Urteil
1 L 166/05
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Eigentümerfolge durch das Katasteramt gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist keine gebührenfreie Amtshilfe nach landes- oder bundesrechtlichen Amtshilfebestimmungen.
• § 38 Abs.1 VermG begründet keine sachliche Kostenfreiheit für Auskünfte von Katasterbehörden, soweit diese außerhalb ausdrücklich im Vermögensgesetz vorgesehener Annexverfahren erfolgen.
• Die Erhebung der Gebühren nach der VermGebVO war sachlich und hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden; Tarifstelle 15 kann für aufwendige, geistig erzeugte Auskünfte herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für Katasterauskunft an Vermögensamt - § 38 VermG nicht anwendbar • Die Erteilung einer Eigentümerfolge durch das Katasteramt gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist keine gebührenfreie Amtshilfe nach landes- oder bundesrechtlichen Amtshilfebestimmungen. • § 38 Abs.1 VermG begründet keine sachliche Kostenfreiheit für Auskünfte von Katasterbehörden, soweit diese außerhalb ausdrücklich im Vermögensgesetz vorgesehener Annexverfahren erfolgen. • Die Erhebung der Gebühren nach der VermGebVO war sachlich und hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden; Tarifstelle 15 kann für aufwendige, geistig erzeugte Auskünfte herangezogen werden. Das Land (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) verlangte vom Kataster- und Vermessungsamt eine "Eigentümerfolge ab 1933" im Rahmen eines Restitutionsverfahrens. Das Katasteramt stellte die Auskunft bereit und setzte mit Gebührenbescheid vom 23.10.2003 eine Gebühr von 28,70 EUR fest (Tarifstellen 15.1.3 und 2.1.1.1 VermGebVO). Das Land legte Widerspruch ein und klagte, mit der Begründung, die Mitteilung stelle gebührenfreie Amtshilfe nach § 27 VermG bzw. Kostenfreiheit nach § 38 VermG dar. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah die Kostenfreiheit nach § 38 Abs.1 VermG gegeben. Der Beklagte legte Berufung ein und hielt die Gebührenerhebung für rechtmäßig; er verteidigte außerdem die Anwendung der Tarifstelle 15 wegen des zeitlichen und inhaltlichen Aufwands. • Rechtsgrundlage der Gebühr ist die VermGebVO i.V.m. dem VwKostG M‑V (§1 Abs.1 VermGebVO; §§1,2 VwKostG M‑V). • Die Auskunftserteilung durch das Katasteramt fällt nicht unter den Amtshilfebegriff des landesrechtlichen VwVfG (§4 Abs.2 Nr.2 VwVfG M‑V) oder des §27 VermG, weil die Erstellung und Übermittlung katasterlicher Daten zum originären Aufgabenbereich des Katasteramtes gehört (vgl. §§11,12 VermKatG). • Persönliche Gebührenbefreiungen nach §8 VwKostG M‑V kommen nicht zur Anwendung; §12 Abs.4 Satz4 VermKatG belässt die Gebührenpflicht bestehen. • §38 Abs.1 VermG gewährleistet Kostenfreiheit nur für das Verwaltungsverfahren nach dem VermG und die ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen und seiner Durchführung dienenden Annexverfahren; die hier streitige Auskunft ist kein solches im VermG geregeltes Annexverfahren (insbesondere nicht das Vergewisserungsverfahren nach §3 Abs.5 VermG). • Die Auskunft stellt ein selbstständiges, außerhalb des VermG ablaufendes Verfahren mit Außenwirkung dar; es fehlt an verfahrensrechtlicher Verbindung und Einflussmöglichkeit des Vermögensamtes auf das Katasteramt. • Eine analoge Anwendung des §38 Abs.1 VermG scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke und am bundesstaatlichen Kompetenzgefüge, da Kostenregelungen primär Landesrecht sind. • Die Bemessung der Gebühr nach Tarifstelle 15 ist gerechtfertigt; die erstattete Eigentümerfolge war ein neuartiges, geistig erstelltes Produkt mit entsprechendem Zeitaufwand, sodass die angewandte Tarifstelle und die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden sind. Die Berufung des Beklagten war begründet; die Anfechtungsklage des Landes gegen den Gebührenbescheid wurde abgewiesen. Das Gericht hielt die Gebührenerhebung für rechtmäßig, weil die Auskunftserteilung zum originären Aufgabenbereich des Katasteramtes gehört und weder landes- noch bundesrechtlich gebührenfrei gestellt ist. § 38 Abs.1 VermG begründet keine sachliche Kostenfreiheit für die hier angeforderte Katasterauskunft, da diese kein im VermG ausdrücklich vorgesehenes Annexverfahren darstellt und als selbstständige Maßnahme mit Außenwirkung anzusehen ist. Die zugrunde gelegte Tarifstelle 15 der VermGebVO und die festgesetzte Gebühr wurden als angemessen bestätigt, sodass der Gebührenbescheid in der angefochtenen Gestalt aufrechterhalten wird.