Urteil
3 K 24/05
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eignungsräume für Windenergie im Regionalen Raumordnungsprogramm haben Zielcharakter und begrenzen den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB.
• Bei der Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan dürfen raumordnerisch bereits abgewogene Tabukriterien nicht erneut in beschränkender Weise herangezogen werden; die Gemeinde muss sicherstellen, dass Ausweisungen realisierbar sind.
• Fehlerhafte Abwägungen über die tatsächliche Verfügbarkeit von Flächen, die pauschale Beschränkung der Anlagenzahl sowie unzureichende Begründung technischer Festsetzungen (z. B. flächenbezogener Schallleistungspegel) können zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Bebauungsplan wegen fehlerhafter Feinsteuerung und Abwägung • Eignungsräume für Windenergie im Regionalen Raumordnungsprogramm haben Zielcharakter und begrenzen den planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB. • Bei der Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan dürfen raumordnerisch bereits abgewogene Tabukriterien nicht erneut in beschränkender Weise herangezogen werden; die Gemeinde muss sicherstellen, dass Ausweisungen realisierbar sind. • Fehlerhafte Abwägungen über die tatsächliche Verfügbarkeit von Flächen, die pauschale Beschränkung der Anlagenzahl sowie unzureichende Begründung technischer Festsetzungen (z. B. flächenbezogener Schallleistungspegel) können zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. Die Antragstellerin, eine Betreiberin von Windenergieanlagen, klagt gegen den Bebauungsplan Nr. 47 der Stadt (Beschluss 03.09.2003), der zwei Sondergebiete für Windenergie ausweist, Höhengrenzen (max. 100 m) sowie technische und immissionsschutzrechtliche Vorgaben enthält. Die Antragstellerin hält Grundstücks- bzw. Nutzungsrechte an einem der betroffenen Flurstücke und beabsichtigte höhere oder leistungsstärkere Anlagen; sie sieht durch die Festsetzungen ihre wirtschaftliche Nutzung eingeschränkt. Im Aufstellungsverfahren wurden Gutachten zu Schall, Schattenwurf und Sichtwirkung eingeholt; die Kommune begründete Beschränkungen u. a. mit Landschaftsbild, Immissionsvorsorge und Vorbelastung durch eine vorhandene Altanlage. Die Antragstellerin rügte u. a. Verhinderungsplanung, mangelnde Sicherung von Ausgleichsflächen, fehlerhafte Abwägung und fehlende Realisierbarkeit des zweiten Baufelds. Das OVG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Normenkontrollklage und nahm vor Ort Augenschein. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt aus ihrer obligatorischen Rechtsstellung an betroffenen Flurstücken; das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Errichtung einer niedrigeren Anlage, weil ein zukünftiges Repowering und die Beseitigung der bestehenden Anlage nicht ausgeschlossen sind. • Rechtsgrundsatz: Die im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergie haben Zielcharakter; Gemeinden müssen diese Ziele nach § 1 Abs. 4 BauGB in der Bauleitplanung beachten und dürfen raumordnerische Entscheidungen nicht durch Abwägung unterlaufen. • Fehlerhafte Feinsteuerung: Die Kommune hat die Eignungsfläche durch Festsetzungen (insbesondere Beschränkung auf zwei Anlagen und Höhenbegrenzung) in einer Weise beschränkt, dass raumordnerisch bereits berücksichtigte Tabukriterien erneut beschränkend wirkten; damit wurde der Anpassungs- und Konkretisierungsspielraum überschritten. • Nichtverfügbarkeit von Flächen: Die Ausweisung des Baufelds 2 ist nicht realisierbar, da die Kommune das betroffene Grundstück langfristig verpachtet und keine ernsthafte Veräußerungs- oder Betriebsabsicht dargetan hat; die Ausweisung stellt daher eine Alibi-Planung dar und beeinträchtigt die Abwägung für Baufeld 1. • Fehler in der Abwägung der Anzahl und Höhe der Anlagen: Die Planung ging von vornherein von lediglich zwei Anlagen aus; damit wurden Alternativen wie eine einzige größere Anlage nicht ernsthaft erwogen, obwohl dies für Immissions- und Landschaftsfragen relevant gewesen wäre. • Unzureichende Begründung technischer Festsetzungen: Der flächenbezogene Schallleistungspegel von 56 dB(A)/m² wurde nicht nachvollziehbar begründet; es fehlt eine eindeutige Bestimmung des technischen Regelwerks zur Ermittlung der Lärmpegel, obwohl eine solche Festlegung erhebliche Auswirkungen auf Herstellerwahl und Parkgeometrie hat. • Rechtsfolgen: Die genannten Abwägungsfehler sind öffentlich und beachtlich i.S.v. § 214 BauGB und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans; Kosten trägt die Antragsgegnerin, Revision wird nicht zugelassen. Der Bebauungsplan Nr. 47 vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt. Das Gericht stellt fest, dass die Gemeinde bei der Feinsteuerung des Eignungsgebiets für Windenergie die Ziele des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht ausreichend beachtet und die Abwägung fehlerhaft vorgenommen hat. Insbesondere war die Ausweisung eines zweiten, offenkundig nicht realisierbaren Baufelds sowie die pauschale Festlegung auf nur zwei Anlagen und die unzureichend begründete Festsetzung des flächenbezogenen Schalleistungspegels abwägungsfehlerhaft. Diese Mängel sind erheblich und öffentlich und rechtfertigen die Aufhebung des Bebauungsplans; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.