Beschluss
3 M 54/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhaltungssatzung ist nicht ohne Weiteres als funktionslos anzusehen; eine Gesamtbetrachtung des Satzungsgebiets ist erforderlich.
• Die Baugenehmigungsbehörde kann im Verfahren nach § 173 Abs.1 Satz 2 BauGB über die erhaltungsrechtlichen Versagungsgründe entscheiden, sie durfte jedoch das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nicht nach landesrechtlicher Ersetzungsbefugnis (§ 71 LBauO M-V) ersetzen.
• Der Bauvorbescheid bindet die spätere Entscheidung nur insoweit, als das genehmigte Vorhaben nicht in für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wesentlichen Punkten verändert wurde.
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung bestehen, insbesondere wegen Verletzung erhaltungsrechtlicher Belange oder weil das genehmigte Vorhaben vom Bauvorbescheid wesentlich abweicht.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen erhaltungsrechtlicher Bedenken und Abweichungen vom Bauvorbescheid • Die Erhaltungssatzung ist nicht ohne Weiteres als funktionslos anzusehen; eine Gesamtbetrachtung des Satzungsgebiets ist erforderlich. • Die Baugenehmigungsbehörde kann im Verfahren nach § 173 Abs.1 Satz 2 BauGB über die erhaltungsrechtlichen Versagungsgründe entscheiden, sie durfte jedoch das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nicht nach landesrechtlicher Ersetzungsbefugnis (§ 71 LBauO M-V) ersetzen. • Der Bauvorbescheid bindet die spätere Entscheidung nur insoweit, als das genehmigte Vorhaben nicht in für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wesentlichen Punkten verändert wurde. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung bestehen, insbesondere wegen Verletzung erhaltungsrechtlicher Belange oder weil das genehmigte Vorhaben vom Bauvorbescheid wesentlich abweicht. Die Stadt Waren (Antragstellerin) wandte sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine aufgeständerte Gastronomieterrasse auf einem Parkplatzgrundstück durch die Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegnerin) zugunsten der Beigeladenen. Das Vorhaben liegt in einem Gebiet mit Erhaltungssatzung von 1991; zuvor war ein Bauvorbescheid mit teilweisem gemeindlichem Einvernehmen erteilt worden. Die Gemeinde versagte später das Einvernehmen und berief sich auf Abweichungen vom Bauvorbescheid und auf eine Veränderungssperre; die Behörde drohte an, das Einvernehmen zu ersetzen. Die Antragsgegnerin erteilte schließlich am 14.04.2008 die Baugenehmigung und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen; die Stadt legte Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde der Stadt. • Anwendbarkeit und Wirkung der Erhaltungssatzung: Eine Festsetzung ist nur dann als funktionslos anzusehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im gesamten Geltungsbereich die städtebauliche Steuerungsfunktion ausschließen; eine Herauslösung einzelner Grundstücke ist grundsätzlich nicht geboten. Bei Erhaltungssatzungen ist eine Gesamtbetrachtung des Gebiets geboten, da Schutzziele wie Stadtbild und Stadtgestalt ganzheitlich zu beurteilen sind. • Erlaubnis zur Ersetzung des Einvernehmens: Die Antragsgegnerin hat im Baugenehmigungsverfahren über die erhaltungsrechtlichen Versagungsgründe nach § 172 Abs.3 BauGB entschieden, jedoch war sie nicht befugt, das fehlende Einvernehmen nach § 173 Abs.1 Satz 2 BauGB kraft der zitierten landesrechtlichen Ersetzungsnorm (§ 71 LBauO M-V) zu ersetzen; diese Landesnorm verweist nicht auf § 173 BauGB und begründet keine entsprechende Ersetzungsbefugnis. • Materielle Prüfung verbleibend im Hauptsacheverfahren: Selbst wenn das Ersetzungsverfahren formell unzulässig war, wäre im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob die Gemeinde materiell zu Recht das Einvernehmen versagt hat; wenn die Versagung materiell gerechtfertigt wäre, bliebe die Baugenehmigung trotz Verfahrensfehlern wirksam. • Bindungswirkung des Bauvorbescheids: Der Bauvorbescheid kann die spätere Baugenehmigung binden, jedoch endet die Bindungswirkung, wenn das genehmigte Vorhaben im Vergleich zum Vorbescheid so verändert wurde, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (z.B. nach § 34 Abs.1 BauGB) erneut beurteilt werden muss. Hier sind Verschiebung der Terrasse, Änderung der Form, Vergrößerung durch Pergolen und Einhausung eines Servicebereichs als wesentliche Änderungen anzusehen, die eine neue bauplanungsrechtliche Prüfung begründen. • Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, weil die Erhaltungssatzung nicht offensichtlich funktionslos ist und das genehmigte Vorhaben gegen Schutzziele der Satzung wirken kann sowie weil der Bauvorbescheid die jetzt genehmigte Planung nicht deckt; daher ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Begehren auf Baustopp gegen die Beigeladene: Für ein Verbot weiterer Bautätigkeit fehlten in der Beschwerde ausreichende Ausführungen; gleichwohl bestand bereits ein Baustopp seit 02.05.2008, der fortwirkt. Die Beschwerde der Stadt war teilweise erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an, weil ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Insbesondere ist die Erhaltungssatzung nicht ohne Weiteres als funktionslos anzusehen und das genehmigte Vorhaben weicht in für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wesentlichen Punkten vom Bauvorbescheid ab, sodass eine erneute Prüfung erforderlich ist. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Behörde nach der zitierten Landesnorm war nicht zulässig; ob das Einvernehmen materiell zu Recht versagt worden wäre, bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien je zu einem Drittel verteilt, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der Streitwert wurde festgesetzt.