II C 10/31
OVG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OVG Münster 23. April 2020 15 A 2241/18 BauGB § 242 Abs. 1 Zu sog. „vorhandenen“ Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 31.07.2020 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.4.2020 – 15 A 2241/18 BauGB § 242 Abs. 1 Zu sog. „vorhandenen“ Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts 1. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB gehören in den Ländern, in denen – wie hier – bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechts insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen. 2. „Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. 3. Eine programmgemäß fertiggestellte Straße ist gegeben, wenn die Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die fragliche Verkehrsstrecke bereits seinerzeit eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße war. 4. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auf einen Teil bzw. Abschnitt einer darüber hinaus reichenden Straße beschränken. Die Qualifizierung lediglich eines Straßenabschnitts als vorhandene, beitragsfreie Straße führt insoweit zu einer „abrechnungsmäßigen Verselbständigung“ nach früherem Landesrecht; sie wird deshalb vom nachfolgenden Bundesrecht durch Gewährung der Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert. Gründe : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2). Es ergibt sich aus ihnen ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.). Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des erkennenden Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (dazu unter 4.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2241/18 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/15_A_2241_18_Be... einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erhebung von Vorausleistungen für den maßgeblichen Teil der Straße „Am L.---weg “ sei nicht nach § 242 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen, wird von der Zulassungsschrift nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Die vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs. 1 BauGB ist begrifflich identisch mit der bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes „bereits hergestellten Erschließungsanlage“ im Sinne des (nicht in das Baugesetzbuch übernommenen) § 133 Abs. 4 BBauG. Hierzu gehören in den Ländern, in denen - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechts insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22, 27 und 29.78 -, juris Rn. 20, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG; OVG NRW, Urteile vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, juris, Rn. 1, und vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, juris, Rn. 4. „Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, juris, Rn. 4, sowie Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 15 A 2582/11 -, juris, Rn. 5. Eine programmgemäß fertiggestellte Straße im o. g. Sinne ist gegeben, wenn die Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut war. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die fragliche Verkehrsstrecke bereits seinerzeit eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1998 - 3 A 5079/94 -, BeckRS 2015, 45657 ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn. 37 m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer „vorhandenen Straße“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Die maßgebliche Strecke der Straße Am L.---weg in C. -E. könne unabhängig von ihrem früheren Ausbauzustand keine „vorhandene Straße“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB sein, weil sie außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen sei. Ohne innere Ortslage seien die für eine „vorhandene Straße“ essenziellen Merkmale der Bestimmung für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr regelmäßig nicht gegeben. Für die Beurteilung, ob eine Straßenstrecke vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 bereits dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr gedient habe, sei u. a. maßgeblich, ob eine geschlossene Ortslage im Gegensatz zu voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen bestanden habe. Eine geschlossene Ortslage liege vor, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Entwicklung im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BauGB bilde. Dafür sei eine aufeinanderfolgende Bebauung notwendig, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittle und einen Bebauungskomplex