IV R 12/96
OVG, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OVG Bautzen 02. Mai 1997 2 S 682/96 BSHG § 88 Abs. 1 Erbschaft als einzusetzendes Vermögen nach BSHG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Zusammenhang nicht schon dazu führte, daß Baulandsicherungsvertrag, Einvernehmenserteilung und Genehmigungserteilung als echtes gegenseitiges Rechtsgeschäft anzusehen sind. Die Nichtigkeit kann sich nämlich über das unmittelbar nichtige Rechtsgeschäft hinaus auch auf solche Rechtsgeschäfte erstrecken, die mit dem nichtigen in Zusammenhang stehen; und wenn ein Dritter durch das andere Rechtsgeschäft geschädigt wird, bzw. wenn die beiden Geschäfte miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH v. 17.5.1988, NJW 1989, 26 ; v. 10.1.1990, NJW-RR 1990, 442 ). Das gilt auch, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nicht in Vertragsform ergangen ist, sondern als Verwaltungsakt (vgl. BayVGH v. 7.10.1975; BayVBl. 1976, 237 [238l). Hier muß man davon ausgehen, daß das Rechtsgeschäft, das mit dem Baulandsicherungsvertrag stehen und fallen sollte, nicht nur die Einvernehmenserteilung zum Vorbescheid und zur nachfolgenden Baugenehmigung war, sondern auch der Vorbescheid und die Baugenehmigung selbst, nachdem sich das Landratsamt auf das „Geschäft“ zwischen den Klägern und der Beklagten eingelassen hat und durch Abschluß des Baulandsicherungsvertrags die beeinträchtigten öffentlichen Belange gleichsam als kompensiert ansah, wie die Stellungnahme des Landratsamts vom 10.12.1996 zeigt. Durch die Bindungswirkung des Vorbescheids setzt sich die Baulandsicherung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens in der Baugenehmigung fort. Hinzu kommt, daß es gerade dem Zweck des Verbots von solchen Koppelungsgeschäften zum Nachteil der Rechtsordnung entspricht, daß auch der als Gegenleistung gewährte Verwaltungsakt nichtig ist. Es handelt sich hierbei – über die Rechtsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB hinaus – um einen Fall des Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rdnr. 50 zu § 44 VwVfG ). Grund der Sittenwidrigkeit ist ja gerade der ,,erkaufte“ Vorbescheid. Darauf, daß den Klägern selbst kein Sittenverstoß vorzuwerfen ist, kommt es nicht an. Es gehört zum Wesen einer geordneten rechtsstaatlichen Verwaltung, daß öffentliche Aufgaben nur unter Beachtung des geltenden Rechts und ausschließlich orientiert an den der Verwaltung gestellten Zielen, am öffentlichen Wohl und an den Einzelinteressen, deren Wahrnehmung der Verwaltung in dem konkreten Verwaltungsverfahren anvertraut ist, frei von jeglicher Rücksicht auf rein wirtschaftliche Vor- und Nachteile der öffentlichen Hand erfüllt werden (vgl. BayVGH v. 7.10.1975, BayVBl. 1976, 237 [238]). Zudem sind die Kläger hier nicht schutzwürdig, weil sie selbst sich auf die Nichtigkeit des für sie nachteiligen Teils des Rechtsgeschäfts berufen. Das Berufen auf die Nichtigkeit darf nicht dazu führen, daß ein Rechtsgeschäft nur insoweit für nichtig erklärt wird, als dies den Klägern von Vorteil ist. 3. Dem Klageantrag unter II. war als notwendige Folge der Nichtigkeitsfestellung stattzugeben. Die Auflassungsvormerkung ist das akzessorische Sicherungsmittel für die eingeräumten Rechte der Beklagten, das Grundstück erwerben zu dürfen ( § 883 Abs. 1 BGB ). Entfällt der zu sichernde Anspruch, weil er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, so besteht ein Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung aus § 886 BGB, der auch auf die dauernde Einwendung der Nichtigkeit anwendbar ist. 25. BSHG § 88 Abs. 1 (Erbschaft als einzusetzendes Vermögen nach BSHG) Eine Erbschaft steht nicht als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG zur Verfügung, wenn dem Erblasserwillen zu entnehmen ist, daß der Nachlaß nicht für die Bestreitung der allgemeinen Unterbringungskosten eines im Heim lebenden Behinderten verwendet werden soll (sog. Behindertentestament). Auch bei einem notariell errichteten Testament sind zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers die gesamten Umstände zu berücksichtigen, die bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung von Bedeutung waren. SächsOVG, Beschluß vom 2.5.1997 – 2 S 682/96 – Aus dem Tatbestand: Der geistig und körperlich behinderte Antragsteller lebt seit dem 15.5.1995 in einem Sonderpflegeheim. Zuvor war er ab dem 13.6.1993 in einem Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie untergebracht. Seine Mutter, die den Antragsteller und seine ebenfalls behinderte Schwester bis zu diesem Zeitpunkt betreut hatte, hatte sich wegen einer schweren Erkrankung längerfristig in stationäre Behandlung begeben müssen. Am 14.11.1993 verstarb die Mutter des Antragstellers. Sie hatte bereits am 17.3.1992 ein notarielles Testament errichtet, mit dem sie den Antragsteller und seine Schwester zu gleichen Teilen als befreite Vorerben einsetzte. Eine Erbauseinandersetzung sollte nicht stattfinden. Nacherbe nach dem letztversterbenden Vorerben sollte der „S.-e.V.