Beschluss
2 UF 152/22
OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:1206.2UF152.22.00
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Leitsätze
Bei einem Familienstammbuch handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1568b BGB.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt ... als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum 28. Dezember 2022 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen.
3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen beabsichtigt.
4. In der Sache werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragstellers zulässig und begründet sein dürfte.
Der Antragsteller verlangt auch in zweiter Instanz von der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, die Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs.
Der Anspruch auf Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs folgt aus § 1568b Abs. 1 BGB.
a. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, sodass § 1568 b BGB dem Grunde nach anwendbar ist.
b. Bei dem Familienstammbuch handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist nach allgemeiner Auffassung weit auszulegen und umfasst alle beweglichen Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner und der im Familienverbund lebenden Kinder für Wohnung, Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie inklusive der Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen (anstatt vieler juris-PK-Breidenstein, 10. Auflage, § 1568b Rn. 24). Das Familienstammbuch hat im Wesentlichen den Zweck, Beweis über die darin bezeugten ehebezogenen Tatsachen (Eheschließung, Geburt gemeinsamer Kinder) zu erbringen und dient damit nach dem gebotenen weiten Verständnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner.
c. Das Familienstammbuch steht auch nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, denn die aus § 1568 b Abs. 2 BGB folgende Miteigentumsvermutung wurde nicht widerlegt.
d. Der Antragsteller ist in stärkerem Maße auf den Besitz des Familienstammbuchs angewiesen als die Antragsgegnerin. Er hat konkret dargetan, er wolle seine Lebensgefährtin in Syrien heiraten und die aus dieser Beziehung bereits hervorgegangenen Kinder in Syrien registrieren lassen, wozu er „sein“ Familienstammbuch benötige. Ob für die in Syrien beabsichtigten Behördenvorgänge die Vorlage des im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Familienstammbuchs wirklich erforderlich ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil er über keine Kenntnisse des syrischen Rechtes und der dort üblichen Behördenpraxis verfügt. Alleine aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen, die der Homepage der syrischen Botschaft (zu „Eheregistrierung“, „Scheidungsanmeldung“ und „Geburtsregistrierung“) entnommen wurden, folgt die Entbehrlichkeit der Vorlage des Familienbuchs allerdings nicht. Darin wird insbesondere nicht aufgeführt, welche Unterlagen im Falle der Eheschließung in Syrien verlangt werden und ob eine in Deutschland beglaubigte Abschrift des syrischen Stammbuchs hierfür genügt.
All dies muss im hiesigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe des Familienstammbuchs folgt bereits aus der bloßen Möglichkeit einer Vorlagepflicht in Syrien. In Anbetracht des Aufwandes, den eine Reise nach Syrien nebst Eheschließung und Registrierung der Kinder mit sich bringt, kann dem Antragsteller die Ungewissheit über das Erfordernis der Vorlage des Familienstammbuchs nicht zugemutet werden. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keinen konkreten Vortrag gehalten, dass und warum sie kurz- und mittelfristig auf den Besitz des Familienstammbuchs angewiesen ist. Soweit die Antragsgegnerin das Behaltendürfen des Stammbuchs alleine mit der „Beweis- und Dokumentationsfunktion“ begründet, übersieht sie, dass diese Funktion dem Antragsteller gleichermaßen zugute kommen muss.
Darüber hinaus hat der Antragsteller zugesagt, der Antragsgegnerin das Familienstammbuch nach Abschluss der Behördenangelegenheiten wieder zurückzugeben. Der Sache nach begehrt er damit nur die Überlassung (§ 1568 b Abs. 1 Alt. 1 BGB), nicht aber die Übereignung (§ 1568 b Abs. 1 Alt. 2 BGB) des Stammbuchs.
5. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, zu den Ausführungen des Senates bis zum 28. Dezember 2022 Stellung zu nehmen.
Der Senat regt an, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Stammbuch binnen der vorgenannten Frist herausgibt und die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklären.