bilde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Notwendig sei ein innerörtlicher Verkehr im Sinne eines Verkehrs von Haus zu Haus innerhalb der geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu einem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Nach diesen Maßgaben sei nicht festzustellen, dass entlang der zu beurteilenden Straßenstrecke eine „innere Ortslage“ im Sinne des heutigen § 34 Abs. 1 BauGB bestanden habe. Weder im Jahr 1899 bei Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts der Gemeinde E. noch bis Ende Juni 1961 hätten sich ausweislich der von den Beteiligten zusammengestellten bzw. vorgelegten Materialien und Karten sowie unter Berücksichtigung der von der Kammer im Termin der mündlichen Verhandlung eingeführten öffentlich zugänglichen Luftbilder an der Straßenstrecke eine ausreichende Anzahl maßstabsbildender Gebäude befunden, die den Eindruck einer geschlossenen Bebauung und damit eine „innere Ortslage“ gebildet hätten, um so einen Haus-zu-Haus-Verkehr auslösen zu können. Die dagegen vom Kläger hinsichtlich der Ablehnung einer „inneren Ortslage“ vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die sich aus den vorhandenen Karten seit 1899 ergebenden Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2241/18 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/15_A_2241_18_Be... Bebauungsverhältnisse eingehend ausgewertet und ist überzeugend zum Schluss gelangt, dass die nur vereinzelt und im Wesentlichen auf der der Ruhr zugewandten Seite der Straße im streitgegenständlichen Abschnitt vorhandenen Gebäude als verstreut liegende Anwesen oder allenfalls als Splittersiedlung einzuordnen gewesen seien. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es ist weder ersichtlich noch mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten detaillierten Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der Gebäude und ihrer Abstände zueinander zu Lasten des Klägers unzutreffend sind. Insbesondere geht auch der Kläger - zuletzt im Schriftsatz vom 11. April 2020 - davon aus, dass bis zum Jahr 1899 (lediglich) bis zu sieben Häuser zeitgleich im streitgegenständlichen Bereich der Straße vorhandenen gewesen sind. Vgl. zur insoweit bestehenden Beweis- und Darlegungslast des Klägers OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, juris Rn. 28 ff. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine Bedenken gegen die Verneinung einer Innerortslage. Insoweit ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Bebauung im streitgegenständlichen Abschnitt der Straße „Am L.---weg “ abgestellt hat, weil die Frage, ob eine innere Ortslage bestand, auch bei einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Anlage für unterschiedliche Abschnitte unterschiedlich zu beantworten sein kann. Vgl. etwa - allerdings nicht im Zusammenhang mit § 242 Abs. 1 BauGB - BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, juris Rn. 16. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten geografischen und geologischen Gegebenheiten in der Umgebung des fraglichen Teils der Straße „Am L.---weg “ geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere sind freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit einer Bebauung entzogen sind - wie es der Kläger insbesondere für die der S. zugewandten Anliegergrundstücke wegen der dortigen Hanglage geltend macht -, bei Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht in jedem Falle auszublenden. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt. Das gilt auch dafür, ob etwa Geländehindernisse irgendwelcher Art den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluss sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2005- 4 B 67.05 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 20. Insofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die vereinzelt seit 1899 vorhandene Bebauung überwiegend gerade auf der der S. zugewandten, abfallenden Seite der Straße vorhanden war, während die leichter zu bebauende S. abgewandte Straßenseite gar nicht oder kaum bebaut war. Als unbebaubar dürfte sich ausgehend davon allenfalls der nordwestlich vom heutigen Grundstück mit der Hausnummer 18 liegende Siepen dargestellt haben. Dementsprechend ist die Straße heute fast durchgehend auf beiden Straßenseiten bebaut. Das Verwaltungsgericht hat ferner entgegen der Ansicht des Klägers bei der dargestellten Einordnung insbesondere auch die seinerzeit dort bzw. in der weiteren Umgebung offensichtlich allenfalls