“ werden. Ferner wurde bis zum Tod des letztversterbenden Vorerben Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses bestimmte die Erblasserin, daß dieser dazu dienen soll, ihren Kindern „die bestmögliche Betreuung, Pflege und Unterbringung zu ermöglichen, ohne Rücksicht darauf, ob zur Finanzierung dieser Maßnahme der Nachlaß in seinem Bestand angegriffen wird oder nicht“. In dem Testament heißt es weiter: „Der Nachlaß soll verwendet werden besonders für: – die Einrichtung des eigenen Zimmers nach persönlichem Geschmack meiner Kinder, – persönliche Anschaffung, wie z.B. Musikgeräte, Videogerät, Fernseher, andere technische Geräte entsprechend der technischen Entwicklung und ihren Wünschen und Bedürfnissen, – modische und zweckentsprechende Kleidung, – ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht (vollständig) gezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz usw., – Beitragszahlungen zur Todesfallversicherung Nach dem am 3.2.1994 erstellten Nachlaßverzeichnis belief sich der Wert des Nachlasses auf rund 181.000,– DM. Mit Schreiben vom 5.12.1994, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und laut Absendevermerk am gleichen Tage an den damaligen Betreuer des Antragstellers abgesandt wurde, stellte der Antragsgegner die Gewährung der Sozialhilfe zum 1.12.1994 mit der Begründung ein, der Antragsteller verfüge über erhebliches Vermögen aus dem Nachlaß seiner Mutter. Auf die weiteren Anträge des Antragstellers auf Übernahme der Unterbringungskosten vom 22.12.1995 und 24.5.1996 verwies der Antragsgegner auf die Bestandskraft des Bescheides vom 5.12.1994. Demgegenüber führte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 5.8.1996 aus, daß kein bestandskräftiger Bescheid über die Einstellung der Sozialhilfe vorliege, weil das Schreiben vom 5.12.1994 weder dem damaligen Betreuer noch dem Antragsteller zugegangen sei. Der Antragsgegner habe die Kosten für die Heimunterbringung des Antragstellers zu tragen, weil der Antragsteller kein verfügbares Vermögen besitze. MittBayNot 1998 Heft 2 127 Am 16.8.1996 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht L. einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem er die Übernahme der anfallenden Unterbringungskosten durch den Antragsgegner anstrebt. Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 123 Abs.1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920ff. ZPO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Im Hinblick darauf, daß auch eine nur vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten der Heimunterbringung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, erscheint es im vorliegenden Fall angemessen, bis zur abschließenden Entscheidung im Klageverfahren eine darlehensweise Übernahme der vom Antragsteller nicht aus seinen monatlichen Renteneinkünften zu bestreitenden Kosten der Unterbringung anzuordnen. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten seiner Unterbringung im Sonderpflegeheim in X. ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 27 Abs. 1 Nr. 9, 28, 68 Abs. 1 BSHG . Der Antragsteller bedarf aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer erheblicher Hilfen. Der Antragsteller kann seinen Bedarf auch nicht mittels eigener Einkünfte oder aus eigenem Vermögen decken. Seine Einkünfte erschöpfen sich in einer monatlichen Rente von 674,– DM. Verwertbares Vermögen i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG besitzt der Antragsteller nicht. Zwar wurde der Antragsteller durch das Testament seiner Mutter vom 17.3.1992 zu gleichen Teilen mit seiner Schwester als befreiter Vorerbe eines Vermögens eingesetzt, dessen Wert sich im Zeitpunkt der Erstellung des Nachlaßverzeichnisses am 3.2.1994 auf rund 181.000,– DM belief. Über dieses Vermögen kann der Antragsteller aber nicht frei verfügen, weil die Erblasserin in § 3 des Testamentes Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2209, 2210 BGB angeordnet und eine Erbauseinandersetzung untersagt hat (vergleiche zur Wirkung der Testamentsvollstreckung BGH, Urteil vom 20.10.1993, NJW 1994, 248 , 249 [= MittBayNot 1994, 49 ff.]). Der Antragsteller hat auch keinen – ggf. gerichtlich – durchsetzbaren Anspruch gegen die eingesetzte Testamentsvollstreckerin auf Verwertung des auf ihn anteilig entfallenden Nachlasses zum Zwecke der Bestreitung seiner Heimkosten. Einem solchen Einsatz des Nachlasses stehen die von der Erblasserin im Testament getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Verwendung des Erbes entgegen. Denn die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin ergibt, daß der Nachlaß nicht zur Begleichung der vom Sozialhilfeträger nach dem BSHG zu tragenden Kosten dienen soll. Hierauf weisen schon die im Testament gewählten Formulierungen hin. Danach ist der Nachlaß dazu bestimmt, den als Vorerben eingesetzten Kindern „die bestmögliche Betreuung, Pflege und Unterbringung zu ermöglichen“, wobei das „wichtigste Anliegen“ der Erblasserin war, daß ihre Kinder „niemals getrennt werden und innerhalb eines Heimes beide gemeinsam ein Zweibettzimmer bewohnen können.