Beschluss
1 L 270/06
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler Lernmittelbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V kann durch Beschluss des kommunalen Schulträgers festgesetzt werden; hierfür ist nicht zwingend eine kommunalabgaberechtliche Satzung erforderlich.
• Die Grenzbetragsverordnung des Kultusministeriums vom 11.07.1996 bildet nach wie vor eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung pauschaler Grenzbeträge, auch wenn später eine erweiterte Verordnungsermächtigung eingeführt wurde.
• Die Einstufung des Lernmittelbeitrags als Teil des schulrechtlichen Schulverhältnisses schließt dessen Unterfallung unter das Kommunalabgabengesetz aus.
Entscheidungsgründe
Pauschaler Lernmittelbeitrag durch kommunalen Beschluss zulässig (SchulG M-V) • Ein pauschaler Lernmittelbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V kann durch Beschluss des kommunalen Schulträgers festgesetzt werden; hierfür ist nicht zwingend eine kommunalabgaberechtliche Satzung erforderlich. • Die Grenzbetragsverordnung des Kultusministeriums vom 11.07.1996 bildet nach wie vor eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung pauschaler Grenzbeträge, auch wenn später eine erweiterte Verordnungsermächtigung eingeführt wurde. • Die Einstufung des Lernmittelbeitrags als Teil des schulrechtlichen Schulverhältnisses schließt dessen Unterfallung unter das Kommunalabgabengesetz aus. Die Kläger wendeten sich gegen Grenzbetragsbescheide der Hansestadt Greifswald, mit denen für ihre Töchter ein pauschaler Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V für das Schuljahr 2003/2004 mit jeweils 30,00 Euro festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht Greifswald wies die Klage ab. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit der Begründung, es fehle eine wirksame Ermächtigungsgrundlage und es müsse dafür eine kommunale Abgabensatzung erlassen werden. Sie verwiesen auf die geänderte Verordnungsermächtigung in § 69 Nr. 2 SchulG M-V und rügten, die vorhandene Grenzbetragsverordnung von 1996 reiche nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob der Lernmittelbeitrag dem Kommunalabgabengesetz unterliegt oder Teil des Schulrechts ist. • Rechtsgrundlagen: § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V; § 69 Nr. 2 SchulG M-V; Grenzbetragsverordnung vom 11.07.1996 in der Fassung der Änderung vom 03.07.1997. • Die Funktion des Beitrags ist im Regelungszusammenhang des Schulrechts zu sehen; er dient als (teilweise) Erstattung von Aufwendungen des Schulträgers für Verbrauchslernmittel und ist dem Schulverhältnis zugeordnet. • Weil der Lernmittelbeitrag nicht die Abgeltung eines Nutzungs- oder Herstellungsnachteils darstellt, sondern eine schulspezifische Refinanzierung, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes. • Die Grenzbetragsverordnung von 1996 bleibt wirksam, weil sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf einer damals vorhandenen Ermächtigungsgrundlage beruhte und inhaltlich nicht der neuen Gesetzeslage widerspricht; eine spätere erweiterte Verordnungsermächtigung führt nicht automatisch zum Wegfall der bestehenden Verordnung. • Kommunale Schulträger können in den ihnen nach Kommunalverfassung zustehenden Handlungsformen (Beschluss oder Satzung) die Höhe pauschalierter Beiträge festlegen; die gewählte Form des Beschlusses der Bürgerschaft genügt insoweit. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor: zwar wurde die Frage als wichtig angesehen, das Vorbringen der Kläger begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils und auch keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, die einen Berufungszulassungsgrund rechtfertigen würde. Der Zulassungsantrag der Kläger zur Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald bleibt damit rechtskräftig. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass pauschale Lernmittelbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V rechtlich dem schulrechtlichen Regime zuzuordnen sind und nicht dem Kommunalabgabengesetz unterfallen, sodass die bestehende Grenzbetragsverordnung zusammen mit einem beschlussfassenden Beschluss der Bürgerschaft eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, weil die Streitfrage nach Gesetzeswortlaut und bestehender Rechtsprechung eindeutig zu beantworten ist. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 60,00 Euro festgesetzt.