Beschluss
1 ORbs 4 SsRs 25/23
OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0822.1ORBS4SSRS25.23.00
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Leitsätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Passpflicht (§§ 3 Abs. 1 , 95 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 AufenthG) setzt die Feststellung voraus, dass der Betroffene keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder § 25 Abs. 1 bis 3 oder 4a bis 4b AufenthG besitzt.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 18.01.2023 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Germersheim zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Passpflicht (§§ 3 Abs. 1 , 95 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 AufenthG) setzt die Feststellung voraus, dass der Betroffene keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder § 25 Abs. 1 bis 3 oder 4a bis 4b AufenthG besitzt.(Rn.11) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 18.01.2023 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Germersheim zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt. Der Betroffene rügt mit seiner Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Zuschrift vom 23.05.2023 der Begründung der Rechtsbeschwerde insoweit beigetreten, als beantragt wurde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und den Betroffenen freizusprechen. Die Einzelrichterin des Senats hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22.08.2023 gem. § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 OWiG zugelassen und gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Der Betroffene hält sich seit 14.02.2017 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland auf. Syrien verließ er, ohne den verpflichtenden Wehrdienst abzuleisten. Der Betroffene war in Deutschland unter anderem Leiter einer Kundgebung zu dem Thema „Friedliche Syrische Revolution“ am 15. Juni 2019 in Karlsruhe sowie einer Kundgebung mit dem Motto „Für den Frieden in Idlib“ am 10. August in Karlsruhe. Im Oktober oder November 2019 hat er sich der Gruppe Freie Syrer Karlsruhe, Freie Syrer Mannheim und Freie Syrer Stuttgart angeschlossen. Bei den Freien Syrern Karlsruhe gehört er dem Organisationsteam an. Am 7. Dezember 2019 hat er an einer Kundgebung eines Freundes in Mannheim gegen den Auftritt des syrischen Sängers A. D. teilgenommen. Über diese Kundgebung hat der SWR am 09. Dezember 2019 in einer Fernsehsendung berichtet. In diesem Beitrag hat der Betroffene - unter Namensnennung - ein Interview gegeben, welches am 17. Dezember 2019 auch in dem syrischen Fernsehsender Orient TV ausgestrahlt wurde und infolgedessen seine Familie in Syrien auf dieses Interview angesprochen wurde. Nachfolgend kam es zu weiteren regimekritischen Kundgebungen und Aktionen. Der Betroffene ist bis zum heutigen Tag weiterhin politisch aktiv und will dies auch in Zukunft beibehalten. Der Betroffene wurde durch die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung G. am 19.06.2018 mit Frist zum 17.09.2018, am 05.09.2019 mit Frist zum 04.12.2019, am 24.09.2020 mit Frist zum 31.10.2020 und am 22.07.2021 mit Frist zum 26.08.2021 aufgefordert einen gültigen Reisepass vorzulegen. Der Betroffene verweigerte dies wegen - aus seiner Sicht - bestehender Unzumutbarkeit. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, Az. …, vom 04.05.2021, wurde der Asylfolgeantrag des Betroffenen abgewiesen. Einen gültigen Reisepass hat der Betroffene - in Kenntnis der dahingehenden Aufforderung durch die Ausländerbehörde … - weder zum 26.08.2021 noch bis zum heutigen Tag vorgelegt, weil er der Ansicht ist, dass ihm eine solche Passbeschaffung nicht zumutbar ist. Aus diesem Grund hat er auch keinen dahingehenden Antrag auf Erteilung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Berlin gestellt.“ II. Das Urteil hält der, auf die allgemein erhobene Sachrüge, veranlassten umfassenden materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die den Feststellungen zugrunde gelegte Beweiswürdigung leidet unter einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Dies führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung. 1. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, hat sie aber auf rechtliche Fehler zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 07.06.1979 – 4 StR 441/78, juris Rn. 8 = BGHSt 29, 18 ff.). Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 16.07.2019 – 4 StR 231/19, NStZ-RR 2019, 317, 317; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - 1 StR 597/15, juris Rn. 27 m.w.N; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2017 – 2 StR 78/16, juris Rn. 20). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene halte sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland auf, im Widerspruch zur Beweiswürdigung. Den Feststellungen wurde im Wesentlichen die Einlassung des Betroffenen zugrunde gelegt. Hierzu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung aber ausgeführt, dass der Betroffene „einen Aufenthaltstitel der ihm durch die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung G. ausgestellt worden sei“ besitze (Bl. 3 UA) und, dass der Betroffene der Ansicht sei, der Passpflicht durch „den ihm von der Ausländer Behörde ausgestellten Aufenthaltstitel“ nachzukommen (Bl. 5 UA). Diese Formulierungen in der Beweiswürdigung lassen den Rückschluss zu, dass der Betroffene einen Aufenthaltstitel besitzt. Zumindest kann die Feststellung, der Betroffene besitze keinen Aufenthaltstitel, nicht darauf gestützt werden. Das Amtsgericht hat zu seiner Feststellung allerdings nichts weiter ausgeführt. So hätte insbesondere festgestellt werden müssen, welche Art von Aufenthaltstitel besteht, sodass die Beweiswürdigung an dieser Stelle auch lückenhaft ist. 3. Auf diesem Mangel beruht das Urteil auch. Der Senat kann nicht überprüfen oder ausschließen, dass der Betroffenen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder § 25 Absatz 1 bis 3 oder 4a bis 4b AufenthG besitzt und er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG befreit ist (BayObLG, Urteil vom 12.07.2021 – 203 StRR 171/21, juris, Rn. 14). Ein Verstoß gegen §§ 98 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wie sie vom Amtsgericht angenommen wurde, wäre dann mangels Passpflicht ausgeschlossen. Der Betroffene würde in diesem Fall mit einem Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG der Passpflicht Genüge tun (BayObLG a.a.O.). Dies wird der Tatrichter bei der erneuten Entscheidung zu beachten haben. III. Dem Senat ist aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthaltstitel und mangels weiterer Feststellungen dazu, welcher konkrete Aufenthaltstitel vorliegt, eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 Alt. 1 StPO) verwehrt. Die Sache bedarf deshalb insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht. Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 Alt. 2 und 3 OWiG), besteht nicht.