“ Zwar mag es sein, daß der objektive Wortsinn des Testamentes auch ein Verständnis der letztwilligen Verfügung dahingehend ermöglicht, daß die finanzielle Sicherstellung der Lebensgrundlage – die Unterbringung im Heim – ebenfalls mit Hilfe des Nachlasses erreicht werden soll. Denn die angeordnete Verwendung des Nachlasses „zur bestmöglichen Versorgung“ der Kinder der Erblasserin beinhaltet logischerweise als grundlegende Voraussetzung auch die Unterbringung im Pflegeheim. Die Auslegung eines Testamentes darf sich jedoch nicht vorrangig am Wortlaut orientieren, sondern hat unter Berücksichtigung des Gesamtinhaltes der Erklärung zu erfolgen. Dabei ist, da es sich bei einer letztwilligen Verfügung nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, nicht vom Empfängerhorizont einer das Testament lesenden Person auszugehen, sondern es ist in erster Linie das subjektive Verständnis des Erblassers – der wirkliche Wille ( § 133 BGB ) – hinsichtlich der von ihm verwandten Begriffe zu ermitteln. Der Wortsinn der gebrauchten Ausdrücke ist unter Heranziehung und Auswertung aller Umstände, auch solcher außerhalb des Textes „zu hinterfragen“ (BGH, Urteil vom 7.10.1992, NJW 1993, 256 , BGH, Urteil vom 27.2.1985, BGHZ 94, S. 36, 38 [= MittBayNot 1985, 131 ff.]). Gelingt es trotz Auswertung aller Umstände nicht, sich vom tatsächlichen wirklichen Willen zu überzeugen, muß sich das Gericht notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht (BGH, Urteil vom 8.12.1982, BGHZ 80, S. 41, 45). Die Auswertung der gesamten Umstände ergibt, daß die Erblasserin den Nachlaß nicht zur Bestreitung der allgemeinen Unterbringungskosten zur Verfügung stellen wollte. Hätte sie den Nachlaß auch hierfür vorgesehen, so wäre ein Testament vollkommen entbehrlich gewesen, denn der Verbrauch des Erbes wäre als gesetzliche Folge des Erbfalles ohne jegliche besondere Regelung eingetreten. Die Erblasserin hat vielmehr durch die Tatsache der Errichtung eines Testamentes und der darin verfügten Zielsetzung „mein wichtigstes Anliegen ist es, ...“ zum Ausdruck gebracht, daß das Vermögen dazu verwendet werden soll, den Kindern eine Versorgung zu bieten, die auf Dauer über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Die Erblasserin wollte überdies erkennbar ihre Kinder nicht nur wenige Jahre lang optimal betreut wissen, sondern ging davon aus, daß das Vermögen ggf. sogar für eine Verbesserung der gesamten noch verbleibenden Lebensdauer der Kinder ausreichen wird. Hierauf deuten sowohl die Einsetzung eines Nacherben für verbliebenes Vermögen als auch die Anordnung der lebenslangen Unterbringung der Kinder in einem Zweibettzimmer hin. Die Mutter des Antragstellers, die mehr als 30 Jahre lang zwei behinderte Kinder versorgt und bereits vor Erstellung des Testaments Kontakt mit dem Träger des Pflegeheimes aufgenommen hatte, in dem ihre Kinder leben sollten und derzeit auch leben, war sich nach der Lebenserfahrung darüber im klaren, daß die Bestreitung aller Kosten für die Unterbringung beider Kinder, deren Lebenserwartung in Anbetracht ihres Alters nicht unerheblich ist, das vorhandene Vermögen binnen weniger Jahre aufzehren würde. Aus dem genannten Grund kann auch aus der „beispielhaften“ Aufzählung konkreter Verwendungszwecke nicht der Schluß gezogen werden, daß alle Kosten der Versorgung des Antragstellers aus dem Erbe bestritten werden sollen. Bei der exemplarischen Aufzählung handelt es sich ausschließlich um Leistungen, die nicht zu den vom Sozialhilfeträger im Wege der Hilfe zum Lebensunterhalt bestrittenen Aufwendungen gehören. Die finanziellen Mittel für derMittBayNot 1998 Heft 2 bestimmt wäre. 1990, 245 ff.]); zuletzt BGH, Urteil vom 20.10.1993, a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen auf zustimmende Stellungnahmen in der Literatur). Die Tatsache, daß das Testament es dem Antragsteller und seiner Schwester unter Beteiligung der Testamentsvollstreckerin ausdrücklich erlaubt, auch die Substanz ihres ererbten Vermögens anzugreifen, steht der dargestellten Auslegung der letztwilligen Verfügung durch den Senat nicht entgegen. Die Bestimmung zu befreiten Vorerben wird durch das vom Senat als richtig empfundene Verständnis des wahren Willens der Erblasserin nicht sinnentleert. Denn in Anbetracht der geringen Größe des Erbteils war für die Erblasserin vorhersehbar, daß nicht stets die Nutzungen aus dem Nachlaß ausreichen werden, um die von ihr bezweckten Maßnahmen zu finanzieren. Es wird vielmehr früher oder später auch ein unmittelbarer Eingriff in das Vermögen erforderlich sein. Die unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG stehende Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, frei über seinen Nachlaß zu verfügen und schließt eine gesetzliche Verpflichtung des Verfügenden aus, dem Behinderten den unbeschränkten Nachlaß zuzuwenden, um dessen Bedürftigkeit abzuwenden oder dem Sozialhilfeträger Rückgriffsmöglichkeiten zu eröffnen. Eine Sittenwidrigkeit wegen Umgehung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG liegt nicht vor, weil die Subsidiarität der Sozialhilfe im BSHG selbst in nicht unerheblichem Umfang durchbrochen wird. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Verfügung aus anerkennenswerten Zielen der Erblasserin erfolgt ist (ebenso Brühl in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl., § 88 Rdnr.105). Gegen die dargestellte Auslegung des Testaments kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, daß die Absicht der Erblasserin im Verfügungstext deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Zwar ist an keiner Stelle davon die Rede, daß für die Grundbedürfnisse des Antragstellers der Träger der Sozialhilfe aufkommen soll. Da – wie dargelegt – aber nicht in erster Linie auf den Wortlaut, sondern den – sei es auch nur unvollkommen – zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin abzustellen ist, kann es hierauf entscheidend nicht ankommen. Es genügt, wenn zureichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Erblasserin es ungeachtet des dies nur unvollständig erkennbar machenden Wortlautes des Testamentes bei der Einstandspflicht der Sozialhilfe in dem aus dem BSHG ersichtlichen Umfang belassen wollte. Derartige Anhaltspunkte sind in den obigen Ausführungen dargelegt worden. Dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheides über die Einstellung der Sozialhilfe vom 5.12.1994 entgegen. Inwieweit der Bescheid vom 5.12.1994 wirksam und bestandskräfitig geworden ist, muß einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Der Antragsteller hat den Zugang des Bescheides bestritten. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 1. Halbsatz SGB X greift aus diesem Grunde nicht ein. Den nach § 37 Abs. 2 2. Halbsatz SGB X der Behörde obliegenden Nachweis des Zugangs hat der Antragsgegner bislang nicht geführt. Desweiteren bleibt zu prüfen, wieweit die Bindungswirkung des Bescheides in Anbetracht des jedenfalls mit Schreiben vom 25.5.1996 erneut gestellten Antrages auf Übernahme der Unterbringungskosten reicht. Das Testament ist auch nicht etwa deshalb der dargelegten Auslegung entzogen, weil die Erblasserin sich bei seiner Formulierung mit dem Notar einer rechtskundigen Person bedient hat. Denn wenn es auch sein mag, daß der unter Mitwirkung eines Notars – eher als der ohne sachkundige Hilfe – erstellte Urkundentext geeignet ist, den wahren Willen des Erblassers inhaltlich richtig und erschöpfend wiederzugeben, gilt dies doch nicht ausnahmslos. Dementsprechend ist anerkannt, daß auch notarielle letztwillige Verfügungen auslegungsfähig sind, solange sie nur ein Zurückbleiben des Gewollten hinter dem Erklärten erkennen lassen. So verhält es sich hier (OLG Hamm, Beschluß vom 16.3.1993, FamRZ 1994, 1188; vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1981, NJW 1981, 1736 [= MittBayNot 1982, 31 f.]). Auch läßt der Umstand, daß sog. Behindertentestamente bereits Gegenstand von juristischen Abhandlungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen sind, nicht den Schluß zu, daß ein Notar stets, wenn er ebenfalls eine derartige Urkunde aufsetzen will, die in diesen Veröffentlichungen gebrauchten Formulierungen einsetzt. Gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der letztwilligen Verfügung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, eine solchermaßen ausgelegte Urkunde sei gemäß § 138 BGB nichtig, weil der Sozialhilfeträger trotz vorhandenem Vermögen gegenüber dem Erben leistungspflichtig werde und die Erbschaft einem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen werde. Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof darin, daß derartige Testamente wirksam sind (BGH, Urteil vom 21.3.1990, NJW 1990, 2055 [= MittBayNot MittBayNot 1998 Heft 2 Demnach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Ob eventuelle Leistungen der Testamentsvollstreckerin auf die Kosten der Heimunterbringung anzurechnen sind, soweit mit ihnen auch Grundbedürfnisse abgedeckt werden z.B. durch Anschaffung modischer und zweckentsprechender Kleidung, kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung der Kostenübernahme auf Darlehensbasis offenbleiben. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund für die vom Senat erlassene einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. Bei der Höhe der im Raume stehenden Pflegekosten wäre mutmaßlich bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache der auf den Antragsteller entfallende Anteil der Erbschaft bereits aufgebraucht. Die Absicht der Erblasserin, ihre Kinder aufgrund einer sachgerechten Verwaltung des Nachlasses möglichst lange zu versorgen, würde vereitelt. Die Testamentsvollstreckerin sähe sich der Notwendigkeit ausgesetzt, die langfristig angelegte Vermögensverwaltung aufzugeben und das Vermögen zu verbrauchen. Gegenüber dem dadurch drohenden finanziellen Schaden wiegen die dem Antragsgegner aus der darlehensweisen Gewährung der Sozialhilfe entstehenden Nachteile deutlich geringer. Dies gilt umsomehr, als das Vermögen des Antragstellers dadurch, daß der Antragsgegner sich bislang geweigert hat, die für die Zeit vom 15.5.1995 bis 31.7.1997 entstandenen Heimkosten zu übernehmen, bereits zu mehr als der Hälfte aufgebraucht ist. Die Antragsgegnerin müßte daher in wenigen Monaten ohnehin die Unterbringungskosten übernehmen. Überdies besteht bei einem weiteren Ausbleiben der Kostenübernahme offensichtlich eine Gefährdung der gewohnten Unterbringung des Antragstellers, weshalb eine vorläufige Absicherung rückwirkend ab 16.8.1996 nötig ist. Die vorstehend abgedruckte, in einem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Sächsischen Verwaltungsgerichtshofes nimmt – soweit erkennbar – erstmals aus höherer verwaltungsrechtlicher Perspektive zum sogenannten Behindertentestament Stellung. Der „Urtypus“ dieser Verfügung von Todes wegen bei Vorhandensein eines geistig