V ZR 98/71
OVG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OVG Münster 21. Juni 1988 8 A 1416/86 VwGO § 42; BSHG § 29; BGB §§ 138, 817 S. 2, § 1922 Abs. 1, § 1967 ABs. 1 Zur Nichtigkeit eines Überlassungsvertrages wegen Schädigungsabsicht gegenüber dem Sozialhilfeträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau diesen Gebühren freistellen muß. Folgt man der ersten Auffassung, so sind die Zivilgerichte an die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gebunden, mit der eine Klage gegen die Abgabenbescheide abgewiesen wurde"". Nach der zweiten Meinung fällt das Problem der Erstattung bezahlter Abgaben dagegen in die Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte. 3. Zivilrechtlich stellt sich bei Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des BGB geschlossen worden sind, regelmäßig die Frage, inwieweit einer inzwischen geänderten Rechtsund Sachlage Rechnung.zu tragen ist. a) Auszugehen ist von der vertraglichen Regelung. Hierzu hat das BayObLG in erfreulicher Klarheit die Begriffe der Realservitut12, der altrechtlichen Reallast und der Personal-Obligation voneinander abgegrenzt73. Dabei mußte es auf die umstrittene und wohl zu bejahende Frage, ob altrechtliche Dienstbarkeiten nach Bayerischem Landrecht zu einem positiven Tun verpflichten konnten14, nicht näher eingehen. Sowohl die Präsidialservitut als auch die Reallast setzten nämlich grundsätzlich ein dienendes Grundstück (praedium serviens) voraus15. Zu ergänzen ist lediglich, daß die Vereinbarung einer Gegenleistung für den Wasserbezug als Inhalt eines Realrechts unzulässig war und dieser Umstand für die Auslegung des BayObLG spricht. Die Nutzung eines als „Realservitut constituirten" Wasserbezugsrechts konnte somit nur durch eine persönliche Forderung vermittelt werden16. Auf die Erfüllung dieses vor dem 1.1.1990 geschaffenen Däuerschuldverhältnisses findet nunmehr § 242 11 So BGH, MittBayNot 1987, 130 f.; offen BayObLG, Urt. v. 12.6.1989 — RReg. 1 Z 170/88, S. 13. Ebenso muß dies auch bei Bestandskraft der entsprechenden Bescheide gelten; auch dann steht fest, daß der Schuldner aufgrund öffentlichen Rechts zur Zahlung der geforderten Abgaben verpflichtet war.. 12 Vgl. Bayr. L.R. 11.7 § 1. Zur irregulären Personalservitut, einer „Grunddienstbarkeit" für eine Person als berechtigtes Subjekt, s. Elvers, Die römische Servitutenlehre, 1856, S. 198 ff. 13 Zu dem vom BayObLG nicht näher erörterten Begriff „Realrecht" vgl. Roth, Bayrisches Civilrecht, 2. Theil, 1872, S. 25. t4 Ablehnend Dernburg, Pandekten, 1. Bd., 4. Aufl. 1894, S. 573; Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, 1. Abt., 5. Aufl. 1837, S. 406; Roth, a. a. O. (Anm. 13), S. 12 (vgl. aber Fn. 12) und ders./Becher, Bayrisches Civilrecht, 2. Theil, 2. Abth., 2. Aufl. 1898, S. 12 f. (vgl. aber Fn. 24); zulassend dagegen Bayr. L.R. 11.7 § 2 Nr. 1 und Sprau, vor Art. 57 Rdnr. 16. Vgl. auch BayObLGZ 1972, 267 /269. 75 Vgl. für die Reallast Roth, a. a. 0. (Anm. 13), S. 329 und Mittermaier, a. a. 0. (Anm. 14), S. 426 sowie Hübner, Grundzüge des Dt. Privatrechts, 2. Aufl. 1913, S. 315 und für die Realservitut Dernburg, Pandekten, 1. Bd., 4. Aufl. 1894, S. 578; Roth, a. a. 0. (Anm. 13), S. 285 ff. und Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 1. Bd., 4. Aufl. 1875, S. 638 und 661. Demgegenüber definiert v. Kreittmayr, Anmerkungen über den Codicem Maximilianeum bavaricum civilem, II. Theil, 9. Aufl. 1821, S. 649 „Servitutem als ein Recht, dessen man sich zu eigenen Besten und Vortheil und fremden Gut zu erfreuen hat`, und schreibt weiter (S. 651): „Bewegliche Güter (f) schicken sich zwar nicht so