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Beschluss

1 ORbs 3 SsBs 24/25

OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0805.1ORBS3SSBS24.25.00
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Leitsätze
Zur Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen in die Schweiz.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 04.12.2024 (2 OWi 4211 Js 12788/24) aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Pirmasens zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen in die Schweiz.(Rn.13) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 04.12.2024 (2 OWi 4211 Js 12788/24) aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Pirmasens zurückverwiesen. I. Der Einspruch des in der Schweiz wohnhaften Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle bei dem Polizeipräsidium Rheinpfalz vom 19.06.2024 wurde durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts verworfen. Im Urteil ist hierzu ausgeführt: "Dem Betroffenen … wurde die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, ordnungsgemäß spätestens am 07.10.2024 zugestellt. Dass der Betroffene das als Einschreiben mit Rückschein versandte Ladungsschreiben nicht abgeholt hat, steht einer ordnungsgemäßen Ladung nicht entgegen. Mit Datum vom 30.09.2024 wurde … die Sendung zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Es ist gerichtsbekannt, dass bei Einschreiben mit Rückschein in der Schweiz Sendungen innerhalb von 7 Tagen abgeholt werden können. Der Betroffene hat die Sendung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeholt. Zwar ersetzt der Zugang der Abholungseinladung / des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibens (BGH Urt. v. 18.12.1970 – IV ZR 52/69, IBRRS 1970, 0415). Gleichwohl führt der fruchtlose Ablauf der Abholfrist zu einer Zustellungsfiktion. Vorliegend musste der Betroffene aufgrund der seinerseits erfolgten Einspruchseinlegung mit der Zustellung eines gerichtlichen Schreibens, hier der Ladung, rechnen. Damit ist die Ladung spätestens mit Ablauf der Abholfrist zum 07.10.2024 zugestellt worden. Der Betroffene … ist ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden. Gründe für das Ausbleiben des Betroffenen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden. Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen." Der Einzelrichter hat die Sache gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat übertragen. II. Das angefochtene Urteil war auf die Verfahrensrüge aufzuheben. 1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgten Einspruchsverwerfung geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Betroffene hat dargelegt, dass er weder die Ladung noch die Benachrichtigung über eine abzuholende Postsendung erhalten habe und er somit auch keine Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin gehabt habe. Ihm sei somit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dieser Vortrag impliziert, dass das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen. 2. Die Verfahrensrüge greift auch durch, da der Betroffene nicht ordnungsgemäß geladen war. a) Bereits aus den – dem Senat aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge zugänglichen – Urteilsgründen ergibt sich, dass der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin durch Einschreiben mit Rückschein geladen wurde. Die Ladung eines in der Schweiz wohnhaften Betroffenen mittels dieser Zustellungsart ist unzulässig. Zwar sieht Art. 10 Buchstabe a) HZÜ (BGBl. II 1977, S. 1452 ff.) vor, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Allerdings hat die Schweiz nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) HZÜ ihren Widerspruch gegen die Benutzung der in den Art. 8 und 10 HZÜ vorgesehenen Übermittlungswegen in ihrem Hoheitsgebiet erklärt (vgl. BGBl. II 1995, S. 755 f. (756); vgl. auch https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/InternationaleZusammenarbeit/Zivilsachen/RechtshilfeordnungfuerZivilsachen/Laenderteil/Laenderteil_node.html#doc234356bodyText13 bzw. https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/IRZH/Schweiz.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Da somit die gewählte Zustellungsart nicht zulässig war, liegt ein Zustellungsmangel (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2014 – 6 Sa 337/13, juris, Rn. 29) und somit auch keine ordnungsgemäße Ladung vor, aufgrund derer der Einspruch hätte gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden dürfen. b) Es kann dahinstehen, ob in Fallgestaltungen wie der vorliegenden eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 46 Abs. 2 OWiG, § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO in Betracht kommen kann, denn unstreitig liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Ladung ist dem Betroffenen nicht zugegangen, vielmehr ist sie wieder beim Amtsgericht in Rücklauf gelangt (Bl. 81 d.A.). c) Die vom Amtsgericht angenommene Zustellungsfiktion kommt hier schon aufgrund der fehlerhaften Zustellung nicht in Betracht. Deshalb kann dahinstehen, ob die zu zivilrechtlichen Sachverhalten ergangene Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1970 – IV ZR 52/69, BeckRS 2008, 19714, Rn. 17; BGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, juris, Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15, juris, Rn. 23 f.) auf den hier in Rede stehende Fall einer Ladung zur Hauptverhandlung übertragen werden kann. 3. Aufgrund des Vorstehenden war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pirmasens zurückzuverweisen. Der Senat hat keinen Anlass von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Pirmasens zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). 4. Aus gegebenem Anlass weist der Senat darauf hin, dass es untunlich ist, bei der Verwendung eines Protokollformulars auch die vorgefertigten Blätter als Bestandteil zum Protokoll zu nehmen, auf welchen keine Vorgänge der Hauptverhandlung protokolliert wurden. Dies gilt auch für ein nach dem Protokoll zur Akte genommenen Beschlussformular betreffend eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, von der kein Gebrauch gemacht wurde.