und/oder körperlich behinderten Abkömmlings geht zurück auf ein durch Bengel etwa im Jahr 1976 beurkundetes gemeinschaftliches Testament, das in der Folgezeit insbesondere durch Organisationen der Behindertenfürsorge (Lebenshilfe e.V.) in anonymisierter Form übernommen und bundesweit „empfohlen“ wurde. Es wurde in der 2. Auflage von Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag (1986), Abschnitt D Rdnr. 272 ausführlich dargestellt und ist in nur geringfügig veränderter Fassung Gegenstand der bekannten Grundsatzentscheidung des BGH, MittBayNot 1990, 245 m. Anm. Reimann. Ziel der testierenden Elterngeneration ist es hierbei, den behinderten Abkömmling nach ihrem Ableben durch ergänzende Zuwendungen aus dem Nachlaß besser zu stellen als er hypothetisch stünde, wenn er lediglich die gesetzlichen Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) und die Ansprüche nach dem BSHG (Hilfe zur Pflege als Hauptanwendungsfall der Hilfe in besonderen Lebenslagen) geltend machen könnte. Dies setzt allerdings voraus, daß der Nachlaß – auch soweit er im gesamthänderischen oder Alleineigentum des behinderten Abkömmlings steht – von einer Verwertungspflicht verschont bleibt, da diese lediglich zum teilweisen Ausgleich des fiskalischen Defizits der Sozialleistungsträger führt, den Behinderten jedoch in keiner Weise besser stellt. So läge es etwa, wenn unter Zugrundelegung des klassischen „Berliner Testaments“ bereits beim ersten Sterbefall ein Pflichtteilsanspruch des behinderten Abkömmlings entsteht, den der Sozialleistungsträger als nicht mehr von Gestaltungserklärungen irgendwelcher Art abhängigen Geldanspruch ( § 2317 Abs. 1 BGB ) gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 und 4 BSHG ohne weiteres durch Verwaltungsakt auf sich überleiten kann und geltend machen wird. Zur Vermeidung solcher Pflichtteilsansprüche, die lediglich zu einer für den Behinderten konsequenzlosen Entleerung des Nachlasses führen, ist daher bereits auf den ersten Sterbefall der behinderte Abkömmling zum Miterben einzusetzen, und zwar als (in der Regel nicht befreiter) Vorerbe. Nacherbe sei beispielsweise der weitere, nicht behinderte Abkömmling, der überlebende Ehegatte oder ein gemeinnütziger Verein der Behindertenhilfe. Zusätzlich wird Dauertestamentsvollstreckung ( § 2209 BGB ) angeordnet über die Vorerbschaft und insbesondere die hieraus zu gewinnenden Erträgnisse, die ja gemäß §§ 2124, 2130, 100 BGB sonst freies Eigenvermögen des Vorerben werden, verbunden mit klaren Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker ( § 2216 Abs. 2 BGB ), die den staatlichen Leistungskatalog ergänzende Zuwendungen aus den Erträgnissen dem behinderten Vorerben sichern. Die Quote, zu welcher der behinderte Vorerbe bereits auf den ersten Sterbefall eingesetzt wird, muß auf jeden Fall höher sein als dessen Pflichtteilsquote, da sonst die vorerwähnten Beschränkungen der Nacherbschaft und der Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet gelten, mithin also schlichte Miterbeinsetzung vorliegt, die den Weg zu einem Regreß des Sozialleistungsträgers durch Verwertung dieses einsatzpflichtigen Vermögens im Weg der Auseinandersetzungsversteigerung eröffnet ( § 88 Abs. 1 BSHG ). Wird der behinderte Vorerbe daher zu einer Quote eingesetzt, die zwischen der Pflichtteilsquote und der gesetzlichen Erbquote liegt, besteht zwar das abstrakte Risiko einer Ausschlagung mit der wiederum unerwünschten Folge eines konsequenzlos überleitbaren Pflichtteilsanspruchs ( § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Der lediglich körperlich Behinderte wird jedoch diese Ausschlagung bei bewußter Abwägung der Alternativen nicht erklären (eine Überleitung des Ausschlagungsrechts selbst als Gestaltungserklärung auf den Sozialleistungsträger kann im Rahmen des auf Ansprüche beschränkten § 90 Abs. 1 BSHG bekanntlich nicht erfolgen); der für den geistig behinderten Vorerben bestellte (oder gemäß §§ 1944 Abs. 2 Satz 3, 203, 206 BGB zur Ingangsetzung der Frist zu bestellende) Betreuer und das zur Genehmigung einer etwaigen Ausschlagung berufene Vormundschaftsgericht ( § 1822 Nr. 2 BGB ) werden ebenfalls nicht ausschlagen, da hierbei lediglich die wohlverstandenen Interessen des Betreuten, nicht jedoch die fiskalischen Interessen des Sozialleistungsträgers an der Umsetzung des sozialrechtlichen Subsidiaritätsprinzips Maßstab sein dürfen. Die Regreßfestigkeit des vorstehend skizzierten „Grundmodells“ des Behindertentestaments stützt sich – dargestellt am BSHG als wichtigstem Anwendungsfall subsidiärer, staatsfinanzierter Sozialfürsorgeleistungen – auf zwei (Gesetzesbegriffe: das Wort „verwertbar“ in § 88 Abs. 1 BSHG und das Wort „Erbe“ in § 92c BSHG . Zu Lebzeiten des behinderten Vorerben ist die Vermögenssubstanz aus Rechtsgründen unverwertbar im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG , da der Vorerbe zu einer Verfügung (Veräußerung oder Belastung), die auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt, nur mit Zustimmung des Nacherben befähigt ist und zudem – sofern sich die Testamentsvollstreckung auch auf die Vermögenssubstanz erstreckt – das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 BGB die eigene Verwertung durch den Hilfeempfänger hindert. Der