gut, wie unbewegliche, zu Dienstbarkeiten, sind aber deswegen nicht überhaupt, sondern nur so weit davon ausgeschlossen, als es ihrer Natur und Eigenschaft zuwider ist ...". So gestattet das Bayr. L.R. 11.7 § 4 Nr. 5 die Bestellung einer Grunddienstbarkeit beispielsweise auch durch den Usufructuarius (vgl. auch Roth, ebenda, S. 229; zur umstr. Servitutem in servitute s. ebenda, S. 229 Fn. 7). Im übrigen trifft die Einschränkung nur für die unvererblichen und unveräußerlichen Personalservituten zu (vgl. Dernburg, ebenda, S. 597 ff. und Roth/Becher, ebenda, S. 10). Zum Belastungsgegenstand nach römischem Recht vgl. Elvers, a. a. O. (Anm: 12), S. 123 ff. (insbes. S. 124 unten). 16 Vgl. Dernburg, a. a. O. (Anm. 15), S. 570 BGB Anwendung17. Da die Trinkwasserqualität der 1896 überlassenen Quellen heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht und diese Veränderung nicht in den Risikobereich der lieferpflichtigen Gemeinde fällt, ist die Geschäftsgrundlage für das Bezugsrecht entfallen. b) Nichts anderes hätte gegolten, wenn zugunsten der Wasserbezugsberechtigten altrechtliche Grunddienstbarkeiten hätten,begründet werden können16. Inhalt und Umfang derartiger Dienstbarkeiten richten sich auch heute nach dem bisher geltenden Recht19. Der Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) hatte im Gemeinen Recht ebenfalls Geltung20. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, daß Dienstbarkeiten auch nach altem Recht schonend auszuüben waren (civiliter uti)21. Das Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten richtet sich nunmehr nach Art. 57 bis 60 i V.m. Art. 56 Abs. 2 u. 3 AGBGB22. Es ist jedoch anerkannt, daß diese Rechte auch nach den heute für alle Grunddienstbarkeiten geltenden Bestimmungen ganz oder teilweise erlöschen können23. Auf die letztgenannten wendet die Rechtsprechung unter Berufung auf § 242 BGB im Ergebnis die Grundsätze Über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an24. Somit erlischt ein vor 1900 begründetes Realrecht, das ein Wasserbezugsrecht zum Inhalt hat, wenn sich die bei seiner Bestellung bestehenden Umstände inzwischen grundlegend geändert haben. Notar Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen 17 Allg.M.; so z.B. MünchKomm-Heinrichs, Art. 170 EGBGB Rdnr. 1 f; Soergel-Hartmann, 11. Aufl., Art. 170 EGBGB Rdnr. 5 und Staudinger-Kanzleiter/Hönle, 12. Aufl. Art. 170 EGBGB Rdnr. 2, jeweils m. w. N. 18 Vom BayObLG wurde diese Frage offen gelassen. 19 Art. 184 EGBGB ; statt vieler BayObLGZ 1959, 478 /483; 1962, 24/36; 1962, 341/345 und Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl. 1986, S. 422 f. 20 Zum Erlöschen einer Servitut infolge des Versiegens einer Quelle, aus welcher Wasser geleistet werden sollte, s. Elvers, a. a. 0. (Anm. 12), S. 758. 21 Vgl. auch den Verlust der Dienstbarkeit wegen Mißbrauchs und dazu Bayr. L.R. 11.9 § 8 Nr. 6 u. Roth/Becher, a. a. O. (Anm. 14), S. 41. 22 Vgl. auch Bayer/Lindner, Bayer. Nachbarrecht, 1986, S. 171 und Sprau, Art. 57 AGBGB Rdnr. 1. Zu den früher geltenden Art. 11 bis 17 UGBGB s. Kamlah, MittBayNot 1972, 221 f. 23 So bereits Henle/Schneider, Art. 11 ÜGBGB Art. 4 und nunmehr Sprau, Art. 57 AGBGB Rdnr. 2. Vgl. auch MünchKomm-Falckenberg, BGB, 2. Aufl. § 1018 Rdnr. 56 und Staudinger-Kanzleiter/ Hönle, a. a. 0. (Anm. 17), Art. 184 EGBGB Rdnr. 23. 