Beschluss
3 M 53/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einmaligen, zeitlich gebundenen Versammlungen ist im Eilverfahren eine intensive Prüfung vorzunehmen, weil Sofortvollzug in der Regel zur endgültigen Verhinderung führt.
• Eine Allgemeinverfügung kann zeitlich und anlassbezogen generelle örtliche Beschränkungen enthalten und ist als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG zulässig, wenn ein nach objektiven Merkmalen bestimmbares Gesamtgeschehen vorliegt.
• § 15 Abs.1 VersG erlaubt ein Verbot von Versammlungen nur bei einer auf erkennbaren Umständen beruhenden unmittelbaren Gefährdung; dabei sind außenpolitische Belange und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in die Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen.
• Die Landesregelung zur Zuständigkeitsfestlegung (§ 2a VersG‑ZustVO) ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie auf einer genügenden Ermächtigungsgrundlage beruht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit großräumiger Versammlungsbeschränkungen bei Staatsbesuch • Bei einmaligen, zeitlich gebundenen Versammlungen ist im Eilverfahren eine intensive Prüfung vorzunehmen, weil Sofortvollzug in der Regel zur endgültigen Verhinderung führt. • Eine Allgemeinverfügung kann zeitlich und anlassbezogen generelle örtliche Beschränkungen enthalten und ist als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG zulässig, wenn ein nach objektiven Merkmalen bestimmbares Gesamtgeschehen vorliegt. • § 15 Abs.1 VersG erlaubt ein Verbot von Versammlungen nur bei einer auf erkennbaren Umständen beruhenden unmittelbaren Gefährdung; dabei sind außenpolitische Belange und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in die Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen. • Die Landesregelung zur Zuständigkeitsfestlegung (§ 2a VersG‑ZustVO) ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie auf einer genügenden Ermächtigungsgrundlage beruht. Die Antragsteller hatten für den 7.6.2007 einen Sternmarsch mit Abschlusskundgebung zum G8-Gipfel in H angemeldet. Die Versammlungsbehörde erließ am 16.5.2007 eine Verbotsverfügung gegen den Sternmarsch und am 17.5.2007 eine Allgemeinverfügung, die öffentliche Versammlungen in zwei Zonen um H zeitlich beschränkte. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht stellte diese teilweise wieder her und erlaubte vier Routen bis 200 m vor der technischen Sperre. Gegen diesen Beschluss und gegen die teilweisen Aussetzungen der Verfügung legten sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin Beschwerden ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die bedrohten Sicherheits- und außenpolitischen Belange ein Versammlungsverbot oder eine engere räumliche Beschränkung rechtfertigen und ob die Antragsgegnerin zuständig war. • Zuständigkeit: Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt aus § 2a VersG‑ZustVO und einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (§ 14 LOG M‑V); die Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Prüfungsmaßstab: Bei einmaligen Versammlungen ist im Eilverfahren eine vertiefte Prüfung geboten, weil Sofortvollzug regelmäßig zur endgültigen Verhinderung führt. • Rechtsgrundlage des Verbots: § 15 Abs.1 VersG erlaubt Verbot oder Auflagen, wenn erkennbar eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht; Anforderungen an die Gefahrenprognose sind erhöht wegen der Grundrechtsrelevanz. • Abwägung der Rechtsgüter: Neben Art. 8 GG sind außenpolitische Belange (Art. 32 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 GG) zu berücksichtigen; diese können Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit darstellen und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen sein. • Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat zureichende Anhaltspunkte dargelegt, dass die Zone I von Demonstranten freigehalten werden muss, weil Personenkontrollen dort nicht gewährleistet wären und die Delegationen ein uneingeschränktes Sicherheitsfeld verlangen; damit ist das Totalverbot für Zone I verhältnismäßig. • Zone II: Auch die räumliche Ausdehnung der Zone II ist wegen topografischer Verhältnisse, unzureichender Straßenwege, tacticaler Polizeierfordernisse und der Gefahr faktischer Blockaden gerechtfertigt; das Verbot für die beantragte Form des Sternmarsches ist deshalb rechtmäßig. • Milderes Mittel: Die vom Gericht in der Beschlussform getroffene Maßgabe, Ersatzrouten außerhalb der Zonen zuzulassen und die konkrete Ausgestaltung den Behörden zu übertragen, stellt gegenüber einem vollständigen Verbot das mildeste, ausreichende Mittel dar. Die Beschwerden wurden in der Hauptsache dahin geändert, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Allgemeinverfügung abgelehnt wird; der Antrag gegen die Verbotsverfügung wurde mit Auflagen abgelehnt. Konkret wurde den Antragstellern gestattet, eine Versammlung auf von der Behörde vorgeschlagenen Ersatzstrecken außerhalb der gesicherten Zonen durchzuführen; die Behörde darf weitere Modalitäten nach § 15 Abs.1 VersG per Auflagenbescheid regeln. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Entscheidungsgrundlage war, dass die versammlungsbeschränkenden Maßnahmen in den Zonen I und II wegen der dargelegten außenpolitischen und sicherheitsbezogenen Gefährdungserwägungen sowie wegen topografischer und polizeitaktischer Notwendigkeiten verhältnismäßig und damit rechtmäßig sind; gleichwohl sind weniger einschneidende Ersatzstrecken außerhalb der Sperrbereiche als milderes Mittel geeignet gewesen, sodass die Behörde die nähere Ausgestaltung vornehmen darf.