V R 50/07
OVG, Entscheidung vom
8mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OVG Weimar 11. November 2008 2 EO 651/08 ThürKO § 69 Abs. 1; EGZPO Art. 15 Nr. 3; VwGO § 80 Zwangsvollstreckung gegen Gemeinde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 76 MittBayNot 1/2010 Rechtsprechung Öffentliches Recht/Steuerrecht Das LG ist davon ausgegangen, dass das Interesse des Kostenschuldners an der bloßen Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels nicht mit dem Kaufpreis identisch ist, sondern hinter diesem zurückbleibt und der Kaufpreis lediglich eine Bezugsgröße bildet, von der ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses – nach freiem Ermessen zu bestimmenden – Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm, OLGR 2006, 173; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 703; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101 ; JurBüro 1995, 598 ; OLGR 1993, 96; LG Köln, RNotZ 2007, 560; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rdnr. 4). Das LG hat die wertrelevanten Umstände des konkreten Falles ermittelt, insbesondere Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Notars getroffen, und in seine Abwägung einbezogen. Es hat einerseits berücksichtigt, dass es sich nach eigenem Bekunden der Beteiligten zu 1 um einen Standardfall mit kleineren Besonderheiten gehandelt hat, die jedoch in der Abwicklung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Andererseits hat es das Maß der Verantwortung des Notars nicht außer Acht gelassen, die mit der Bedeutung des Geschäftes verbunden war. Dass hier abwägungsrelevante Umstände unberücksichtigt geblieben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Bei seiner Abwägung hat das LG die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung nicht überschritten. Die Bemessung des Geschäftswertes für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels mit 30 % des Kaufpreises liegt im Bereich des zur Verfügung stehenden Ermessensrahmens. Sie unterschreitet diesen nicht. Selbst der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 12.5.2005, BGHZ 163, 77 = MittBayNot 2005, 433 = DNotZ 2005, 867 zwar nicht grundsätzlich zur Höhe des Geschäftswertes geäußert; er hat es aber für ermessensfehlerfrei angesehen, dass der dortige Kostengläubiger dem geringen Umfang seiner Tätigkeit dadurch Rechnung getragen hat, dass er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat. Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für einen „Standardfall“ angemessen erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 598 : 10 %; JurBüro 1996, 101 : 20 %; OLGR 1993, 96: 30 %). Ob auch eine Bewertung mit 50 % des Kaufpreises noch im Rahmen des Ermessensrahmens liegen würde, mag dahinstehen, da jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine Ermessensreduzierung dahingehend stattgefunden hat, dass nur eine Bewertung mit mindestens 50 % ermessensfehlerfrei wäre. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Auffassung der Prüfungsabteilung der Notarkasse A. d. ö. R. vgl. Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 1641 ff. Öffentliches Recht 15. ThürKO § 69 Abs. 1; EGZPO Art. 15 Nr. 3; VwGO § 80 (Zwangsvollstreckung gegen Gemeinde) 1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlichrechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen. 2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3.12.2007 – 2 E0 790/07 – n. v. – zu § 40 ThürVwZVG). 3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreck­ung richten, können nur in den dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden. Thüringer OVG, Beschluss vom 12.11.2008, 2 EO 651/08 Anmerkung der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in ThürVBl 2009, 56. Siehe hierzu auch den Praxishinweis von Grziwotz, MittBayNot 2010, 82 (in diesem Heft). Steuerrecht 16. UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. a) (Noch zu bebauendes Grund­ stück als Leistungsgegenstand i. S. d. UStG) Ein nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück. BFH, Urteil vom 19.3.2009, V R 50/07 Die Klägerin ist eine Immobilienentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2001 veräußerte die Klägerin zwei ihr gehörende unbebaute Grundstücke an eine Erwerbergemeinschaft zum Kaufpreis von 3.190.565,13 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer), fällig zum 4.1.2002. Der Grundstücksbesitz sollte am Tage nach der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen (§ 4 des Vertrages). Das Grundeigentum wurde am 17.4.2002 im Grundbuch eingetragen. Außerdem schlossen die Vertragsparteien am selben Tag vor dem­ selben Notar einen Generalübernehmervertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für die Käuferin ein schlüsselfertiges Büround Geschäftshaus zu einem Preis von 7.436.923,97 € zuzüglich 1.210.731,23 € Umsatzsteuer zu errichten, hierzu alle Architektenund Ingenieurleistungen zu erbringen und die Bauleitung auszuführen. Die Vergütung war zahlbar bis zum 28.12.2001. Vertraglicher Fertigstellungstermin war der 15.4.2003. Die Klägerin versicherte der Erwerberin, dass die im Generalübernahmevertrag vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG Weimar Erscheinungsdatum: 11.11.2008 Aktenzeichen: 2 EO 651/08 Rechtsgebiete: Kommunalrecht Erschienen in: MittBayNot 2010, 76 Normen in Titel: ThürKO § 69 Abs. 1; EGZPO Art. 15 Nr. 3; VwGO § 80