24 So Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl. 1989, § 242 Anm. 4 Di und 6 Dd und Baur, Sachenrecht, 12. Aufl. 1983, S. 39, jeweils m. w. N. 2. VwGO § 42; BSHG § 29; BGB §§ 138, 817 Satz 2, § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs.1 (Zur Nichtigkeit eines Überlassungsvertrages wegen Schädigungsabsicht gegenüber dem Sozialhilfeträger) 1. Ein gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten gern. § 29 Satz 2 BSHG erlassener Leistungsbescheid entfaltet Rechtswirkungen auch gegenüber dem Erben und kann deshalb von diesem mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. 2. Wird ein im Eigentum des Sozialhilfeempfängers stehendes Grundstück allein zu dem Zweck auf einen Dritten übertragen, den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das 94 MittBayNot 1990 Heft 2 Grundstück zu vereiteln, ist nicht nur das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Auflas• sung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ( § 138 BGB ). In einem derartigen Fall steht dem Herausgabeanspruch des Hilfeempfängers der in § 817 Satz 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht entgegen. OVG Münster, Urteil vom 21.6.1988 — 8 A 1416/86 —'mitgeteilt von Richterin am OVG Wolff Aus dem Tatbestand: Die am 18.4.1920 geborene, seit dem Jahre 1953 verwitwete und am 31.8.1982 verstorbene Schwiegermutter der KI. war Eigentümerin eines Hausgrundstücks und eines-unbebauten Grundstücks. Sie litt an einem Hirntumor mit Lähmungserscheinungen aller Gliedmaßen. Vom 20.5.1975 bis zum 31.7.1982.war sie in einem Altenwohnheim untergebracht. Die dadurch verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 122.515,84 DM übernahm der Bekl. als örtlicher Träger der Sozialhilfe, und zwar ab 1.1.1976 zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Wege der Gewährung von Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.8.1977 übertrug die Schwiegermutter der KI. ihrem Sohn, dem Ehemann der KI., die o.a. Grundstücke. Als „Gegenleistung" räumte dieser seiner Mutter das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an einem Zimmer in dem ihm übertragenen Wohnhaus ein und verpflichtete sich, seiner Mutter „auf deren jederzeit zulässiges Verlangen bis zu ihrem Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung" in dem Haus zu gewähren. In demselben Vertrag erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und Eintragungsbewilligung. Mit auf § 29 S. 2 BSHG gestütztem Leistungsbescheid vom 4.2.1983 zog der Beklagte den Ehemann der KI. zu einem Aufwendungsersatz für die an seine Mutter geleistete Sozialhilfe heran. Der dagegen von dem Ehemann der KI. erhobenen und von dieser nach dessen Ableben fortgeführten Klage gab das VG teilweise statt. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Klage ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als das VG — was Gegenstand der Berufung ist — ihr teilweise stattgegeben hat. Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern und ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klage ist zulässig. Zu Recht ist das VG davon ausgegangen, daß der KI. die Befugnis zusteht, den gegen ihren verstorbenen Ehemann ergangenen Leistungsbescheid vom 4.2.1983 mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage anzugreifen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die in dem genannten Leistungsbescheid festgesetzte Zahlungsverpflichtung wirkt auch gegenüber der KI. als Erbin ihres Ehemannes. Mit dessen Tod ist in entsprechender Anwendung der §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB nicht nur die materiellrechtliche Verpflichtung zum Aufwendungsersatz als Erblasserschuld auf die KI. übergegangen. Vielmehr ist die KI. auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die Stellung des Erblassers eingetreten. Allgemeine Rechtsgrundsätze stehen einer solchen Annahme nicht entgegen. Die festgesetzte Zahlungsverpflichtung war nicht höchstpersönlicher Natur, so daß sie auch ohne weiteres von der KI. aus dem Nachlaß erfüllt werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v., 20.1.1977 — V C 18.76 —, FEVS 25, 177 (181); BSG, Urt. v. 17.12.1965 — 8 RV 749/64 —, NJW 1966, 1239 (1240); Rumpf, VerwArch 78 (1987), 269 (300 f); Peine, DVBI. 1980, 941 (948). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bekl. war berechtigt, seinen auf § 29 Satz 2 BSHG gestützten Ersatzanspruch mittels Leistungsbescheides gegenüber dem Ehemann der KI. als Erben der verstorbenen MittBayNot 1990 Heft 2 Hilfeempfängerin geltend zu machen. Weil der Ersatzanspruch beim Ableben des ursprünglich Verpflichteten seine Rechtsnatur nicht ändert — er bleibt öffentlich-rechtlicher Anspruch —, kann er gegen den Rechtsnachfolger — nicht anders als gegen den Rechtsvorgänger — mittels Leistungsbescheides durchgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1977, a. a. 0., S. 179 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 5.3.1975 — VI 1141/73 —, FEVS 23, 365 (373). Dem Bekl. stand gegen die Schwiegermutter der KI. ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Nach § 29 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe in begründeten Fällen Hilfe in besonderen Lebenslagen — dazu zählt gemäß §§ 27 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3, 68 Abs. 1 BSHG auch die der Schwiegermutter der KI. gewährte Hilfe zur Pflege — über § 28 BSHG hinaus auch insoweit gewähren, als den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist. Die Voraussetzungen für eine derartige „verauslagte" Hilfe lagen hier vor. In § 28 BSHG ist die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit nach Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden und weiterer zu berücksichtigender Personen umschrieben. Hilfegewährung „über § 28 BSHG hinaus" bedeutet mithin, daß der Sozialhilfeträger — obwohl entweder der Hilfesuchende ganz oder teilweise zu den Kosten der Hilfe in besonderen Lebenslagen beitragen oder aber diese Frage, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht geklärt werden kann — aus (im übrigen) begründetem Anlaß — etwa wegen der Unaufschiebbarkeit der Beseitigung der Notlage oder auch wegen der Unfähigkeit des Hilfesuchenden, die Notlage in vollem Umfang selbst zu beseitigen — mit der Hilfeleistung in Vorlage tritt, um danach seine Aufwendungen von den in § 28 BSHG genannten Personen erstattet zu verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen einer über die in § 28 BSHG umschriebene „echte" Sözialhilfebedürftigkeit. hinaus geleisteten „erweiterten" Sozialhilfe ist, daß der Träger der Sozialhilfe eine solche• erweiterte Hilfe zu Recht gewährt hat. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.1.1977, a. a. O., S. 180; Urt. vom 30.10.1979 — 5 C 39.78 —, FEVS 28, 13 (16); OVG NW, Urt. vom 22.11.1983-8 A 1083/82—, vom 21.2.1984 — 8 A 1536/83 — vom 13.6.1985 — 8 A 2514/83 Diese Voraussetzungen lagen hier bezüglich des Zeitraumes vom 25.8.1977 bis zum 31.7.1982 vor. In diesem hier entscheidungserheblichen Zeitraum handelte es sich um einen begründeten Fall der Leistung „erweiterter Hilfe", weil der Bekl. die Schwiegermutter der KI. einerseits wegen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Übertragungsvertrages nicht ohne weiteres auf den Einsatz ihres Grundvermögens verweisen konnte und andererseits wegen der Heimpflegebedürftigkeit auch nicht die Hilfeleistungen durch Übernahme der Unterbringungskosten einstellen durfte. Bei einem Nichteintritt des Bekl. drohte die Heimpflege an der Kostenfrage zu scheitern, und diese Pflege war für die Schwiegermutter der KI. während der Zeit, um die es hier geht, notwendig (wird ausgeführt). Mit Rücksicht darauf, daß insbesondere wegen des Verhaltens des Ehemannes der KI. — etwa im Hinblick auf dessen unzutreffende Angabe, er sei (bereits), seit dem Tode seines Großvaters Eigentümer des Hausgrundstücks, und seine Ignorierung der Aufforderung des Bekl., den Vertrag, der seiner Eintragung im Grundbuch vorangegangen sei, vorzulegen - Unklarheit über die Vermögensverhältnisse der Schwiegermutter der KI. bestand (der notarielle Übertra1982, also kurz vor dem Ende der Hilfegewährung, bekannt), mußte zunächst offenbleiben, ob die Schwiegermutter der KI. noch über einsetzbares Vermögen verfügte und ob die Zahlungen ihre Rechtfertigung in einer durch Mangel an eigenen Mitteln gekennzeichneten Notlage fanden und damit den Charakter „echter" Sozialhilfeleistungen hatten, oder ob ihr die Aufbringung der Mittel für ihren Heimaufenthalt aus eigenem Vermögen zuzumuten war, in welchem Falle die Zahlungen des Bekl. nur den Charakter von Verauslagungen haben konnten. Daß dies für den Bekl. eine noch offene Frage war, zeigen seine Bemühungen um eine diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts während der Zeit der Hilfegewährung, um die es im vorliegenden Berufungsverfahren geht. Der Bekl. war deshalb nicht gehindert, den Ehemann der KI. nachträglich zum Kostenersatz heranzuziehen, nachdem er zu der Auffassung gelangt war, daß die Schwiegermutter der KI. auch nach Abschluß des notariellen Übertragungsvertrages noch über verwertbares Vermögen verfügte. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.1.1977 — V C 18.76 —, FEVS 25, 177. Entgegen der Auffassung des VG verfügte die Schwiegermutter der Kl. auch in der Zeit vom 25.8.1977 bis zum 31.7.1982 noch über Vermögen, dessen Einsatz ihr nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des BSHG zuzumuten war und welches zur Deckung der Kosten ihrer Heimpflege während der vorgenannten Zeit ausreichte ( § 28 BSHG ). Insbesondere hatte sie ihr Eigentum an dem Hausgrundstück und dem unbebauten Grundstück nicht durch die am 25.8.1977 notariell beurkundete Auflassung und die daraufhin vorgenommene Eintragung im Grundbuch verloren. Die Auflassung ist nämlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Zwar ist die Auflassung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich wertneutral. Wegen der Geltung des Abstraktionsprinzips hat eine Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne weiteres die Sittenwidrigkeit des Erfüllungsgeschäfts zur Folge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, wenn in der dinglichen Übereignung selbst die Sittenwidrigkeit liegt, weil gerade mit dem dinglichen Rechtsvorgang unsittliche Zwecke verfolgt werden. Vgl. RG, Urt. v. 18.11.1924 — VI 164/24 —, RGZ 109, 201 (202); Urt. v. 17.9.1934 — IV 74/34 —, RGZ 145, 152 (153 f.); BGH, Urt. v. 12.1.1973 V ZR 98/71 —, NJW 1973, 613 (615); Urt. v. 24.5.1985 — V ZR 47/84 —, NJW 1985, 3006 (3007); Erman-Westermann, Handkomm. z. BGB, 6. Aufl. 1975, § 138 Rdnr. 21; Mayer-Maly in: Münchener Komm. z. BGB, 2. Aufl. 1984, § 138 Rdnr. 140; Palandt-Heinrichs, BGB-Komm., 47. Aufl. 1988, § 138 Anm. 1 e; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl. 1988, § 138 Rdnr. 52; Staudinger-Dilcher, Komm. z. BGB, 12. Aufl. 1985, § 138 Rdnr. 112. Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Die Übertragung des in Rede stehenden Grundstücks von der Schwiegermutter der KI. auf deren Ehemann war sittenwidrig, weil auf Grund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, daß dieses Rechtsgeschäft allein zu dem Zweck vorgenommen worden ist, den berechtigten Zugriff des Bekl. als Träger der Sozialhilfe auf das Grundstück zu vereiteln. Dies hat das VG, auf dessen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil insoweit Bezug genommen wird, in zutreffender Weise dargelegt. Mit dieser Beurteilung steht darüber hinaus im Einklang, daß der Ehemann der Kl. dem Bekl. gegenüber angab, er sei bereits seit dem Tode seines Großvaters Eigentümer des Hausgrundstücks, und daß er auch die Aufforderung des Beki., den Vertrag, der seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zugrunde liege, vorzulegen, nicht beantwortete. Der in der Übertragung des Grundstücks liegende Verstoß gegen die guten Sitten betrifft nicht nur das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft — das Schuldversprechen zur Übertragung des Grundstücks — sondern auch die in Erfüllung dieser Vereinbarung erklärte Auflassung, weil gerade hierdurch letztlich die sittenwidrige Rechtsfolge erst herbeigeführt wurde. Ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Grundstück konnte nicht durch die bloße schuldrechtliche Verpflichtung der Schwiegermutter der KI. zur Übereignung des Grundstücks vereitelt werden, weil diese Vereinbarung den Bekl. nicht gehindert hätte, unter Hinweis auf § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts geltend zu machen und das Grundstück weiterhin als Vermögensbestandteil der Hilfeempfängerin anzusehen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ohne Einsatz des eigenen Grundstücks sollte nach dem erkennbaren Willen des Beteiligten vielmehr dadurch ermöglicht werden, daß die Schwiegermutter der Kl. gleichzeitig mit Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages die Übereignung selbst vornahm.. Da somit der sittenwidrige Zweck gerade mit dem dinglichen Rechtsgeschäft verfolgt wurde, ist die in dem notariellen Vertrag vom 25.8.1977 erklärte Auflassung nichtig. (Vgl. zu einem ähnlichen Fall: RG, Urt. v. 17.9.1934, a. a. 0., S. 154; kritisch: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 3. Aufl. 1979 § 18, 8 c) bb), der aber ebenfalls Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts annimmt, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder der Allgemeinheit verletzt sind und deshalb das Rechtsgeschäft nicht anerkannt werden kann; ebenso: Soergel-Wolf, a. a. 0., § 138 Rdnr. 53; Mayer-Maly, a. a. 0., § 138 Rdnr. 140.) Infolge der Nichtigkeit der Auflassung war der Ehemann der KI. nicht Eigentümer des Grundstücks geworden. Ihre Schwiegermutter hätte deshalb zu Lebzeiten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Grundstücks und die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen können. Diesem Anspruch hätte die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegengestanden. Zwar wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, die in § 817 Satz 2 BGB getroffene Regelung sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der über das Bereicherungsrecht hinausreiche und die Rückforderung von unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten erbrachten Leistungen generell ausschließe. Gerade in den von § 985 BGB erfaßten Fällen führe die pauschale Ausschaltung des § 817 Satz 2 BGB zu einem Wertungswiderspruch, wenn der unter Verstoß gegen die guten Sitten Handelnde seine Leistung unter Berufung auf die Nichtigkeit der Verfügung zurückverlangen könne. Die Rechtsordnung dürfe sich nicht dazu mißbrauchen lassen, dem unsittlich Handelnden zu gestatten, sich zu seinem Vorteil darauf zu berufen. (Vgl. Flume, a.a.O., § 18, 10 d); Soergel-MÜhl, 11. Aufl. 1985, § 817 Rdnr. 29; Staudinger-Lorenz, § 817 Rdnr. 14.) Das kann aber nicht gelten, wenn es — wie im vorliegenden Fall — darum geht, die Auswirkungen einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verfügung zu beseitigen. Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB kann im Ergebnis nicht dazu führen, die Folgen eines nach § 138 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts durch Ausschluß der Rückabwicklung zu legalisieren. Im Widerspruch zwischen der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB und der Generalklausel des § 138 BGB gebührt der letzteren der Vorzug. (Vgl. BGH, Urt. vom 20.5.1964 — VIII ZR 56/63 -, BGHZ 41, 341 (343 f.); Soergel-Müht, § 817 Rdnr. 29; Staudinger-Lorenz, § 817 Rdnr. 14.) MittBayNot 1990 Heft 2 gewesen, von ihrem Sohn die Herausgabe der in Rede stehenden Grundstücke zu verlangen. Damit stand ihr Vermögen i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG zur Verfügung, dessen Wert, was von der KI. nicht bestritten wird — das Hausgrundstück ist im Jahre 1983 für 507.718,— DM veräußert worden — ausgereicht hätte, um die von dem angefochtenen Leistungsbescheid erfaßten Unterbringungskosten zu decken. Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG stand dem Einsatz des Grundvermögens der Hilfeempfängerin ebenfalls nicht entgegen. Das gilt ungeachtet der Größe des Anwesens schon deshalb, weil sie das Grundstück in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum nicht bewohnte und wegen ihrer Krankheit mit einer Rückkehr auch nicht mehr zu rechnen war. Gründe, aus denen die Verwertung des Vermögens für die Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. BGB §§ 305, 184 Abs. 1, 242 (Pflicht zur Genehmigung des Hauptvertrages auf Grund des Vorvertrages) 1. Aus einem Vorvertrag kann auch auf Genehmigung des mit einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Hauptvertrages geklagt werden. 2. Verpflichtet der Vorvertrag zur Genehmigung des Hauptvertrages, kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe. 3. Die Verurteilung zur Genehmigung des Hauptvertrages wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück. BGH, Urteil vom 29.9.1989 — V ZR 1/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger nehmen den Beklagten aus einem Vorvertrag auf Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Der Beklagte beabsichtigte, eine bestimmte Eigentumswohnung zu erwerben. Da er dazu aus finanziellen Gründen zunächst nicht in der Lage war, kam es auf Vermittlung der Verkäuferin zu einer Vereinbarung mit den Klägern dahin, daß diese die Wohnung erwerben und der Beklagte sie ihnen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren abkaufen sollte. Demgemäß erwarben die Kläger die Wohnung nebst Fahrzeugein4tellplatz zum Preise von 100.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 13.12.1983 verpflichtete sich der Beklagte, die Wohnung von den Klägern bis zum 31.12.1985 käuflich zu erwerben und zu diesem Zweck bis zum genannten Zeitpunkt mit den Klägern auf deren Verlangen einen entsprechenden notariellen Vertrag abzuschließen. Der Kaufpreis sollte 100.000 DM zuzüglich des Disagios betragen, das die Kläger ihrerseits für die Finanzierung ihres Kaufpreises durch die Landesbank Rheinland-Pfalz zu tragen hatten. Der Beklagte sollte von der Erwerbsverpflichtung u.a. „mit Ablauf des 31.12.1985" oder dann frei werden, „wenn die vorgenannte Eigentumswohnung bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt mit Grundpfandrechten über den Betrag von 100.000,— DM hinaus ... belastet wird`. Am 31.121985 war das Wohnungseigentum mit einer Grundschuld in Höhe von 111.111 DM zugunsten der Landesbank Rheinland-Pfalz belastet; die Summe entsprach