OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 130/23

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0118.2UF130.23.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auf eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch losgelöste schuldumwandelnde und schuldbegründende vertragliche Unterhaltspflicht finden die Beschränkungs- und Versagungstatbestände der §§ 1578b, 1579 BGB keine Anwendung.(Rn.1)
Tenor
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu treffen beabsichtigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch losgelöste schuldumwandelnde und schuldbegründende vertragliche Unterhaltspflicht finden die Beschränkungs- und Versagungstatbestände der §§ 1578b, 1579 BGB keine Anwendung.(Rn.1) Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu treffen beabsichtigt. I. In der Sache wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Familiengericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nach wie vor verpflichtet ist, an die Antragstellerin Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der notarvertraglichen Trennungsvereinbarung vom 30. September 2014 (Urk. Nr. 1528/2014 des Notars …, …) zu leisten. Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht damit begründen, dass sich die Antragstellerin unstreitig in einer langjährigen verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, denn die Beschränkungs- und Versagungstatbestände der §§ 1578b, 1579 BGB finden auf den verfahrensgegenständlichen Unterhaltsanspruch keine Anwendung, weil die Beteiligten im Rahmen ihrer Vereinbarung eine rein vertragliche schuldumwandelnde und schuldbegründende selbständige Unterhaltsverpflichtung geschaffen haben. 1. Die in § 1585 c Abs.1 Satz 1 BGB normierte Vertragsfreiheit erlaubt es den Ehegatten - statt die gesetzlichen Ansprüche lediglich auszugestalten - das zwischen ihnen bestehende gesetzliche Regelungssystem, welches der Deckung des Lebensbedarfs des bedürftigen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung dienen soll, vom (an sich gegebenen) gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig zu lösen und ausschließlich auf eine eigenständige vertragliche Grundlage zu stellen. Durch eine solche Novation wird ein in sich geschlossenes, eigenständiges Regelungssystem für den nachehelichen Unterhalt geschaffen, welches völlig losgelöst vom gesetzlichen Regelungssystem existiert und dieses regelmäßig ersetzt. Dieses Regelungssystem beinhaltet daher stets einen gänzlich neuen Schuldgrund. Da ein durch Novation entstandener Unterhaltsanspruch ein rein vertraglicher Anspruch ist, der nicht die Rechtsnatur eines gesetzlichen Anspruchs hat, sind auf diesen auch die besonderen gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77 = NJW 1979, 43; zusammenfassend Hamberger in BeckOGK, Stand 1. 11.2023, § 1585c Rn. 58 ff). Da es sich bei einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung um einen Ausnahmetatbestand handelt, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung (Oberlandesgericht Bamberg, FamRZ 1999, 1278). 2. Vorliegend sprechen alle maßgeblichen Aspekte, insbesondere Wortlaut, Kontext und Ausgestaltung der am 30. September 2014 getroffenen Trennungsvereinbarung dafür, dass die Beteiligten nicht eine Modifizierung oder Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes beabsichtigten, sondern vielmehr einen eigenen Schuldgrund schaffen wollten: a. Bereits nach ihrem Wortlaut sollte die Verpflichtung gerade „unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt“ begründet werden. Auch im Übrigen wird einerseits ausgeführt, der im Notarvertrag vom 26. Juni 1996 bestimmte Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Ausnahme des § 1570 BGB bleibe „zunächst einmal bestehen“ und werde durch die im Weiteren vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt „ergänzt“. Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) liegt darin entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Widerspruch, sondern eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und dem neu geschaffenen (hiervon unabhängigen) vertraglichen Unterhaltsanspruch. b. Auch die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Unterhaltsregelung orientiert sich offensichtlich nicht an der gesetzlichen Regelung, sondern stellt ein eigenständiges, von herkömmlichen Grundsätzen des Unterhaltsrechts abweichendes eigenes Vertragswerk dar. So wird etwa ausdrücklich festgehalten, dass das eigene Einkommen der Antragstellerin „nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen“ ist und nicht zu einer Abänderung der Vereinbarung führen kann. Schließlich bestimmten die Beteiligten in der notarvertraglichen Regelung, dass die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Antragstellerin und damit mit Ablauf des Monates Februar 2032 enden sollte. Diese weitreichende Fristenregelung (nebst Anpassungsklausel) wurde getroffen, obwohl schon damals absehbar war, dass dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch in absehbarer Zeit der Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB entgegenstehen könnte, weil sich die Antragstellerin im Zuge der Trennung in eine neue Beziehung begeben hat, die auch heute noch besteht. Gerade wenn die Beteiligten seinerzeit nur eine Regelung des gesetzlichen Unterhaltstatbestandes (unter Anwendung der Beschränkungs- und Versagungstatbestände des § 1579 BGB) gewollt hätten, hätte kein Anlass dafür bestanden, die Unterhaltsverpflichtung bis ins Jahr 2032 festzuschreiben. Eine - wie auch immer geartete - zeitliche Einschränkung ist in der Regelung (mit Ausnahme der Bestimmung für den Fall des vorherigen Todes der Antragstellerin) nicht enthalten. In Anbetracht dieser in zeitlicher Hinsicht weitreichenden Bestimmung ist auch kein Raum für die Annahme, bei der Unterhaltsvereinbarung habe es sich nur um eine „Übergangslösung ab dem Zeitpunkt des Auszuges der Antragstellerin“ (so der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Juni 2023, Bl. 111 d.A.) gehandelt. c. Aus der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern im Scheidungsverfahren (1 F 938/15) getroffenen Vereinbarung vom 14. November 2017 folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Darin erfolgte lediglich eine Verständigung über die Vermögensauseinandersetzung. Die Beteiligten stellten unter III. zudem ausdrücklich klar, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des Notarvertrages vom 30. September 2014 verbleiben soll. 3. Schließlich führt auch eine etwaige Verschlechterung der Einkommenssituation des Antragsgegners nicht zum Entfall des Unterhaltsanspruches. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten eine bestimmte Einkommenshöhe zur Grundlage ihres vertraglichen Unterhaltsanspruches gemacht haben. Die Unterhaltsregelung, die eine Anpassung lediglich in Anlehnung an den Preisindex des statistischen Bundesamtes vorsieht, ist als Teil eines Gesamt-Kompromisses zu werten, der u.a. auch die Regelung der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinnausgleichs beinhaltet. Alledem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin von dem Antragsteller erhebliche Vermögenswerte erhalten hat, denn dies ändert nichts daran, dass die Beteiligten seinerzeit eine Trennungsvereinbarung des genannten Inhalts getroffen haben, an die sie noch immer gebunden sind. II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, zu den Ausführungen des Senates bis zum 19. Februar 2024 Stellung zu nehmen. Binnen der vorgenannten Frist wird der Antragsgegner um Überprüfung und Mitteilung gebeten, ob er seine Beschwerde aufrechterhält oder zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt.