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Beschluss

3 O 1/09

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. • Ein Anspruch der Gemeinde auf Erschließung setzt tatbestandsseitig regelmäßig eine bestandskräftige und ausgenutzte Baugenehmigung voraus. • Die bloße Erteilung einer früheren Baugenehmigung durch ein untergegangenes staatliches Organ begründet keine Verantwortlichkeit der heutigen Gemeinde, soweit keine Einzelrechtnachfolge vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Erschließungspflicht der Gemeinde ohne bestandskräftige Baugenehmigung • Ein Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. • Ein Anspruch der Gemeinde auf Erschließung setzt tatbestandsseitig regelmäßig eine bestandskräftige und ausgenutzte Baugenehmigung voraus. • Die bloße Erteilung einer früheren Baugenehmigung durch ein untergegangenes staatliches Organ begründet keine Verantwortlichkeit der heutigen Gemeinde, soweit keine Einzelrechtnachfolge vorliegt. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herstellung einer den Anforderungen der Landesbauordnung entsprechenden, befahrbaren Anbindung seines Grundstücks. Das Grundstück besteht aus mehreren Flurstücken; auf Teilen ist zugunsten des Klägers ein Wohnungsrecht eingetragen. Der Kläger beruft sich auf frühere Baugenehmigungen, teils aus der DDR-Zeit, und behauptet, die Gemeinde habe zur Erteilung mitgewirkt, wodurch ein Erschließungsanspruch entstehe. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, da die Klage nach Ansicht des Gerichts keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Der Kläger rügt u.a. Falschbehauptungen zur Rechtsstellung (Nießbrauch) und verweist auf eine 2002 erteilte Baugenehmigung; die Beklagte bestreitet einen Nießbrauch und sieht missbräuchliches Verhalten. • Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Klage materiell-rechtlich voraussichtlich erfolglos ist (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Der Kläger behauptet einen Nießbrauch; das Grundbuch weist jedoch nur eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) aus. Aus diesem eingetragenen Recht lässt sich kein dinglicher Erschließungsanspruch herleiten. • Ob überhaupt einem Inhaber eines Wohnungsrechts ein Erschließungsanspruch zustehen kann, lässt der Senat offen, da es für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. • Ein Erschließungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat; hier besteht kein zurechenbares Mitwirken der heutigen Beklagten an früheren Genehmigungen aus der DDR-Zeit. • Die frühere Erteilung einer Baugenehmigung unter Beteiligung des zur DDR-Zeit bestehenden "Rates der Stadt" begründet keine Zurechnung zur heutigen Gemeinde, weil diese nicht Rechtsnachfolgerin des staatlichen Organs ist und keine Sonderrechtsnachfolge dargelegt ist. • Die 2002 erteilte Baugenehmigung ist nicht bestandskräftig und nicht ausgenutzt; die Ausnahmeregelung, die zu einer Erschließungslast führt, verlangt jedoch eine bestandskräftige und ausgeübte Genehmigung, da die Erschließungspflicht eine Sonderform der Folgenbeseitigung darstellt. • Eine Umdeutung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zur bloßen Beseitigung des fehlenden Anschlusses an das öffentliche Wegenetz wäre unzulässig und verkennt Ursache und Wirkung der Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage festgestellt. Der Kläger hat keinen nachgewiesenen Nießbrauch, sondern nur ein Wohnungsrecht, aus dem sich kein Anspruch auf Herstellung der Erschließung ableiten lässt. Soweit auf frühere Baugenehmigungen aus DDR-Zeiten abgestellt wird, fehlt es an einer Zurechnung des Handelns des damaligen Rates der Stadt zur heutigen Beklagten. Die 2002 erteilte Baugenehmigung ist nicht bestandskräftig und nicht ausgenutzt, weshalb die Voraussetzungen für eine Erschließungslast nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.