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Beschluss

2 WF 54/24

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0516.2WF54.24.00
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Leitsätze
1. Der in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge bestellte Ergänzungspfleger ist nicht beschwerdebefugt, soweit er sich gegen die Aufhebung der Unterhaltsergänzungspflegschaft wendet.(Rn.8) 2. Im Falle einer Unterhaltsergänzungspflegschaft tritt Zweckerreichung regelmäßig nicht schon mit der einmaligen Prüfung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein.(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge bestellte Ergänzungspfleger ist nicht beschwerdebefugt, soweit er sich gegen die Aufhebung der Unterhaltsergänzungspflegschaft wendet.(Rn.8) 2. Im Falle einer Unterhaltsergänzungspflegschaft tritt Zweckerreichung regelmäßig nicht schon mit der einmaligen Prüfung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein.(Rn.10) 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das betroffene Kind …, geb. am …, ist aus der Beziehung der weiteren Beteiligten zu 4) (fortan: Kindesmutter) und dem weiteren Beteiligten zu 5) (Kindesvater) hervorgegangen. Für ... besteht eine Dauerpflegschaft bezüglich der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge; zu den Ergänzungspflegern sind die weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2) bestimmt. Ihren Lebensmittelpunkt hat … bei der weiteren Beteiligten zu 1), ihrer Großmutter mütterlicherseits. Im Übrigen steht die elterliche Sorge der Kindesmutter zu. Mit Beschluss vom 14. September 2018 entzog die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens der Kindesmutter die Vertretungsberechtigung ihrer Tochter … insoweit, als die Neuberechnung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Mutter betroffen ist und ordnete im Umfang des Sorgerechtsentzuges die Ergänzungspflegschaft des Kreisjugendamtes Südwestpfalz an. In der Folge wurde festgestellt, dass die Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Kindesvater zahlt aufgrund einer errichteten Jugendamtsurkunde Kindesunterhalt in Höhe von derzeit 110 Prozent des Mindestunterhaltes. Mit Beschluss vom 21. März 2023 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Pirmasens festgestellt, dass die Pflegschaft wegen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Kindesmutter gem. § 1812 Abs. 2 BGB durch Zweckerreichung erledigt ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1). Sie macht geltend, die zu besorgende Angelegenheit sei noch nicht erledigt, denn … sei noch minderjährig. Der Ergänzungspfleger solle weiterhin den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater berechnen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist zwar an sich nach §§ 58 Abs. 1 FamFG, 11 Abs. 1 RPflG statthaft - auch wenn der auf Grundlage des § 1812 Abs. 2 BGB ergangene Beschluss nur einen deklaratorischen Charakter hat (Schöpflin in BeckOGK, Stand: 15.09.2023, § 1812 Rn. 5, 25, 28). Sie ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil es der weiteren Beteiligten zu 1) an der notwendigen Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG fehlt. Beschwerdeberechtigt ist danach nur derjenige, den der Beschluss über die Aufhebung der Pflegschaft in seinen Rechten beeinträchtigt, im vorliegenden Fall also der Pflegling und die sorgeberechtigten Eltern (vgl. Schöpflin in BeckOGK, Stand: 15.09.2023, § 1812 Rn. 25 und 28). Demgegenüber ist die weitere Beteiligte zu 1) als Ergänzungspflegerin in den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge für das Kind … durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen. Im Übrigen lässt sich das mit der Beschwerde erstrebte Rechtsschutzziel, Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater durchzusetzen, mit einer Fortführung der Ergänzungspflegschaft offensichtlich nicht erreichen. Die Ergänzungspflegschaft betrifft nämlich nur die Berechnung des Unterhaltsanspruches gegenüber der Kindesmutter. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es der weiteren Beteiligten zu 1) freisteht, ungeachtet ihrer fehlenden Beschwerdebefugnis die Neubegründung der Pflegschaft anzuregen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltspflegschaft regelmäßig nicht bereits durch die einmalige Prüfung und Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches durch Zweckerreichung endet. Bei der Unterhaltspflegschaft handelt es sich vielmehr um einen Kreis von Angelegenheiten, der die Wahrnehmung einer latenten Verantwortung erfordert (vgl. Schneider, Münchener Kommentar, 9. Auflage, § 1812 Rn. 20). Die Frage, ob und inwieweit die Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, ist offensichtlich nicht mit der einmaligen Feststellung der Leistungsunfähigkeit beendet, sondern bedarf regelmäßig der Überprüfung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Da die Beschwerde offensichtlich im Kindesinteresse eingelegt wurde, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.