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Beschluss

1 O 121/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage war von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher gegen den Gebührenbescheid zu richten; damit vertrat der Prozessbevollmächtigte einen einzigen Auftraggeber. • Der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG ist nicht erstattungsfähig, wenn der Anwalt nur für einen Verband sui generis (teilrechtsfähige WEG) tätig geworden ist. • Die Frage der internen Vollmachtserteilung an den Prozessbevollmächtigten ist unbeachtlich, wenn der angegriffene Bescheid an die Gemeinschaft selbst gerichtet war und im Ergebnis aufgehoben wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung des Mehrvertretungszuschlags bei Klage durch teilrechtsfähige WEG • Die Klage war von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher gegen den Gebührenbescheid zu richten; damit vertrat der Prozessbevollmächtigte einen einzigen Auftraggeber. • Der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG ist nicht erstattungsfähig, wenn der Anwalt nur für einen Verband sui generis (teilrechtsfähige WEG) tätig geworden ist. • Die Frage der internen Vollmachtserteilung an den Prozessbevollmächtigten ist unbeachtlich, wenn der angegriffene Bescheid an die Gemeinschaft selbst gerichtet war und im Ergebnis aufgehoben wurde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG X.) erhob Klage gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Zweckverbandes. Der Bescheid war an die WEG adressiert; das Gericht führte das Verfahren unter dem Rubrum der WEG. Der Beklagte hob die Bescheide in der mündlichen Verhandlung auf und das Verfahren wurde als erledigt eingestellt. Die Klägerin beantragte Kostenerstattung, darunter eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für Mehrvertretung. Die Urkundsbeamtin setzte die erstattungsfähigen Kosten herab und berücksichtigte die 2,0-Gebühr nicht. Die Klägerin rügte, der Anwalt sei für mehrere einzelne Wohnungseigentümer tätig gewesen und berief sich auf eine Beschlussvollmacht von 01.04.2005. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; die Klägerin legte fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; Streitwert reicht wegen der streitigen Gebühr von 602 EUR aus (§ 146 Abs. 3 VwGO). • Rechtliche Würdigung der Vertretung: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine teilrechtsfähige WEG als Verband sui generis rechtsfähig, soweit sie im Rechtsverkehr auftritt; bei außenwirksamen Rechtsgeschäften kann die WEG selbst klagen und verklagt werden, der Anwalt vertritt den Verband und nicht die einzelnen Mitglieder. • Anwendung auf den Streitfall: Aus dem Klagerubrum und dem Umstand, dass der Gebührenbescheid an die WEG adressiert war, ergibt sich, dass die Klage von der WEG als solcher geführt wurde. Damit handelte der Prozessbevollmächtigte nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne der Nr. 1008 VV RVG. • Folgen der Entscheidung des Beklagten: Der Beklagte hob den Bescheid auf, weil die Satzung den Gebührenpflichtigen bei Wohnungseigentum als die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer bezeichnet; dies änderte jedoch nichts an der Frage, wer Auftraggeber im gerichtlichen Verfahren war. • Beweisstände und Vollmacht: Die behauptete Beschlussvollmacht vom 01.04.2005 wurde nicht vorgelegt; selbst wenn eine interne Beauftragung stattgefunden hätte, wäre dies nur eine interne Willensbildung der WEG und nicht entscheidend, weil der angegriffene Bescheid die Gemeinschaft als Adressatin hatte. • Kostenfolge: Die Beschwerde blieb erfolglos; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin wird zurückgewiesen. Die Absetzung der geltend gemachten 2,0-Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist gerechtfertigt, weil der Prozessbevollmächtigte die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als einzige Auftraggeberin vertreten hat. Die behauptete Vertretung mehrerer einzelner Wohnungseigentümer begründet keinen Erstattungsanspruch, zumal der Gebührenbescheid an die WEG gerichtet war und vom Beklagten aufgehoben wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.