Beschluss
3 L 83/05
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind.
• Ein Ermessensausfall liegt vor, wenn eine Behörde die Begründung einschließlich der Ermessensabwägungen praktisch vollständig von einem an der Sache beteiligten Dritten übernehmen ließ, ohne eigene, erkennbar abwägende Überlegungen zu treffen.
• Tätigwerden eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten für die Behörde ist nach §20 VwVfG M-V unzulässig und kann die Verwaltungshandlung rechtswidrig machen; auch die Aufsichtsbehörde kann nicht Heilung herbeiführen, wenn sie selbst in die unzulässige Mitwirkung verstrickt ist.
Entscheidungsgründe
Ermessensausfall durch Übernahme fremder Bescheidbegründung; Zulassungsablehnung • Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Ein Ermessensausfall liegt vor, wenn eine Behörde die Begründung einschließlich der Ermessensabwägungen praktisch vollständig von einem an der Sache beteiligten Dritten übernehmen ließ, ohne eigene, erkennbar abwägende Überlegungen zu treffen. • Tätigwerden eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten für die Behörde ist nach §20 VwVfG M-V unzulässig und kann die Verwaltungshandlung rechtswidrig machen; auch die Aufsichtsbehörde kann nicht Heilung herbeiführen, wenn sie selbst in die unzulässige Mitwirkung verstrickt ist. Der Kläger erhielt 1995 eine Genehmigung zur Errichtung eines Schießplatzes. Die Behörde versuchte mehrfach, diese Genehmigung durch Rücknahmebescheide zu beseitigen; der dritte Rücknahmebescheid datiert vom 06.04.2000. Der Beigeladene (Gemeinde und Privatperson) ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Behörde umfangreiche Textentwürfe per E-Mail und Fax einreichen und beantragte die Rücknahme. Das Umweltministerium und Mitarbeiter der Behörde gaben in E-Mails bzw. Faxen Anweisungen, den vom Rechtsanwalt gelieferten Text zu verwenden; der Bescheid und seine Begründung gleichen weitgehend diesen Entwürfen. Das Verwaltungsgericht hob den Rücknahme- und den Widerspruchsbescheid auf und stellte einen Ermessensausfall sowie Beteiligungs- und Verfahrensmängel fest. Der Beigeladene beantragte erfolglos die Berufungszulassung, gegen die sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet. • Zulassungsantrag form- und fristgerecht eingegangen, aber die geltend gemachten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.1,2,3,5 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid einschließlich der Ermessensabwägungen nicht vom Beklagten selbst, sondern im Wesentlichen vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen verfasst wurde; aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich keine eigenständige, erkennbare Ermessensentscheidung der Behörde. • Die Umstände (E-Mail-Verkehr, Weisungen des Umweltministeriums, Zeitdruck, fehlende eigene Entwurfsfassung, formelhafte Widerspruchsbegründung, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung) sprechen gegen eine eigenständige Ermessensausübung; damit liegt ein Ermessensausfall vor, der nicht im Nachhinein durch ergänzende Erwägungen geheilt werden kann. • Die Gemeinde und Herr V. waren als Beteiligte bzw. durch Vollmacht vertreten und damit nach §20 Abs.1 S.1 Nr.1,3 VwVfG M-V von Tätigkeiten für die Behörde ausgeschlossen; ihr bzw. ihres Rechtsanwalts maßgebliches Mitwirken an der Erstellung des Bescheids erfüllt den Ausschlusstatbestand und macht die Verfahrensebene der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde rechtsfehlerhaft. • Weisungen und aktive Mitwirkung von Mitarbeitern des Umweltministeriums sowie die Übernahme des Textes durch die Widerspruchsbehörde verhindern eine Heilung des Mangels; insoweit bestanden zudem Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit. • Die Angriffe des Beigeladenen im Zulassungsverfahren wiederholen überwiegend seine Sichtweise, belegen jedoch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keinen prozessual darlegbaren Verfahrensmangel, der die Zulassung rechtfertigen würde. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.12.2004 wird abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend substantiiert sind und das erstinstanzliche Urteil keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein Ermessensausfall vorliegt, weil die Behörde die Begründung und Ermessensabwägungen weitgehend von einem beteiligten Dritten übernehmen ließ und keine eigenständige, nachvollziehbare Abwägung ersichtlich ist. Ferner war die Mitwirkung des Grundeigentümers/der Gemeinde bzw. ihres Rechtsanwalts im Verfahren nach §20 VwVfG M-V unzulässig und beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids; eine nachträgliche Heilung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht gegeben. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.