1666 den genannten Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen. Gemäß §§ 1666, 1666 a BGB hat das Familiengericht im Falle einer Kindeswohlgefährdung diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der – nicht abschließende - Katalog des § 1666 Abs. 3 BGB enthält insbesondere auch die Maßnahme einer teilweisen oder vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge (Nr. 6). Hierbei ist für jeden Teilbereich der elterlichen Sorge gesondert die Erforderlichkeit des Entzugs zu prüfen. Nach den getroffenen Ermittlungen war und ist der vom Familiengericht angeordnete Entzug des Rechts zur Entscheidung über eine Covid 19- Impfung erforderlich. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 25. April 2022, in dem er den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen hat. Auch nach persönlichen Anhörung der Beteiligten ist eine hiervon abweichende Bewertung nicht veranlasst. ... hat bei ihrer Anhörung durch den Senat in Anbetracht ihres Alters einen ausgesprochen verständigen und reifen Eindruck vermittelt. In der unmittelbaren Konfrontation mit der Kindesmutter, der sie sich aus eigenem Entschluss gestellt hat, ist ihre Entschlossenheit, sich von der Kindesmutter abzugrenzen, in beeindruckender und nachvollziehbarer Weise unmissverständlich zum Ausdruck gekommen. Hiernach bestehen weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit ihrer von der Sachverständigen ... in dem oben erwähnten Gutachten nachvollziehbar als Schutzmechanismus beschriebenen Haltung, auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Dabei erfordert gerade die Frage, ob und inwieweit sich eine Jugendliche einer Schutzimpfung unterzieht, in besonderem Maße eine Risikoabwägung. Diese Abwägung im Vorfeld einer Entscheidungsfindung setzt einen Austausch zwischen der Jugendlichen und der für sie entscheidenden Sorgerechtsinhaberin voraus, die nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise stattfinden kann, solange einerseits ...jedweden Kontakt zu ihrer Mutter ablehnt und andererseits die Kindesmutter sich dem Impfwunsch der Jugendlichen von vornherein verschließt. In Anbetracht dessen ist die von der Kindesmutter bei ihrer persönlichen Anhörung im Beisein der Minderjährigen erneut mitgeteilte strikte Ablehnung der Impfung weiterhin als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig geübter Sorgerechtsmissbrauch zu werten, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebietet. Da in Zukunft die Entscheidung über eine etwaige Auffrischungsimpfung zu treffen sein wird, ist der angeordnete Teilentzug auch unter diesem Gesichtspunkt weiterhin erforderlich. Die Übertragung des genannten Teilbereichs auf den Kindesvater gemäß § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Angesichts der räumlichen Distanz - der Kindesvater lebt in den ... - und des Umstands, dass ...nach eigenen Angaben gegenüber dem Verfahrensbeistand lediglich hin und wieder per Internet zur Ehefrau des Vaters Kontakt hat, würde eine solche Regelung dem Kindeswohl widersprechen. ...hat gegenüber dem Senat vielmehr mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht, dass die Impfentscheidung (auch) auch künftig vom Jugendamt getroffen werden soll. Eine Entscheidung gegen den ausdrücklich geäußerten Willen kann nach alledem nicht verantwortet werden. Klarzustellen ist, dass der Senat damit keine Entscheidung darüber trifft, dass ...(nochmals) geimpft werden soll oder muss. Es geht alleine um die Frage, wer in Absprache mit der Minderjährigen die Entscheidung zu treffen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht gegeben.