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Urteil

1 L 205/07

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bebaute Außenbereichsgrundstück unterliegt nach der Abwasserabgabensatzung (AAS) nur dann der Anschlussbeitragspflicht nach § 3 Abs. 2 AAS, wenn die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. • Die bloße Herstellung eines Grundstücksanschlusses oder die bloße Anschlussmöglichkeit genügt nicht für die Beitragspflicht bebauter Außenbereichsgrundstücke, weil ansonsten der vom Satzungsgeber bezweckte Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des § 3 AAS aufgehoben würde. • Eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB begründet für sich genommen keine Beitragspflicht nach § 3 AAS, wenn kein wirksamer Bebauungsplan entstanden ist und die Baulichkeiten nicht tatsächlich angeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Anschlussbeitrag: tatsächlicher Anschluss von Baulichkeiten auf Außenbereichsgrundstück erforderlich • Ein bebaute Außenbereichsgrundstück unterliegt nach der Abwasserabgabensatzung (AAS) nur dann der Anschlussbeitragspflicht nach § 3 Abs. 2 AAS, wenn die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. • Die bloße Herstellung eines Grundstücksanschlusses oder die bloße Anschlussmöglichkeit genügt nicht für die Beitragspflicht bebauter Außenbereichsgrundstücke, weil ansonsten der vom Satzungsgeber bezweckte Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des § 3 AAS aufgehoben würde. • Eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB begründet für sich genommen keine Beitragspflicht nach § 3 AAS, wenn kein wirksamer Bebauungsplan entstanden ist und die Baulichkeiten nicht tatsächlich angeschlossen sind. Der Kläger ist Eigentümer eines 60.700 m² großen Campingplatzgrundstücks im Außenbereich. Auf dem Grundstück befindet sich ein Teil eines Pumpwerks des Wasserzweckverbandes, das zur öffentlichen Abwasseranlage gehört; streitig ist, ob das Pumpwerk mit Einverständnis des Klägers errichtet wurde. Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird aktuell in einer abflusslosen Grube gesammelt und per Sammeltankwagen entsorgt; eine Verbindung zwischen Grube und Pumpwerk besteht nicht. Der Wasserzweckverband setzte den Kläger mit Bescheid vom 28.06.2005 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 44.584,16 Euro heran; Widerspruch wurde zurückgewiesen und Klage erhoben. Der Kläger rügte insbesondere, sein Außenbereichsgrundstück sei nicht beitragspflichtig, weil die Baulichkeiten nicht tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen seien; zudem verweist er auf die fehlende Zustimmung zur Errichtung des Pumpwerks. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet; der Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und aufzuheben. • Rechtsgrundlagen sind die AAS (23.03.2004), die BGS (09.06.2004) und die ABS (23.03.2004). Entscheidend ist die Auslegung von § 3 AAS (Abs.1: Grundstücke, die angeschlossen werden können; Abs.2: Grundstücke, die tatsächlich angeschlossen sind). • § 3 Abs. 1 AAS erfasst Bauland im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und unbeplanten Innenbereich; diese Regelung setzt auf die Möglichkeit, Gebäude anzuschließen, nicht auf den tatsächlichen Abflussanschluss von Baulichkeiten. • § 3 Abs. 2 AAS ist so auszulegen, dass bei Außenbereichsgrundstücken die Beitragspflicht nur eintritt, wenn die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind; die bloße Herstellung eines Grundstücksanschlusses oder die bloße Anschlussmöglichkeit genügt nicht. • Diese Auslegung entspricht dem anschlussbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff (§ 7 Abs.1 i.V.m. § 9 KAG M-V): im Außenbereich besteht ein Untergangsrisiko der Baulichkeit vor Anschlussnahme, sodass nur der tatsächliche Anschluss die gesicherte Vorteilslage begründet. • Die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB begründet für sich genommen keine Beitragspflicht nach § 3 AAS, wenn kein wirksamer Bebauungsplan entstanden ist und die Baulichkeiten nicht tatsächlich angeschlossen sind; ein §33-Bescheid schafft keinen eigenständigen beitragsrechtlichen Tatbestand. • Offen bleiben konnte, ob das auf dem Grundstück vorhandene Pumpwerk als Grundstücksanschluss i.S.v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS anzusehen ist; diese Frage bedurfte weiterer tatsächlicher Prüfung, ändert aber nichts an der Grundsatzentscheidung, weil die Baulichkeiten nicht tatsächlich angeschlossen sind. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 154, 167 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 28.06.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2005 aufgehoben, weil das Grundstück des Klägers im Außenbereich nicht nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig ist, da die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten nicht tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Die bloße Herstellung eines Grundstücksanschlusses oder die bloße Anschlussmöglichkeit reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die anschlussbeitragspflicht zu begründen. Eine alleinige Baugenehmigung nach § 33 BauGB ändert an dieser Rechtslage nichts. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.