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Beschluss

2 L 169/08

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Trägern und Leistungserbringern des Rettungsdienstes begründet keine Ermächtigung zur Vornahme verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gegenüber Dritten. • § 11 Abs. 3 RDG M-V regelt nur die verbindliche Höhe von Benutzungsentgelten, nicht aber die Erhebung als hoheitliche öffentlich-rechtliche Gebühr. • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss sich konkret und substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen; bloße Rüge genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an erstinstanzlichem Urteil • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Trägern und Leistungserbringern des Rettungsdienstes begründet keine Ermächtigung zur Vornahme verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gegenüber Dritten. • § 11 Abs. 3 RDG M-V regelt nur die verbindliche Höhe von Benutzungsentgelten, nicht aber die Erhebung als hoheitliche öffentlich-rechtliche Gebühr. • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss sich konkret und substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen; bloße Rüge genügt nicht. Der Kläger wehrte sich gegen eine durch Rechnung erfolgte Kostenerhebung für einen Krankentransport. Der Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen und die Kostenerhebung beibehalten. Das Verwaltungsgericht Greifswald hob den Widerspruchsbescheid auf, weil es an einer Rechtsgrundlage für die durch Verwaltungsakt geltend gemachte Kostenerhebung fehlte. Daraufhin stellte der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte befugt war, die Kosten durch Verwaltungsakt geltend zu machen und ob vertragliche Vereinbarungen mit Krankenkassen eine derartige Befugnis begründen. Relevante Tatsachen betreffen den zwischen dem Beklagten und Krankenkassen geschlossenen Vertrag über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst sowie die Auslegung von § 11 Abs. 3 RDG M-V. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, in welcher Hinsicht die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel rechtfertigen; der Antrag knüpft nicht ausreichend an die Begründungsstruktur des Urteils an. • Die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags verlangen eine konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils; unterbleibt dies, kann das Oberverwaltungsgericht Zweifel nicht von sich aus konstruieren. • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Trägern und Leistungserbringern des Rettungsdienstes stellt keine Rechtsgrundlage dar, die den Beklagten ermächtigt, verwaltungsrechtliche Befugnisse in Gestalt von Verwaltungsakten gegenüber Dritten auszuüben; solche Ermächtigungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. • § 11 Abs. 3 RDG M-V begründet keine Befugnis zur hoheitlichen Erhebung des Benutzungsentgelts als öffentlich-rechtliche Gebühr; die Vorschrift regelt lediglich die verbindliche Höhe der Benutzungsentgelte für alle Benutzer. • Ob die Erhebung des Benutzungsentgelts in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form erfolgt und durch wen sie vorzunehmen ist, richtet sich nach anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG; mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen, das den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. Begründet ist die Ablehnung damit, dass der Zulassungsantrag nicht substantiiert genug darlegt, warum die tragenden Erwägungen des Ersturteils fehlerhaft sein sollen, und folglich keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit aufgezeigt werden. Ferner besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Beklagte aufgrund des zwischen ihm und den Krankenkassen geschlossenen Vertrags verwaltungsrechtliche Befugnisse in Form von Verwaltungsakten gegenüber Dritten ausüben kann. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; der Streitwert wird auf 702 Euro festgesetzt.