dem Kaufpreis zuzüglich des von den Klägern für die Finanzierung zu tragenden Disagios. Auf Aufforderung der Kläger zum Abschluß des Hauptvertrages teilte der Beklagte mit, daß er das Angebot zur Übernahme der Wohnung in ihrem jetzigen Zustand zurückweisen müsse, weil der zur Wohnung MittBayNot 1990 Heft 2 gehörende Kellerraum wegen übermäßiger Feuchtigkeit unbenutzbar und weil zu befürchten sei, daß die darüber befindliche Wohnung in Mitleidenschaft gezogen werde, wenn sie es nicht schon sei. Die Kläger schlossen daraufhin am 19.12.1985 mit einem vollmachtlos für den Beklagten auftretenden Vertreter einen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Sie haben beantragt, den Beklagten zur Genehmigung des Vertrages zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: IL Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand: 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht in der vom Beklagten durch notariellen Vertrag vom 13.12.1983 übernommenen Erwerbspflicht in Verbindung mit der zu diesem Zweck ausdrücklich übernommenen Verpflichtung, mit den Klägern einen notariellen Kaufvertrag zu schließen, die Grundlage für einen Anspruch der Kläger gesehen hat, vom Beklagten die Genehmigung des in seinem Namen durch einen vollmachtlosen Vertreter mit den Klägern geschlossenen Grundstückskaufvertrags zu verlangen. a) Hat sich in einem Vorvertrag eine Partei formgerecht verpflichtet, durch Abschluß eines Hauptvertrages ein Grundstück zu kaufen, muß sie am Abschluß dieses Hauptvertrages mitwirken (vgl. BGH Urt. v. 8.6.1962, 1 ZR 6161, LM vor § 145 BGB Nr. 9; Senatsurt. v. 18.4.1986, V ZR 32/85, WM 1986, 1155 [= DNotZ 1987, 741 ]; vgl. auch Brüggemann, JR 1968, 201, 206 und MünchKomm /Kramer, BGB 2. Aufl. vor § 145 Rdnr. 35). Hier ist der Beklagte ausdrücklich die Verpflichtung eingegangen, mit den Klägern einen „entsprechenden notariellen- Kaufvertrag abzuschließen`. Damit ist freilich noch nicht gesagt, daß er verpflichtet ist, einen von einem falsus procurator geschlossenen Vertrag zu genehmigen. Die Mitwirkung beim Vertragsschluß kann in verschiedener Weise erfolgen: durch persönliche Abgabe oder Annahme eines Angebotes ( §§ 145, 147 BGB ), durch Auftrag an einen Dritten nebst Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe oder Annahme eines Angebots als Stellvertreter ( § 164 BGB ) oder durch Genehmigung solcher Erklärungen eines Dritten ( § 182 BGB ). Diese verschiedenen Wege unterscheiden sich nur in der Rechtstechnik beim Abschluß des Vertrages, nicht in der Qualität der hierdurch erzielten Bindung; sie sind gleichwertig. Zum Abschluß des Hauptvertrages kommt es gleichermaßen, wenn der Beklagte den in seinem Namen von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigt oder zu dessen Genehmigung verurteilt wird ( § 894 ZPO ). Anders als die Revision meint, wird der Verpflichtete durch eine solche Verurteilung nicht stärker belastet als z.B. bei der Verurteilung, ein (noch abzugebendes) Angebot anzunehmen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags BGHZ 97, 147, 149 ff [= MittBayNot 1986, 165 = DNotZ 1986, 742 ]). Auch- in diesem Fall kann er an der Ausgestaltung des Vertrages nicht (mehr) mitwirken. Die Verurteilung erfolgt sowohl für die Annähme eines Angebotes wie auch für eine Genehmigung nur, sofern im Vorvertrag entsprechende Pflichten begründet worden sind. Das Risiko zu weit gehen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG Münster Erscheinungsdatum: 21.06.1988 Aktenzeichen: 8 A 1416/86 Erschienen in: MittBayNot 1990, 94-97 Normen in Titel: VwGO § 42; BSHG § 29; BGB §§ 138, 817 S. 2, § 1922 Abs. 1, § 1967 ABs. 1