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V ZR 310/94

OVG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. April 1996 V ZR 310/94 VermG § 34 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80 Vorläufiger Übergang des Vermögenswertes bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau VermG § 34 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80 Vorläufiger Übergang des Vermögenswertes bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheids durch das Amt für offene Vermögensfragen führt zum vorläufigen Übergang des Vermögenswertes auf den Berechtigten. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides, der die Rückübertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, entsteht zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten das Rechtsverhältnis des Eigentümers zum nicht berechtigten Besitzer. BGH, Urt. v. 12.04.1996 - V ZR 310/94 Kz.: L VI 2 - § 34 VermG Problem Nach § 34 Abs. 1 S. 1 VermG gehen mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten die Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in dem VermG selbst etwas anderes bestimmt ist. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt nach S. 3 der Vorschrift die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu einer, wenn auch nur vorläufigen, Verlagerung des Eigentumsübergangs auf den Berechtigten führt, oder ob § 34 Abs. 1 S. 3 VermG die Anordnung des S. 1 unberührt läßt, den Berechtigten mithin auf die Möglichkeit verweist, sein künftiges Recht durch Vermerke im Grundbuch zu sichern (vgl. hierzu SächsOVG VIZ 1995, 244 ; VG Leipzig VIZ 1994, 552 ; VG Meiningen ZOV 1993, 460 ). Relevant ist dieser Streitpunkt für die Frage, ob durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides zwischen den Parteien ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 987 ff. BGB zustande kommt. Lösung Nach Auffassung des BGH mißt § 34 Abs. 1 S. 3 VermG der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtsübertragende Wirkung bei, läßt allerdings offen, ob daraus folgt, daß der Widerspruch zugunsten des Verfügungsberechtigten einzutragen ist. Der BGH begründet dieses Ergebnis mit einer teleologischen Auslegung des § 34 Abs. 1 S. 3 VermG , wonach die Rückübertragung des Vermögenswertes durch (privatrechts-)gestaltenden Verwaltungsakt erfolgt. Die Konzeption des Zweiten VermRÄndG hält danach einerseits an der Grundregel des § 34 Abs. 1 S. 1 VermG fest, wonach der (endgültige) Eigentumswechsel erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids eintritt, läßt jedoch andererseits einen Eigentumsübergang bereits vorher, allerdings nur aufgrund besonderer Anordnung und nur mit vorläufiger Wirkung, zu. Dadurch bleibt das Anliegen des Gesetzgebers in seiner ursprünglichen Fassung, einen unerwünschten Wechsel des Eigentums vor Abschluß des Rückübertragungsverfahrens zu vermeiden, im Grundsatz gewahrt. Andererseits eröffnen § 33 Abs. 6 S. 3, § 34 Abs. 1 S. 3 VermG die Möglichkeit, bereits vor Abschluß des Verfahrens vor den Vermögensämtern oder den Gerichten in geeigneten Fällen die Rechtsübertragung herbeizuführen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides hat damit an Bedeutung gewonnen. Für die rechtsbegründende Wirkung der sofortigen Vollziehbarkeit sprechen nach Auffassung des BGH auch deren praktische Folgen, auch wenn eine vorläufige Eigentumsübertragung, selbst wenn sie durch Eintragung des Berechtigten als Eigentümer im Grundbuch dokumentiert wird, zur DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 13/1996 Juli 1996 117 Kreditgrundlage regelmäßig nicht geeignet sein wird. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.04.1996 Aktenzeichen: V ZR 310/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 117-118 Normen in Titel: VermG § 34 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80