Vermögensertrag des Vorerbenanteils wird zwar – wie dargestellt – Eigenvermögen des Behinderten, ist jedoch ebenfalls nicht verwertbar im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG , da auch insoweit das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eine eigene Verwertung durch den Hilfeempfänger hindert und dieser keinen auf den Sozialleistungsträger überleitbaren Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Herausgabe der Erträgnisse zur Unterhaltssicherung hat, da die klaren Verwaltungsanweisungen gemäß § 2216 Abs. 2 BGB der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinn des § 2216 Abs. 1 BGB , d.h. ggf. auch der Erfüllung des Nachranggrundsatzes des Sozialfürsorgerechtes, vorgehen (a. A. jedoch Krampe, AcP 191, 526 ff.) Nach dem Tod des Vorerben, d. h. mit Eintritt des Nacherbfalls, unterliegt das frühere Vorerbengut der Substanz nach ebenfalls nicht dem Regreßzugriff, da dieser gemäß § 92c Abs. 1 BSHG nur den „Erben“ des Hilfeempfängers trifft. Erbe im zivilrechtlichen Sinn ist bekanntlich nicht der Nacherbe im Verhältnis zum Vorerben ( § 2139 BGB ), sondern im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser, der jedoch keine Sozialleistungen bezogen hat (Erbe im Sinn des § 92c Abs. 1 BSHG ist übrigens auch nicht der Begünstigte aus Drittzuwendungen auf den Todesfall gemäß §§ 331, 2301 BGB !). MittBayNot 1998 Heft 2 Vorerbschaftsvermögen, die der Testamentsvollstrecker (z.B. wegen fortschreitender Gebrechlichkeit des Behinderten) nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden konnte, unterliegen als dessen Eigenvermögen dem Erbenregreß (Kostenersatzanspruch) gegenüber den Eigenerben des Vorerben (in der Regel also dessen gesetzlichen Erben), die jedoch gemäß § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG auch ohne Erhebung der Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB nur beschränkt auf den Nachlaß haften. Der BGH ( MittBayNot 1990, 245 und DNotZ 1992, 241 jeweils m. Anm. Reimann, und erneut ZEV 1994, 35 m. Anm. Bengel a.a.O., S. 29 ff. sowie MittBayNot 1994, 49 ff. m. Anm. Reimann) und ihm folgend die Instanzgerichte (z.B. LG Konstanz, FamRZ 1992, 360 m. Anm. Kuchinke) haben das vorstehend skizzierte Gestaltungsmodell des Behindertentestaments zivilrechtlich vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB ) jedenfalls dem Grunde nach freigestellt. Maßgeblich hierfür war zum einen die Erwägung, daß der gesetzliche Nachrang der Sozialfürsorgeleistung (§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG) gerade beim Bezug von Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen (etwa der Hilfe zur Pflege) deutlich abgeschwächt ist: So wird etwa eigenes Einkommen des Hilfeempfängers und der weiteren Mitglieder der Einsatzgemeinschaft des § 28 Abs. 1 BSHG (d.h. des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des nichtehelichen Lebensgefährten gemäß § 122 BSHG ) geschont, solange es die allgemeine Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG , ab Pflegebedürftigkeit der Stufe I oder stationärer Pflege gar die erhöhte besondere Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1 und bei Bezug von Pflegegeld für Schwerstpflegefälle gar die nochmals erhöhte Einkommensgrenze des § 81 Abs. 2 BSHG nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von etwas über l.000, 1.500 bzw. 3.000 DM, den angemessenen Wohnaufwendungen sowie weiteren Personenzuschlägen für die vom Hilfeempfänger unterhaltenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, erreicht also in der Summe teilweise staunenswerte Höhen. Selbst das darüber hinausgehende Einkommen ist gemäß § 84 Abs. 1 BSHG nur in angemessenem Umfang einzusetzen. Auch das Vermögen der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft erfährt in § 88 Abs. 2 BSHG eine über das bürgerliche Unterhaltsrecht deutlich hinausgehende Schonung (wobei insoweit die weitere Privilegierung der Leistungen zur Hilfe in besonderen Lebenslagen lediglich noch in Gestalt erhöhter Freibeträge für Ersparnisse gemäß §88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Erscheinung tritt). In wertender Hinsicht stützt die zivilrechtliche Rechtsprechung die Zulässigkeit des Behindertentestaments jedoch maßgeblich auf die Erwägung, das durch die Erblasser verfolgte Ziel bestehe gerade nicht in der Umkehrung des sozialrechtlichen Subsidiaritätsprinzips um seiner selbst willen, sondern in der verfassungsrechtlich (Testierfreiheit) anzuerkennenden Besserstellung des Behinderten durch eine verantwortungsvolle Gestaltung von Todes wegen, die allerdings zur Vermeidung frühzeitiger Erschöpfung des Nachlasses als notwendigen Reflex die Zurückdrängung sozialhilferechtlicher Verwertungspflichten zur Folge haben muß, indem die Tatbestandsvoraussetzungen der verschiedenen in Betracht kommenden Regreßalternativen jedenfalls hinsichtlich eines Elements („verwertbar“, „Erbe“) nicht eintreten. Diese zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Behindertentestaments gilt jedenfalls dann und so lange, als nicht allein aus der Vorerbschaft die MittBayNot 1998 Heft 2 Versorgung des Behinderten ohne Inanspruchnahme nachrangiger Sozialleistungen auf Dauer gesichert werden kann. Insbesondere bei größeren (oder künftig größeren) Vermögen empfiehlt sich daher zur Vermeidung gesetzlicher Erbfolge die Ergänzung des „Behindertentestaments“ um eine weitere, für den Fall dessen Unwirksamkeit geltende Regelung (z.B. auf der Basis des Berliner Testaments). Während die bisher veröffentlichte Rechtsprechung und die außerordentlich umfangreiche Literatur (vgl. etwa Smid, NJW 1990, 409; Otte, JZ 1990, 1027 ; van de Loo, NJW 1990, 2852 ; Krampe, AcP 191, 526 ; Schubert, JR 1991, 106 ; Pieroth, NJW 1993. 173 ff.; Nieder, NJW 1994, 1264 ff.; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag D Rdnr. 272 ff. u.a.) sich in erster Linie mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Behindertentestaments und der Erörterung alternativer Lösungen (insbesondere der „Vermächtnislösung“ zur Vermeidung einer sonst bereits beim ersten Sterbefall unumgänglichen Erbengemeinschaft; hierzu etwa Nieder, NJW 1994, 1265 ) beschäftigte, nimmt das vorstehend veröffentlichte Urteil des OVG Bautzen in wünschenswerter Klarheit zur sozialhilferechtlichen Einordnung Stellung und bestätigt hierbei die oben getroffene Prognose. Da der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, spielte der Zentralbegriff „Erbe“ in § 92c BSHG (noch) keine Rolle; im Mittelpunkt stand also die Auseinandersetzung mit dem zweiten zentralen Kriterium, nämlich der fehlenden „Verwertbarkeit“ gemäß § 88 Abs.1 BSHG. Mit allerdings sehr knappen Ausführungen bejaht das Gericht im Beschwerdebeschluß (entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des VG Leipzig) die Unverwertbarkeit des Vorerbenanteils des behinderten Antragstellers aufgrund der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung gemäß §§ 2209, 2210 BGB. Zugleich wird mittelbar bestätigt, daß der Vorerbe keinen allgemeinen Anspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Herausgabe der Erträgnisse zur Sicherung seines Unterhalts habe, etwa gestützt auf die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinn des § 2216 Abs. 1 BGB (so aber Krampe, AcP 191, 526 ff.). Das OVG Bautzen stützt damit (allerdings ohne Zitat) die Ausführungen des BGH ( FamRZ 1986, 900 ), wonach die Früchte des Nachlasses nur dann zur Unterhaltsdeckung heranzuziehen seien, wenn in der Verfügung von Todes wegen nichts anderslautendes geregelt sei (ebenso Staudinger/Reimann, § 2216 Rdnr. 25). Zu der ebenfalls die Verwertbarkeit entziehenden Wirkung der nicht befreiten Vorerbschaft brauchte das OVG Bautzen sich nicht zu äußern, da nach dem klaren Wortlaut des Testaments der behinderte Abkömmling vorliegend zum befreiten Vorerben eingesetzt wurde, so daß ihm (sofern nicht die Testamentsvollstreckung zusätzlich angeordnet wäre) die Verwertung durch entgeltliche Veräußerung oder Belastung rechtlich möglich gewesen wäre. Die Gestaltungsalternative zwischen der (klassischerweise gewählten) nicht befreiten Vorerbschaft (mit der Folge der zusätzlichen Unverwertbarkeit jedenfalls des Vermögensstammes gemäß § 88 Abs. 1 BSHG) und der befreiten Vorerbschaft trifft übrigens eine derzeit aktuelle Kontroverse darüber, ob der nur für den Vorerben bestellte Testamentsvollstrecker (der nicht zugleich Nacherbenvollstrecker gemäß § 2222 BGB ist) mehr Rechte haben könne als der Vorerbe sie ohne Testamentsvollstreckung hätte. Entgegen OLG Stuttgart, BWNotZ 1980, 92 , und Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, Rdnr. 215 (wonach die für den Vorerben geltenden Verfügungsbeschränkunff. BGB nur das Verhältnis zwischen Vorerbe und Nacherbe regeln) vertritt eine im Vordringen befindliche Ansicht die Auffassung, die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers über den Vorerbenanteil könne nicht mehr Befugnisse umfassen, als sie der Vorerbe selbst habe (so etwa MüKo/Brandner, § 2205 Rdnr. 55; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung IV, 188). Trifft letztere Auffassung zu, wäre in der Tat die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft ratsam. So erfreulich für die notarielle Praxis die Bestätigung der ,,grundsätzlichen zivilrechtlichen Unbedenklichkeit“ des Behindertentestaments auch in sozialhilferechtlicher (verwaltungsgerichtlicher) Hinsicht ist, kann doch der Beschluß des OVG Bautzen nicht in allen Punkten überzeugen. Ein wesentlicher Teil der Ausführungen ist der vermeintlich erforderlichen Auslegung des notariellen Testaments gewidmet mit dem Ziel, die in dieser Form allerdings in der Tat nicht ausdrücklich formulierte Anweisung an den Testamentsvollstrecker dort wiederzufinden, der Nachlaß dürfe nicht zur Begleichung der vom Sozialhilfeträger nach dem BSHG zu tragenden Allgemeinkosten, sondern lediglich zur Sicherstellung der über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden Versorgung dienen. Die im Testament aufgeführten Anweisungen an den Vollstrecker ( § 2216 Abs. 2 BGB ) enthalten allerdings eine Reihe von Einzelbeispielen, die unter der allgemeinen Zielvorgabe, den Kindern „die bestmögliche Betreuung, Pflege und Unterbringung zu ermöglichen“, zusammengeführt wurden. Dieser testamentarischen Anordnung „bestmöglicher Betreuung, Pflege und Unterbringung“ ist bereits unmittelbar, ohne daß es hierzu einer Auslegung bedürfte, zu entnehmen, daß jedenfalls die Vermögenssubstanz erhalten bleiben muß, da deren