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Beschluss

1 M 204/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei im Ausland eingeleiteten Ermittlungen wegen Trunkenheit im Verkehr ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht generell von einer verwaltungsbehördlichen Entziehung ausgeschlossen; die Ausschlussvorschriften des § 3 Abs. 3, 4 StVG gelten nur, wenn das Strafverfahren nach deutschem Recht die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht zieht. • Eine im Ausland gemessene Atemalkoholkonzentration kann fahrerlaubnisrechtlich verwertbar sein, erfordert aber in vergleichbarer Weise ausreichende Feststellungen zur Messmethode und -qualität wie im Inland. • Fehlen solche näheren Feststellungen und ist die Auswertung der ausländischen Messung nicht überprüfbar, kann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Alkoholverstöße im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht allein darauf gestützt werden. • Bei summarischer Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz kann das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung überwiegen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung bestehen und der Betroffene seit längerer Zeit verkehrsauffälligkeitsfrei ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei ausländischer Messung (Vorläufiger Rechtsschutz) • Bei im Ausland eingeleiteten Ermittlungen wegen Trunkenheit im Verkehr ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht generell von einer verwaltungsbehördlichen Entziehung ausgeschlossen; die Ausschlussvorschriften des § 3 Abs. 3, 4 StVG gelten nur, wenn das Strafverfahren nach deutschem Recht die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht zieht. • Eine im Ausland gemessene Atemalkoholkonzentration kann fahrerlaubnisrechtlich verwertbar sein, erfordert aber in vergleichbarer Weise ausreichende Feststellungen zur Messmethode und -qualität wie im Inland. • Fehlen solche näheren Feststellungen und ist die Auswertung der ausländischen Messung nicht überprüfbar, kann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Alkoholverstöße im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht allein darauf gestützt werden. • Bei summarischer Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz kann das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung überwiegen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung bestehen und der Betroffene seit längerer Zeit verkehrsauffälligkeitsfrei ist. Der Antragsteller hatte früher seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen bekommen; nach medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fahrerlaubnis 2001/2002 wiedererteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte die Fahrerlaubnisbehörde, dass in Polen im April 2007 eine Atemalkoholmessung bei dem Antragsteller mit 0,60 mg/l angegeben worden und sein Führerschein in Polen einbehalten worden sei. Die Behörde forderte daraufhin am 25.06.2007 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und entzog mit Bescheid vom 10.10.2007 die Fahrerlaubnis; die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Der Antragsteller widersprach und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit der Behauptung, die Messergebnisse seien nicht verlässlich und in Polen nicht rechtskräftig festgestellt. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Im Beschwerdeverfahren wurden die polnischen Schriftstücke nach Übersetzung vorgelegt; es läuft ein Ermittlungsverfahren in Polen, doch konkrete Messprotokolle und Angaben zum Messverfahren fehlen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und beschränkt sich im Eilverfahren auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen (§ 146 Abs.4 VwGO). • Anwendbarkeit von § 3 Abs.3,4 StVG: Diese Ausschlussvorschriften bezwecken die Vermeidung widersprüchlicher Bewertungen desselben Sachverhalts zwischen Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde; sie greifen nur, wenn das einschlägige Strafverfahren nach deutschem Recht die Entziehung nach § 69 StGB zum Gegenstand hat. Bei Auslandstaten greift diese Sperrwirkung regelmäßig nicht ohne Weiteres. • Verwertbarkeit ausländischer Messwerte: Auslandsmessungen können grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein, setzen aber einen hinreichenden Nachweis der Messqualität voraus. Zu fordern sind Angaben wie Art des Messgeräts, Eichung, Messprotokoll, Wartezeiten und Messbedingungen; fehlen diese, ist eine unmittelbare Verwertung nicht möglich. • Verfahrensmängel: Die Behörde berief sich zunächst allein auf in polnischer Sprache vorgelegte Unterlagen und ließ sie nicht vollständig und nachvollziehbar in deutscher Sprache in die Akten aufnehmen, womit sie gegen § 23 VwVfG verstoßen hat. • Darin begründete Zweifel: Mangels näherer Feststellungen zur Messung ist unklar, ob tatsächlich eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 13 Nr.2b FeV (wiederholte Alkoholverstöße) vorliegt; der allein genannte Wert von 0,60 mg/l reicht nicht aus, um die Gutachtenanordnung zu tragen. • Interessenabwägung: Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt bei ungeklärten Tatsachen und einem seit Jahren verkehrsrechtlich unauffälligen Verhalten des Antragstellers das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse; die sofortige Vollziehbarkeit wird daher aufgehoben. • Rechtsfolgen: Wegen der aufgeworfenen Zweifel war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und der Bescheid vorläufig außer Vollzug zu setzen; Kosten und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend geregelt. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und damit die sofortige Vollziehung aufgehoben. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die polnischen Unterlagen keine genügenden Feststellungen zum Messverfahren und zur Messqualität enthalten und daher der allein genannte Atemalkoholwert von 0,60 mg/l nicht als ausreichende Grundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr.2b FeV dienen kann. Zudem überwog im summarischen Abwägungsprozess des einstweiligen Rechtsschutzes das private Interesse des Antragstellers an der Fortgeltung seiner Fahrerlaubnis, zumal er seit Wiedererteilung mehrere Jahre verkehrsrechtlich unauffällig gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Entscheidung durch weitere Aufklärung bei den polnischen Stellen ergänzen; bei hinreichender Nachreichung könnte die Interessenabwägung jedoch bei erneuter Prüfung zu Lasten des Antragstellers ausfallen.