vorherrschende dörfliche Struktur außerhalb der eigentlichen Ortskerne der Landgemeinden E. einerseits sowie M. andererseits berücksichtigt. Eine damals möglicherweise vorhanden gewesene Schule in der Straße sowie eine etwaige Nutzung der Straße als Zuwegung zu einer Kirche führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zum einen ist bereits fraglich, ob im maßgeblichen Teil der Straße tatsächlich eine Schule vorhanden war. Die Beklagte hat in den vorhandenen Unterlagen keinen entsprechenden Hinweis gefunden. Als Anhaltspunkt dient insoweit lediglich die vom Kläger vorgelegte, undatierte Karte (Anlage K 2). Dort ist der Schriftzug „ev. Schule“ aber derart angebracht, dass er sich auch auf ein Gebäude oberhalb der Beschriftung (wohl im heutigen I.----------weg ) beziehen kann. Im Übrigen führt selbst die Existenz einer Schule und/oder weiterer Infrastruktureinrichtungen nicht per se auf eine geschlossene Ortslage bzw. - ausnahmsweise - auf die Einordnung als vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Denn auch daraus ließe sich nicht eindeutig schließen, dass die Gemeinde die betreffende Straße für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr nicht nur künftig vorgesehen, sondern schon aktuell bestimmt hatte, obwohl sich die an der Straße vorhandene Bebauung noch nicht zu einer geschlossenen Ortslage verdichtet hatte. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, juris Rn. 33 ff., insbes. Rn. 37 und 42 (wo die fraglichen Voraussetzungen trotz Vorhandenseins einer Kirche, eines Pfarrhauses, einer öffentlichen Schule und einer Gastwirtschaft verneint wurden). Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2241/18 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/15_A_2241_18_Be... Entgegen der Ansicht des Klägers führten auch weder der Ziel- und Quellverkehr, der durch eine Schule - soweit sie tatsächlich vorhanden war - ausgelöst wurde, noch die Nutzung als Zuwegung zu einer nicht unmittelbar an der Straße gelegenen Kirche zum Vorliegen einer Innerortslage. Dieser Verkehr war nämlich kein innerörtlicher Verkehr (im Sinne des Begriffsmerkmals der vorhandenen Straße), der in der Rechtsprechung als Haus-zu-Haus-Verkehr der Anwohner verstanden wird. Ein solcher Verkehr findet weder zwischen den genannten Einrichtungen noch bei der Abwicklung ihres Besucherverkehrs statt. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, juris Rn. 43. Ausgehend von der tragfähigen Prämisse des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht um eine innere Ortslage gehandelt, können die weiteren Darlegungen des Klägers zum Ausbauzustand, zu von der Gemeinde vorgenommenen Ausbaumaßnahmen und zur Einstufung der Straße als „öffentlichem Weg“ dahinstehen. Auch sie geben, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der fragliche Straßenabschnitt noch bis zum Bescheiderlass nicht über Bürgersteige verfügte, keinen Anlass zur ausnahmsweisen Annahme, dass die Gemeinde die betreffende Straße für den inneren Anbau schon aktuell bestimmt hatte, obwohl sich die dortige Bebauung noch nicht zu einer geschlossenen Ortslage verdichtet hatte. Selbst wenn sich die Bebauung in der Straße „Am L.---weg “ im Laufe der 1950er oder zu Beginn der 1960er Jahre - noch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 - derart verdichtet haben sollte, dass im streitgegenständlichen Abschnitt bereits eine geschlossene Ortslage gegeben war, handelt es sich nicht um eine insgesamt programmgemäß fertiggestellte Straße im Sinne des - damals geltenden - ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts. Voraussetzung für die Fertigstellung einer Straße war nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts neben der Herstellung gemäß dem gemeindlichen Bauprogramm, dass die gesamte Straßenfläche von der Gemeinde erworben worden war. Vgl. PrOVG, Urteil vom 13. November 1931 - II C 10/31 -, PrOVGE 88, 117 (118); v. Strauß und Torney/Saß, Straßenund Baufluchtengesetz, 7. Aufl. 1934, § 15 Bem. 7 = S. 246. Diese Voraussetzung war bis zum 29. Juni 1961 nicht erfüllt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sind mehrere Flächen, die zur Freilegung der Straße erforderlich waren, erst in den Jahren 1965, 1969 und 1983 von der Gemeinde erworben worden (vgl. BA II, Historienprüfung, Bl. 40, vgl. zu den Eigentumsverhältnissen an der Straße auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Umdrucks des angegriffenen Urteils). b) Es bestehen keine Bedenken gegen die der Vorausleistungserhebung zugrunde liegende Anlagenbildung (Teilstrecke der Straße „Auf dem L.