Urteil
2 L 232/06
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit von Beschlüssen einer Jagdgenossenschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied geltend macht, durch Verletzung von Organ- und Mitwirkungsrechten sei der Beschluss zustande gekommen.
• Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Verpachtungsbeschlusses kann bestehen, wenn die Parteien der Pachtverträge eine Vertragsklausel einfügten, die die Wirksamkeit der Verträge von der Entscheidung über die Beschlusswirksamkeit abhängig macht.
• Eine Mitgliederversammlung ist unwirksam einberufen, wenn die im Genossenschafts- oder Gemeindeordnungsrecht vorgeschriebene öffentliche Einberufungsfrist nicht eingehalten wird; hierin liegt Nichtigkeit der auf dieser Versammlung beruhenden Beschlüsse.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Verpachtungsbeschlüssen bei fehlerhafter Ladung und vertraglicher Bezugnahme auf Rechtsstreit • Eine Feststellungsklage auf Nichtigkeit von Beschlüssen einer Jagdgenossenschaft ist zulässig, wenn ein Mitglied geltend macht, durch Verletzung von Organ- und Mitwirkungsrechten sei der Beschluss zustande gekommen. • Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Verpachtungsbeschlusses kann bestehen, wenn die Parteien der Pachtverträge eine Vertragsklausel einfügten, die die Wirksamkeit der Verträge von der Entscheidung über die Beschlusswirksamkeit abhängig macht. • Eine Mitgliederversammlung ist unwirksam einberufen, wenn die im Genossenschafts- oder Gemeindeordnungsrecht vorgeschriebene öffentliche Einberufungsfrist nicht eingehalten wird; hierin liegt Nichtigkeit der auf dieser Versammlung beruhenden Beschlüsse. Der Kläger, Mitglied einer Jagdgenossenschaft, focht die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an. In der Versammlung am 22./23.10.2004 wurde einstimmig beschlossen, an fünf Jagdgenossen zu verpachten; zwei Beigeladene wurden in Wahlgängen bestimmt. Die Versammlung wurde unterbrochen und am 26.11.2004 fortgesetzt; dort sollten die verbleibenden Entscheidungen getroffen und die Zahl der Pächter auf zwei verringert werden. Der Kläger rügte, die Einladung zur Versammlung am 26.11.2004 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und erhob Feststellungsklage. Zwischenzeitlich schloss die Genossenschaft mit den Beigeladenen Pachtverträge, denen eine Anlage beigefügt war, wonach der laufende Rechtsstreit die Wirksamkeit der Pacht betreffen könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat hob dies auf und erklärte die einschlägigen Beschlüsse für nichtig. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft, weil es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geht und der Kläger Organ- und Mitwirkungsrechte als verletzt geltend macht. • Feststellungsinteresse: Entgegen der Auffassung des VG besteht ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse, weil die Pachtverträge eine Klausel enthalten, die die Wirksamkeit der Verträge von dem Ausgang des Rechtsstreits über die Beschlusswirksamkeit abhängig macht; ein Erfolg der Klage kann eine neue Pachtvergabe bewirken. • Vertragslage: Die Überreichung der Anlage mit der Klausel bei Vertragsschluss zeigt, dass die Genossenschaft keine vollendeten Tatsachen schaffen wollte; fehlende Übereinstimmung der Willenserklärungen könnte den Vertrag ohnehin verhindern. • Formelle Nichtigkeit: Die Versammlung vom 26.11.2004 wurde nicht fristgerecht durch öffentliche Bekanntmachung einberufen (§ 5 Abs. 2 Satzung; gemeindliche Hauptsatzung §§ 7 ff.), sodass der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Verpachtung unwirksam ist. • Reichweite der Nichtigkeit: Die Beschlüsse vom 22./23.10.2004 bleiben insoweit wirksam, als sie die Entscheidung trafen, an fünf Genossen zu verpachten; unwirksam ist jedoch die in der Sitzung vom 26.11.2004 erfolgte Reduzierung der Pächterzahl auf zwei und der Abschluss entsprechender Verträge. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Beklagte trägt die Gerichtskosten; den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt und ihre außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Jagdgenossenschaft zur Verpachtung vom 22./23.10.2004 bzw. 26.11.2004 in Bezug auf die Bestimmung und Vertragsvergabe an die Beigeladenen nichtig ist. Der Kläger hat damit Erfolg, weil die Fortsetzungsversammlung am 26.11.2004 nicht ordnungsgemäß einberufen wurde und weil die Pachtverträge eine Klausel enthielten, die die Wirksamkeit der Verträge vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig machte, sodass ein Feststellungsinteresse bestand. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.