Einsatz zur Tragung der allgemeinen Heimkosten in der Gesamtheit eben nicht mehr die „bestmögliche Betreuung“ gewährleisten könnte (so auch Haas, NotBZ 1997, 209 ). Ein vernünftiger Zweifel am Erblasserwillen oder eine Lückenhaftigkeit der testamentarischen Anordnung ist insoweit aus der Sicht des Zivilrechts nicht recht erkennbar. Nicht befriedigen kann schließlich auch die im Ergebnis getroffene einstweilige Anordnung, die Sozialhilfeverwaltung habe die Kosten der Heimunterbringung „auf Darlehensbasis“ zu übernehmen, jedenfalls bis zu einer Klärung in der Hauptsache. Trifft die gerichtliche Prämisse, der unter Testamentsvollstreckung stehende (befreite) Vorerbe habe kein „verwertbares“ Vermögen im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG, zu, besteht kein Raum für eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe. Diese setzt nämlich nach § 89 Satz 1 BSHG voraus, daß an sich gemäß § 88 BSHG für den Bedarf der Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen wäre, dessen sofortiger Verbrauch oder Verwertung jedoch eine unbillige Härte bedeuten würde. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG ist aber gerade die Verwertbarkeit, an der es hier fehlt, unabdingbare Voraussetzung für die Pflicht zum Einsatz eines Vermögenswertes. Auch in der Beleihung für Darlehenszwecke läge eine Form des Vermögenseinsatzes, die gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gerade nicht geschuldet ist. Zutreffend wäre daher gewesen, im einstweiligen Anordnungsverfahren die Wiederaufnahme der Zahlungen für die stationäre Hilfe zur Pflege (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG ) als reguläre Sozialhilfeleistung zu verfügen. Notar Dr. Hans-Frieder Krauß, Hof/Saale Steuerrecht 26. EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 6 b Abs. 3; BGB § 951 (Baumaßnahmen des Ehegatten auf dem Grundstück des anderen Ehegatten) Trägt ein Ehegatte vereinbarungsgemäß alle Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten und ist zwischen den Eheleuten festgelegt, daß der andere Ehegatte das ihm zuwachsende Eigentum an dem Gebäude ausgleichen muß, dann kann der den Bau finanzierende Ehegatte seine Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude im Betrieb beider Ehegatten genutzt wird. BFH, Urteil vom 10.4.1997 – IV R 12/96 – Aus dem Tatbestand: Die beiden Kläger sind Eheleute. Jedem gehörte ursprünglich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Land- und Forstwirtschaft wurde von der Hofstelle des Klägers aus bewirtschaftet. Im Wirtschaftsjahr 1980/81 veräußerte die Klägerin ihren 81 ha großen Hof bis auf eine Fläche von ca. 4 ha. Diese Restfläche und den Veräußerungserlös von rd. 3 Mio. DM führte sie – so die Formulierungen des Finanzgerichts (FG) – dem Betrieb des Klägers zu. Der Veräußerungserlös wurde größtenteils zur Tilgung von Betriebsschulden verwandt; in Höhe des Restbetrages wurde eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet und nach entsprechenden Anschaffungen größtenteils gewinneutral aufgelöst. Aufgrund einer Vereinbarung vom 1.7.1981 wurden auf dem Grund und Boden des Klägers ein Altenteiler-Wohnhaus (Fertighaus) und ein (schlüsselfertig erworbenes) Betriebsleiter-Wohnhaus errichtet. Die Klägerin sollte dabei als Bauherrin auftreten und sämtliche Baukosten tragen. Tatsächlich beantragte der Kläger die Baugenehmigung für das Altenteilerhaus im eigenen und für das BetriebsleiterWohnhaus in beider Namen. Nach Fertigstellung sollte die Klägerin ideelle Eigentumsanteile von 50 v.H. an den entsprechenden Grundstücksparzellen erhalten; dazu kam es aber aus rechtlichen Gründen nicht. Die Klägerin schloß außerdem zusammen mit dem Kläger einen Kaufvertrag über eines der aufzustellenden Fertighäuser ab, trat aber ansonsten nach außen nicht in Erscheinung. Die Klägerin betrachtete sich als Eigentümerin, zumindest als alleinige Nutzungsberechtigte der beiden Gebäude. Die seinerseits noch nicht verbrauchte § 6b-Rücklage wurde auf die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten übertragen. Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die § 6b-Rücklage nur mehr zu 50 v.H. an. Er nahm an, die Wohnhäuser seien von beiden Klägern gemeinsam errichtet worden. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Revision ist begründet. Aus den Gründen: FG und FA sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin die gebildete Rücklage nicht gemäß § 6b Abs. 3 EStG in vollem Umfang auf die von ihr allein finanzierten Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Klägers hat übertragen können. Die Klägerin konnte ihre entsprechenden Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren. 1. Hat ein Ehegatte die Herstellungskosten für ein im Miteigentum beider Ehegatten stehendes Gebäude allein getragen und darf er dieses Gebäude aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten unentgeltlich für seine betrieblichen Zwecke nutzen, kann er die Aufwendungen wie ein materielMittBayNot 1998 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG Bautzen Erscheinungsdatum: 02.05.1997 Aktenzeichen: 2 S 682/96 Erschienen in: MittBayNot 1998, 127-132 NJW 1997, 2898-2900 NVwZ 1997, 1239 NotBZ 1997, 208-209 ZEV 1997, 344-345 Normen in Titel: BSHG § 88 Abs. 1