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Beschluss

10 L 64/08

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an den tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret und substantiiert dargelegt werden. • Der Zulassungsantrag hat sich an der Begründungsstruktur des erstinstanzlichen Urteils zu orientieren; Unterlassen bedeutet Darlegungsmangel nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Krankhafte Spielsucht schließt grundsätzlich nicht ohne Weiteres die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus; für Schuldunfähigkeit sind besondere schwere psychische Veränderungen, Tat im Rausch oder unter starken Entzugserscheinungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an den tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret und substantiiert dargelegt werden. • Der Zulassungsantrag hat sich an der Begründungsstruktur des erstinstanzlichen Urteils zu orientieren; Unterlassen bedeutet Darlegungsmangel nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. • Krankhafte Spielsucht schließt grundsätzlich nicht ohne Weiteres die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus; für Schuldunfähigkeit sind besondere schwere psychische Veränderungen, Tat im Rausch oder unter starken Entzugserscheinungen erforderlich. Der Kläger, ein Polizeibeamter, wurde wegen eines Dienstvergehens vom Verwaltungsgericht Schwerin aus dem Dienst entfernt. Er beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung mit der Begründung, seine Spielsucht sei eine Krankheit bzw. Behinderung, die die Schuldfähigkeit ausschließe und somit die Entfernung unberechtigt mache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsantrag ging nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend auf die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils ein. Die Kammer hatte im Urteil dargelegt, warum sie trotz pathologischer Spielsucht von Schuldhaftigkeit ausgeht und die Zumessungsgesichtspunkte geprüft hat. Es wurde insbesondere auf vorangegangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schuldfähigkeit bei Suchtkranken Bezug genommen. • Zulassungsgrund: Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts im einzelnen angreift und darlegt, weshalb diese ernstlich zweifelhaft sind. • Begründungsanforderung: Die Begründung muss an die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils anknüpfen; wird auf bestimmte Erwägungen nicht eingegangen, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von Amts wegen in Zweifel ziehen. • Darlegungsmangel: Der Antrag des Beamten setzte sich nicht konkret mit der Begründung der Kammer für Landesdisziplinarsachen auseinander, insbesondere nicht mit deren Feststellungen zur Schuldhaftigkeit trotz Spielsucht, wodurch ein Darlegungsmangel nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorliegt. • Materiellrechtliche Würdigung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass krankhafte Spielsucht nicht generell die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB ausschließt; Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit sind nur in engen, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefällen anzunehmen. • Keine Anhaltspunkte für Revision der Rechtsprechung: Es wurden keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe vorgetragen, die die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stellen würden. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Die vorgebrachten Zweifel lassen sich ohne Weiteres ausräumen; es besteht kein rechtlich tragfähiger Anlass, die Berufung zuzulassen. Der Zulassungsantrag des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02.03.2007 wird abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne durch den Zulassungsantrag begründete Zweifel bestehen. Der Antragsteller hat die geforderte konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils nicht erbracht, sodass ein Darlegungsmangel vorliegt. Materiell rechtlich bestehen keine Anhaltspunkte, die die einschlägige Rechtsprechung zur Schuldfähigkeit bei Suchtkranken in Frage stellen würden; die Kammer hat zutreffend geprüft, dass Spielsucht nicht generell die Schuldfähigkeit ausschließt. Der Beamte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das angefochtene Urteil wird durch die Nichtzulassung rechtskräftig.