Urteil
2 L 101/06
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit begründet nach § 49a Abs.1 Satz1 VwVfG M-V einen Anspruch auf Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, auch wenn der Widerruf nicht bis zum Auszahlungstag zurückreicht, sondern auf einen innerhalb der Zweckbindungsfrist liegenden Zeitpunkt.
• Der Widerruf muss nach dem objektiven Erklärungsgehalt ausgelegt werden; maßgeblich ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat verstehen konnte (§ 133 BGB sinngemäß).
• Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Subvention ist vom Rechtsgrund der Auszahlung zu trennen; entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen durch Widerruf innerhalb der Zweckbindungsfrist, entsteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch.
• Die Zinspflicht und der Umfang der Erstattung können je nach dem vom Widerruf gewählten Wirkungszeitpunkt unterschiedlich sein (§ 49 a Abs.3 VwVfG M-V); die Behörde hat insoweit Gestaltungsspielräume.
• Die Klägerin konnte als Unterzeichnerin einer Haftungserklärung als Begünstigte und damit als richtige Adressatin der Rückforderung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Zuwendungen bei Widerruf mit Wirkung innerhalb der Zweckbindungsfrist • Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit begründet nach § 49a Abs.1 Satz1 VwVfG M-V einen Anspruch auf Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, auch wenn der Widerruf nicht bis zum Auszahlungstag zurückreicht, sondern auf einen innerhalb der Zweckbindungsfrist liegenden Zeitpunkt. • Der Widerruf muss nach dem objektiven Erklärungsgehalt ausgelegt werden; maßgeblich ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat verstehen konnte (§ 133 BGB sinngemäß). • Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Subvention ist vom Rechtsgrund der Auszahlung zu trennen; entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen durch Widerruf innerhalb der Zweckbindungsfrist, entsteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch. • Die Zinspflicht und der Umfang der Erstattung können je nach dem vom Widerruf gewählten Wirkungszeitpunkt unterschiedlich sein (§ 49 a Abs.3 VwVfG M-V); die Behörde hat insoweit Gestaltungsspielräume. • Die Klägerin konnte als Unterzeichnerin einer Haftungserklärung als Begünstigte und damit als richtige Adressatin der Rückforderung herangezogen werden. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Gesellschafter einer Besitz- und einer Betriebsgesellschaft, für die der Beklagte am 27.12.1995 einen Investitionszuschuss zur Hotelerweiterung bewilligte. Die Klägerin unterzeichnete eine Haftungserklärung und bis 1997 wurden 3.647.100 DM ausgezahlt. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Ehemannes widerrief der Beklagte den Bescheid mit Wirkung ab 09.07.1999 und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags auf. Das Verwaltungsgericht hob die Rückforderungsaufforderung auf mit der Begründung, Rückforderung sei nur möglich, wenn der Widerruf bis zur Auszahlung zurückreiche. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der Widerruf begründe auch bei Rückwirkung auf einen Zeitpunkt innerhalb der Zweckbindungsfrist einen Erstattungsanspruch; die Behörde habe insoweit Ermessen ausgeübt und Verwaltungspraxis angewandt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Rückforderung bestätigt. • Zulässigkeit der Berufung und Beschränkung des Streitgegenstands auf die Rückzahlungsaufforderung über 3.647.100 DM; der übrige Widerruf ist bestandskräftig. • Auslegung des Widerrufs: Maßgeblich ist der erklärte Wille der Behörde (§133 BGB sinngemäß); der Widerruf wurde objektiv als mit Wirkung ab 09.07.1999 bestimmt verstanden, nicht rückwirkend bis zur Auszahlung. • Rechtliche Würdigung des Rückforderungsanspruchs: § 49a Abs.1 Satz1 VwVfG M-V begründet die Erstattungspflicht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist; dies setzt nicht zwingend eine Rückwirkung bis zum Auszahlungstag voraus, ausreichend ist ein Widerruf mit Wirkung auf einen innerhalb der Zweckbindungsfrist liegenden Zeitpunkt. • Systematische und teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist eine möglichst umfassende Regelung der Erstattung bei rückwirkender Unwirksamkeit; der Gesetzgeber wollte die Zurückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel ermöglichen und den Handlungsspielraum der Behörden erweitern. • Besonderheiten des Subventionsrechts: Rechtsgrund für Auszahlung und Rechtsgrund für Behaltendürfen sind zu unterscheiden; das Behaltendürfen hängt vom Fortbestand des Zuwendungsbescheids während der Zweckbindungsfrist ab, sodass dessen Unwirksamkeit innerhalb dieser Frist den Erstattungsanspruch begründet. • Folgen unterschiedlicher Wirkungszeitpunkte: Unterschiedliche Zeitpunkte betreffen vor allem Nebenfolgen (Zinsbeginn nach §49a Abs.3 VwVfG M-V, Umfang der Erstattung, Herausgabe gezogener Nutzungen), nicht jedoch die grundsätzliche Anspruchsbegründung. • Adressat der Rückforderung: Durch die persönliche Haftungserklärung ist die Klägerin als Begünstigte in das Subventionsverhältnis einbezogen und daher zur Rückzahlung verpflichteter Schuldner der Leistung. Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen. Es besteht ein rechtmäßiger Rückforderungsanspruch des Beklagten über 3.647.100 DM gemäß § 49a Abs.1 Satz1 VwVfG M-V, weil der Widerruf mit Wirkung innerhalb der Zweckbindungsfrist den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung beseitigt hat. Der Widerruf ist objektiv mit Wirkung ab 09.07.1999 bestimmt worden; deshalb ist die Rückforderung zulässig, unabhängig davon, dass der Widerruf nicht bis zum Auszahlungstag reicht. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Haftungserklärung als Begünstigte richtige Adressatin der Rückforderungsaufforderung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.