---weg “ von der Grundstücksgrenze des Bolzplatzes beim Hausgrundstück Nr. 39 bis einschließlich des Wendehammers bei Haus Nr. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den auf ehemals M1. Gemeindegebiet verlaufenden Teil der Straße bei der Anlagenbildung außer Betracht gelassen hat. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass diese weitere, sich östlich an den veranlagten Bereich anschließende Strecke der Straße „Am L.---weg “ erschließungsbeitragsfrei - und dementsprechend in die Abrechnung nicht einzubeziehen - ist, weil diese Straßenstrecke eine „vorhandene Straße“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB darstelle. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auf einen Teil bzw. Abschnitt einer darüber hinaus reichenden Straße beschränken. Die Qualifizierung lediglich eines Straßenabschnitts als vorhandene, beitragsfreie Straße führt insoweit zu einer „abrechnungsmäßigen Verselbständigung“ nach früherem Landesrecht; sie wird deshalb vom nachfolgenden Bundesrecht durch Gewährung der Erschließungsbeitragsfreiheit respektiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NVwZ-RR 1991, 265 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn. 36. Ausgehend davon ist zwischen den auf ehemals M1. und ehemalsE1. Gemeindegebiet liegenden Teilstrecken zu differenzieren. Nach der vorliegenden Historienprüfung hatte die ehemalige Gemeinde M. bereits am 26. Februar 1901 den Beschluss gefasst, die auf ihrem Gebiet liegende Strecke der damaligen „L1.----straße “ auszubauen, und die Straße in allen nachfolgenden Listen und Verzeichnissen als „fertig ausgebaut“ bezeichnet. Darüber hinaus hatte die Gemeinde M. bereits am 28. Dezember 1900 ein „Ortsstatut betreffend die Anlegung und Bebauung der L1.----straße in der Gemeinde M. “ beschlossen. Wenngleich dieses Statut unter dem 9. März 1901 als nicht genehmigungsfähig eingestuft wurde, so brachte es jedenfalls den Willen der Gemeinde M. zum Ausdruck, dass die Straße dem inneren Anbau dienen sollte. Konkrete Einwendungen gegen die Qualifikation des auf ehemaligem M1. Gemeindegebiet gelegenen Straßenabschnitts als „vorhandene Straße“ hat der Kläger dementsprechend auch nicht erhoben. Ferner war keine Aufteilung der zur Vorausleistung veranlagten Erschließungsanlage in zwei Abschnitte (Abschnitt von der Grundstücksgrenze des Bolzplatzes beim Hausgrundstück Am L.---weg Nr. 39 bis einschließlich des Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2241/18 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/15_A_2241_18_Be... Grundstücks Am L.---weg 18 sowie Abschnitt der Reststrecke bis zum Wendehammer) vorzunehmen. Wie schon gesagt, handelt es sich bei dem gesamten abgerechneten Straßenabschnitt mangels Innerortslage nicht um eine „vorhandene Straße“ im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Deshalb kam auch keine abrechnungsmäßige Verselbständigung einzelner Teilstrecken in Betracht. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es ergäben sich „ergänzende Fragen der Berechtigung der in Anspruch genommenen Vorauszahlungen und der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide“, weil sich die Beklagte entschieden habe, den L.---weg zur Erschließung von Grundstücken zu nutzen, die am I.----------weg lägen, ist unklar, worauf dieses Vorbringen zielt. Sollte es dahingehend zu verstehen sein, die Beklagte habe die Anlage fehlerhaft gebildet und diese müsse auch den I.----------weg umfassen, bieten die tatsächlichen Gegebenheiten keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Sichtweise. Der I.----------weg ist nach dem vorliegenden Kartenmaterial als selbständige Erschließungsanlage einzuordnen. c) Der Vorausleistungserhebung steht vorliegend auch nicht die „Verjährung des Vorteilsausgleichs“ bzw. der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegen, weil die Straße bereits seit mehr als 50 Jahren besteht. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Es muss sichergestellt werden, dass Beiträge, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, unabhängig von einem Vertrauen des Vorteilsempfängers und ungeachtet der Fortwirkung des Vorteils zeitlich nicht unbegrenzt festgesetzt werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 13 m. w. N. Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die danach maßgebliche Vorteilslage, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018- 9 C 5.17 -, juris Ls. 3 und Rn. 55. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Ausbauzustand des streitgegenständlichen Straßenabschnitts nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs zu irgendeinem Zeitpunkt dem gemeindlichen Bauprogramm entsprochen hat. Da mithin die Vorteilslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht eingetreten war, kann der Beitragserhebung das Gebot der Belastungsklarheit schon im Ansatz nicht entgegenstehen. d) Soweit der Kläger schließlich einwendet, er werde für die Straße „Am L.---weg “ zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen, steht dies der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ebenfalls nicht entgegen. Wie die Beklagte die Erschließungssituation straßenreinigungsrechtlich bewertet, ist für den erschließungsbeitragsrechtlichen Befund ohne Belang. Vgl. (zum Ausbaubeitragsrecht) OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 15 A 1984/18 -, juris Rn. 16. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Erfordernis der Prüfung, ob es sich bei einer Erschließungsanlage um eine „vorhandene“ im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Dies stellt eine regelmäßig in erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtstreitigkeiten auftretende Frage dar. Auch die Notwendigkeit der Auswertung alter Karten bzw. Luftbilder führt nicht ohne Weiteres auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2241/18 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/15_A_2241_18_Be... Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Kläger formulierten Fragen, „Hat die Bebauung einer Straße und die Intensität der Erstellung einer in der Vergangenheit bereits seit langjähriger Zeit bestehenden Straße mit Entwässerung, Beleuchtung und fester Teerdecke Einfluss auf die Berechtigung der Gemeinde, Erschließungsbeiträge geltend zu machen? Muss bei der Beantwortung der Frage des Maßstabes der Dichte der Bebauung zur Bewertung, ob eine Straße dem inneren Anbau diente und eine „aufeinanderfolgende Bebauung vorliegt, nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur bildet“ die ländliche Umgebung und die Bebaubarkeit hindernde geographische und geologische Besonderheiten berücksichtigt werden? Muss darüber hinaus bei der Beurteilung der Bebauungsintensität die Dichte der sonstigen Siedlungsstruktur der Gemeinde, insbesondere in Gegenden mit geringerer Siedlungsdichte, regelmäßiger, in der Vergangenheit üblicherweise vorhandener Nutz- und Weidegärten Rechnung getragen werden?“ erzeugen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO . Was die Berechtigung der Gemeinde angeht, Erschließungsbeiträge für eine schon lange bestehende Straße zu erheben, so ist in der unter 1.c) zitierten Rechtsprechung geklärt, dass die sich insoweit unter Rechtsstaatsaspekten ergebenden zeitlichen Grenzen ihren Ausgangspunkt beim Eintritt der Vorteilslage nehmen, die vorliegend im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch gar nicht bestand. Im Hinblick auf die zweite Frage sind die Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, dass eine Straße dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr diente, in der vom Verwaltungsgericht zitierten sowie ergänzend der unter 1.a) genannten Rechtsprechung geklärt. Alles Weitere ist Frage des jeweiligen Einzelfalls und einer verallgemeinerungsfähigen Antwort nicht zugänglich. Der letzten der genannten Fragen fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten zutreffend auch unter Berücksichtigung der dörflichen Siedlungsstruktur zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es an einer Innerortslage gefehlt hat. 4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte darüber hinaus nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8 m. w. N. Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht Genüge getan. Es hat sich - wie unter 1.a) ausgeführt - mit der Frage der Innerortslage der streitgegenständlichen Erschließungsanlage bis 1961 ausführlich befasst. Dass es dabei nicht alle vom Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Einzelheiten in den Urteilsgründen ausdrücklich angesprochen hat, lässt nicht auf einen Gehörsverstoß schließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG . Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO , §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OVG Münster Erscheinungsdatum: 23.04.2020 Aktenzeichen: 15 A 2241/18 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Normen in Titel: BauGB § 242 Abs. 1