Es wird davon ausgegangen, dass die mit den Anträgen abgegebene Zusage des Antragstellers, das Stammbuch nach Abschluss der Behördenvorgänge wieder an die Antragsgegnerin herauszugeben, auch im Falle der Verfahrenserledigung Bestand haben soll.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Familienstammbuch handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. § 1568b BGB. 1. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt ... als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum 28. Dezember 2022 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen. 3. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen beabsichtigt. 4. In der Sache werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragstellers zulässig und begründet sein dürfte. Der Antragsteller verlangt auch in zweiter Instanz von der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, die Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs. Der Anspruch auf Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs folgt aus § 1568b Abs. 1 BGB. a. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, sodass § 1568 b BGB dem Grunde nach anwendbar ist. b. Bei dem Familienstammbuch handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist nach allgemeiner Auffassung weit auszulegen und umfasst alle beweglichen Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner und der im Familienverbund lebenden Kinder für Wohnung, Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie inklusive der Freizeitgestaltung zur Verfügung stehen (anstatt vieler juris-PK-Breidenstein, 10. Auflage, § 1568b Rn. 24). Das Familienstammbuch hat im Wesentlichen den Zweck, Beweis über die darin bezeugten ehebezogenen Tatsachen (Eheschließung, Geburt gemeinsamer Kinder) zu erbringen und dient damit nach dem gebotenen weiten Verständnis der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner. c. Das Familienstammbuch steht auch nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, denn die aus § 1568 b Abs. 2 BGB folgende Miteigentumsvermutung wurde nicht widerlegt. d. Der Antragsteller ist in stärkerem Maße auf den Besitz des Familienstammbuchs angewiesen als die Antragsgegnerin. Er hat konkret dargetan, er wolle seine Lebensgefährtin in Syrien heiraten und die aus dieser Beziehung bereits hervorgegangenen Kinder in Syrien registrieren lassen, wozu er „sein“ Familienstammbuch benötige. Ob für die in Syrien beabsichtigten Behördenvorgänge die Vorlage des im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Familienstammbuchs wirklich erforderlich ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil er über keine Kenntnisse des syrischen Rechtes und der dort üblichen Behördenpraxis verfügt. Alleine aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen, die der Homepage der syrischen Botschaft (zu „Eheregistrierung“, „Scheidungsanmeldung“ und „Geburtsregistrierung“) entnommen wurden, folgt die Entbehrlichkeit der Vorlage des Familienbuchs allerdings nicht. Darin wird insbesondere nicht aufgeführt, welche Unterlagen im Falle der Eheschließung in Syrien verlangt werden und ob eine in Deutschland beglaubigte Abschrift des syrischen Stammbuchs hierfür genügt. All dies muss im hiesigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe des Familienstammbuchs folgt bereits aus der bloßen Möglichkeit einer Vorlagepflicht in Syrien. In Anbetracht des Aufwandes, den eine Reise nach Syrien nebst Eheschließung und Registrierung der Kinder mit sich bringt, kann dem Antragsteller die Ungewissheit über das Erfordernis der Vorlage des Familienstammbuchs nicht zugemutet werden. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keinen konkreten Vortrag gehalten, dass und warum sie kurz- und mittelfristig auf den Besitz des Familienstammbuchs angewiesen ist. Soweit die Antragsgegnerin das Behaltendürfen des Stammbuchs alleine mit der „Beweis- und Dokumentationsfunktion“ begründet, übersieht sie, dass diese Funktion dem Antragsteller gleichermaßen zugute kommen muss. Darüber hinaus hat der Antragsteller zugesagt, der Antragsgegnerin das Familienstammbuch nach Abschluss der Behördenangelegenheiten wieder zurückzugeben. Der Sache nach begehrt er damit nur die Überlassung (§ 1568 b Abs. 1 Alt. 1 BGB), nicht aber die Übereignung (§ 1568 b Abs. 1 Alt. 2 BGB) des Stammbuchs. 5. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, zu den Ausführungen des Senates bis zum 28. Dezember 2022 Stellung zu nehmen. Der Senat regt an, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Stammbuch binnen der vorgenannten Frist herausgibt und die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklären. Es wird davon ausgegangen, dass die mit den Anträgen abgegebene Zusage des Antragstellers, das Stammbuch nach Abschluss der Behördenvorgänge wieder an die Antragsgegnerin herauszugeben, auch im Falle der Verfahrenserledigung Bestand haben soll.